Gesetzestext
Fedlex ↗

1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Übersicht

Art. 30 BV garantiert das Recht auf einen gesetzlichen und unparteiischen Richter. Diese Garantie schützt alle Personen in gerichtlichen Verfahren vor willkürlicher oder voreingenommener Rechtsprechung.

Die Bestimmung enthält drei wichtige Garantien: Erstens hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte (Sondergerichte für bestimmte Personen oder Fälle) sind verboten. Zweitens kann jede Person verlangen, dass Zivilklagen am Gericht ihres Wohnsitzes behandelt werden. Drittens sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen grundsätzlich öffentlich.

Diese Rechte gelten für alle gerichtlichen Verfahren, ob Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren. Sie schützen sowohl Kläger als auch Beklagte.

Ein Beispiel: Wenn ein Richter privat mit einer Prozesspartei befreundet ist oder gegen sie einen eigenen Rechtsstreit führt, muss er wegen Befangenheit von der Verhandlung zurücktreten. Die Verhandlung muss öffentlich stattfinden, ausser bei besonderen Schutzbedürfnissen wie Jugendlichen.

Die Garantien dienen der Rechtsstaatlichkeit und dem Vertrauen in die Justiz. Sie sorgen dafür, dass Gerichte unabhängig und fair entscheiden können. Verstösse können zur Aufhebung von Urteilen führen.

Diese Grundrechte ergänzen die allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 BV und entsprechen den internationalen Standards der Menschenrechtskonvention.