Gesetzestext
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1Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.

2Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.

Art. 191b BV

Übersicht

Art. 191b BV verpflichtet die Kantone, Gerichte zu schaffen. Jeder Kanton muss richterliche Behörden (Gerichte) bestellen, die über Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Dies betrifft alle wichtigen Rechtsgebiete: Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht.

Die Kantone haben grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Gerichte. Sie können selbst bestimmen, wie viele Instanzen sie haben und wie diese organisiert sind. Wichtig ist nur, dass die Gerichte unabhängig sind und nach rechtlichen Grundsätzen entscheiden.

Mehrere Kantone dürfen auch gemeinsame Gerichte schaffen. Dies ist besonders praktisch bei speziellen Rechtsbereichen, wo ein einzelner Kanton zu wenige Fälle hat. So entstehen zum Beispiel interkantonale Rekurskommissionen für Fachhochschulen oder im Lotteriewesen.

Beispiel: Der Kanton Zürich muss ein Zivilgericht haben, das über Vertragsstreitigkeiten entscheidet. Er kann aber mit anderen Kantonen zusammen ein spezielles Gericht für Hochschulfragen schaffen, wenn dies sinnvoller ist.

Die Regelung stellt sicher, dass jede Person in der Schweiz Zugang zu einem unabhängigen Gericht hat. Das Bundesgericht prüft, ob die kantonalen Gerichte die Mindestanforderungen erfüllen. Besonders wichtig ist, dass die Richter unabhängig von Politik und Verwaltung entscheiden können.

Kantone müssen auch dann Gerichte schaffen, wenn sie lieber Verwaltungsbehörden einsetzen würden. Das Recht auf ein unabhängiges Gericht ist ein Grundrecht, das nicht wegbedungen werden kann.