Gesetzestext
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1Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

a.
von Bundesrecht;
b.
von Völkerrecht;
c.
von interkantonalem Recht;
d.
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e.
der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f.
von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

1bis

2Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Art. 189 BV - Zuständigkeiten des Bundesgerichts

Übersicht

Art. 189 BV regelt die wichtigsten Zuständigkeiten des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist die oberste richterliche Behörde der Schweiz (Art. 188 BV) und prüft, ob Behörden das Recht richtig angewendet haben.

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide, die verschiedene Rechtsgebiete verletzen. Dazu gehören Bundesrecht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen), Völkerrecht (internationale Verträge wie die EMRK), interkantonales Recht (Vereinbarungen zwischen Kantonen), kantonale Grundrechte und die Gemeindeautonomie. Auch bei Verletzungen der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) kann das Bundesgericht angerufen werden.

Besonders wichtig ist die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Hier entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz (BGE 137 III 593).

Nicht alle Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Akte der Bundesversammlung (Parlament) und des Bundesrates können grundsätzlich nicht angefochten werden (BGE 129 II 193, BGE 147 I 194). Dies schützt die Gewaltenteilung (Trennung zwischen Justiz und Politik).

Ein Beispiel: Ein Kanton erlässt ein Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt. Betroffene Personen können beim Bundesgericht eine Beschwerde einreichen und geltend machen, das kantonale Gesetz verletze ihr Grundrecht aus Art. 16 BV. Das Bundesgericht prüft dann, ob das kantonale Gesetz mit dem Bundesrecht vereinbar ist.

Das Gesetz kann dem Bundesgericht weitere Zuständigkeiten übertragen (Abs. 3). Die wichtigsten sind im Bundesgerichtsgesetz (BGG) und im Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) geregelt.