Gesetzestext
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1Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 144 BV - Unvereinbarkeit

Übersicht

Artikel 144 der Bundesverfassung regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei den obersten Bundesbehörden. Diese Bestimmung sorgt für die personelle Gewaltenteilung (Trennung der Staatsgewalten auf Personenebene) und die Unabhängigkeit wichtiger Amtsträger.

Die Regel hat drei Teile: Erstens dürfen Mitglieder des National- und Ständerats, des Bundesrats und Bundesrichter nicht gleichzeitig in mehreren dieser Behörden tätig sein. Zweitens müssen Bundesräte und vollamtliche Bundesrichter auf andere Ämter und Erwerbstätigkeiten verzichten. Drittens kann das Gesetz weitere Verbote vorsehen.

Beispiel aus der Praxis: Wird eine Nationalrätin zur Bundesrichterin gewählt, muss sie sofort ihr Parlamentsmandat niederlegen. Sie kann nicht beide Ämter gleichzeitig ausüben. Als Bundesrichterin darf sie auch nicht mehr als Anwältin arbeiten oder ein politisches Amt in ihrer Heimatgemeinde bekleiden.

Diese Regeln haben historische Wurzeln: Bereits die Bundesverfassung von 1848 kannte solche Bestimmungen. Sie sollen verhindern, dass sich Macht in einer Person konzentriert und dass Interessenkonflikte entstehen. So bleibt die Unabhängigkeit der drei Staatsgewalten - Parlament, Regierung und Gerichte - gewährleistet.

Verstösse gegen diese Unvereinbarkeitsregeln können zur Ungültigkeit einer Wahl oder sogar zur Amtsenthebung führen. Die Bestimmung funktioniert meist präventiv: Politikerinnen und Politiker prüfen bereits vor einer Kandidatur, ob sie ihr bisheriges Amt aufgeben müssten.