1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Übersicht
Art. 30 BV garantiert das Recht auf einen gesetzlichen und unparteiischen Richter. Diese Garantie schützt alle Personen in gerichtlichen Verfahren vor willkürlicher oder voreingenommener Rechtsprechung.
Die Bestimmung enthält drei wichtige Garantien: Erstens hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte (Sondergerichte für bestimmte Personen oder Fälle) sind verboten. Zweitens kann jede Person verlangen, dass Zivilklagen am Gericht ihres Wohnsitzes behandelt werden. Drittens sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen grundsätzlich öffentlich.
Diese Rechte gelten für alle gerichtlichen Verfahren, ob Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren. Sie schützen sowohl Kläger als auch Beklagte.
Ein Beispiel: Wenn ein Richter privat mit einer Prozesspartei befreundet ist oder gegen sie einen eigenen Rechtsstreit führt, muss er wegen Befangenheit von der Verhandlung zurücktreten. Die Verhandlung muss öffentlich stattfinden, ausser bei besonderen Schutzbedürfnissen wie Jugendlichen.
Die Garantien dienen der Rechtsstaatlichkeit und dem Vertrauen in die Justiz. Sie sorgen dafür, dass Gerichte unabhängig und fair entscheiden können. Verstösse können zur Aufhebung von Urteilen führen.
Diese Grundrechte ergänzen die allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 BV und entsprechen den internationalen Standards der Menschenrechtskonvention.
Art. 30 BV
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 30 BV führt die Garantien des verfassungsmässigen Richters aus Art. 58 aBV fort und erweitert sie. Die Totalrevision der Bundesverfassung bot Gelegenheit, die richterlichen Verfahrensgarantien systematisch zu ordnen und inhaltlich zu präzisieren (BBl 1997 I 1, 162). Der Verfassungsgeber strebte eine umfassende Verankerung der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantien an, wobei er in mehreren Punkten über die Minimalgarantien der EMRK hinausging.
N. 2 Die Botschaft des Bundesrates betonte die zentrale rechtsstaatliche Bedeutung unabhängiger Gerichte als «Eckpfeiler des Rechtsstaats» (BBl 1997 I 162). Während Art. 58 aBV lediglich die Unabhängigkeit der Richter gewährleistete, kodifiziert Art. 30 BV nun ausdrücklich auch die Unparteilichkeit, das Verbot von Ausnahmegerichten sowie die Grundsätze der Justizöffentlichkeit. Der Wohnsitzgerichtsstand in Zivilsachen (Abs. 2) wurde aus Art. 59 aBV übernommen und systematisch in die richterlichen Verfahrensgarantien integriert.
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 30 BV steht im Zentrum der justiziellen Grundrechte (Art. 29-32 BV). Während Art. 29 BV die allgemeinen Verfahrensgarantien regelt, konkretisiert Art. 30 BV die spezifisch gerichtlichen Garantien. Die Abgrenzung folgt dem Stadium des Verfahrens: Art. 29 BV gilt für alle behördlichen Verfahren, Art. 30 BV greift erst, wenn eine Streitsache vor ein Gericht gelangt (BGE 127 I 196 E. 2b).
N. 4 Die Norm steht in engem Zusammenhang mit:
- → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip): Die Unabhängigkeit der Gerichte ist Ausfluss der Gewaltenteilung
- → Art. 29 BV: Allgemeine Verfahrensgrundrechte gelten komplementär zu den spezifischen Richtergarantien
- ↔ Art. 191b BV: Richterliche Unabhängigkeit als institutionelle Garantie
- → Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Parallele internationale Garantie mit identischem Schutzbereich
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
a) Gesetzlich geschaffenes Gericht (Abs. 1)
N. 5 Das Erfordernis eines «durch Gesetz geschaffenen» Gerichts verlangt eine formell-gesetzliche Grundlage für Organisation und Zuständigkeit der Gerichte. Nach Müller/Schefer (Grundrechte, 905) genügt die Schaffung durch Verordnung nicht. Die gesetzliche Grundlage muss vor Entstehung des Streitfalls bestehen (Verbot des «judge ad hoc»).
N. 6 «Zuständig» ist ein Gericht, wenn ihm die Sache nach den abstrakten Zuständigkeitsregeln zugewiesen ist. Kiener (St. Galler Kommentar BV, Art. 30 N. 17) betont, dass auch die interne Geschäftsverteilung vorhersehbaren Regeln folgen muss. Willkürliche Zuteilungen verletzen die Garantie des gesetzlichen Richters.
b) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Abs. 1)
N. 7 Die Unabhängigkeit hat eine institutionelle und eine individuelle Dimension. Institutionell verlangt sie die organisatorische Trennung von anderen Staatsgewalten, angemessene Amtsdauer, Schutz vor Abberufung und ausreichende finanzielle Ausstattung (BGE 140 I 271 E. 8). Steinmann (BSK BV, Art. 30 N. 21) hebt hervor, dass auch faktische Abhängigkeiten wie Wiederwahlverfahren problematisch sein können.
N. 8 Unparteilichkeit betrifft die innere Haltung des Richters. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen subjektiver Befangenheit (tatsächliche Voreingenommenheit) und objektiver Befangenheit (Anschein der Voreingenommenheit). Letztere genügt für die Bejahung eines Ausstandsgrunds (BGE 131 I 113 E. 3.4).
c) Ausnahmegerichte (Abs. 1)
N. 9 Das Verbot von Ausnahmegerichten untersagt die Schaffung von Gerichten für einen konkreten Fall oder eine bestimmte Person. Biaggini (BV Kommentar, Art. 30 N. 9) präzisiert, dass Spezialgerichte wie Handels- oder Mietgerichte zulässig bleiben, solange sie generell-abstrakt eingerichtet sind. Entscheidend ist die vorgängige abstrakte Regelung der Zuständigkeit (BGE 136 I 207 E. 3.2).
d) Wohnsitzgerichtsstand (Abs. 2)
N. 10 Der verfassungsmässige Gerichtsstand am Wohnsitz gilt nur für beklagte natürliche und juristische Personen in Zivilsachen. Schweizer (St. Galler Kommentar BV, Art. 30 N. 42) weist darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber zahlreiche Ausnahmen vorsehen kann (Art. 10-46 ZPO). Die Garantie schützt primär vor willkürlicher Abberufung vom natürlichen Richter.
e) Justizöffentlichkeit (Abs. 3)
N. 11 Die Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung dient der demokratischen Kontrolle der Justiz und dem Schutz vor Geheimjustiz (BGE 143 I 194 E. 3.1). Kley (Berner Kommentar BV, Art. 30 N. 67) betont die doppelte Schutzrichtung: Transparenz für die Öffentlichkeit und Fairness für die Parteien.
#4. Rechtsfolgen
N. 12 Verstösse gegen Art. 30 Abs. 1 BV führen zur Nichtigkeit des Urteils. Bei Befangenheit eines Richters ist das gesamte Verfahren ab seiner Mitwirkung zu wiederholen (BGE 139 III 120 E. 3). Seiler (BSK BV, Art. 30 N. 34) vertritt, dass auch bei strukturellen Unabhängigkeitsmängeln keine Heilung möglich ist.
N. 13 Die Verletzung des Wohnsitzgerichtsstands kann geheilt werden, wenn sich die beklagte Partei rügelos einlässt. Die Verletzung der Justizöffentlichkeit führt nur bei schwerwiegenden Fällen zur Aufhebung, wobei Rhinow/Schefer/Uebersax (Verfassungsrecht, N. 2894) eine Interessenabwägung fordern.
#5. Streitstände
N. 14 Befangenheit bei Social Media: Umstritten ist die Tragweite von Social-Media-Kontakten. Während Schindler (Richterliche Unabhängigkeit, 156) für eine grosszügige Handhabung plädiert, fordert Lienhard (Ausstand, 89) eine differenzierte Betrachtung nach Intensität der digitalen Beziehung. Das Bundesgericht folgt einem pragmatischen Mittelweg (BGE 144 I 159).
N. 15 Richterliche Unabhängigkeit bei Wiederwahl: Kiener/Kälin/Wyttenbach (Grundrechte, § 41 N. 12) sehen in periodischen Wiederwahlen eine strukturelle Gefährdung der Unabhängigkeit. Mastronardi (St. Galler Kommentar BV, Vorbem. zu Art. 188-191c N. 28) hält dem entgegen, dass demokratische Legitimation auch Wiederwahlen erfordere. Lienhard/Kettiger (Justiz zwischen Management und Rechtsstaat, 178) fordern längere Amtsperioden als Kompromiss.
N. 16 Umfang der Justizöffentlichkeit: Kontrovers ist die Reichweite der Öffentlichkeit. Oberholzer (Grundzüge des Strafprozessrechts, N. 156) plädiert für umfassende Medienöffentlichkeit. Vest/Höhener (BSK StPO, Art. 69 N. 8) mahnen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten. Das Bundesgericht gewichtet die Transparenz höher (BGE 143 I 194).
#6. Praxishinweise
N. 17 Ausstandsbegehren sind unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen. Wer einen bekannten Grund nicht sofort geltend macht, verwirkt das Ablehnungsrecht (BGE 134 I 20 E. 4.3.1). Bei neu auftauchenden Gründen ist umgehend zu reagieren.
N. 18 Besetzung von Spezialgerichten: Bei der Ausgestaltung von Fachgerichten ist auf ausgewogene Zusammensetzung und klare Unabhängigkeitsgarantien zu achten. Die Kombination von Berufsrichtern und Fachrichtern ist zulässig, sofern die Fachrichter dieselben Unabhängigkeitsgarantien geniessen (BGE 136 I 207).
N. 19 Öffentlichkeitsausschluss ist restriktiv zu handhaben und bedarf einer gesetzlichen Grundlage sowie überwiegender Interessen. Der vollständige Ausschluss von Medien erfordert besonders gewichtige Gründe. Teilweise Einschränkungen (z.B. Anonymisierung) sind dem vollständigen Ausschluss vorzuziehen (BGE 143 I 194 E. 3.6).
Rechtsprechung
#Grundsätze des verfassungsmässigen Richters
BGE 131 I 113 vom 3. Mai 2005 E. 3.4 Grundlegende Richtlinie zur Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV. Bestätigt umfassenden Anspruch auf unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände.
«Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.»
BGE 140 I 271 vom 2014 E. 8.1-8.4 Strukturelle Unabhängigkeit bei spezialisierten Gerichten (Steuerrekurskommission Wallis). Die in Art. 30 Abs. 1 BV vorgesehenen Unabhängigkeitsgarantien gelten auch für Hilfsorgane richterlicher Behörden mit Entscheidungsbefugnis.
«Als richterliche Behörde muss die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die in Art. 30 Abs. 1 BV vorgesehenen Unabhängigkeitsgarantien erfüllen. Diese Garantien gelten aufgrund seiner Aufgaben auch für den Schreiber dieser Kommission.»
BGE 126 I 68 vom 1. Januar 2000 E. 4 Abgrenzung zwischen Art. 29 und Art. 30 BV bei Untersuchungsrichtern. Art. 30 Abs. 1 BV gilt primär für richtende, nicht für ermittelnde Tätigkeiten.
#Anschein der Befangenheit
#Persönliche Verhältnisse
BGE 134 I 20 vom 29. November 2007 E. 4.2-4.3 Massgebliches Urteil zur objektiven Befangenheit bei persönlichen Konflikten. Richter, der gegen Verfahrensbeteiligte Strafanzeige erstattet und Zivilklage erhoben hat, muss in Ausstand treten.
«La garantie d'un tribunal indépendant et impartial instituée par les art. 30 al. 1 Cst. et 6 par. 1 CEDH [...] n'impose pas la récusation seulement lorsqu'une prévention effective est établie, car une disposition interne de la part du juge ne peut guère être prouvée; il suffit que les circonstances donnent l'apparence d'une prévention et fassent redouter une activité partiale du magistrat.»
BGE 144 I 159 vom 14. Mai 2018 E. 4 Facebook-«Freundschaft» als Ablehnungsgrund. Soziale Medien-Verbindungen müssen nach Intensität und Qualität der Beziehung beurteilt werden.
«'Freundschaft' auf Facebook kann einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn ein Zusammenhang besteht, der durch seine Intensität und Qualität objektiv befürchten lässt, dass der Richter in der Verfahrensführung beeinflusst wird.»
#Professionelle Interessenkonflikte
BGE 139 III 120 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 Nebenamt als Richter und gleichzeitige Anwaltstätigkeit. Beisitzender Richter erscheint befangen, wenn er in anderem Verfahren die Gegenpartei einer vor dieser Instanz prozessierenden Partei vertritt.
«Ein Rechtsanwalt, der die Funktion eines beisitzenden Richters in einer Berufungsinstanz in Mietsachen bekleidet, erscheint objektiv als befangen, wenn er in einem anderen hängigen Verfahren die Gegenpartei einer der vor dieser Instanz prozessierenden Parteien vertritt.»
BGE 133 I 1 vom 7. Dezember 2006 E. 5.2-5.3 Mitgliedschaft in Rechtsmittelinstanz bei Parteivertretung. Prüfung der Vereinbarkeit von Richteramt und Anwaltstätigkeit unter dem Aspekt der Waffengleichheit.
#Mehrfache Funktionen im selben Verfahren
BGE 131 I 113 vom 3. Mai 2005 E. 3.7-3.8 Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als Befangenheitsgrund. Richter erscheint nicht schon deshalb als voreingenommen, weil er Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
«Ein Richter erscheint nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Vielmehr müssen zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzutreten.»
#Verwirkung von Ablehnungsrechten
BGE 134 I 20 vom 29. November 2007 E. 4.3.1 Fristregeln für Geltendmachung von Ablehnungsgründen. Motif de récusation muss unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden.
BGE 136 I 207 vom 19. April 2010 E. 3.4 Verwirkung durch verspätete Geltendmachung bei Handelsgerichten. Wer gesetzliche Wahlmöglichkeit ausübt, verwirkt nicht per se den Anspruch auf Ablehnung.
«Wer in Ausübung einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit nicht das ordentliche Gericht, sondern das Handelsgericht anruft, verwirkt dadurch nicht den Anspruch auf Ablehnung desselben. Verwirkung durch verspätete Anrufung der Ablehnungsgründe.»
#Gesetzlicher Richter und Ausnahmegerichte
BGE 136 I 207 vom 19. April 2010 E. 3.2-3.5 Spezialgerichte und verfassungsmässiger Richter. Zusammensetzung des Handelsgerichts mit Berufs- und Fachrichtern verstösst nicht gegen Art. 30 Abs. 1 BV.
«Die Zusammensetzung des Handelsgerichts mit zwei hauptamtlichen Oberrichtern und drei Fachrichtern, die Firmeninhaber oder leitende Angestellte sein müssen und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Fachkunde bezeichnet werden, erweckt nicht den Anschein der Befangenheit oder der Parteilichkeit.»
BGE 139 I 72 vom 29. Juni 2012 E. 2 Kartellsanktionsverfahren und Art. 30 BV. Garantien von Art. 30 BV sind bei strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Sanktionen anwendbar.
«Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar.»
#Medizinische Abklärungsstellen (MEDAS)
BGE 137 V 210 vom 31. März 2011 E. 1-2 MEDAS und Garantie des unparteiischen Richters. Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen Begutachtungen durch MEDAS unter Aspekten der Unabhängigkeit.
BGE 136 V 376 vom 9. September 2010 E. 1.1 Beweistauglichkeit von MEDAS-Gutachten. Prüfung der Unabhängigkeit und Verfahrensfairness bei administrativen Gutachten.
#Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (Art. 30 Abs. 3 BV)
#Grundsätze der Justizöffentlichkeit
BGE 143 I 194 vom 22. Februar 2017 E. 3.1 Leitentscheid zu Art. 30 Abs. 3 BV und Medienausschluss. Rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung gebietet sehr restriktive Handhabung von Öffentlichkeitsausschluss.
«Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. [...] Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung.»
«Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen.»
BGE 147 I 463 vom 26. Mai 2021 E. 3 Justizöffentlichkeit und nachträgliche Akteneinsicht. Prinzip der Justizöffentlichkeit und gesetzliches Öffentlichkeitsrecht bilden kein einheitliches Regime.
#Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz
BGE 143 I 194 vom 22. Februar 2017 E. 3.6.1 Schutz von Kindern, Jugendlichen und Opfern. Zugangsverweigerung nur bei zweckuntauglichen weniger weitgehenden Einschränkungen und besonders sensiblen Umständen.
«Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann.»
BGE 141 I 211 vom 6. November 2015 E. 3 Einschränkung der Gerichtsberichterstattung. Verbot bestimmter Publikationen ohne hinreichende gesetzliche Grundlage unzulässig.
#Urteilsöffentlichkeit
BGE 143 IV 151 vom 6. März 2017 E. 2.4 Öffentlichkeit im Beschwerdeverfahren. Mündliche Verhandlung und Entscheideröffnung in Beschwerdeverfahren grundsätzlich öffentlich.
BGE 143 I 194 vom 22. Februar 2017 E. 3.7 Öffentlichkeit der Urteilsverkündung. Gesteigertes öffentliches Interesse an Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs, besonders nach nicht-öffentlicher Hauptverhandlung.
«Der Ausschluss von der mündlichen Urteilsverkündung verlangt eine gesonderte Beurteilung. Wie bereits dargelegt, ist hier von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs auszugehen.»
#Wohnsitzrichter (Art. 30 Abs. 2 BV)
BGE 136 I 207 vom 19. April 2010 E. 5.5-5.7 Wählbarkeitsvoraussetzungen und gesetzlicher Richter. Verletzung der Wählbarkeitsvoraussetzung (Wohnsitzerfordernisse) macht Entscheide anfechtbar.
«Entscheide, an denen ein Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl wegen Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung (Erfordernis des Wohnsitzes im Kanton) ungültig ist, sind anfechtbar. Hingegen bildet die Verletzung der Wählbarkeitsvoraussetzung keinen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund.»
#Verfahrensrechtliche Aspekte
BGE 139 III 120 vom 26. Februar 2013 E. 3.1 Entdeckung von Ablehnungsgründen nach Verfahrensabschluss. Prozessrechtliche Folgen der Entdeckung eines Ausstandsgrundes nach Mitteilung des Entscheides.
BGE 138 I 1 vom 2012 E. 2 Übergangsrecht bei Ablehnungsbegehren. Anwendbarkeit neuer Verfahrensbestimmungen auf vor Inkrafttreten eingeleitete Verfahren.
BGE 141 IV 178 vom 27. April 2015 E. 3 Ausstandspflicht bei wiederholten Verfahrensfehlern. Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts bei krassen Verfahrensfehlern bejaht.
BGE 138 IV 142 vom 8. Juni 2012 E. 2.1-2.3 Ausstand der Staatsanwaltschaft nach Aufhebung. Grundsätze für Ausstand bei Rückweisung nach Aufhebung einer Einstellungsverfügung.
BGE 137 I 227 vom 4. Mai 2011 E. 2.2-2.5 Richterliche Einwirkung auf Verfahrensbeteiligte. Unzulässigkeit richterlicher Einwirkung zum Rückzug der Berufung, aber kein Befangenheitsanschein bei übrigen Kammermitgliedern.
BGE 137 I 1 vom 17. Januar 2011 E. 2 Bekanntgabe von Richtertaggeldern. Kein Anspruch auf Bekanntgabe von Richtertaggeldern zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit.
«Die Bekanntgabe der einem Richter ausgerichteten Taggelder würde dazu führen, dass seine Arbeitsweise und damit auch der Ausgang eines Verfahrens beeinflusst werden könnte.»