Gesetzestext
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1Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b.
Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c.
Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d.
Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e.
Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f.
Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g.
Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h.
Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i.
Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k.
Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Art. 173 — Weitere Aufgaben und Befugnisse

Übersicht

Art. 173 BV regelt die «weiteren» Befugnisse der Bundesversammlung jenseits von Gesetzgebung, Wahlen und Finanzen. Die Norm ist ein «Sammelartikel für die in der bisherigen Verfassung verstreuten Befugnisse der Bundesversammlung» (BBl 1997 I 382). Sie gibt dem Parlament wichtige Kompetenzen in der Sicherheitspolitik, bei Notlagen und in verschiedenen Sonderfällen.

Die bedeutendsten Befugnisse betreffen die äussere und innere Sicherheit. Die Bundesversammlung kann bei ausserordentlichen Umständen eigene Dringlichkeitsverordnungen erlassen (Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 173 N. 7). Ein praktisches Beispiel ist das Anti-Terror-Gesetz gegen Al-Qaida und IS, dessen Verfassungsmässigkeit das Bundesgericht in BGE 148 IV 298 bestätigte. Das Parlament kann auch die Armee mobilisieren, wobei diese Kompetenz seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr ausgeübt wurde (Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 173 N. 15).

Weitere wichtige Befugnisse sind die Prüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen und die Entscheidung bei Konflikten zwischen Bundesbehörden. So klärte das Bundesgericht in BGE 129 II 193, dass der Bundesrat als Regierung eigenständige Kompetenzen besitzt. Die Bundesversammlung kann auch Begnadigungen aussprechen und über Amnestien entscheiden, wobei solche Erlasse politisch umstritten sind.

Als Auffangregelung behandelt die Bundesversammlung alle Geschäfte des Bundes, die keiner anderen Behörde zugewiesen sind (Abs. 2). Dies verhindert Kompetenzlücken im Staatsorganisationsrecht (Waldmann, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 173 N. 20).