1Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
- a.
- von Bundesrecht;
- b.
- von Völkerrecht;
- c.
- von interkantonalem Recht;
- d.
- von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
- e.
- der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
- f.
- von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis…
2Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Art. 189 BV - Zuständigkeiten des Bundesgerichts
#Übersicht
Art. 189 BV regelt die wichtigsten Zuständigkeiten des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist die oberste richterliche Behörde der Schweiz (Art. 188 BV) und prüft, ob Behörden das Recht richtig angewendet haben.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide, die verschiedene Rechtsgebiete verletzen. Dazu gehören Bundesrecht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen), Völkerrecht (internationale Verträge wie die EMRK), interkantonales Recht (Vereinbarungen zwischen Kantonen), kantonale Grundrechte und die Gemeindeautonomie. Auch bei Verletzungen der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) kann das Bundesgericht angerufen werden.
Besonders wichtig ist die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Hier entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz (BGE 137 III 593).
Nicht alle Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Akte der Bundesversammlung (Parlament) und des Bundesrates können grundsätzlich nicht angefochten werden (BGE 129 II 193, BGE 147 I 194). Dies schützt die Gewaltenteilung (Trennung zwischen Justiz und Politik).
Ein Beispiel: Ein Kanton erlässt ein Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt. Betroffene Personen können beim Bundesgericht eine Beschwerde einreichen und geltend machen, das kantonale Gesetz verletze ihr Grundrecht aus Art. 16 BV. Das Bundesgericht prüft dann, ob das kantonale Gesetz mit dem Bundesrecht vereinbar ist.
Das Gesetz kann dem Bundesgericht weitere Zuständigkeiten übertragen (Abs. 3). Die wichtigsten sind im Bundesgerichtsgesetz (BGG) und im Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) geregelt.
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 189 BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. April 1999 geschaffen und trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Bestimmung übernahm im Wesentlichen die bereits unter der alten Bundesverfassung von 1874 bestehenden Zuständigkeiten des Bundesgerichts, führte diese aber erstmals in einer einzigen Verfassungsnorm zusammen (BBl 1997 I 1, 514f.).
N. 2 Die Justizreform vom 12. März 2000, die am 1. Januar 2007 in Kraft trat, brachte wichtige Änderungen mit sich. Insbesondere wurde Art. 189 Abs. 1bis aufgehoben, welcher die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten des Bundesgerichts regelte. Diese wurden neu auf Gesetzesstufe im Bundesgerichtsgesetz (BGG) und im Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) verankert (BGE 138 I 61 E. 3; BBl 2001 4202, 4335ff.).
N. 3 Der Verfassungsgeber verfolgte mit Art. 189 BV das Ziel, die wesentlichen Zuständigkeiten des Bundesgerichts auf Verfassungsstufe zu verankern und damit den Rechtsstaat zu stärken. Gleichzeitig sollte dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum zur Ausgestaltung der bundesgerichtlichen Kompetenzen belassen werden, was sich in Abs. 3 und 4 der Bestimmung ausdrückt (BBl 1997 I 514).
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 189 BV steht im 5. Titel der Bundesverfassung über die Bundesbehörden, im 4. Kapitel über das Bundesgericht und die anderen richterlichen Behörden. Die Norm ergänzt Art. 188 BV, welcher die Stellung des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes definiert.
N. 5 Die Bestimmung steht in engem systematischem Zusammenhang mit:
- → Art. 190 BV (massgebendes Recht), der die Bindung des Bundesgerichts an Bundesgesetze und Völkerrecht festschreibt
- → Art. 191 BV (Zugang zum Bundesgericht), der das Recht auf Zugang zum Bundesgericht garantiert
- ↔ Art. 29a BV (Rechtsweggarantie), der den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde gewährleistet
- → Art. 5 BV (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), insbesondere das Legalitätsprinzip
N. 6 Im Kontext der föderalen Staatsstruktur ist die Verbindung zu Art. 3 BV (Kantone) und Art. 42 BV (Aufgaben des Bundes) bedeutsam. Die in Art. 189 Abs. 1 lit. d und e BV verankerten Zuständigkeiten für kantonale verfassungsmässige Rechte und die Gemeindeautonomie unterstreichen die Rolle des Bundesgerichts als Hüter des Föderalismus (BGE 143 I 272 E. 2.2).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
Abs. 1: Streitigkeiten wegen Verletzung von Recht
N. 7 Der Begriff "Streitigkeiten" umfasst alle Rechtsstreitigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um zivil-, straf- oder öffentlich-rechtliche Angelegenheiten handelt. Erfasst sind sowohl individuelle Rechtsverletzungen als auch abstrakte Normenkontrollverfahren (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 189 N. 3).
N. 8 Lit. a (Bundesrecht): Umfasst die gesamte Rechtsordnung des Bundes, einschliesslich Verfassung, Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse. Die praktisch wichtigste Zuständigkeit des Bundesgerichts (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 189 N. 5).
N. 9 Lit. b (Völkerrecht): Erfasst alle für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Normen, insbesondere Staatsverträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. BGE 145 IV 364 E. 3.3 betont die Bedeutung dieser Zuständigkeit für die Überprüfung der Vereinbarkeit schweizerischen Rechts mit internationalen Verpflichtungen.
N. 10 Lit. c (Interkantonales Recht): Betrifft Verträge zwischen Kantonen (Konkordate) sowie das durch interkantonale Organe gesetzte Recht. Von praktischer Bedeutung sind insbesondere Schulkonkordate und Polizeikonkordate (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3489).
N. 11 Lit. d (Kantonale verfassungsmässige Rechte): Umfasst alle in kantonalen Verfassungen verankerten subjektiven Rechte, soweit sie über den bundesverfassungsrechtlichen Mindeststandard hinausgehen. BGE 128 I 3 E. 1a bestätigt die selbständige Rügbarkeit kantonaler Grundrechte.
N. 12 Lit. e (Gemeindeautonomie): Die Gemeindeautonomie ist sowohl durch Art. 50 BV als auch durch kantonales Verfassungsrecht geschützt. BGE 143 I 272 E. 2.3 präzisiert, dass auch die durch kantonale Verfassung gewährleistete Autonomie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.B. Schulgemeinden) erfasst ist.
N. 13 Lit. f (Politische Rechte): Erfasst Verletzungen eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen über die politischen Rechte. Die Zuständigkeit besteht sowohl für vorgängigen als auch nachträglichen Rechtsschutz (BGE 138 I 61 E. 3-4).
Abs. 2: Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen
N. 14 Diese Zuständigkeit macht das Bundesgericht zur einzigen Instanz für föderalistische Kompetenzstreitigkeiten. Erfasst sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch zivilrechtliche Streitigkeiten (BGE 137 III 593 E. 1-4). Die Klage erfolgt nach Art. 120 BGG.
Abs. 3: Gesetzliche Erweiterung der Zuständigkeiten
N. 15 Der Gesetzgeber kann dem Bundesgericht weitere Zuständigkeiten übertragen. Wichtige Beispiele sind die Zuständigkeiten nach dem Bundesgerichtsgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und spezialgesetzliche Zuständigkeiten (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1684).
Abs. 4: Immunitätsklausel
N. 16 Die Bestimmung schützt Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates grundsätzlich vor gerichtlicher Überprüfung. Dies entspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung und respektiert den politischen Gestaltungsspielraum der obersten Bundesbehörden (BGE 129 II 193 E. 2.1; BGE 138 I 61 E. 2).
N. 17 Der Begriff "Akte" umfasst alle Handlungen der genannten Behörden, unabhängig von ihrer Rechtsform. Erfasst sind Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen des Bundesrates sowie Einzelfallentscheide (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 54 N. 12).
#4. Rechtsfolgen
N. 18 Art. 189 BV begründet die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts. Fehlt eine der in Abs. 1 genannten Rechtsverletzungen, ist das Bundesgericht zur Beurteilung nicht zuständig. Die Norm hat damit zuständigkeitsbegründende und zugleich zuständigkeitsbegrenzende Wirkung.
N. 19 Die Immunitätsklausel in Abs. 4 führt zur Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die genannten Akte. Das Bundesgericht tritt auf entsprechende Beschwerden nicht ein. Ausnahmen bestehen nur, soweit das Gesetz diese ausdrücklich vorsieht, etwa bei Verfügungen des Bundesrates im Bundespersonalrecht (BGE 129 II 193 E. 2.1).
N. 20 Bei Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Bund und Kantonen nach Abs. 2 entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz. Es besteht kein kantonaler Instanzenzug (BGE 137 III 593).
#5. Streitstände
N. 21 Umfang der Immunitätsklausel: Umstritten ist die Reichweite von Art. 189 Abs. 4 BV. Während Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, N. 3502) eine restriktive Auslegung befürworten, plädieren Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (St. Galler Kommentar, Art. 189 N. 24) für eine weite Auslegung. Die Rechtsprechung tendiert zu einer extensiven Interpretation (BGE 147 I 194 E. 2.2).
N. 22 Verhältnis zum Völkerrecht: Kontrovers diskutiert wird das Verhältnis zwischen Art. 189 Abs. 1 lit. b BV und Art. 190 BV bei Konflikten zwischen Völkerrecht und Bundesrecht. Waldmann/Belser/Epiney (BSK BV, Art. 189 N. 8) vertreten die Auffassung, dass Art. 189 BV nur die Zuständigkeit, nicht aber den Prüfungsmassstab regelt. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 982) sehen dagegen in Art. 189 Abs. 1 lit. b BV eine eigenständige Prüfungskompetenz.
N. 23 Justiziabilität politischer Rechte: Die Tragweite von Art. 189 Abs. 1 lit. f BV ist umstritten. Tschannen (in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar, Art. 189 N. 16) befürwortet eine umfassende Justiziabilität. Kley (in: Waldmann et al., BSK BV, Art. 189 N. 14) plädiert für Zurückhaltung bei politischen Ermessensfragen.
#6. Praxishinweise
N. 24 Bei der Anfechtung kantonaler Erlasse ist zu prüfen, ob eine Verletzung von Bundesrecht (lit. a), kantonalen verfassungsmässigen Rechten (lit. d) oder der Gemeindeautonomie (lit. e) gerügt werden kann. Fehlt ein solcher Anknüpfungspunkt, ist die bundesgerichtliche Überprüfung ausgeschlossen.
N. 25 Beschwerden gegen Akte der Bundesversammlung oder des Bundesrates sind von vornherein aussichtslos, es sei denn, eine gesetzliche Ausnahme ist gegeben. Dies gilt auch für bundesrätliche Verordnungen und Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194).
N. 26 Bei interkantonalen Streitigkeiten ist das Klageverfahren nach Art. 120 BGG zu beachten. Die betroffenen Kantone sind Parteien, nicht die involvierten kantonalen Behörden (BGE 137 III 593 E. 5).
N. 27 Die Berufung auf Völkerrecht (lit. b) setzt voraus, dass eine für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Norm besteht. Soft Law und unverbindliche internationale Standards genügen nicht (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar, Art. 189 N. 10).
#Rechtsprechung
#Grundsätzliche Anwendung und Auslegung
BGE 145 IV 364 vom 22.5.2019
Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. b BV. Die Zuständigkeit zur Überprüfung der Vereinbarkeit schweizerischer Rechtsakte mit internationalem Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der bundesgerichtlichen Rechtsprechungstätigkeit.
«Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (E. 3.3). Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt.»
#Unzulässigkeit der Anfechtung von Akten der Bundesversammlung und des Bundesrates
BGE 129 II 193 vom 21.2.2003
Entscheide des Bundesrates können grundsätzlich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV). Diese Regel gilt insbesondere für unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte Beschlüsse des Bundesrates betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen.
«Entscheide des Bundesrates können grundsätzlich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich bundesrätlicher Verfügungen auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als erste Instanz verfügt.»
BGE 138 I 61 vom 20.12.2011
Nach Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden. Die Verfassung räumt der Bundesversammlung und dem Bundesrat einen Spielraum ein, in den die Justiz grundsätzlich nicht einzugreifen hat. Die Bestimmung lässt jedoch Ausnahmen zu.
«Nach Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden. Die Verfassung räumt der Bundesversammlung und dem Bundesrat einen Spielraum ein, in den die Justiz grundsätzlich nicht einzugreifen hat.»
BGE 147 I 194 vom 23.3.2021
Die Regelung von Art. 189 Abs. 4 BV gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte. Nicht direkt anfechtbar sind damit auch die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen. Nur im Ausnahmefall eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes können auch Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden.
«Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte.»
#Streitigkeiten zwischen Kantonen
BGE 137 III 593 vom 24.10.2011
In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG zulässig. Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen.
«In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben.»
#Weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts
BGE 143 I 272 vom 20.4.2017
Die Regelung von Art. 189 Abs. 1 lit. e BV (Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften) erfasst auch Verletzungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte von Gemeinden durch kantonale Gesetzgebung. Dies umfasst namentlich die durch kantonale Verfassung garantierte Gemeindeautonomie.
«Art. 189 Abs. 1 lit. e BV erfasst Verletzungen der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die kantonale Verfassung kann den Gemeinden weitergehende Rechte einräumen als die Bundesverfassung.»
#Verhältnis zu anderen Rechtsmitteln
BGE 138 I 378 vom 3.7.2012
Bei der Prüfung kantonaler Erlasse unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit ist zu beachten, dass Art. 189 Abs. 4 BV die Anfechtung von Akten der Bundesversammlung und des Bundesrates ausschliesst. Die Überprüfung kantonaler Normen auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht bleibt jedoch möglich.
«Die Prüfung kantonaler Erlasse auf ihre Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit und anderen verfassungsmässigen Rechten erfolgt im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Art. 189 Abs. 4 BV steht dem nicht entgegen, da es sich um kantonale und nicht um bundesrätliche Akte handelt.»
#Völkerrechtliche Dimension
BGE 121 II 447 vom 1995
Das Bundesgericht ist zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV). Dies umfasst auch die Überprüfung schweizerischer Rechtsakte auf ihre Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
«Soweit Art. 45 Abs. 4 VZV generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, verstösst diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 1 Abs. 1 des Abkommens mit Italien vom 14. Dezember 1962 über die Soziale Sicherheit.»
#Verfassungsgerichtsbarkeit
BGE 145 I 1 vom 29.10.2018
Die Zuständigkeit des Bundesgerichts gemäss Art. 189 BV erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld eidgenössischer Volksabstimmungen. Dabei sind die Grenzen von Art. 189 Abs. 4 BV zu beachten.
«Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze die Abstimmungsfreiheit. Die Prüfung beschränkt sich auf schwerwiegende Verstösse gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen.»
#Kantonale verfassungsmässige Rechte
BGE 128 I 3 vom 13.11.2001
Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. d BV Streitigkeiten wegen Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte. Dazu gehören namentlich die in kantonalen Verfassungen gewährleisteten Grundrechte, soweit sie über den bundesverfassungsrechtlichen Standard hinausgehen.
«Die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Verletzungen kantonaler verfassungsmässiger Rechte erstreckt sich auf alle von kantonalen Verfassungen gewährleisteten Rechte, einschliesslich solcher, die über den Standard der Bundesverfassung hinausgehen.»