Gesetzestext
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Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Übersicht

Art. 191c BV schützt die Unabhängigkeit aller Richterinnen und Richter in der Schweiz. Die Norm gilt sowohl für Bundesgerichte als auch für kantonale Gerichte. Sie stellt sicher, dass Richter nur dem Recht verpflichtet sind und keine Weisungen von anderen Staatsorganen, Parteien oder Dritten erhalten dürfen.

Die richterliche Unabhängigkeit hat zwei wichtige Bereiche: Die äussere Unabhängigkeit schützt vor Einflussnahme von aussen. Die innere Unabhängigkeit garantiert, dass jeder Richter im Kollegium (Gericht mit mehreren Richtern) seine eigene Meinung bilden kann.

Konkret bedeutet dies: Ein Regierungsrat darf einem Richter nicht vorschreiben, wie er einen Fall entscheiden soll. Ein Parlamentarier darf einen Richter nicht unter Druck setzen. Auch innerhalb des Gerichts darf niemand einem anderen Richter befehlen, eine bestimmte Entscheidung zu treffen.

Die Regel schützt die Gewaltenteilung (Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative). Sie sorgt dafür, dass Gerichte fair und neutral entscheiden können. Wenn ein Richter Weisungen befolgen müsste, wäre seine Entscheidung nicht mehr unabhängig.

Bei Verletzungen der richterlichen Unabhängigkeit können Urteile aufgehoben werden. Das Bundesgericht hob zum Beispiel ein Urteil auf, weil ein Richter unzulässigen Druck auf einen Anwalt ausgeübt hatte. Die Norm wirkt also als wichtige Garantie für faire Gerichtsverfahren.

Art. 191c BV ergänzt das Recht auf ein unabhängiges Gericht aus Art. 30 BV und stärkt das Rechtsstaatsprinzip von Art. 5 BV.