Gesetzestext
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1Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

Art. 166 BV

Übersicht

Art. 166 BV regelt die aussenpolitischen Zuständigkeiten der Bundesversammlung (National- und Ständerat). Das Parlament hat drei wichtige Aufgaben in der Aussenpolitik.

Erste Aufgabe: Mitwirkung bei der Aussenpolitikgestaltung
Die Bundesversammlung bestimmt mit, welche aussenpolitischen Ziele die Schweiz verfolgt. Sie kann dem Bundesrat Aufträge für Verhandlungen erteilen und muss über wichtige aussenpolitische Pläne informiert werden. Beispiel: Bevor die Schweiz über einen EU-Rahmenvertrag verhandelt, diskutiert das Parlament die Verhandlungsziele und -grenzen.

Zweite Aufgabe: Kontrolle der Aussenbeziehungen
Das Parlament überwacht, ob der Bundesrat die Aussenpolitik richtig umsetzt. Es kann Berichte verlangen und bei Problemen eingreifen. Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) führen diese Kontrolle hauptsächlich durch.

Dritte Aufgabe: Genehmigung völkerrechtlicher Verträge
Bevor die Schweiz einen Staatsvertrag unterzeichnet, muss das Parlament zustimmen. Das gilt für alle wichtigen internationalen Abkommen wie Freihandelsverträge, Doppelbesteuerungsabkommen oder Kooperationsvereinbarungen. Nur kleinere technische Verträge kann der Bundesrat allein abschliessen.

Praktische Bedeutung
Diese Regelung verhindert, dass der Bundesrat allein über die Aussenpolitik entscheidet. Das Parlament als Volksvertretung hat das letzte Wort bei wichtigen internationalen Verpflichtungen. Ohne parlamentarische Genehmigung kann die Schweiz keinen bedeutsamen völkerrechtlichen Vertrag eingehen.