Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.
Art. 118a BV
#Übersicht
Art. 118a BV verpflichtet Bund und Kantone, die Komplementärmedizin zu berücksichtigen. Diese Bestimmung wurde 2009 mit 67% Ja-Stimmen angenommen. Sie gilt als wichtiger Schritt für alternative Heilmethoden in der Schweiz.
Was ist Komplementärmedizin? Komplementärmedizin umfasst Behandlungsformen, die nicht zur herkömmlichen Schulmedizin gehören. Dazu zählen zum Beispiel Homöopathie (Behandlung mit stark verdünnten Substanzen), Akupunktur (Nadeln an bestimmten Körperpunkten), Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) oder anthroposophische Medizin (ganzheitliche Heilkunst).
Wer ist betroffen? Die Regel betrifft alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die komplementärmedizinische Behandlungen nutzen möchten. Auch Ärzte, Therapeuten und Krankenversicherer müssen diese Behandlungsformen berücksichtigen. Behörden sind verpflichtet, bei Entscheidungen über Ausbildungen, Bewilligungen oder Kostenübernahmen die Komplementärmedizin einzubeziehen.
Was sind die rechtlichen Folgen? Art. 118a BV schafft kein Recht auf komplementärmedizinische Behandlung. Er ist eine sogenannte Programmnorm. Das bedeutet: Bund und Kantone müssen bei ihren Gesetzen und Entscheidungen komplementäre Heilmethoden wohlwollend prüfen. Sie dürfen diese nicht einfach ablehnen, ohne gute Gründe zu haben.
Praktische Auswirkungen: Die Krankenversicherung übernimmt heute bestimmte komplementärmedizinische Behandlungen. Ärztinnen und Ärzte können sich in Homöopathie, Akupunktur oder anderen Methoden weiterbilden. Neue Berufe wie KomplementärTherapeut entstehen mit staatlich anerkannten Prüfungen.
Konkretes Beispiel: Eine Frau leidet unter chronischen Kopfschmerzen. Ihr Arzt verschreibt ihr homöopathische Globuli (kleine Zuckerkügelchen mit wirksamen Substanzen). Dank Art. 118a BV muss die Krankenkasse diese Behandlung unter bestimmten Bedingungen bezahlen. Ohne diese Verfassungsbestimmung wäre das nicht möglich gewesen.
Die Bestimmung sorgt dafür, dass alternative Heilmethoden neben der Schulmedizin ihren Platz haben. Sie müssen aber trotzdem sicher und von gut ausgebildeten Fachpersonen durchgeführt werden.
Art. 118a BV — Komplementärmedizin
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 118a BV wurde durch die Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin» in die Bundesverfassung eingefügt. Das Volksbegehren wurde am 17. Mai 2009 mit 67 % Ja-Stimmen angenommen. Der Initiativtext wurde unverändert in die Verfassung überführt; eine Botschaft des Bundesrates im technischen Sinne zur Initiativempfehlung existiert, doch enthält sie die Empfehlung, die Initiative anzunehmen (Botschaft zur Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin», BBl 2007 6089).
N. 2 Der Volksinitiative vorausgegangen war eine gesundheitspolitische Kontroverse um die Vergütung komplementärmedizinischer Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Von 1999 bis 2005 wurden fünf Therapierichtungen (anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie, Traditionelle Chinesische Medizin) provisorisch in den Leistungskatalog der OKP aufgenommen. Am 3. Juni 2005 entschied das Eidgenössische Departement des Innern, diese Therapierichtungen mangels hinreichend nachgewiesener Wirksamkeit aus dem Grundleistungskatalog zu streichen. Diese Streichung war der unmittelbare politische Auslöser für die Initiative (Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 118a N. 2).
N. 3 Der Bundesrat beantragte in seiner Botschaft (BBl 2007 6089) die Annahme der Initiative. Er hielt fest, die Norm solle keine konkreten gesundheitspolitischen Massnahmen festschreiben, sondern Bund und Kantone lediglich zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten verpflichten. Ausdrücklich betont wurde, dass die Initiative keine automatische Aufnahme komplementärmedizinischer Leistungen in die OKP nach sich ziehe (BBl 2007 6099 f.).
N. 4 Nach Annahme der Initiative trat Art. 118a BV am 17. Mai 2009 unmittelbar in Kraft. Die Bestimmung befindet sich im 2. Kapitel, 5. Abschnitt der Bundesverfassung, der Gesundheit und Gemeinwohl gewidmet ist (→ Art. 118 BV).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 118a BV gehört zu den gesundheitspolitischen Normen des Bundesstaatsrechts. Er steht im systematischen Zusammenhang mit → Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit), aus dem der Bund seine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Gesundheitswesens ableitet, und mit → Art. 119a BV (Transplantationsmedizin). Die Norm ist weder ein Grundrecht noch eine Garantie individueller Ansprüche, sondern eine Programmnorm (Staatszielbestimmung) im Sinne einer Orientierungsvorgabe an Bund und Kantone (Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 118a N. 1; Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 118a N. 4).
N. 6 Im Verhältnis zu den Grundrechten entfaltet Art. 118a BV keine selbständige grundrechtliche Wirkung. Insbesondere begründet er keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Behandlung nach komplementärmedizinischen Methoden und keine Pflicht für Versicherungsträger, entsprechende Kosten zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.4.2). Im Zusammenhang mit Grundrechten wie der Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV) ist Art. 118a BV als Konkretisierung des öffentlichen Interesses relevant, das bei der Regulierung komplementärmedizinischer Berufe geltend gemacht werden kann.
N. 7 Die Kompetenzordnung bleibt durch Art. 118a BV unverändert. Bund und Kantone handeln «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten»; die Norm schafft keine neuen Kompetenztitel. Für die Berufsbildung (→ Art. 63 BV), die Krankenversicherung (→ Art. 117 BV) und die Berufsausübungsbewilligungen (primär kantonale Kompetenz, → Art. 3 BV) bleibt die bisherige Aufgabenverteilung massgebend. Art. 118a BV ist eine Querschnittsbestimmung, die in diesen Bereichen jeweils eine besondere Gewichtung verlangt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 2137).
#3. Norminhalt
N. 8 Normart: Programmnorm. Art. 118a BV ist eine abstrakte Programmnorm (Urteil 2C_168/2019 vom 15. April 2019 E. 2.3; Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.4.2). Sie enthält eine Orientierungsfunktion für Bund und Kantone, begründet aber keine justiziablen subjektiven Rechte. Behörden und Gerichte können sich auf die Norm als Auslegungsmaxime stützen, nicht aber auf sie gestützte konkrete Leistungsansprüche durchsetzen.
N. 9 Begriff der Komplementärmedizin. Das Bundesgericht definiert den Begriff der Komplementärmedizin als Auffangbegriff: Er umfasst «grundsätzlich jene Behandlungsmethoden, welche nicht zur naturwissenschaftlich ausgerichteten Schulmedizin zählen» (Urteil 2C_168/2019 E. 2.3 unter Verweis auf Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 118a N. 3), oder die für sich in Anspruch nehmen, «die wissenschaftliche Medizin ("Schulmedizin") zu ergänzen oder eine Alternative dazu anzubieten» (Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 118a N. 3). Nicht jede Praxis, die sich als komplementärmedizinisch bezeichnet, fällt unter die Norm; «nicht jegliche Scharlatanerie gilt als Komplementärmedizin» (Urteil 2C_168/2019 E. 2.3).
N. 10 Zu den anerkannten Hauptrichtungen der Komplementärmedizin in der Schweizer Praxis zählen namentlich: Homöopathie, Anthroposophische Medizin, Phytotherapie, Neuraltherapie und Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) einschliesslich Akupunktur. Diese Therapierichtungen wurden seit 1999 als die fünf relevanten Richtungen im politischen Diskurs behandelt. Weitere Methoden wie die Kinesiologie können ebenfalls erfasst sein, sofern sie dem Auffangbegriff entsprechen (Urteil 2C_168/2019 E. 2.3; Urteil BVGer B-2105/2018 vom 3. Januar 2019 E. 2.3).
N. 11 Berücksichtigungsgebot. Die Formulierung «sorgen für die Berücksichtigung» ist bewusst offen gehalten. Sie verpflichtet Bund und Kantone zu einer positiven Handlungspflicht, ohne konkrete Massnahmen vorzuschreiben. «Berücksichtigen» bedeutet, die Komplementärmedizin in den jeweiligen sachlichen Zusammenhängen in die Überlegungen einzubeziehen und ihr ein angemessenes Gewicht zu verleihen (Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 118a N. 3; Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 118a N. 4). Das Gebot hat Wirkung auf verschiedenen Ebenen:
- Berufsbildung: Art. 8 lit. j des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) schreibt vor, dass Absolventinnen und Absolventen universitärer Medizinalberufe «angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin» erwerben müssen. Dies ist die wichtigste einfachgesetzliche Umsetzung von Art. 118a BV auf Bundesebene (Urteil 2C_168/2019 E. 2.3).
- Höhere Berufsbildung: Im Rahmen der Genehmigung von Prüfungsordnungen für komplementärmedizinische Therapierichtungen hat Art. 118a BV die Funktion, das öffentliche Interesse an solchen Ausbildungsgängen zu begründen (Urteil 2C_168/2019 E. 2.4; Urteil BVGer B-2105/2018 E. 2.3).
- Krankenversicherung: Eine automatische Leistungspflicht der OKP ergibt sich aus Art. 118a BV nicht. Die WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) nach Art. 32 KVG bleiben massgebend. Die Norm entfaltet jedoch verfassungsrechtliche Auslegungswirkung bei der Entscheidung über die Aufnahme komplementärmedizinischer Leistungen in den Leistungskatalog (Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 118a N. 5).
- Berufsausübungsbewilligungen: Das kantonale Recht regelt die Zulassungsvoraussetzungen für komplementärmedizinische Berufe im Rahmen der Polizeihoheit. Art. 118a BV verlangt, dass die kantonalen Regelungen die Komplementärmedizin nicht sachwidrig ausschliessen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 4143).
N. 12 Zuständigkeitsschranke. Der Zusatz «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten» stellt klar, dass Art. 118a BV keine neuen Kompetenztitel schafft und die bestehende Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen nicht verändert. Bund und Kantone sind nur in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zur Berücksichtigung verpflichtet. Das Berücksichtigungsgebot gilt für beide Staatsebenen kumulativ (Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 118a N. 4).
N. 13 Öffentliches Interesse. Art. 118a BV definiert die Komplementärmedizin als ein öffentliches Interesse, für dessen Förderung staatliche Stellen einzutreten haben. Dies hat direkte praktische Auswirkungen: Staatliche Massnahmen, die komplementärmedizinische Anliegen verfolgen, können sich auf Art. 118a BV als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV stützen. Umgekehrt ist Art. 118a BV allein nicht hinreichend, um öffentliche Interesse-Erwägungen gegen übergeordnete Rechtsgrundsätze (Berufsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit) durchzusetzen (Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 118a N. 4).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Da Art. 118a BV eine Programmnorm ist, begründet die Norm keine unmittelbar justiziablen individuellen Rechte. Konkret bedeutet dies:
- Keine Leistungsansprüche: Private können sich weder gegenüber dem Staat noch gegenüber Sozialversicherungsträgern direkt auf Art. 118a BV berufen, um Leistungen zu erzwingen (Urteil 5A_154/2022 E. 4.4.2).
- Auslegungsfunktion: Gesetze und Verordnungen sind im Lichte von Art. 118a BV auszulegen, soweit ihr Wortlaut Spielraum lässt.
- Legislativauftrag: Der Gesetzgeber auf Bundes- und Kantonsebene ist verpflichtet, die Komplementärmedizin in seiner Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen, ohne dass eine konkrete Regelungspflicht erzwingbar wäre.
- Öffentliches-Interesse-Funktion: Art. 118a BV legitimiert komplementärmedizinfreundliche Regulierungen als Verfolgung eines verfassungsrechtlich anerkannten öffentlichen Interesses (Urteil 2C_168/2019 E. 2.4).
N. 15 Auf einfachgesetzlicher Ebene hat Art. 118a BV folgende Umsetzungen erfahren: Art. 8 lit. j MedBG (Kenntnisse in Komplementärmedizin als Ausbildungsziel); Wiederzulassung bestimmter komplementärmedizinischer Therapierichtungen zur OKP durch Art. 12a KLV (in Kraft seit 1. August 2017, mit Einschränkungen auf ärztlich verordnete und durchgeführte Behandlungen); kantonale Gesundheitsgesetzgebungen, die Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktikerinnen und Komplementärtherapeuten regeln.
N. 16 Die Wiederzulassung der fünf Therapierichtungen zur OKP ist an die WZW-Kriterien nach Art. 32 KVG gekoppelt und unterliegt einer Übergangsregelung («in Evaluation»). Dies spiegelt die verfassungsrechtliche Spannung zwischen dem Berücksichtigungsgebot (Art. 118a BV) und dem Wirksamkeitserfordernis (Art. 32 KVG) wider (Versicherungsgericht Aargau, Urteil VBE.2017.116 vom 8. Juni 2017).
#5. Streitstände
N. 17 Streit 1: Normativer Gehalt und Justiziabilität. Die Qualifikation von Art. 118a BV als Programmnorm ist in der Lehre weitgehend unbestritten. Gächter/Renold-Burch (BSK BV, Art. 118a N. 4) und Biaggini (BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 118a N. 1) qualifizieren die Norm übereinstimmend als reine Orientierungsnorm ohne direkten subjektiven Rechtsgehalt. Das Bundesgericht hat diese Qualifikation ausdrücklich bestätigt (Urteil 2C_168/2019 E. 2.3; Urteil 5A_154/2022 E. 4.4.2). Eine abweichende Mindermeinung, die der Norm einen minimialen subjektiven Rechtsgehalt zuschreibt, ist in der Schweizer Literatur nicht vertreten.
N. 18 Streit 2: Reichweite des Komplementärmedizinbegriffs. Umstritten ist, ob der Begriff der Komplementärmedizin in Art. 118a BV eng (nur wissenschaftlich evaluierte Methoden) oder weit (alle nicht zur Schulmedizin zählenden Methoden) auszulegen ist. Gächter/Renold-Burch (BSK BV, Art. 118a N. 3) vertreten eine weite Auslegung als Auffangbegriff. Biaggini (BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 118a N. 3) akzentuiert stärker den Ergänzungscharakter (komplementär statt alternativ). Das Bundesgericht folgt im Wesentlichen der weiten Auslegung, lässt aber «nicht jegliche Scharlatanerie» unter den Begriff fallen (Urteil 2C_168/2019 E. 2.3), ohne hierfür ein klares Abgrenzungskriterium zu entwickeln.
N. 19 Streit 3: Konsequenzen für die Krankenversicherung. Kontrovers ist die Frage, ob Art. 118a BV den Gesetzgeber zu einer Wiederzulassung komplementärmedizinischer Therapien zur OKP zwingt oder ob er sich auf eine blosse Berücksichtigungspflicht beschränkt. Die Botschaft des Bundesrates hält ausdrücklich fest, dass eine automatische Aufnahme in die OKP nicht die Folge der Initiative sei (BBl 2007 6099 f.). Gächter/Renold-Burch (BSK BV, Art. 118a N. 5) bestätigen diese Lesart; der Gesetzgeber habe einen weiten Ermessensspielraum. Eine weitergehende Position, die aus Art. 118a BV eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung in der Grundversicherung ableiten will, hat sich nicht durchgesetzt. Die seit 2017 geltende KLV-Regelung (Art. 12a KLV) stellt einen politischen Kompromiss dar, der unterhalb einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung bleibt.
N. 20 Streit 4: Verhältnis zum WZW-Kriterium. Wissenschaftlich streitig ist das Verhältnis zwischen dem Berücksichtigungsgebot (Art. 118a BV) und dem Wirksamkeitskriterium nach wissenschaftlichen Methoden (Art. 32 Abs. 1 KVG). Befürworter einer Sonderbehandlung komplementärmedizinischer Methoden argumentieren, dass Art. 118a BV eine verfassungsrechtliche Grundlage für eine erleichterte Aufnahme in den OKP-Leistungskatalog bilde; der Begriff «nach wissenschaftlichen Methoden» in Art. 32 KVG sei angesichts von Art. 118a BV verfassungskonform auszulegen. Die Gegenposition (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 4143) hält daran fest, dass Art. 118a BV das WZW-Kriterium nicht modifiziert und keine Ausnahme vom wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis begründet.
#6. Praxishinweise
N. 21 Berufsbildung: Anbieter höherer Fachprüfungen für komplementärmedizinische Therapierichtungen können sich auf Art. 118a BV zur Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a BBV berufen. Das SBFI muss diesem Interesse bei Genehmigungsentscheiden Rechnung tragen (Urteil 2C_168/2019 E. 2.4; Urteil BVGer B-2105/2018 E. 2.3). Das Kriterium des öffentlichen Interesses gilt für alle anerkannten komplementärmedizinischen Methoden, nicht für Praktiken ausserhalb des Auffangbegriffs.
N. 22 Berufsausübung und kantonales Recht: Die Berufsausübungsbewilligung für komplementärmedizinische Berufe richtet sich nach kantonalem Gesundheitsrecht. Art. 118a BV verlangt, dass die kantonalen Regelungen die Komplementärmedizin nicht sachwidrig benachteiligen. Praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen bewilligungspflichtigen Berufen (mit eidgenössisch anerkanntem Diplom) und nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten; diese Abgrenzung hat auch mehrwertsteuerliche Folgen, da nur positiv genehmigte Berufsausübungen als «Zulassung zur Heilbehandlung» im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MWSTV gelten (BGE 149 II 385 E. 4.3).
N. 23 Krankenversicherung: Kein Versicherter kann gestützt auf Art. 118a BV die Vergütung komplementärmedizinischer Behandlungen durch die OKP einfordern. Die Leistungspflicht richtet sich ausschliesslich nach Art. 24–33 KVG. Massgebend bleibt das WZW-Kriterium. Für die fünf Therapierichtungen (Homöopathie, Anthroposophische Medizin, Phytotherapie, Neuraltherapie, TCM) besteht seit 2017 im Rahmen von Art. 12a KLV eine befristete Leistungspflicht, sofern die Behandlung ärztlich verordnet und durchgeführt wird (Versicherungsgericht Aargau, Urteil VBE.2017.116).
N. 24 Steuerrecht: Im Mehrwertsteuerrecht sind komplementärmedizinische Heilbehandlungen nur dann von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG), wenn der Leistungserbringer über eine positive kantonale Berufsausübungsbewilligung oder Zulassung verfügt. Ein blosses kantonales Dulden ohne explizite Genehmigung genügt nicht. Aufgrund des Verweises auf kantonales Gesundheitsrecht kann dieselbe Leistung je nach Kanton steuerbar oder ausgenommen sein (BGE 149 II 385 E. 5). Praxistipp: Komplementärmedizinerinnen und -therapeuten müssen die Rechtslage im jeweiligen Kanton sorgfältig prüfen.
N. 25 Gerichtliche Geltendmachung: Art. 118a BV kann von Privaten weder vor Gericht noch vor Behörden als Grundlage für direkte Leistungsansprüche geltend gemacht werden (Urteil 5A_154/2022 E. 4.4.2). Die Norm kann jedoch als Auslegungshilfe in der Kognitionsprüfung geltend gemacht werden, wenn Behörden oder Gerichte den normativen Gehalt von Bestimmungen beurteilen, die Komplementärmedizin betreffen. Ein entsprechender Antrag auf sachverständige Begutachtung komplementärmedizinischer Alternativen lässt sich auf Art. 118a BV allein nicht stützen.
#Literaturverzeichnis (Auswahl)
- Biaggini Giovanni, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 118a N. 1–5
- Gächter Thomas/Renold-Burch Stephanie, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 118a N. 1–6
- Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 2137
- Rhinow René/Schefer Markus/Uebersax Peter, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 4143
- Botschaft zur Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin», BBl 2007 6089
#Querverweise
- → Art. 3 BV (kantonale Restkompetenz im Gesundheitswesen)
- ↔ Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit; Berufsausübungsbewilligung für komplementärmedizinische Berufe)
- → Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten; öffentliches Interesse)
- → Art. 117 BV (Kranken- und Unfallversicherung)
- ↔ Art. 118 BV (Gesundheitsschutz; allgemeine Bundeskompetenz)
- → Art. 190 BV (Massgebendes Recht; Bundesgesetze wie KVG gehen vor)
- → Art. 32 KVG (WZW-Kriterien als einfachgesetzliche Schranke)
- → Art. 8 lit. j MedBG (Ausbildungsziel Kenntnisse in Komplementärmedizin)
Art. 118a BV
#Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 118a BV ist noch relativ spärlich, da die Bestimmung erst 2009 in Kraft getreten ist. Die vorhandenen Entscheide betreffen hauptsächlich die Abgrenzung des Komplementärmedizin-Begriffs und dessen Umsetzung im Berufsbildungsbereich.
#I. Begriff und Abgrenzung der Komplementärmedizin
Urteil 2C_168/2019 vom 15. April 2019
Das Bundesgericht definierte den Begriff der Komplementärmedizin als Auffangbegriff und präzisierte dessen verfassungsrechtlichen Gehalt. Der Entscheid betraf die Genehmigung einer geänderten Prüfungsordnung für KomplementärTherapeuten, die um die Methode Kinesiologie ergänzt werden sollte.
«Mit dem Begriff der Komplementärmedizin sind im Sinne eines Auffangbegriffs grundsätzlich jene Behandlungsmethoden gemeint, welche nicht zur naturwissenschaftlich ausgerichteten Schulmedizin zählen.»
Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 118a BV eine Programmnorm darstellt, die Bund und Kantone verpflichtet, im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten die Komplementärmedizin zu berücksichtigen. Die Norm definiert die Komplementärmedizin als öffentliches Interesse.
Urteil 2P.198/2006 vom 9. Mai 2007
Bereits vor Inkrafttreten von Art. 118a BV befasste sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung komplementärmedizinischer Tätigkeiten. Der Entscheid betraf die Berufsausübungsbewilligung als Heilpraktiker im Kanton Bern.
«Für die Berufe der Komplementärmedizin - einschliesslich der Tätigkeit als Heilpraktiker - gibt es keine bundesrechtlich oder interkantonal normierten Fachausweise und keine einheitlich geregelten Lehrgänge.»
Das Gericht hielt fest, dass keine klare Definition der Tätigkeit des Heilpraktikers ersichtlich sei, was die regulatorischen Herausforderungen im Bereich der Komplementärmedizin verdeutlicht.
#II. Berücksichtigung in der Krankenversicherung
VBE.2017.116 vom 8. Juni 2017 (Versicherungsgericht Aargau)
Das Aargauer Versicherungsgericht präzisierte die Voraussetzungen für die Leistungspflicht bei komplementärmedizinischen Behandlungen. Der Fall betraf die Kostenübernahme für klassische Homöopathie durch die Invalidenversicherung.
«Für medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht.»
Das Gericht ging von der Fiktion aus, dass die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit bei in die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparaten erfüllt sind.
#III. Steuerliche Abzugsfähigkeit komplementärmedizinischer Behandlungen
Urteil 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009
Das Bundesgericht klärte die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für komplementärmedizinische Behandlungen. Der Fall betraf die Cranio-Sacral-Therapie bei einer Naturheilpraktikerin.
«Das Erfordernis der ärztlichen Verordnung bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen therapeutischen Heilbehandlungen einerseits und Massnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens andererseits.»
Das Gericht bestätigte, dass auch für alternativmedizinische Behandlungen eine ärztliche Verordnung erforderlich ist, um als abzugsfähige Krankheitskosten zu gelten. Die Behandlung muss zudem von einer «anerkannten» Therapeutin durchgeführt werden.
#IV. Berufsbildung und Qualitätssicherung
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2105/2018 vom 3. Januar 2019
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit den Anforderungen an höhere Fachprüfungen im Bereich der Komplementärtherapie. Der Entscheid wurde später vom Bundesgericht in 2C_168/2019 bestätigt.
Das Gericht hielt fest, dass die Genehmigung von Prüfungsordnungen für komplementärmedizinische Berufe den allgemeinen Kriterien der Berufsbildungsverordnung entsprechen muss, insbesondere dem Erfordernis eines öffentlichen Interesses und der Qualitätssicherung.
#V. Medizinische Impfentscheidungen bei verbeiständeten Personen
Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022
Obwohl dieser Entscheid primär das Erwachsenenschutzrecht betrifft, zeigt er die praktischen Auswirkungen des erweiterten Medizinbegriffs auf, der auch komplementärmedizinische Ansätze umfassen kann. Der Fall betraf die COVID-19-Impfung einer verbeiständeten Person mit Down-Syndrom.
Das Bundesgericht betonte die Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung medizinischer Entscheidungen, die auch alternative Behandlungsansätze berücksichtigen kann, soweit sie dem Kindeswohl entsprechen.
#VI. Entwicklungstendenzen
Die Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Anerkennung komplementärmedizinischer Methoden bei gleichzeitiger Betonung der Qualitätssicherung. Zentral ist die Abgrenzung zwischen seriösen komplementärmedizinischen Ansätzen und unwissenschaftlichen Praktiken. Das Bundesgericht betont, dass Art. 118a BV nicht jegliche Scharlatanerie schützt, sondern nur anerkannte komplementärmedizinische Methoden erfasst.
Die kantonalen Gerichte wenden bei der Beurteilung komplementärmedizinischer Fragen zunehmend einheitliche Kriterien an, wobei die ärztliche Verordnung und die fachliche Qualifikation der Behandelnden zentrale Bedeutung haben.