Gesetzestext
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Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

Art. 137 BV — Politische Parteien

Übersicht

Art. 137 BV anerkennt die Rolle politischer Parteien im schweizerischen Demokratiesystem. Die Bestimmung hält fest, dass Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mitwirken. Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und sich an Wahlen und Abstimmungen beteiligen (Tschannen, BSK BV, Art. 137 N. 8).

Die Norm hat nach herrschender Lehre vor allem anerkennenden Charakter. Sie begründet keine unmittelbaren Rechte der Parteien auf staatliche Unterstützung (Tschannen, BSK BV, Art. 137 N. 4). Der Verfassungsgeber wollte ausdrücklich keine Finanzierungsgrundlage schaffen, wie der Berichterstatter im Ständerat klarstellte (Tschannen, BSK BV, Art. 137 N. 24). Dennoch ist umstritten, ob die Bestimmung nur beschreibend oder auch normativ zu verstehen ist (Tschannen, BSK BV, Art. 137 N. 2).

Parteien organisieren sich meist als Vereine nach Zivilrecht. Sie rekrutieren politisches Personal, führen Wahlkampagnen durch und nehmen Stellung zu Sachfragen. Das Bundesgericht betont ihre zentrale Bedeutung für eine lebendige Demokratie (BGE 113 Ia 291). Gleichzeitig verlangt es bei staatlicher Unterstützung strikte Neutralität und Chancengleichheit.

Ein konkretes Beispiel: Die SP Schweiz ist ein Verein nach ZGB, der bei Wahlen Kandidaten aufstellt, Volksinitiativen lanciert und im Parlament eine Fraktion bildet. Diese Tätigkeiten sind Ausdruck der Mitwirkung an der Meinungs- und Willensbildung nach Art. 137 BV. Würde eine Gemeinde nur bestimmte Parteien finanziell unterstützen, verletzte sie die Chancengleichheit (BGE 124 I 55).