Gesetzestext
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1Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

Art. 168 BV — Übersicht

Art. 168 BV regelt eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments: die Wahl der obersten Staatsbeamten. Die Bundesversammlung (National- und Ständerat zusammen) wählt vier Gruppen von Personen: alle sieben Bundesräte, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General der Armee.

Diese Wahlkompetenz macht das Parlament zum demokratischen Bindeglied zwischen dem Volk und den obersten Staatsorganen. Während das Volk die Parlamentsmitglieder wählt, wählt das Parlament seinerseits die Regierung und die obersten Richter. Zusätzlich kann das Gesetz dem Parlament weitere Wahlaufgaben übertragen.

Betroffene Personen: Alle Kandidatinnen und Kandidaten für die genannten Ämter sowie die bereits gewählten Amtsträger bei Wiederwahlen. Die Wählerschaft besteht aus den 246 Mitgliedern beider Parlamentskammern.

Rechtliche Folgen: Die Wahl hat konstitutive Wirkung (sie begründet das Amt). Gewählte Personen müssen das Amt grundsätzlich annehmen. Für die Wahl ist das absolute Mehr der gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahlakte des Parlaments können nicht vor Gericht angefochten werden, müssen aber rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen.

Praktisches Beispiel: Bei der Bundespräsidentenwahl 2024 traten alle sieben Bundesräte zur Wiederwahl an. Das Parlament wählte sie einzeln mit geheimer Stimmabgabe. Viola Amherd erhielt für das Bundespräsidium 158 von 245 Stimmen und wurde damit Bundespräsidentin für 2024.

Die Wahlverfahren folgen jahrhundertealten Traditionen: Bei Bundesratswahlen gibt es so viele Wahlgänge wie nötig. Bundesrichter werden normalerweise auf sechs Jahre gewählt. Der General wird nur bei Aktivdienst gewählt.