Gesetzestext
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1Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

Art. 191a BV — Weitere richterliche Behörden des Bundes

Übersicht

Art. 191a BV schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für Bundesgerichte unterhalb des Bundesgerichts. Diese Bestimmung ermöglicht spezialisierte Gerichte für bestimmte Rechtsgebiete und entlastet das Bundesgericht.

Was regelt die Norm? Die Verfassung verpflichtet den Bund, ein Bundesstrafgericht für Strafverfahren zu errichten. Ausserdem müssen richterliche Behörden für Streitigkeiten mit der Bundesverwaltung geschaffen werden. Zusätzlich kann das Gesetz weitere spezialisierte Bundesgerichte vorsehen.

Wer ist betroffen? Alle Personen und Unternehmen, die vor Bundesgerichten klagen oder verklagt werden. Dies betrifft insbesondere schwere Strafverfahren, Streitigkeiten mit Bundesbehörden und spezielle Rechtsgebiete wie das Patentrecht.

Welche Bundesgerichte gibt es heute? Gestützt auf Art. 191a BV wurden drei Gerichte geschaffen: Das Bundesstrafgericht in Bellinzona urteilt über schwere Verbrechen wie Terrorismus oder Geldwäscherei. Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen entscheidet über Streitigkeiten mit der Bundesverwaltung, etwa bei Asylverfahren oder Steuerstreitigkeiten. Das Bundespatentgericht beurteilt Streitigkeiten um Patente und Marken.

Konkretes Beispiel: Eine Firma erhält von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Busse wegen Mehrwertsteuerhinterziehung. Sie kann gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Falls sie mit dem Urteil nicht einverstanden ist, kann sie beim Bundesgericht eine weitere Beschwerde einreichen.

Was sind die Rechtsfolgen? Diese Bundesgerichte urteilen als erste Instanz (Erstinstanz). Ihre Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Die Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt und sind unabhängig.