1Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Übersicht
Art. 191 BV regelt den Zugang zum Bundesgericht. Das Bundesgericht ist das oberste Gericht der Schweiz. Es entscheidet über Beschwerden gegen Urteile von kantonalen Gerichten und Bundesverwaltung.
Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber, den Zugang zum Bundesgericht zu gewährleisten. Gleichzeitig erlaubt sie bestimmte Beschränkungen. Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben im Bundesgerichtsgesetz (BGG) umgesetzt.
Wer ist betroffen? Alle Personen, die ein rechtliches Problem haben und sich gegen ein Urteil wehren wollen. Dies können Privatpersonen, Unternehmen oder Behörden sein.
Welche Beschränkungen gibt es?
Erstens kann das Gesetz eine Streitwertgrenze (Mindestbetrag) festlegen. Bei kleineren Streitigkeiten ohne grundsätzliche Bedeutung ist keine Beschwerde möglich. Nach dem BGG beträgt diese Grenze 30'000 Franken in den meisten Fällen, 15'000 Franken bei Arbeits- und Mietrecht.
Zweitens kann das Gesetz bestimmte Bereiche vollständig ausschliessen. Das BGG schliesst beispielsweise Asylverfahren und Beförderungen in der Armee aus.
Drittens erlaubt das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren für offensichtlich unbegründete Beschwerden. Ein Einzelrichter kann solche Beschwerden schnell abweisen.
Beispiel: Herr Müller verliert einen Zivilprozess um 20'000 Franken Schadenersatz. Da der Streitwert unter 30'000 Franken liegt und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, kann er nicht ans Bundesgericht gelangen.
Besonderheit: Das Bundesgericht muss auch verfassungswidrige Bundesgesetze anwenden. Es kann sie nicht einfach ignorieren, auch wenn sie gegen die Verfassung verstossen.
Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 191 BV ist im Rahmen der Justizreform entstanden, die am 12. März 2000 von Volk und Ständen angenommen wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 4202) bildete die Grundlage für die Ausgestaltung des Zugangs zum Bundesgericht.
N. 2 Die Verfassungen von 1848 und 1874 wiesen dem Bundesgericht noch einzelne Sachkompetenzen nach dem Enumerationsprinzip zu (Art. 101 der Bundesverfassung vom 12.12.1848, BBl 1849 I 3; Art. 110–114 der Bundesverfassung vom 29.05.1874, AS 1 1). Mit der Justizreform wurde von diesem System abgerückt und eine umfassende Generalklausel eingeführt.
N. 3 Die Kernelemente der Zugangsbeschränkungen (Streitwertgrenze, Ausschluss bestimmter Sachgebiete, vereinfachtes Verfahren) wurden bereits in der Verfassung verankert, um dem Gesetzgeber klare Vorgaben für die Ausgestaltung des Bundesgerichtsgesetzes zu machen.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 191 BV steht im 5. Titel der Bundesverfassung über die Bundesbehörden und gehört zum 4. Kapitel über das Bundesgericht. Die Norm bildet das Gegenstück zu → Art. 189 BV (Zuständigkeiten des Bundesgerichts) und → Art. 190 BV (Massgebendes Recht).
N. 5 Im Kontext der Justizgarantien ist Art. 191 BV in Verbindung mit → Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und → Art. 30 BV (Gerichtliche Verfahren) zu lesen. Die Norm konkretisiert die allgemeine Rechtsweggarantie für die oberste Gerichtsinstanz.
N. 6 International steht Art. 191 BV im Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde). Das Bundesgericht qualifiziert als «tribunal» im Sinne der EMRK.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
#3.1 Grundsatz des Zugangs (Abs. 1)
N. 7 Art. 191 Abs. 1 BV statuiert den Grundsatz, dass der Zugang zum Bundesgericht gesetzlich zu gewährleisten ist. Dies bedeutet nicht einen unbeschränkten Zugang, sondern eine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Rechtsweg zum Bundesgericht in angemessener Weise auszugestalten (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1624).
N. 8 Die Gewährleistungspflicht umfasst sowohl die formellen Zugangsvoraussetzungen (Fristen, Form, Verfahrensvorschriften) als auch die materiellen Voraussetzungen (Beschwerdegründe, Legitimation). Der Gesetzgeber hat diese Vorgabe im Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) umgesetzt.
#3.2 Streitwertgrenze (Abs. 2)
N. 9 Für Streitigkeiten ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann eine Streitwertgrenze vorgesehen werden. Die Qualifikation einer «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» erfolgt nach objektiven Kriterien, nicht nach dem subjektiven Interesse der Parteien (Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 74 N 4).
N. 10 Der Gesetzgeber hat in Art. 74 BGG differenzierte Streitwertgrenzen festgelegt: CHF 30'000 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (lit. a), CHF 30'000 in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (BGE 134 III 524 E. 1.3), CHF 15'000 in arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten (lit. b).
#3.3 Ausschluss bestimmter Sachgebiete (Abs. 3)
N. 11 Der vollständige Ausschluss des Zugangs zum Bundesgericht ist nur für «bestimmte Sachgebiete» zulässig. Diese müssen klar umschrieben sein und dürfen nicht zu einer faktischen Aufhebung der Rechtsweggarantie führen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3156).
N. 12 Art. 83 BGG enthält einen abschliessenden Katalog der ausgeschlossenen Sachgebiete. Umstritten ist, ob diese Ausschlüsse mit der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 EMRK vollumfänglich vereinbar sind (kritisch: Kiener in St. Galler Kommentar, Art. 191 N 18).
#3.4 Vereinfachtes Verfahren (Abs. 4)
N. 13 Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Der Gesetzgeber hat dies in Art. 108 BGG umgesetzt, wonach die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident im Einzelrichterverfahren entscheiden kann.
N. 14 Die «offensichtliche Unbegründetheit» muss ohne vertiefte Prüfung erkennbar sein. Die Rechtsprechung wendet Art. 108 BGG restriktiv an, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl. Urteile 2C_221/2024 vom 2.5.2024; 2C_35/2024 vom 19.1.2024).
#4. Rechtsfolgen
N. 15 Die primäre Rechtsfolge von Art. 191 BV ist die Bindung des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Bundesgerichtsbarkeit. Das BGG muss den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
N. 16 Für das Bundesgericht selbst ergibt sich aus Art. 191 BV i.V.m. → Art. 190 BV die Verpflichtung, auch verfassungswidrige Bundesgesetze anzuwenden. Dies zeigt sich paradigmatisch in BGE 131 II 697 und BGE 131 II 710, wo das Bundesgericht trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit von Art. 11 Abs. 1 StHG die Norm anwenden musste.
N. 17 Verletzt ein kantonales Gericht den bundesrechtlich gewährleisteten Zugang zum Bundesgericht, liegt eine Rechtsverweigerung vor, die mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG).
#5. Streitstände
N. 18 In der Lehre ist umstritten, wie weit die Ausschlussmöglichkeit nach Abs. 3 reicht. Während Kiener (St. Galler Kommentar, Art. 191 N 18) und Kley (in: Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, § 44 N 28) eine restriktive Auslegung im Lichte von Art. 29a BV fordern, vertritt die herrschende Lehre eine weitergehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 1627; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Vorb. zu Art. 72ff. N 15).
N. 19 Kontrovers diskutiert wird auch die Vereinbarkeit der Streitwertgrenzen mit dem Diskriminierungsverbot. Kritische Stimmen sehen in der unterschiedlichen Behandlung vermögensstarker und vermögensschwacher Rechtssuchender eine faktische Ungleichbehandlung (Schweizer, Diskriminierung durch Streitwertgrenzen?, ZSR 2008 I 321). Die herrschende Lehre erachtet die Streitwertgrenzen als sachlich gerechtfertigt (BSK BV-Seferovic, Art. 191 N 12; Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 191 N 5).
N. 20 Die Reichweite des vereinfachten Verfahrens nach Abs. 4 wird unterschiedlich beurteilt. Ein Teil der Lehre fordert eine sehr restriktive Handhabung zum Schutz der Verfahrensgarantien (Goldschmid, Das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG, 2013, S. 145ff.). Die Praxis zeigt eine zunehmende Anwendung des vereinfachten Verfahrens, was in der Lehre teilweise kritisiert wird.
#6. Praxishinweise
N. 21 Bei der Berechnung des Streitwerts sind sämtliche Haupt- und Nebenansprüche zu berücksichtigen. Wiederkehrende Leistungen sind nach Art. 51 Abs. 4 BGG mit dem Zwanzigfachen des Jahresbetrags zu bewerten. Die Parteien sollten den Streitwert in der Rechtsschrift substantiiert darlegen.
N. 22 Die Qualifikation als «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sollte in der Beschwerde explizit begründet werden. Das Bundesgericht prüft diese Voraussetzung von Amtes wegen, eine substantiierte Darlegung erhöht aber die Erfolgsaussichten.
N. 23 Bei Beschwerden in Sachgebieten, die dem Ausschlusskatalog von Art. 83 BGG nahestehen, ist besondere Sorgfalt bei der Qualifikation geboten. Im Zweifelsfall ist die Beschwerde fristgerecht einzureichen und die Zulässigkeit subsidiär zu begründen.
N. 24 Gegen Entscheide im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerdeschrift sollte daher bereits alle relevanten Argumente vollständig enthalten, um eine summarische Abweisung zu vermeiden.
Rechtsprechung
#Anwendungsgebot und Bindung der Gerichte an Bundesgesetze
BGE 131 II 697 vom 26. Oktober 2005 Verfassungswidrige Bundesgesetze bleiben bindend — Art. 191 BV verbietet verfassungskonforme Auslegung bei klarem Wortlaut. Das Bundesgericht stellte die Verfassungswidrigkeit von Art. 11 Abs. 1 StHG fest, wandte die Norm aber dennoch an.
«Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden.»
BGE 131 II 710 vom 26. Oktober 2005
Bestätigung des Anwendungsgebots bei verfassungswidrigen Normen. Auch bei Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch bundesgesetzliche Regelungen müssen die Gerichte das Bundesrecht anwenden.
«Das Bundesgericht bleibt gemäss Art. 191 BV trotz der möglichen Ungleichbehandlung von aus nicht EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten stammenden Familienangehörigen von Schweizern an die geltenden Gesetzesbestimmungen gebunden.»
BGE 129 II 249 vom 17. Januar 2003 Bindung auch bei diskriminierenden Auswirkungen internationaler Verträge. Art. 191 BV verhindert eine Gleichbehandlung im Familiennachzugsrecht, obwohl dies verfassungsrechtlich geboten wäre.
«Das Bundesgericht bleibt gemäss Art. 191 BV trotz der möglichen Ungleichbehandlung von aus nicht EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten stammenden Familienangehörigen von Schweizern an die geltenden Gesetzesbestimmungen (Art. 7 und 17 Abs. 2 ANAG) gebunden.»
#Streitwertgrenze nach BGG
BGE 134 III 524 vom 18. April 2008 Streitwertgrenze von CHF 30'000 in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Das Bundesgericht präzisierte die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG bei summarischen Verfahren.
«Entscheide nach Art. 265a Abs. 1 SchKG sind Endentscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und unterstehen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG.»
BGE 135 III 470 vom 10. April 2009 Qualifikation von Ansprüchen für Streitwertberechnung. Die Kollokation von Arbeitsrechtsansprüchen wird als betreibungsrechtliche und nicht als arbeitsrechtliche Angelegenheit behandelt.
«Die Kollokation von Ansprüchen aus Arbeitsrecht wird als betreibungs- und nicht als arbeitsrechtliche Angelegenheit behandelt, weshalb die Streitwertgrenze Fr. 30'000.- beträgt.»
BGE 137 III 47 vom 17. November 2010 Streitwerterfordernis bei Parteientschädigungen. Die Beschwerde ist zulässig, wenn die ursprünglich streitigen Begehren den erforderlichen Streitwert erreichen würden.
«Die Beschwerde ist zulässig, wenn die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren den erforderlichen Streitwert erreichen würden, die einzig angefochtene Parteientschädigung jedoch unter der Streitwertgrenze bleibt.»
#Vereinfachtes Verfahren bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden
Urteil 2C_221/2024 vom 2. Mai 2024 Einzelrichterentscheid bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden. Die Abteilungspräsidentin entschied im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG über Nichteintretung.
«Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.»
Urteil 2C_35/2024 vom 19. Januar 2024 Standardformulierung für vereinfachtes Verfahren. Auch bei Tierschutzsachen wird das vereinfachte Verfahren konsequent angewendet.
«Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.»
Urteil 2C_11/2025 vom 10. Januar 2025 Aktuelle Praxis des vereinfachten Verfahrens. Auch bei Ordnungsbussen im Bildungswesen kommt Art. 108 BGG zur Anwendung.
«Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.»
#Zugang zum Bundesgericht in spezifischen Bereichen
BGE 130 I 26 vom 27. November 2003 Legitimation zur Beschwerde bei Grundrechtsverletzungen. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit staatsrechtlicher Beschwerden gegen Zulassungsbeschränkungen im Gesundheitswesen.
«Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 55a KVG erlassene Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für Leistungserbringer ist verfassungskonform.»
BGE 131 I 66 vom 3. Februar 2005
Qualifikation von Richtern im Bundesstrafverfahren. Die Eidgenössischen Untersuchungsrichter erfüllen die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
«Die Eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter erfüllen die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK an eine haftanordnende unabhängige Justizperson.»
Urteil 2F_2/2020 vom 5. April 2020 Revisionsverfahren und Art. 108 BGG. Auch Revisionsgesuche können im vereinfachten Verfahren behandelt werden.
«Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.»