1Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Übersicht
Art. 32 BV schützt Menschen in Strafverfahren vor unfairer Behandlung. Der Artikel enthält drei wichtige Rechte für alle Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft.
#Was regelt der Artikel?
Die Bestimmung garantiert drei grundlegende Rechte im Strafverfahren: Erstens gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung). Zweitens hat jede beschuldigte Person das Recht, schnell und vollständig über die Vorwürfe informiert zu werden und sich zu verteidigen. Drittens kann jede verurteilte Person das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen lassen.
#Wer ist betroffen?
Der Schutz gilt für alle Personen in der Schweiz, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Dies umfasst sowohl ordentliche Strafverfahren als auch ähnliche Verfahren wie Kartellrechtssanktionen oder steuerstrafrechtliche Untersuchungen. Auch bei Verwaltungsverfahren können diese Rechte anwendbar sein, wenn strafähnliche Sanktionen drohen.
#Rechtsfolgen
Die Unschuldsvermutung bedeutet: Die Anklagebehörde muss die Schuld beweisen, nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld. Bei Zweifeln muss zugunsten der beschuldigten Person entschieden werden (In-dubio-pro-reo-Grundsatz). Das Informationsrecht verpflichtet die Behörden, die Vorwürfe klar und verständlich mitzuteilen. Verletzungen dieser Rechte können zur Aufhebung von Urteilen oder zu Beweisverwertungsverboten führen.
#Beispiel
Maria wird wegen Steuerhinterziehung beschuldigt. Sie gilt so lange als unschuldig, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Behörden müssen ihr genau mitteilen, was ihr vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Sie hat das Recht auf einen Anwalt und kann alle Beweise prüfen lassen. Falls sie verurteilt wird, kann sie das Urteil bei einem höheren Gericht anfechten.
Art. 32 BV — Strafverfahren
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die BV 1874 kannte keine eigenständige Bestimmung zu den Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Das Bundesgericht leitete die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und Willkürverbot von Art. 4 aBV her, später ergänzt durch Art. 6 Ziff. 2 EMRK (in Kraft für die Schweiz seit 1974) und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II. Mit der Totalrevision der Bundesverfassung wurden diese Garantien kodifiziert und als eigenständige Grundrechte anerkannt.
N. 2 Der Bundesrat legte seiner Botschaft zur neuen BV die Einschätzung zugrunde, das Strafverfahren könne «besonders empfindlich in die Rechte der betroffenen Person eingreifen», weshalb spezifische verfassungsrechtliche Garantien erforderlich seien (BBl 1997 I 186). Art. 28 VE 96 enthielt noch keine entsprechende Regelung; die Dreiabsatzstruktur — Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrecht, Überprüfungsrecht — wurde als Kodifikation des geltenden Straf- und Konventionsrechts konzipiert. Dabei wählte der Bundesrat bewusst die Formulierung «rechtskräftige Verurteilung» anstelle von «gesetzlichem Nachweis der Schuld», um den Zeitpunkt des Wegfalls der Vermutung klar zu definieren (BBl 1997 I 187).
N. 3 Die Rechtsmittelgarantie von Abs. 3 stützt sich nach dem Bundesrat auf Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II (BBl 1997 I 188). Die Ausnahme für das Bundesgericht als einzige Instanz wurde bewusst beibehalten; eine Streichung dieser Ausnahme hätte die Errichtung eines erstinstanzlichen Bundesstrafgerichts vorausgesetzt, was dem Bundesrat verfrüht erschien. Im parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahren bezeichnete Berichterstatter Frick Bruno (SR) die verbleibende Divergenz als «lediglich eine redaktionelle Differenz ohne jede inhaltliche Tragweite»; beide Kammern stimmten am 18. Dezember 1998 der Schlussabstimmungsfassung zu.
N. 4 Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 wurden die Garantien von Art. 32 BV einfachgesetzlich konkretisiert, namentlich in Art. 10 StPO (Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung) und Art. 9 StPO (Anklageprinzip). Das Bundesgericht stellte früh fest, dass Art. 32 Abs. 1 BV gegenüber dem vorherigen aus Art. 4 aBV abgeleiteten Schutzniveau keine inhaltlichen Neuerungen bewirkt hatte (BGE 127 I 38 E. 2b).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 32 BV ist ein Grundrecht im Sinne von Art. 7–36 BV und normiert spezifische Verfahrensgarantien für das Strafverfahren. Die Norm steht in engem Verhältnis zu anderen Verfahrensgrundrechten: ↔ Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien, Anspruch auf rechtliches Gehör), ↔ Art. 30 BV (richterliche Garantien, faires Verfahren), ↔ Art. 31 BV (Freiheitsentzug). Gegenüber Art. 29 BV gilt Art. 32 BV als lex specialis für das Strafverfahren (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 814 ff.).
N. 6 Als Grundrecht gegenüber staatlichen Behörden (→ Art. 35 BV) verpflichtet Art. 32 BV zunächst den Staat. Die Garantien wirken primär als Abwehrrechte: Sie schützen die angeklagte Person vor staatlichem Übergriff in Form falscher Beweislastverteilung, mangelnder Information oder Verweigerung des Rechtsmittels. Eine unmittelbare Drittwirkung wird abgelehnt, jedoch entfaltet die Norm mittelbare Wirkung auf das Strafprozessrecht (→ Art. 36 BV für Einschränkungen).
N. 7 Das Bundesgericht wendet Art. 32 BV parallel zu Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 3 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 und 3 UNO-Pakt II aus; die Konventionsrechte sind im Regelfall nicht weitergehend. Der autonome Auslegungsspielraum des Bundesgerichts gegenüber der Strassburger Rechtsprechung ist beim Recht auf Befragung von Belastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu Art. 32 Abs. 2 BV) und beim Umfang der Rechtsmittelgarantie (Art. 2 ZP 7 EMRK zu Art. 32 Abs. 3 BV) praktisch bedeutsam.
#3. Norminhalt
3.1 Unschuldsvermutung (Abs. 1)
N. 8 Art. 32 Abs. 1 BV — «Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig» — enthält nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Dimensionen: eine Beweislastregel und eine Beweiswürdigungsregel (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
N. 9 Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass die Anklagebehörde die Schuld des Angeklagten zu beweisen hat; der Angeklagte ist nicht verpflichtet, seine Unschuld nachzuweisen. Ein Urteil, das den Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht bewiesen, verletzt Art. 32 Abs. 1 BV. Ob diese Beweislastregel eingehalten ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a).
N. 10 Als Beweiswürdigungsregel (in dubio pro reo) verbietet die Unschuldsvermutung dem Strafrichter, einen Angeklagten zu verurteilen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld bestehen. Die Regel ist jedoch zeitlich begrenzt: Sie findet keine Anwendung auf die Sammlung und Sichtung von Beweismitteln — dieser Vorgang wird von der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO beherrscht — und wird erst bei der Schlussfolgerung vom Beweisergebnis zur Sachverhaltsfeststellung relevant (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1–2.2.3.2; BGE 137 IV 219 E. 7.3).
N. 11 Als Beweiswürdigungsregel geht der in dubio-Grundsatz nach der aktuellen Bundesgerichtspraxis nicht über das Willkürverbot (→ Art. 9 BV) hinaus: Nur das Übergehen «offensichtlich erheblicher» oder «schlechterdings nicht zu unterdrückender» Zweifel begründet eine Verletzung; blosse erhebliche Zweifel genügen nicht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; bestätigt in BGE 127 I 38 E. 2a). Das Bundesgericht prüft den Verstoss als Rechtsfrage frei, soweit es darum geht, ob das Gericht hätte zweifeln müssen.
N. 12 Unschuldsvermutung und Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) sind eng verknüpft. Das Selbstbelastungsprivileg, das aus Art. 32 BV i.V.m. Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II folgt, schützt die beschuldigte Person vor erzwungener Selbstbelastung. Es gibt indes kein Recht auf Anonymität: Das Recht zu schweigen erstreckt sich nicht auf die Pflicht zur Bekanntgabe der Personalien (BGE 149 IV 9 E. 5.2.5).
N. 13 Im Ermittlungsstadium gilt nicht der in dubio pro reo, sondern der gegenteilige Grundsatz «in dubio pro duriore»: Kann eine Strafbarkeit nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ist Anklage zu erheben. Art. 32 Abs. 1 BV findet auf die Frage der Verfahrenseinstellung keine Anwendung (BGE 137 IV 219 E. 7.3).
N. 14 Der Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 BV ist nicht auf das ordentliche Strafverfahren beschränkt. Das Bundesgericht wendet die Garantie auf alle Verfahren an, in denen Sanktionen mit strafrechtlichem oder strafrechtsähnlichem Charakter verhängt werden. So sind die Garantien von Art. 32 BV auf kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG anwendbar, die aufgrund ihrer Abschreckungswirkung und Höhe strafrechtsähnlichen Charakter aufweisen (BGE 139 I 72 E. 2.2.2). Die Unschuldsvermutung betrifft dabei nur sachverhaltliche Zweifel, nicht die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (BGE 139 I 72 E. 8.3.1).
3.2 Informations- und Verteidigungsrechte (Abs. 2)
N. 15 Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV gewährt jeder angeklagten Person den Anspruch, «möglichst rasch und umfassend» über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Dieses Informationsrecht ist konkretisiert durch das Anklageprinzip (Art. 9 und Art. 325 StPO): Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und ermöglicht der beschuldigten Person, ihre Verteidigung vorzubereiten (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
N. 16 Die Anklageschrift muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; bestätigt in BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
N. 17 Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV garantiert der angeklagten Person, «die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen». Zu diesen Verteidigungsrechten gehört insbesondere das Konfrontationsrecht (Recht auf Befragung von Belastungszeugen), das Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (→ Art. 29 Abs. 2 BV) ausgestaltet. Das Bundesgericht leitet das Konfrontationsrecht auch aus Art. 32 Abs. 2 BV ab.
N. 18 Das Konfrontationsrecht ist absolut, wenn der Belastungszeuge das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel ist: Verweigert ein Belastungszeuge mehr als vier Jahre nach seiner ersten Befragung jegliche ergänzende Aussage, und stützt das Gericht seinen Schuldspruch gleichwohl auf diese erste Aussage, liegt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV vor (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Dem Anspruch auf Konfrontation kommt insoweit ein «absoluter Charakter» zu, erfährt in der Praxis aber dann eine Relativierung, wenn dem Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
3.3 Rechtsmittelgarantie (Abs. 3)
N. 19 Art. 32 Abs. 3 BV gewährt jeder verurteilten Person das Recht, «das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen» (Doppelinstanzprinzip im Strafverfahren). Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt — eine Ausnahme, die angesichts des zwischenzeitlich errichteten Bundesstrafgerichts (2004) praktisch kaum mehr Bedeutung hat.
N. 20 Die Überprüfungsgarantie schützt das Recht auf ein «zweites Augenpaar»: Das verurteilte Individuum hat Anspruch auf inhaltliche Überprüfung des Schuldspruchs durch eine übergeordnete Instanz. Das Recht ist in Art. 2 des 7. ZP EMRK sowie Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II verankert und wird in der Schweiz durch Art. 398 StPO (Berufung) konkretisiert. Die Garantie von Art. 32 Abs. 3 BV verpflichtet den Gesetzgeber, einen effektiven Rechtsmittelweg bereitzustellen; die Ausgestaltung des Verfahrens obliegt indes dem Bundesgesetzgeber (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2869 f.).
#4. Rechtsfolgen
N. 21 Verletzungen von Art. 32 BV führen je nach Verfahrensstand zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Im laufenden Strafverfahren kann eine Verletzung der Unschuldsvermutung zur Aufhebung eines Schuldspruchs, eine Verletzung des Informationsrechts zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln oder zur Rückweisung zur Neubeurteilung führen. Das Bundesgericht überprüft die Einhaltung von Art. 32 Abs. 1 BV als Beweiswürdigungsregel mit freier Kognition in Bezug auf die Rechtsfrage, ob erhebliche Zweifel hätten anerkannt werden müssen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
N. 22 Belastende Zeugenaussagen, bei denen die angeklagte Person das Konfrontationsrecht nicht wirksam ausüben konnte, sind grundsätzlich unverwertbar, wenn sie das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellen (BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Im Übrigen gilt der Grundsatz «in dubio pro reo» als Konsequenz: Kann das Gericht auf das Zeugnis nicht abstellen und bleibt keine andere Beweisgrundlage, ist die angeklagte Person freizusprechen.
N. 23 Eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 BV liegt vor, wenn das kantonale Recht keinen Rechtsmittelweg für strafrechtliche Verurteilungen eröffnet oder wenn ein vorhandener Rechtsmittelweg faktisch unzugänglich ist. Die Verletzung ist mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Art. 78 BGG) rügbar. Verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien können durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (→ Art. 36 BV) eingeschränkt werden, soweit der Kerngehalt gewahrt bleibt.
#5. Streitstände
N. 24 Umstritten ist das Verhältnis zwischen der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel und dem allgemeinen Willkürverbot (→ Art. 9 BV). Das Bundesgericht hält konsequent fest, dass der in dubio-Grundsatz als Beweiswürdigungsregel «keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung» habe (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 127 I 38 E. 2a). Demgegenüber vertrat Tophinke in ihrer Dissertation (Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, 2000, S. 348) die Ansicht, Art. 32 Abs. 1 BV stelle als neues «spezifisches verfassungsmässiges Recht» ein eigenständiges Prüfungsrecht dar, das eine freie Überprüfung der Beweiswürdigung gebiete. Das Bundesgericht hat diese Position bereits in BGE 127 I 38 E. 2b explizit zurückgewiesen. In der Sache bleibt die Abgrenzung zwischen «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifeln (Verletzung von Art. 32 BV) und bloss «erheblichen» Zweifeln (willkürfreie richterliche Würdigung) dogmatisch unsicher.
N. 25 Kontrovers ist die Abgrenzung von Beweissammlung und Beweiswürdigung bei der Anwendung des in dubio-Grundsatzes. Das Bundesgericht nimmt in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 eine klare zweistufige Trennung vor: Auf die Sammlung und Sichtung von Beweismitteln sowie auf den Beweiswert einzelner Beweise findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung; er wirkt erst beim Schritt vom Beweisergebnis zur Sachverhaltsfeststellung. Verniory (ZStrR 2000, S. 401) und Müller (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, 1992, S. 99) haben diese Eingrenzung theoretisch untermauert, während Forster (ZStrR 1997, S. 72 f.) und Nay (ZStrR 1996, S. 94) kritisch anmerken, dass die Grenzziehung im Indizienprozess praktisch schwer handhabbar bleibt.
N. 26 Offen bleibt die Frage des Umfangs der Überprüfung durch das höhere Gericht gemäss Art. 32 Abs. 3 BV. Die Botschaft hielt die Formulierung bewusst offen (BBl 1997 I 188). Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729) sprechen sich dafür aus, dass das höhere Gericht zumindest eine vollständige Sachverhaltsüberprüfung vornehmen müsse, um der Garantie Effektivität zu verleihen. Das geltende Prozessrecht bietet mit der Berufung nach Art. 398 Abs. 2 StPO grundsätzlich eine vollumfängliche Sachverhaltskontrolle an, sodass der praktische Streit weitgehend entschieden ist.
N. 27 Diskutiert wird die Reichweite von Art. 32 BV auf strafrechtsähnliche Sanktionsverfahren. Das Bundesgericht wendet die Garantie gestützt auf die «Engel-Kriterien» des EGMR auf kartellrechtliche Sanktionen (Art. 49a KG) an (BGE 139 I 72 E. 2.2.2). Unklar bleibt, ob dieselbe Ausweitung auf andere Verwaltungssanktionen — etwa Ordnungsbussen im Strassenverkehrsrecht oder Administrativmassnahmen — zu erstrecken ist. Die Lehre ist gespalten: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (N 819 f.) befürworten eine funktionale Betrachtung nach der Sanktionsschwere, während Rhinow/Schefer/Uebersax (N 2865) auf den strafrechtlichen Kernbereich abstellen.
#6. Praxishinweise
N. 28 In der strafprozessualen Praxis ist die Rüge einer Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV als Beweiswürdigungsregel wenig erfolgversprechend, wenn das kantonale Gericht eine willkürfreie Beweiswürdigung vorgenommen hat. Das Bundesgericht überprüft die tatsächliche Sachverhaltsfeststellung nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zur Begründung einer Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV muss die rügende Partei darlegen, dass das Gericht verurteilt hat, obschon offensichtlich erhebliche Zweifel fortbestanden.
N. 29 Beim Konfrontationsrecht (Art. 32 Abs. 2 BV) ist entscheidend, ob die Aussage des Belastungszeugen ausschlaggebend für den Schuldspruch ist. Anwältinnen und Anwälte sollten frühzeitig und formgerecht (nach kantonalem Verfahrensrecht) beantragen, den Belastungszeugen befragen zu dürfen. Wird der Antrag im Untersuchungsverfahren abgelehnt, ist er vor Gericht zu erneuern; eine Verspätung kann zum Rechtsverlust führen (BGE 131 I 476 E. 2.1). Das Konfrontationsrecht gilt auch bei der Befragung minderjähriger Opferzeugen, ist jedoch gegen den Schutz der Opfer (Art. 8 EMRK) abzuwägen.
N. 30 Das Anklageprinzip (Art. 32 Abs. 2 BV) gebietet, dass die Anklageschrift den angeklagten Sachverhalt in örtlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in subjektiv-tatbestandlicher Sicht konkretisiert. Ungenauigkeiten in der Anklageschrift hinsichtlich des Tatorts begründen eine Verletzung erst, wenn die beschuldigte Person die Gelegenheit zur wirksamen Verteidigung verloren hat (BGE 143 IV 63 E. 2.3). Fehlende Rechtsqualifikationen begründen keine Verletzung, da das Gericht die rechtliche Würdigung selbst vornimmt.
N. 31 Bei strafrechtsähnlichen Verwaltungssanktionen sollte in der Rechtsmittelbegründung stets die Anwendbarkeit von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK gerügt werden, sofern die Sanktion aufgrund ihrer Höhe oder ihres abschreckenden Charakters dem Strafrecht nahesteht. In solchen Verfahren kann der in dubio pro reo für sachverhaltliche — nicht aber für Rechtsfragen (Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) — angerufen werden (BGE 139 I 72 E. 8.3.1). Das Gericht muss in diesen Verfahren volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen ausüben (BGE 139 I 72 E. 4.5).
N. 32 Die Einschränkbarkeit der Garantien von Art. 32 BV richtet sich nach → Art. 36 BV. Der Kerngehalt ist in jedem Fall zu wahren (Art. 36 Abs. 4 BV). Für Abs. 1 (Unschuldsvermutung) und Abs. 2 (Verteidigungsrechte) gilt, dass gesetzliche Beweislastumkehrungen und Vermutungen eines Tatbestandsmerkmals nur zulässig sind, soweit sie verhältnismässig sind und die beschuldigte Person den Gegenbeweis erbringen kann. Abs. 3 (Rechtsmittelgarantie) lässt nur die ausdrücklich normierte Ausnahme zu.
Rechtsprechung
#I. Unschuldsvermutung (Absatz 1)
#1. Grundlagen der Unschuldsvermutung
BGE 127 I 38 (14. Januar 2000) Das Bundesgericht definiert die Unschuldsvermutung als fundamentalen Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Unschuldsvermutung verpflichtet die Anklagebehörde zur Beweislast und schützt den Angeklagten vor vorschnellen Schuldzuweisungen.
«Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.»
#2. Beweiswürdigung und In-dubio-Grundsatz
BGE 144 IV 345 (23. Mai 2018) Das Bundesgericht klärt das Verhältnis zwischen freier Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Beweissammlung und Beweiswürdigung bei der Anwendung des In-dubio-Grundsatzes.
«Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. Die Unschuldsvermutung kommt erst in einem späteren Stadium zum Tragen. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen.»
BGE 129 I 49 (8. Februar 2002) Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an psychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtungen. Die Unschuldsvermutung verlangt methodisch einwandfreie Beweiswürdigung bei Zeugenaussagen.
«Für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch bestehen fachliche Standards. Methodische Anforderungen an die psychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugenaussagen sind strikt einzuhalten.»
#3. Unschuldsvermutung im Sozialversicherungsrecht
BGE 138 V 74 (19. Dezember 2011) Das Bundesgericht wendet die Unschuldsvermutung auf Sozialversicherungsverfahren an. Bei Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gelten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung.
«Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung sind auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten, wenn es um die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen geht und eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.»
#4. Anwendung auf strafrechtsähnliche Verfahren
BGE 139 I 72 (29. Juni 2012) Das Bundesgericht erstreckt die Garantien von Art. 32 BV auf kartellrechtliche Sanktionen. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter.
«Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar.»
#II. Informations- und Verteidigungsrechte (Absatz 2)
#1. Recht auf Information über Beschuldigungen
BGE 143 IV 63 (21. Dezember 2016) Das Bundesgericht definiert die Anforderungen an die Anklageschrift. Die Anklageschrift muss den Gegenstand des Gerichtsverfahrens eindeutig umgrenzen (Umgrenzungsfunktion).
«Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde.»
#2. Konfrontationsrecht
BGE 131 I 476 (11. Oktober 2005) Das Bundesgericht stärkt das Recht auf Befragung von Belastungszeugen. Der Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen ist absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist.
«Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn der Zeuge über vier Jahre nach der ersten Befragung jegliche ergänzende Aussage verweigert und das Gericht gleichwohl auf die erste, beweismässig entscheidende Aussage abstellt.»
#3. Selbstbelastungsfreiheit
BGE 149 IV 9 (17. Februar 2022) Das Bundesgericht klärt den Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs. Das Prinzip «nemo tenetur se ipsum accusare» rechtfertigt nicht die Verweigerung der Personalienangabe.
«Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs bleibt jedoch unbestritten.»
#4. Recht auf amtliche Verteidigung
BGE 141 I 124 (2. März 2015) Das Bundesgericht behandelt Entschädigungsfragen der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe und unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
«Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe und fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV. Sie wird von verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien erfasst, die eine angemessene Entschädigung vorsehen.»
#III. Recht auf Überprüfung durch höhere Instanz (Absatz 3)
#1. Grundsatz des Instanzenzugs
BGE 137 IV 219 (11. Juli 2011) Das Bundesgericht bestätigt das verfassungsrechtliche Recht auf Überprüfung von Strafurteilen. Das Recht auf Überprüfung durch eine höhere Instanz ist ein fundamentales Verfahrensrecht.
«Jede verurteilte Person hat das verfassungsrechtliche Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Dieses Recht ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen beschränkt.»
#2. Ausnahmen beim Bundesgericht als Einziginstanz
BGE 134 IV 36 (24. Oktober 2007) Das Bundesgericht erläutert seine Stellung als einzige Instanz in bestimmten Verfahren. Die Ausnahme von Art. 32 Abs. 3 BV gilt nur bei ausdrücklich vorgesehenen bundesgerichtlichen Verfahren als einzige Instanz.
«Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu. In Fällen, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, ist das Recht auf Überprüfung durch eine höhere Instanz systembedingt ausgeschlossen.»
#3. Verfahrensgarantien bei Haftentscheidungen
BGE 133 I 270 (14. September 2007) Das Bundesgericht definiert besondere Anforderungen bei strafprozessualer Haft. Der gesetzliche Fristenstillstand für Beschwerden gilt in Haftfällen grundsätzlich nicht.
«Der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht gilt in Fällen betreffend die strafprozessuale Haft nicht. Diese Rechtsprechung berücksichtigt die besondere Dringlichkeit von Haftentscheidungen.»
#IV. Schutzbereich und Anwendung
#1. Anwendung auf besondere Verfahrensarten
BGE 148 IV 205 (24. März 2022) Das Bundesgericht wendet Art. 32 BV auf verdeckte Ermittlungen an. Beweisverwertungsverbote können bei Verletzung von Verfahrensgarantien eingreifen.
«Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Verfahrensgarantien, einschliesslich der Selbstbelastungsfreiheit, beachtet wurden.»
#2. Verhältnis zu kantonalen Verfahrensvorschriften
BGE 134 I 140 (21. März 2008) Das Bundesgericht behandelt Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt. Kantonale Verfahrensvorschriften müssen mit den bundesverfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien vereinbar sein.
«Bei der Überprüfung von Massnahmen nach kantonalem Gewaltschutzrecht sind die Verfahrensgarantien von Art. 32 BV zu beachten. Dies gilt insbesondere für das Recht auf rechtliches Gehör und faire Verfahrensführung.»
#3. Internationale Bezüge
BGE 144 II 427 (21. November 2018) Das Bundesgericht behandelt steuerstrafrechtliche Untersuchungsverfahren. ASU-Untersuchungsverfahren unterliegen den gleichen Verfahrensgarantien wie ordentliche Strafverfahren.
«Das ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR unterliegt den allgemeinen Verfahrensgarantien. Die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte sind auch in steuerstrafrechtlichen Verfahren zu beachten.»