Gesetzestext
Fedlex ↗
1Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Uebersicht
Art. 71 VwVG — Art. 71 VwVG