Gesetzestext
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1Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Art. 22 BV — Versammlungsfreiheit

Übersicht

Artikel 22 der Bundesverfassung gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder fernzubleiben. Dieses Grundrecht umfasst verschiedenste Formen des organisierten Zusammenkommens mit meinungsbildendem Zweck.

Was regelt Art. 22 BV?

Die Versammlungsfreiheit schützt das Recht, sich mit anderen friedlich zu versammeln. Dies umfasst sowohl kleine Gruppen als auch grosse Kundgebungen. Nach der Rechtsprechung genügen bereits zwei Personen für eine Versammlung (BGE 129 IV 6 E. 5.5.1). Der Verfassungsschutz bezieht sich nicht primär auf das physische Zusammenkommen, sondern auf die kollektive Meinungsbildung (Hertig, BSK BV, Art. 22 N. 7).

Zentral ist, dass nur friedliche Versammlungen geschützt sind. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Verfassung trotz abweichenden Wortlauts nur friedliche Versammlungen schützt (BGE 129 IV 6 E. 2.5; Hertig, BSK BV, Art. 22 N. 9). Bei Gewaltausübung entfällt der Grundrechtsschutz, sofern die Gewalt die meinungsbildende Komponente völlig überlagert.

Wer ist betroffen?

Geschützt sind alle Personen, die eine Versammlung organisieren, daran teilnehmen oder bewusst fernbleiben. Dies umfasst Privatpersonen, Vereinigungen und politische Gruppierungen. Die Trägerschaft steht allen zu, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz (Hertig, BSK BV, Art. 22 N. 10).

Einschränkungen sind möglich: Der Staat kann für Kundgebungen auf öffentlichem Grund eine Bewilligung verlangen. Die herrschende Lehre betrachtet diese Bewilligungspflicht als Grundrechtseingriff, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Hertig, BSK BV, Art. 22 N. 18).

Was sind die Rechtsfolgen?

Bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund besteht grundsätzlich ein bedingter Anspruch auf Benützung öffentlichen Raums. Die Behörden müssen durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass Versammlungen stattfinden können (BGE 132 I 256 E. 3).

Entstehen durch eine Versammlung besondere Polizeikosten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen den Veranstaltern überwälzt werden. Das Bundesgericht hat aber betont, dass Kostenauferlegungen einen Grundrechtseingriff darstellen und verhältnismässig sein müssen, um keinen abschreckenden Effekt zu haben (BGE 143 I 147 E. 3.1 und 3.3).

Beispiel aus der Praxis

Eine Gruppe plant eine Demonstration gegen Atommülltransporte und blockiert dazu tagelang Bahngleise. Das Bundesgericht qualifizierte solche Blockadeaktionen als Nötigung, die nicht mehr von der Versammlungsfreiheit geschützt sind, da sie das duldbare Mass an politischer Einflussnahme deutlich überschreiten und mit rechtswidrigen Mitteln verbunden sind (BGE 129 IV 6 E. 2.5 und 3.7).