Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
- a.
- widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
- b.
- die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
- c.
- die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Uebersicht
Art. 25a VwVG — Art. 25a VwVG