Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

2Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

3Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

Art. 177 BV

Übersicht

Artikel 177 regelt die Arbeitsweise des Bundesrates als oberste Regierung der Schweiz. Er legt drei wichtige Grundsätze fest.

Das Kollegialprinzip (Absatz 1) bedeutet: Der Bundesrat trifft seine Entscheide gemeinsam als Gruppe von sieben Personen. Kein einzelnes Bundesratsmitglied kann allein wichtige Entscheide fällen. Alle Mitglieder müssen zusammen beraten und abstimmen. Nach einem Entscheid vertreten alle Mitglieder diese Lösung nach aussen – auch wenn sie persönlich dagegen gestimmt haben.

Das Departementalprinzip (Absatz 2) teilt die Arbeit auf: Jedes Bundesratsmitglied leitet ein Departement (Ministerium). Diese Departemente bereiten die Geschäfte vor, die der Bundesrat später gemeinsam entscheidet. Nach dem Entscheid führen sie die Beschlüsse aus.

Die Delegation (Absatz 3) erlaubt es, gewisse Aufgaben an die Departemente oder an nachgeordnete Ämter zu übertragen. Diese können dann selbstständig entscheiden, ohne dass der ganze Bundesrat jedes Detail behandeln muss. Wichtig ist: Der Rechtsschutz (das Recht auf Beschwerde) muss gewährleistet bleiben.

Ein Beispiel: Der Bundesrat beschliesst gemeinsam neue Corona-Massnahmen. Das Gesundheitsdepartement arbeitet die Details aus. Das Bundesamt für Gesundheit setzt die Massnahmen konkret um und kann selbst über Einzelfälle entscheiden. Wer mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, kann sich beschweren.

Diese Regeln sorgen dafür, dass wichtige Entscheide demokratisch gefällt werden, die Arbeit aber trotzdem effizient organisiert ist. Der Bundesrat kann nicht wie ein Präsident oder König allein regieren.