Gesetzestext
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1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Übersicht

Artikel 175 der Bundesverfassung regelt die Zusammensetzung des Bundesrates. Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden von der Bundesversammlung (beiden Parlamentskammern gemeinsam) gewählt.

Die Wahl findet alle vier Jahre nach den Nationalratswahlen statt. Gewählt werden kann jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger, die als Nationalräte wählbar wären. Das bedeutet: Die Person muss volljährig sein und das Stimm- und Wahlrecht besitzen.

Bei der Wahl müssen die Parlamentarier darauf achten, dass verschiedene Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. Das heisst: Es sollen nicht nur Politiker aus der Deutschschweiz gewählt werden, sondern auch aus der Romandie und dem Tessin. Diese Regel ist aber nicht streng verbindlich. Die Bundesversammlung hat einen grossen Spielraum.

Ein konkretes Beispiel: Bei den Bundesratswahlen 2023 wurde darauf geachtet, dass neben Deutschschweizern auch Romands vertreten sind. So wurde Élisabeth Baume-Schneider aus dem Jura gewählt, um die französischsprachige Schweiz zu vertreten.

Bundesratswahlen können nicht vor Gericht angefochten werden. Das Bundesgericht prüft solche Entscheide der Bundesversammlung nicht. Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt, können aber beliebig oft wiedergewählt werden. Es gibt keine Amtszeitbegrenzung.