Gesetzestext
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1Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Art. 182 BV

Übersicht

Art. 182 BV regelt die Verordnungsgewalt des Bundesrates. Der Bundesrat kann in zwei Bereichen tätig werden: Er erlässt erstens rechtsetzende Verordnungen und sorgt zweitens für den Vollzug von Gesetzen und Gerichtsentscheiden.

Rechtsetzende Verordnungen (Absatz 1): Der Bundesrat darf nur dann neue Rechtspflichten schaffen, wenn ihn die Verfassung oder ein Gesetz dazu ermächtigt. Diese Ermächtigung (Delegation) muss klar und bestimmt sein. Je schwerer ein Grundrechtseingriff wiegt, desto präziser muss die Ermächtigung formuliert sein.

Vollzug (Absatz 2): Der Bundesrat setzt Gesetze, Parlamentsbeschlüsse und Bundesgerichtsurteile um. Dabei kann er Vollzugsverordnungen erlassen, die das bestehende Recht konkretisieren, aber keine neuen Pflichten schaffen dürfen.

Betroffen sind alle Personen und Behörden in der Schweiz. Verordnungen des Bundesrates sind für alle verbindlich.

Beispiel: Das Parlament erlässt ein Gesetz über Lebensmittelsicherheit und ermächtigt den Bundesrat, die technischen Details in einer Verordnung zu regeln. Der Bundesrat kann dann eine Lebensmittelverordnung mit konkreten Grenzwerten erlassen. Würde er aber ohne parlamentarische Ermächtigung völlig neue Verbote einführen, wäre dies verfassungswidrig.

Rechtsfolgen: Überschreitet der Bundesrat seine Kompetenzen, können Gerichte die entsprechende Verordnungsbestimmung im konkreten Fall unangewendet lassen. Das Bundesgericht prüft Bundesratsverordnungen jedoch nur vorfrageweise, nicht abstrakt.

Die Bestimmung sichert das Gleichgewicht zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und effizienter Verwaltung durch den Bundesrat.