1Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
Art. 168 BV — Übersicht
Art. 168 BV regelt eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments: die Wahl der obersten Staatsbeamten. Die Bundesversammlung (National- und Ständerat zusammen) wählt vier Gruppen von Personen: alle sieben Bundesräte, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General der Armee.
Diese Wahlkompetenz macht das Parlament zum demokratischen Bindeglied zwischen dem Volk und den obersten Staatsorganen. Während das Volk die Parlamentsmitglieder wählt, wählt das Parlament seinerseits die Regierung und die obersten Richter. Zusätzlich kann das Gesetz dem Parlament weitere Wahlaufgaben übertragen.
Betroffene Personen: Alle Kandidatinnen und Kandidaten für die genannten Ämter sowie die bereits gewählten Amtsträger bei Wiederwahlen. Die Wählerschaft besteht aus den 246 Mitgliedern beider Parlamentskammern.
Rechtliche Folgen: Die Wahl hat konstitutive Wirkung (sie begründet das Amt). Gewählte Personen müssen das Amt grundsätzlich annehmen. Für die Wahl ist das absolute Mehr der gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahlakte des Parlaments können nicht vor Gericht angefochten werden, müssen aber rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen.
Praktisches Beispiel: Bei der Bundespräsidentenwahl 2024 traten alle sieben Bundesräte zur Wiederwahl an. Das Parlament wählte sie einzeln mit geheimer Stimmabgabe. Viola Amherd erhielt für das Bundespräsidium 158 von 245 Stimmen und wurde damit Bundespräsidentin für 2024.
Die Wahlverfahren folgen jahrhundertealten Traditionen: Bei Bundesratswahlen gibt es so viele Wahlgänge wie nötig. Bundesrichter werden normalerweise auf sechs Jahre gewählt. Der General wird nur bei Aktivdienst gewählt.
Art. 168 BV — Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die heutige Fassung von Art. 168 BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 geschaffen. Die Bestimmung fasst die verschiedenen Wahlkompetenzen der Bundesversammlung, die zuvor in verschiedenen Verfassungsbestimmungen verstreut waren, in einem einzigen Artikel zusammen (BBl 1997 I 1, 415). Die Wahl der Bundesräte war bereits in der Bundesverfassung von 1848 verankert (Art. 84 aBV), ebenso die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 103 aBV) und der Bundesrichter (Art. 107 aBV). Die Kompetenz zur Generalswahl bestand seit der Verfassungsrevision von 1874 (Art. 204 aBV).
N. 2 Die Botschaft des Bundesrats zur neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996 betont, dass mit Art. 168 BV keine materiellen Änderungen beabsichtigt waren: «Die Bestimmung fasst die heute verstreuten Wahlbefugnisse der Bundesversammlung zusammen» (BBl 1997 I 415). Die Ermächtigung in Abs. 2, durch Gesetz weitere Wahlkompetenzen zu übertragen, entspricht der bisherigen Praxis und stellt sicher, dass die Bundesversammlung flexibel auf neue Bedürfnisse reagieren kann, ohne dass eine Verfassungsänderung erforderlich wird.
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 168 BV ist im 3. Abschnitt des 5. Kapitels «Bundesversammlung» unter dem Titel «Zuständigkeiten» platziert. Die Norm steht in engem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Kompetenznormen der Bundesversammlung, insbesondere mit Art. 163 BV (Rechtsetzung), Art. 166 BV (Verhältnis zum Ausland), Art. 167 BV (Finanzen) und Art. 169 BV (Oberaufsicht). Die Wahlkompetenz ist neben der Gesetzgebung eine der zentralen Funktionen des Parlaments und Ausdruck seiner demokratischen Legitimationsfunktion (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, SGK BV, 4. Aufl. 2023, Art. 168 N. 3).
N. 4 Die Norm muss im Kontext der Gewaltenteilung (→ Art. 144 BV) und des Demokratieprinzips (→ Art. 137 BV) gelesen werden. Während die Bundesrichter direkt vom Parlament gewählt werden, erfolgt die Wahl der kantonalen Richter durch andere Mechanismen (→ Art. 191c BV). Die Wahlkompetenz der Bundesversammlung ist zudem abzugrenzen von der Wahlkompetenz des Volkes für National- und Ständerat (→ Art. 149, 150 BV) sowie von den Ernennungskompetenzen des Bundesrats (→ Art. 187 Abs. 1 lit. b BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
#3.1 Absatz 1: Obligatorische Wahlkompetenzen
N. 5 Die Bundesversammlung wählt gemäss Abs. 1 vier Kategorien von Amtsträgern:
- Die Mitglieder des Bundesrates: Alle sieben Bundesräte werden einzeln durch die Vereinigte Bundesversammlung gewählt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1532).
- Die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler: Als Stabschef der Bundesverwaltung und «achtes Mitglied» des Bundesrats (Art. 179 BV).
- Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts: Sämtliche ordentliche und nebenamtliche Bundesrichter (→ Art. 188 BV).
- Den General: Als Oberbefehlshaber der Armee im Aktivdienstfall (→ Art. 58 Abs. 2 BV).
N. 6 Der Begriff «wählt» umfasst sowohl die Erst- als auch die Wiederwahl. Nach der Praxis der Bundesversammlung erfolgen Bundesratswahlen auf unbestimmte Zeit, während Bundesrichter auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden (Art. 145 BV). Die Generalswahl erfolgt nur für die Dauer des Aktivdienstes (Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2956).
#3.2 Absatz 2: Fakultative Wahlkompetenzen
N. 7 Die Delegationsnorm in Abs. 2 ermöglicht es dem Gesetzgeber, der Bundesversammlung weitere Wahlen zu übertragen oder Wahlen durch die Bundesversammlung bestätigen zu lassen. Das Wort «ermächtigen» macht deutlich, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt – der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, weitere Wahlkompetenzen zu schaffen (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 168 N. 8).
N. 8 Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber der Bundesversammlung folgende zusätzliche Wahlkompetenzen übertragen:
- Wahl des Bundesanwalts und der stellvertretenden Bundesanwälte (Art. 20 Abs. 2 StPO)
- Wahl der Richter des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 5 VGG)
- Wahl der Richter des Bundesstrafgerichts (Art. 42 StBOG)
- Wahl der Richter des Bundespatentgerichts (Art. 9 PatGG)
#4. Rechtsfolgen
N. 9 Die Wahlakte der Bundesversammlung sind konstitutiver Natur – erst durch die Wahl erlangen die Gewählten ihr Amt. Die Wahl erfolgt durch die Vereinigte Bundesversammlung (beide Räte gemeinsam), wobei für die Wahl das absolute Mehr der gültigen Stimmen erforderlich ist (Art. 160 ParlG). Die Gewählten sind zur Annahme der Wahl verpflichtet, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen (Art. 162 ParlG).
N. 10 Die Wahlakte der Bundesversammlung unterliegen keiner gerichtlichen Überprüfung (→ Art. 189 Abs. 4 BV). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie rechtsstaatlich ungebunden wären. Das Parlament ist bei der Ausübung seiner Wahlkompetenz an die Verfassung gebunden, insbesondere an die Grundrechte (→ Art. 35 BV) und die Verfahrensgarantien (→ Art. 29 BV). Ein Gutachten der Gerichtskommission vom 28. Januar 2008 (VPB 2008.26) qualifiziert Wahlen als Rechtsanwendungsakte, was die Bindung an rechtsstaatliche Grundsätze unterstreicht.
N. 11 Die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl sind unterschiedlich geregelt: Bundesräte werden auf unbestimmte Zeit gewählt und können nur durch Rücktritt oder Tod aus dem Amt scheiden. Bundesrichter werden auf sechs Jahre gewählt mit der Möglichkeit der Wiederwahl (Art. 145 BV). Die Nichtwiederwahl eines Bundesrichters kommt faktisch einer Amtsenthebung gleich und unterliegt entsprechend strengen Verfahrensanforderungen (Müller/Schefer, Grundrechte, 4. Aufl. 2008, S. 985).
#5. Streitstände
N. 12 In der Lehre umstritten ist die Rechtsnatur der parlamentarischen Wahlakte. Während ein Teil der Lehre sie als politische Akte qualifiziert, die keinen rechtlichen Bindungen unterliegen (so etwa Aubert/Mahon, Petit commentaire, Art. 168 N. 4), vertritt die neuere Lehre die Auffassung, dass es sich um Rechtsanwendungsakte handelt, die rechtsstaatlichen Bindungen unterliegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 22; ebenso Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 23 N. 45).
N. 13 Kontrovers diskutiert wird auch die Reichweite der Verfahrensgarantien bei parlamentarischen Wahlen. Während unbestritten ist, dass bei Nichtwiederwahlen gewisse Mindestgarantien gelten müssen (rechtliches Gehör, Begründung), ist umstritten, ob das volle Spektrum von Art. 29 BV zur Anwendung kommt. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht abschliessend geäussert. Die Praxis der Gerichtskommission tendiert zu einer extensiven Anwendung der Verfahrensgarantien (Graf/Theler/von Wyss, Parlamentsrecht, 2014, § 15 N. 124).
N. 14 Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Kriterien für die Richterwahl. Während die politische Repräsentativität traditionell eine wichtige Rolle spielt (Parteienproporz), fordern Teile der Lehre eine stärkere Gewichtung der fachlichen Qualifikation (Kiener, Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter, 2001, S. 234 ff.). Das Postulat der Gerichtskommission 21.3028 «Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit» hat diese Debatte neu lanciert. Die herrschende Lehre anerkennt jedoch, dass politische Kriterien bei der Richterwahl zulässig sind, solange die fachliche Eignung gewährleistet ist (Seiler, Gewaltenteilung, 2. Aufl. 2022, S. 445).
#6. Praxishinweise
N. 15 Die Vorbereitung der Wahlen erfolgt in der Regel durch parlamentarische Kommissionen. Für die Richterwahlen ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a ParlG), für die Bundesratswahlen erfolgt die Vorbereitung informell durch die Fraktionen. Die Wahlvorschläge müssen den Anforderungen der angemessenen Vertretung der Amtssprachen (→ Art. 70 BV) und der Landesteile (→ Art. 175 Abs. 4 BV) Rechnung tragen.
N. 16 Bei Vakanzen sind Ersatzwahlen «unverzüglich» vorzunehmen (Art. 165 ParlG). In der Praxis bedeutet dies in der Regel an der nächsten ordentlichen Session. Bei Bundesratsvakanzen hat sich die Praxis etabliert, dass zwischen Rücktrittsankündigung und Wahl mindestens drei Wochen liegen sollten, um eine angemessene Kandidatensuche zu ermöglichen.
N. 17 Die Wahlverfahren folgen etablierten Traditionen: Bei Bundesratswahlen erfolgen so viele Wahlgänge wie nötig, bis ein Kandidat das absolute Mehr erreicht. Ab dem dritten Wahlgang scheidet jeweils der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus. Bei Richterwahlen erfolgen in der Regel Globalwahlen, sofern nicht Einzelwahlen verlangt werden (Art. 160 Abs. 2 ParlG).
N. 18 Unvereinbarkeiten sind vor der Wahl zu prüfen. Mitglieder der Bundesversammlung können nicht gleichzeitig Bundesrat, Bundeskanzler oder Bundesrichter sein (→ Art. 144 BV). Weitere Unvereinbarkeiten ergeben sich aus den jeweiligen Organisationsgesetzen. Die Gerichtskommission prüft bei Richterkandidaten systematisch mögliche Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten.
Art. 168 BV — Rechtsprechung
#Absatz 1: Wahlzuständigkeit der Bundesversammlung
#Rechtsnatur parlamentarischer Wahlakte
Die Rechtsnatur von Wahlakten der Vereinigten Bundesversammlung ist in Rechtsprechung und Lehre nicht abschliessend geklärt. Ein wegweisendes Gutachten der Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung vom 28. Januar 2008 hält fest, dass die Wiederwahl bzw. Nichtwiederwahl von eidgenössischen Richtern als Rechtsanwendungsakte einzustufen sind. Das Gutachten stellt klar:
«Die Rechtsnatur der Wahl von Richterinnen und Richtern durch die Vereinigte Bundesversammlung ist in Lehre und Rechtsprechung nicht geklärt. Es bestehen indessen gewichtige Indizien dafür, entsprechende Akte als Rechtsanwendungsakte zu qualifizieren. [...] Weil es sich bei der Wahl und erst recht bei der Wiederwahl bzw. Nichtwiederwahl der Sache nach um einen Rechtsanwendungsakt handelt, sind im Verfahren vor der Gerichtskommission bzw. vor der Vereinigten Bundesversammlung insbesondere die grundrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 29 BV massgebend.»
Die praktische Relevanz dieser Qualifikation liegt darin, dass parlamentarische Wahlakte den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien unterliegen.
#Wahl der Bundesrichter
VPB 2008.26 (2008-09-03) Datum: 3. September 2008 Kernaussage: Verfahrensgarantien bei der Nichtwiederwahl von Bundesrichtern entsprechen jenen des Amtsenthebungsverfahrens. Relevanz: Grundsätzliche Klärung der Verfahrensanforderungen bei parlamentarischen Richterwahlen.
Das Gutachten behandelt ausführlich die Verfahrensanforderungen bei der Erneuerungswahl von Richterinnen und Richtern des Bundes:
«Eine Nichtwiederwahl ist von der Wirkung her mit einer Amtsenthebung vergleichbar und wie diese rechtsstaatlich ambivalent. Das Erneuerungswahlverfahren mit einer allfälligen Nichtwiederwahl ist deshalb so eng als möglich an das Amtsenthebungsverfahren anzugleichen.»
#Verfahrensrechtliche Aspekte
RR.2021.116 (2022-09-14) Datum: 14. September 2022 Kernaussage: Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter. Relevanz: Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Parlamentsebene und Gerichtsverwaltung.
Das Bundesstrafgericht hält fest:
«Gemäss Art. 18 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) ist die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts zuständig für den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richterinnen und Richter, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.»
#Wahlverfahren des Bundesrats
Die Wahl des Bundesrats durch die Vereinigte Bundesversammlung erfolgt in traditionell etablierten Verfahren. Historische Protokolle zeigen die praktische Durchführung:
20012202 (1983-12-07) Datum: 7. Dezember 1983 Kernaussage: Dokumentation der Bundespräsidentenwahl für 1984 mit detaillierter Stimmenauszählung. Relevanz: Beispiel für die praktische Durchführung von Wahlen gemäss Art. 168 Abs. 1 BV.
«Es wird gewählt / Est élu Herr Bundesrat Schlumpt mit 187 Stimmen (Beifall) Ferner haben Stimmen erhalten / Ont obtenu des voix: Herr Stich 15»
#Wahl des Bundeskanzlers
Die Bundeskanzlerwahl als weitere Zuständigkeit der Bundesversammlung nach Art. 168 Abs. 1 BV ist prozedural weniger dokumentiert, erfolgt aber nach denselben Grundsätzen wie andere parlamentarische Wahlen.
#Wahl des Generals
Die Generalswahl stellt eine besondere Zuständigkeit der Bundesversammlung dar, die nur im Aktivdienstfall relevant wird. Entsprechende Rechtsprechung liegt naturgemäss kaum vor.
#Absatz 2: Ermächtigung zu weiteren Wahlen
#Gesetzliche Ermächtigungen
Art. 168 Abs. 2 BV ermächtigt das Gesetz, der Bundesversammlung weitere Wahlen zu übertragen oder zu bestätigen. Diese Bestimmung findet praktische Anwendung in verschiedenen Bereichen:
A-3612/2019 (2019-07-29) Datum: 29. Juli 2019 Kernaussage: Die Bundesanwaltschaft untersteht der Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung gemäss gesetzlicher Ermächtigung. Relevanz: Konkrete Anwendung von Art. 168 Abs. 2 BV für Wahlen ausserhalb der explizit genannten Ämter.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus:
«Eine Ausnahme was das Rechtsgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG e contrario). Sodann ist die Beschwerde gegen Verfügungen der AB-BA auf dem Gebiet der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft, wozu der Bundesanwalt gehört (Art. 20 Abs.1 StPO), zulässig.»
#Weitere Wahlzuständigkeiten
Basierend auf Art. 168 Abs. 2 BV hat die Gesetzgebung der Bundesversammlung zusätzliche Wahlkompetenzen übertragen, insbesondere:
- Wahl der Mitglieder der Bundesanwaltschaft
- Wahl von Richtern der erstinstanzlichen Bundesgerichte
- Bestätigung weiterer Funktionsträger gemäss spezialgesetzlichen Bestimmungen
#Verfahrensrechtliche Grundsätze
Das bereits erwähnte Gutachten VPB 2008.26 stellt fest, dass für alle Wahlen nach Art. 168 BV die gleichen rechtsstaatlichen Grundsätze gelten:
«Die für das Verfahren der Gerichtskommission massgebenden Vorschriften finden sich im Parlamentsgesetz. Als staatliche Organe sind die Bundesversammlung und die Gerichtskommission an die Grundrechte gebunden und haben im Amtsenthebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensgarantien und die materiellen Grundrechtsgarantien der Verfassung zu beachten.»
#Weitere relevante Rechtsprechung
#Wahlverfahren und demokratische Legitimation
BGE 140 I 394 (2014-01-01) Datum: 1. Januar 2014 Kernaussage: Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 34 BV ist seit der Verfassungsgewährleistung kontinuierlich weiterzuentwickeln. Relevanz: Grundsätzliche Anforderungen an Wahlverfahren, die auch für parlamentarische Wahlen relevant sind.
«Das aus Art. 34 BV fliessende Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ist seit der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. durch die Bundesversammlung im Jahr 1996 weiterentwickelt worden. Dieser Entwicklung gilt es Rechnung zu tragen.»
#Parlamentarische Immunität im Wahlkontext
JAAC 69.2 (2003-12-19) Datum: 19. Dezember 2003 Kernaussage: Die Immunitätsregeln des Parlamentsgesetzes finden auf alle parlamentarischen Tätigkeiten Anwendung. Relevanz: Rechtlicher Rahmen für die Ausübung parlamentarischer Wahlbefugnisse.
«Art. 16 ParlG wiederholt die Regelung von Art. 162 Abs. 1 BV zur absoluten Immunität. Vor dem Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes fanden sich die Regelungen der relativen Immunität (Strafverfolgungsprivilegien) einerseits im Bundesgesetz vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien.»
#Kontrollmechanismen
Die Rechtsprechung zeigt, dass parlamentarische Wahlakte grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind (Art. 189 Abs. 4 BV), jedoch den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien unterliegen müssen. Dies schafft ein Spannungsfeld zwischen demokratischer Legitimation und rechtsstaatlichen Anforderungen, das in der Praxis durch transparente Verfahren und verfassungskonforme Ausgestaltung der Wahlprozesse gelöst wird.