Gesetzestext
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1Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

2Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

3Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.

4Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Übersicht

Art. 191 BV regelt den Zugang zum Bundesgericht. Das Bundesgericht ist das oberste Gericht der Schweiz. Es entscheidet über Beschwerden gegen Urteile von kantonalen Gerichten und Bundesverwaltung.

Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber, den Zugang zum Bundesgericht zu gewährleisten. Gleichzeitig erlaubt sie bestimmte Beschränkungen. Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben im Bundesgerichtsgesetz (BGG) umgesetzt.

Wer ist betroffen? Alle Personen, die ein rechtliches Problem haben und sich gegen ein Urteil wehren wollen. Dies können Privatpersonen, Unternehmen oder Behörden sein.

Welche Beschränkungen gibt es?

Erstens kann das Gesetz eine Streitwertgrenze (Mindestbetrag) festlegen. Bei kleineren Streitigkeiten ohne grundsätzliche Bedeutung ist keine Beschwerde möglich. Nach dem BGG beträgt diese Grenze 30'000 Franken in den meisten Fällen, 15'000 Franken bei Arbeits- und Mietrecht.

Zweitens kann das Gesetz bestimmte Bereiche vollständig ausschliessen. Das BGG schliesst beispielsweise Asylverfahren und Beförderungen in der Armee aus.

Drittens erlaubt das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren für offensichtlich unbegründete Beschwerden. Ein Einzelrichter kann solche Beschwerden schnell abweisen.

Beispiel: Herr Müller verliert einen Zivilprozess um 20'000 Franken Schadenersatz. Da der Streitwert unter 30'000 Franken liegt und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, kann er nicht ans Bundesgericht gelangen.

Besonderheit: Das Bundesgericht muss auch verfassungswidrige Bundesgesetze anwenden. Es kann sie nicht einfach ignorieren, auch wenn sie gegen die Verfassung verstossen.