Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
#Übersicht
Art. 191c BV schützt die Unabhängigkeit aller Richterinnen und Richter in der Schweiz. Die Norm gilt sowohl für Bundesgerichte als auch für kantonale Gerichte. Sie stellt sicher, dass Richter nur dem Recht verpflichtet sind und keine Weisungen von anderen Staatsorganen, Parteien oder Dritten erhalten dürfen.
Die richterliche Unabhängigkeit hat zwei wichtige Bereiche: Die äussere Unabhängigkeit schützt vor Einflussnahme von aussen. Die innere Unabhängigkeit garantiert, dass jeder Richter im Kollegium (Gericht mit mehreren Richtern) seine eigene Meinung bilden kann.
Konkret bedeutet dies: Ein Regierungsrat darf einem Richter nicht vorschreiben, wie er einen Fall entscheiden soll. Ein Parlamentarier darf einen Richter nicht unter Druck setzen. Auch innerhalb des Gerichts darf niemand einem anderen Richter befehlen, eine bestimmte Entscheidung zu treffen.
Die Regel schützt die Gewaltenteilung (Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative). Sie sorgt dafür, dass Gerichte fair und neutral entscheiden können. Wenn ein Richter Weisungen befolgen müsste, wäre seine Entscheidung nicht mehr unabhängig.
Bei Verletzungen der richterlichen Unabhängigkeit können Urteile aufgehoben werden. Das Bundesgericht hob zum Beispiel ein Urteil auf, weil ein Richter unzulässigen Druck auf einen Anwalt ausgeübt hatte. Die Norm wirkt also als wichtige Garantie für faire Gerichtsverfahren.
Art. 191c BV ergänzt das Recht auf ein unabhängiges Gericht aus Art. 30 BV und stärkt das Rechtsstaatsprinzip von Art. 5 BV.
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 191c BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (Justizreform) mit der Volksabstimmung vom 12. März 2000 in die Bundesverfassung eingefügt. Die Bestimmung verankert erstmals die richterliche Unabhängigkeit ausdrücklich auf Verfassungsstufe (BBl 1997 I 1, 522 ff.). Der Verfassungsgeber wollte damit die institutionelle Garantie der Justiz stärken und die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative verfassungsrechtlich absichern (BBl 1997 I 575).
N. 2 Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 522) betonte, dass die richterliche Unabhängigkeit bereits vorher als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz anerkannt war, ihre explizite Verankerung aber im Hinblick auf die Justizreform und die Neuordnung der eidgenössischen Gerichtsbarkeit notwendig erschien. Die Formulierung «nur dem Recht verpflichtet» sollte klarstellen, dass Richterinnen und Richter keinen sachfremden Weisungen unterliegen dürfen.
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 191c BV steht im 5. Titel (Bundesbehörden), 3. Kapitel (Bundesgericht und weitere richterliche Behörden), 2. Abschnitt (Richterliche Behörden des Bundes und der Kantone). Die Bestimmung ergänzt die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 30 BV (gerichtliche Verfahren) durch eine institutionelle Absicherung der Justiz.
N. 4 Die systematische Stellung verdeutlicht, dass Art. 191c BV sowohl für Bundesgerichte als auch für kantonale Gerichte gilt. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit:
- → Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein unabhängiges Gericht)
- → Art. 5 Abs. 1 BV (Rechtsstaatsprinzip als Grundlage staatlichen Handelns)
- → Art. 190 BV (massgebendes Recht)
- ↔ Art. 191a und 191b BV (Organisation und Zuständigkeiten der Gerichte)
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 5 Richterliche Behörden: Der Begriff umfasst alle staatlichen Organe, die mit rechtsprechender Tätigkeit betraut sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören dazu nicht nur ordentliche Gerichte, sondern auch Verwaltungsjustizbehörden und Spezialgerichte wie das Bundespatentgericht (BGE 147 III 577). Entscheidend ist die materielle Funktion, nicht die formelle Bezeichnung.
N. 6 Rechtsprechende Tätigkeit: Erfasst ist die hoheitliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall mit verbindlicher Wirkung. Die Justizverwaltung fällt nicht unter den Schutzbereich, wie das Bundesgericht in BGE 151 I 93 klarstellte. Bei der Abgrenzung zwischen rechtsprechender Tätigkeit und Justizverwaltung ist auf den konkreten Sachzusammenhang abzustellen.
N. 7 Unabhängigkeit: Die richterliche Unabhängigkeit hat zwei Dimensionen:
- Äussere Unabhängigkeit: Schutz vor Einflussnahme durch andere Staatsgewalten, Parteien oder Dritte
- Innere Unabhängigkeit: Autonomie der einzelnen Richterperson im Kollegialgericht, Schutz vor informellen Hierarchien (BGE 149 I 14)
N. 8 Nur dem Recht verpflichtet: Richterinnen und Richter sind ausschliesslich an die Rechtsordnung gebunden. Sie dürfen weder Weisungen entgegennehmen noch sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Bindung an das Recht schliesst gemäss Art. 190 BV auch völkerrechtliche Verträge und Bundesgesetze ein, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollten.
#4. Rechtsfolgen
N. 9 Art. 191c BV begründet eine objektive Verfassungsnorm mit mehreren Rechtsfolgen:
- Verbot jeglicher Weisungen an Richterinnen und Richter in konkreten Verfahren
- Pflicht zur organisatorischen Trennung der Justiz von Legislative und Exekutive
- Verfassungswidrige Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit können zur Aufhebung von Urteilen führen
N. 10 Die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kann im Einzelfall einen Ausstandsgrund darstellen, wie BGE 137 I 227 zeigt. Das Bundesgericht hob ein Urteil auf, weil das Obergericht unzulässigen Druck auf den Verteidiger ausgeübt hatte, die Berufung zurückzuziehen.
N. 11 Die institutionelle Garantie wirkt auch präventiv: Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Gerichtsorganisation die richterliche Unabhängigkeit gewährleisten. Dies betrifft insbesondere Wahl- und Wiederwahlverfahren (BGE 143 I 211), Entlöhnung und Disziplinarverfahren.
#5. Streitstände
N. 12 Reichweite bei Spezialgerichten: Umstritten ist, inwieweit nebenamtliche Richterinnen und Richter denselben Unabhängigkeitsschutz geniessen wie vollamtliche. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 895) vertreten eine restriktive Position, wonach bei nebenamtlichen Richtern gewisse Einschränkungen zulässig seien. Demgegenüber betont Kiener (in: BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 191c N. 8), dass der Unabhängigkeitsschutz personenunabhängig für alle richterlichen Funktionen gelte.
N. 13 Verhältnis zu Art. 30 Abs. 1 BV: Die Doktrin ist sich uneinig über das Verhältnis zwischen der institutionellen Garantie (Art. 191c BV) und dem individuellen Grundrecht (Art. 30 Abs. 1 BV). Steinmann (in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 191c N. 5) sieht Art. 191c BV als lex specialis für die Organisation der Gerichte. Waldmann (BSK BV, Art. 30 N. 15) vertritt demgegenüber ein komplementäres Verständnis beider Normen.
N. 14 Justizverwaltung: Kontrovers diskutiert wird die Abgrenzung zwischen rechtsprechender Tätigkeit und Justizverwaltung. Das Bundesgericht schloss in BGE 151 I 93 die eigene Justizverwaltung vom Schutzbereich aus. In der Lehre kritisieren Biaggini (BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 191c N. 4) und Ehrenzeller (St. Galler Kommentar BV, Art. 191c N. 12) diese enge Auslegung als zu restriktiv.
#6. Praxishinweise
N. 15 Bei Verdacht auf Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Dokumentation aller relevanten Vorfälle (Gespräche, Schreiben, Anweisungen)
- Prüfung eines Ausstandsbegehrens gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV
- Bei systematischen Problemen: Anrufung der Aufsichtsbehörde oder Justizverwaltung
N. 16 Für die Gerichtsorganisation ergeben sich aus Art. 191c BV konkrete Anforderungen:
- Amtsdauer muss ausreichenden Schutz vor willkürlicher Abberufung bieten
- Entlöhnung darf nicht einzelfallabhängig sein (Vermeidung von Fehlanreizen)
- Disziplinarverfahren müssen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen
N. 17 Das SEM-Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AIG wurde in BGE 151 I 382 als Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit qualifiziert. Exekutivbehörden dürfen rechtskräftige Gerichtsurteile nicht übersteuern. Diese Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen für das Zusammenspiel zwischen Verwaltung und Justiz im Migrationsrecht.
#Rechtsprechung
#Externe Unabhängigkeit der Richter
BGE 137 I 227 vom 4. Mai 2011
Richterliche Einwirkung auf Verteidiger zur Berufungsrücknahme ist unzulässig.
Definiert äussere Grenzen richterlicher Unabhängigkeit durch Verbot unzulässiger Einflussnahme.
«Die richterliche Einwirkung auf den Vertreter des Angeklagten, um diesen zum Rückzug der Berufung zu veranlassen, ist unzulässig. Eine Gerichtspraxis, die den Anforderungen an den verfassungsmässigen Richter und die richterliche Unabhängigkeit nicht entspricht, kann den Anschein der Befangenheit aller Mitglieder eines Spruchkörpers begründen.»
BGE 143 I 211 vom 30. März 2017
Solothurner Wiederwahl-System für Amtsgerichtspräsidenten schützt richterliche Unabhängigkeit.
Stabilität der Amtszeit dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist verfassungskonform.
«Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt.»
#Interne Unabhängigkeit und informelle Hierarchien
BGE 149 I 14 vom 9. September 2022
Einsetzung von Gerichtsschreibern als Richter in derselben Kammer verletzt richterliche Unabhängigkeit.
Grundsatzentscheid zu interner Unabhängigkeit und problematischen Doppelfunktionen.
«Der Schutzbereich der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht bloss die gegen äussere Beeinflussung gerichtete richterliche Unabhängigkeit, sondern auch die interne Unabhängigkeit der Gerichtspersonen, namentlich die Autonomie der einzelnen Gerichtsmitglieder im Kollegialgericht. Die vorliegend zu beurteilende Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in eben dieser Kammer ist nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu vereinbaren.»
#Justizverwaltung und institutionelle Unabhängigkeit
BGE 151 I 93 vom 22. August 2024
Gerichte verfügen im Bereich ihrer eigenen Justizverwaltung nicht über erforderliche richterliche Unabhängigkeit.
Definiert Grenzen richterlicher Selbstverwaltung im Lichte der Unabhängigkeitsgarantie.
«Im Bereich ihrer eigenen Justizverwaltung verfügen die Gerichte nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV.»
BGE 137 I 1 vom 17. Januar 2011
Verweigerung der Bekanntgabe von Richtertaggeldern zum Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
Transparenz muss mit Schutz der Unabhängigkeit abgewogen werden.
«Die Bekanntgabe der einem Richter ausgerichteten Taggelder würde dazu führen, dass seine Arbeitsweise und damit auch der Ausgang eines Verfahrens durch prozessfremde Elemente beeinflusst und damit die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt würde.»
#Gewaltenteilung und Unabhängigkeit
BGE 151 I 382 vom 19. März 2025
SEM-Zustimmungsverfahren für kantonale Gerichtsurteile verletzt Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit.
Neuester Leitentscheid zu Grenzen der Exekutivkontrolle über richterliche Entscheide.
«Die Befugnis des SEM, rechtskräftige Entscheide kantonaler Gerichtsinstanzen zu übersteuern, verletzt das Gewaltenteilungsprinzip und den Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit.»
#Organisationsrechtliche Aspekte
BGE 119 V 375 vom 29. Oktober 1993
Wahl durch Regierungsrat stellt richterliche Unabhängigkeit nicht automatisch in Frage.
Früher Grundsatzentscheid zu zulässigen Bestellungsformen richterlicher Behörden.
«Bei der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich handelt es sich um ein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dass deren Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden, stellt für sich allein ihre richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage.»
#Spezialgerichte und nebenamtliche Richter
BGE 147 III 577 vom 30. August 2021
Beim Bundespatentgericht ist wegen nebenamtlicher Organisation besonders auf richterliche Unabhängigkeit zu achten.
Präzisiert Anforderungen an Spezialgerichte mit gemischter Richterorganisation.
«Beim Bundespatentgericht, einem spezialisierten Fachgericht mit mehrheitlich nebenamtlichen Richtern, ist ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation ebenfalls zu berücksichtigen ist.»
#Verhältnis zu Art. 30 BV
BGE 127 I 196 vom 19. September 2001
Unabhängigkeit von Untersuchungsrichtern beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV, nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV.
Abgrenzung zwischen verschiedenen Verfahrenstypen und entsprechenden Unabhängigkeitsgarantien.
«Die Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters, der seine Strafuntersuchungs- und Anklagefunktion wahrnimmt, beurteilt sich nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV.»