1Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
2Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
3Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
Art. 119a BV – Transplantationsmedizin
#Übersicht
Art. 119a BV regelt die Transplantationsmedizin (Übertragung von Organen). Der Bund muss Menschenwürde, Persönlichkeit und Gesundheit schützen. Organe müssen gerecht verteilt werden. Der Handel mit Organen ist verboten.
Die Bestimmung betrifft alle Personen: Organspender, Empfänger und deren Familien. Ärzte und Spitäler müssen strenge Regeln befolgen. Das Transplantationsgesetz (TPG) konkretisiert die Verfassungsbestimmung.
Organspende erfolgt freiwillig und unentgeltlich. Niemand darf für seine Organe Geld erhalten. Die Verteilung erfolgt nach medizinischen Kriterien wie Dringlichkeit und Erfolgsaussichten. Wartelisten werden von Transplantationszentren geführt.
Ein zentraler Streitpunkt betrifft den Todeszeitpunkt. Befürworter des Hirntodkonzepts sehen den Tod als biologisches Ereignis, wenn alle kritischen Funktionen irreversibel versagen (Belser/Molinari, BSK BV, Art. 119a N. 60). Kritiker wie Becchi wenden ein, das Hirntodkonzept diene einseitig dem Zweck frühzeitiger Organentnahme (Bondolfi/Kostka/Seelmann, Organallokation, 2004). Das autonomiebasierte Todeskonzept fordert explizite Zustimmung zur Organentnahme ab Hirntod.
Die gerechte Organverteilung erfordert nach Sitter-Liver Gleichbehandlung aller Patienten, medizinische Kriterien als primäre Entscheidungsgrundlage und Transparenz des Verfahrens (Gerechte Organallokation, 2003). Schott betont die Entwicklung klarer Auswahlkriterien für Patienten (Patientenauswahl und Organallokation, 2001).
Rechtlich stärkt die Verfassungsbestimmung das Selbstbestimmungsrecht. Jeder kann zu Lebzeiten entscheiden, ob er nach seinem Tod Organe spenden möchte. Das Organspenderegister dokumentiert diesen Willen. Ohne Zustimmung dürfen keine Organe entnommen werden.
Beispiel: Maria erleidet einen Hirnschlag. Im Spital stellt sich heraus, dass sie hirntot ist, aber ihre Organe funktionsfähig sind. Die Ärzte prüfen das Organspenderegister und befragen die Familie. Nur bei dokumentierter oder vermuteter Zustimmung können ihre Organe anderen Patienten das Leben retten.
Art. 119a BV – Transplantationsmedizin
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 119a BV geht auf den Verfassungsartikel über die Transplantationsmedizin zurück, den Bundesrat und Parlament im Rahmen des damaligen Verfassungsgebungsprozesses erarbeiteten. Vorläufer war Art. 24decies aBV, der am 7. Februar 1999 von Volk und Ständen angenommen und mit dem Inkrafttreten der totalrevidierten Bundesverfassung am 1. Januar 2000 als Art. 119a BV übernommen wurde (AS 1999 1341; JAAC 68.113, Ziff. 2.1).
N. 2 Auslöser für den Verfassungsartikel waren zwei Motionen aus dem Jahr 1994 (Motion Onken, 94.3052; Motion Huber, 93.3573), die den Bundesrat zur Ausarbeitung von Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen für die Transplantationsmedizin aufforderten. Zuvor regelten die Kantone das Gebiet uneinheitlich und mit erheblichen Regelungslücken. Das Bundesgericht stellte im damals wegweisenden BGE 123 I 112 E. 3 ausdrücklich fest, mangels bundesrechtlicher Normierung seien die Kantone noch gesetzgebungskompetent. Die Kantone ihrerseits sprachen sich — über die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren am 9. Dezember 1994 — für eine Bundeslösung aus (vgl. BGE 123 I 112 E. 6).
N. 3 Der Bundesrat verabschiedete am 23. April 1997 die Botschaft zu einer Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin (BBl 1997 III 627 ff.). Darin beantragte er die Kompetenzgrundlage für den Bund (Abs. 1), das Gebot gerechter Organzuteilung (Abs. 2) sowie das Unentgeltlichkeitsprinzip für Organspenden (Abs. 3 erster Satz). Das Parlament ergänzte auf Initiative der vorberatenden Kommissionen den bundesrätlichen Entwurf um das ausdrückliche Verbot des Handels mit menschlichen Organen als zweiten Satz von Abs. 3 (AB 1997 N 2419, 2426; JAAC 68.113, Ziff. 2.1, Fn. 9); der Bundesrat hatte sich in der Botschaft auf das Unentgeltlichkeitsgebot beschränkt (BBl 1997 III 696).
N. 4 Gestützt auf Art. 119a Abs. 1 BV erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TPG; SR 810.21), das am 1. Juli 2007 in Kraft trat. Das TPG löste den Bundesbeschluss über die Kontrolle von Transplantaten vom 22. März 1996 (SR 818.111) ab und konkretisiert alle drei Absätze von Art. 119a BV auf Gesetzesstufe.
N. 5 Eine Volksinitiative zur Einführung der erweiterten Widerspruchslösung («Organspende fördern — Leben retten») wurde 2018 eingereicht. Der Bundesrat schlug zunächst einen direkten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe vor; schliesslich übernahm das Parlament die Widerspruchslösung in das TPG (Revision 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023), und die Initiative wurde zurückgezogen. Die Volksabstimmung über den Verfassungsartikel selbst fand nicht statt. Die Gesetzesrevision konkretisiert Art. 119a Abs. 1 und 3 BV, ohne den Verfassungstext zu ändern.
#2. Systematische Einordnung
N. 6 Art. 119a BV ist eine Kompetenznorm mit materiellen Schranken. Sie weist dem Bund eine ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin zu (Abs. 1 erster Satz) und verpflichtet ihn zugleich auf inhaltliche Grundsätze (Menschenwürde, Persönlichkeit, Gesundheit; Abs. 1 zweiter Satz), gerechte Organzuteilung (Abs. 2) sowie Unentgeltlichkeit und Handelsverbot (Abs. 3). Damit verbindet Art. 119a BV eine Verbandskompetenznorm mit normativen Mindestinhalten (Schweizer/Schott, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 119a N. 1–3).
N. 7 Die Norm steht im 8. Kapitel («Bildung, Forschung und Kultur»), Abschnitt 7 («Medizin»). Sie ist systematisch neben Art. 119 BV (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich) eingeordnet. Das Handelsverbot in Art. 119a Abs. 3 Satz 2 BV ist inhaltlich dem Handelsverbot für Erzeugnisse aus Embryonen in Art. 119 Abs. 2 Bst. e BV verwandt; beide Verbote sind nach Schweizer/Schott, St. Galler Kommentar, Art. 119a N. 26, hinreichend bestimmt für die unmittelbare Anwendung durch Behörden und Gerichte.
N. 8 Art. 119a BV ist keine Grundrechtsbestimmung; er begründet keine subjektiven Ansprüche auf Transplantation oder auf Organversorgung. Die relevanten Grundrechte sind die persönliche Freiheit (→ Art. 10 Abs. 2 BV), die Menschenwürde (→ Art. 7 BV) und die allgemeinen Verfahrensgarantien (→ Art. 29 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (→ Art. 5 Abs. 2 BV; → Art. 36 BV) gilt für alle staatlichen Einschränkungen der mit der Transplantation verbundenen Freiheitsrechte. Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 21 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention; SR 0.810.20) bilden den völkerrechtlichen Rahmen.
N. 9 Art. 49 Abs. 1 BV schliesst seit Inkrafttreten des TPG kantonale Regelungen auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin aus, soweit der Bund die Materie abschliessend geregelt hat (→ Art. 49 BV). Insbesondere sind die kantonalen Gesetze über Organentnahme und -transplantation, die zuvor auf der Grundlage von BGE 123 I 112 Bestand hatten, durch das TPG derogiert.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Gesetzgebungsauftrag und Schutzprinzipien (Abs. 1)
N. 10 Art. 119a Abs. 1 Satz 1 BV erteilt dem Bund einen zwingenden Gesetzgebungsauftrag auf dem gesamten Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. «Organ» ist weit auszulegen und umfasst sowohl vitale wie devitalisierte Implantate, standardisierte Transplantatprodukte sowie Gewebe und Zellen (Botschaft Art. 119a BV, BBl 1997 III 678; JAAC 68.113, Ziff. 5.2).
N. 11 Art. 119a Abs. 1 Satz 2 BV nennt drei Schutzgüter: Menschenwürde, Persönlichkeit und Gesundheit. Nach der Botschaft des Bundesrats dachte der Verfassungsgeber dabei in erster Linie an die Achtung der Menschenwürde bei der Organentnahme von Verstorbenen, im Zusammenhang mit der Bestimmung des Todeszeitpunkts sowie an das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben (BBl 1997 III 679; JAAC 68.113, Ziff. 3.1 a.E.). Der Schutz der Persönlichkeit umfasst nach BGE 123 I 112 E. 4b das Recht jeder Person, über das Schicksal ihres Körpers nach dem Tod zu bestimmen («le droit de déterminer le sort de sa dépouille après sa mort»). Das Bundesgericht hatte dieses Recht bereits in BGE 98 Ia 508 E. 8b als Bestandteil der persönlichen Freiheit anerkannt.
N. 12 Der Verfassungsartikel enthält nach der Analyse des Bundesamts für Justiz (JAAC 68.113, Ziff. 3.1) keine eigenständige Schutzdimension der Menschenwürde im Sinne einer Bewahrung des Menschen vor Kommerzialisierung als solcher. Schutzzwecke sind primär Leben und körperliche Unversehrtheit von Spenderinnen und Empfängern sowie der postmortale Persönlichkeitsschutz.
3.2 Gerechte Organzuteilung (Abs. 2)
N. 13 Art. 119a Abs. 2 BV verpflichtet den Bund zur Festlegung von Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen. Gerechte Zuteilung bedeutet nach der Botschaft, dass die Organzuteilung ausschliesslich nach objektiven Kriterien erfolgt; massgebend sind namentlich medizinische Erfolgsaussicht und Dringlichkeit (BBl 1997 III 685; JAAC 68.113, Ziff. 3.5). Der Bundesgesetzgeber hat diesen Auftrag in den Art. 17–22 TPG umgesetzt; Swisstransplant führt die Wartelisten und koordiniert die Zuteilung als nationale Zuteilungsstelle.
N. 14 Abs. 2 bezweckt nach Schweizer/Schott, St. Galler Kommentar, Art. 119a N. 20, die Gleichbehandlung aller Patientinnen und Patienten unabhängig von wirtschaftlicher Stellung oder sozialen Kriterien (↔ Art. 8 BV). Er richtet sich ausschliesslich an den Gesetzgeber und begründet kein subjektives Recht des Einzelnen auf Aufnahme in eine Warteliste oder auf Organzuteilung. Die Umsetzung durch das TPG unterliegt jedoch der Verhältnismässigkeitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht (→ Art. 5 BV; BVGer C-4780/2019 vom 1. März 2021).
3.3 Unentgeltlichkeit und Handelsverbot (Abs. 3)
N. 15 Art. 119a Abs. 3 BV enthält zwei eigenständige Verbote:
-
Unentgeltlichkeitsprinzip (Satz 1): Die Spende von Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Das Verbot gilt nach dem Bundesamt für Justiz (JAAC 68.113, Ziff. 5.1) für jede direkte geldwerte Gegenleistung für die Spende selbst. Nicht erfasst sind der Ersatz von Einkommensausfall, unmittelbar entstandenem Aufwand und Schäden der spendenden Person sowie nachträgliche symbolische Dankbarkeitsbekundungen (Botschaft Art. 119a BV, BBl 1997 III 682; Art. 6 Abs. 2 TPG).
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Handelsverbot (Satz 2): Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten. Dieses Verbot beschränkt sich — bewusst — auf Organe und erstreckt sich nicht auf Gewebe und Zellen (BB Ständerat 1998 AB S 627, Votum Rochat: «Cette différence organes/tissus/cellules n'est pas une faute de style, ni une habileté juridique»). Verboten sind alle auf materielle Vorteile ausgerichteten Austauschgeschäfte bezüglich menschlicher Organe (JAAC 68.113, Ziff. 5.2). Nicht erfasst ist der Aufwendungsersatz für Entnahme, Transport, Aufbereitung, Aufbewahrung und Implantation (Botschaft Art. 119a BV, BBl 1997 III 682).
N. 16 Unentgeltlichkeitsprinzip und Handelsverbot sind nach dem Bundesamt für Justiz (JAAC 68.113, Ziff. 6.2c) als «lois d'application immédiate» im Sinne von Art. 18 IPRG zu qualifizieren und zählen zum schweizerischen ordre public. Sie sind direkt anwendbares Verfassungsrecht (Schweizer/Schott, St. Galler Kommentar, Art. 119a N. 26).
N. 17 Das Unentgeltlichkeitsprinzip gilt auch für Spenden zu Forschungszwecken auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin und nicht nur für Transplantationsspenden im engeren Sinne (JAAC 68.113, Ziff. 6.1b). Der Schutz potenzieller Spenderinnen vor Selbstgefährdung ihrer körperlichen Integrität rechtfertigt diese weite Auslegung (JAAC 68.113, Ziff. 3.3).
#4. Rechtsfolgen
N. 18 Verstösse gegen Art. 119a Abs. 3 BV (Handelsverbot, Unentgeltlichkeitsprinzip) sind auf Gesetzesstufe in Art. 69 f. TPG strafbewehrt. Rechtsgeschäfte, die gegen das Handelsverbot verstossen, sind nach Art. 20 OR nichtig (Belser/Molinari, BSK BV, Art. 119a N. 65).
N. 19 Art. 119a Abs. 1 BV bindet den Bund als Gesetzgebungsauftrag: Bleibt der Bund untätig, könnte ein Rechtsetzungsunterlassen gerügt werden. Seit dem Inkrafttreten des TPG 2007 ist dieser Auftrag erfüllt; laufende Gesetzgebungsrevision (z.B. Widerspruchslösung 2023) konkretisiert ihn weiter.
N. 20 Art. 119a Abs. 2 BV begründet für den Gesetzgeber eine Pflicht zur Festlegung gerechter Zuteilungskriterien, nicht jedoch ein individuell durchsetzbares Recht der Patientinnen auf Organzuteilung. Die Verfahrensrechte bei Entscheidungen über die Aufnahme auf Wartelisten sind nach Art. 29 BV zu schützen; das Bundesverwaltungsgericht hebt unzureichend begründete Verweigerungen auf (BVGer C-4780/2019 vom 1. März 2021; BVGer C-3092/2022 vom 1. Dezember 2023).
N. 21 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ist verpflichtet, Kosten von Organtransplantationen zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 KVG (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) erfüllt sind. Das Bundesgericht hat dies für Herzentransplantationen (BGE 114 V 258) und Lebendlebertransplantationen (BGE 131 V 338 E. 7) bejaht.
#5. Streitstände
5.1 Hirntod als verfassungsrechtlicher Todeszeitpunkt
N. 22 Art. 119a Abs. 1 BV setzt die Möglichkeit des Organtransplantation von Verstorbenen implizit voraus, regelt jedoch den Todeszeitpunkt nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 98 Ia 508 E. 4 entschieden, von Verfassungs wegen sei zu fordern, dass der Hirntod (vollständiger, irreversibler Ausfall der Gehirnfunktionen) nur als erwiesen gelte, wenn mit Sicherheit feststehe, dass der dadurch eingetretene Zustand irreversibel sei. Die Direktivenbefugnis des Bundesrechts für die Todesfeststellung liegt seither bei der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), deren Richtlinien das Bundesgericht in BGE 123 I 112 E. 7 als hinreichend klare gesetzliche Grundlage qualifizierte.
N. 23 In der Lehre besteht ein Streit über die normative Aussagekraft des Hirntodkonzepts. Belser/Molinari, BSK BV, Art. 119a N. 60, stützen das Hirntodkonzept als biologisch-empirisches Phänomen des irreversiblen Funktionsausfalls aller kritischen Lebensfunktionen. Demgegenüber vertreten Bondolfi/Kostka/Seelmann (Organallokation, 2004, S. 45 ff.) und — in der bioethischen Debatte — Becchi die Position, das Hirntodkonzept sei primär instrumentell zum Zweck der Organentnahme entwickelt worden und daher normativ nicht unbedingt mit dem Lebensende gleichzusetzen. Diese Mindermeinung beeinflusst die rechtliche Beurteilung insofern, als sie für eine verstärkte Schutzpflicht des Staates und ein striktes Zustimmungserfordernis plädiert.
5.2 Widerspruchslösung versus Zustimmungslösung
N. 24 Art. 119a BV determiniert die Wahl zwischen Widerspruchslösung (Organentnahme erlaubt, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch) und Zustimmungslösung (Organentnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung) nicht abschliessend. Das Bundesgericht hat in BGE 98 Ia 508 E. 8c und BGE 123 I 112 E. 9b die Widerspruchslösung als verfassungskonform qualifiziert, wenn das Selbstbestimmungsrecht durch eine adäquate Informationspolitik abgesichert ist. Die Zustimmungslösung (opt-in) ist ebenfalls verfassungskonform und schützt das Selbstbestimmungsrecht stärker.
N. 25 Schweizer/Schott, St. Galler Kommentar, Art. 119a N. 15, anerkennen die Verfassungskonformität der Widerspruchslösung, betonen aber — gestützt auf BGE 123 I 112 E. 9e — die verfassungsrechtliche Pflicht zu umfassender Aufklärung der Bevölkerung als notwendige Bedingung. Fehlt eine solche Informationspolitik, verliert die Widerspruchslösung nach dem Bundesgericht ihre Verhältnismässigkeit. Der Gesetzgeber führte mit der TPG-Revision 2023 die «erweiterte Widerspruchslösung» ein (Art. 8 ff. TPG n.F.), wonach der Wille der verstorbenen Person primär massgebend ist und — fehlt eine eigene Erklärung — die nächsten Angehörigen konsultiert werden. Diese Lösung bewegt sich im von der Bundesverfassung gesteckten Rahmen.
5.3 Schutzgehalt des Handelsverbots und soziale Gerechtigkeit
N. 26 Aubert (Petit commentaire de la Constitution fédérale, Art. 119a N. 9) und Dumoulin (Organtransplantation in der Schweiz, 1998, S. 81) sehen im Handelsverbot auch ein Instrument zur Wahrung sozialer Gerechtigkeit, da ein Organmarkt finanziell schwächeren Patientinnen den Zugang erschwere. Das Bundesamt für Justiz (JAAC 68.113, Ziff. 3.5) lehnt sozialpolitische Motive als eigenständigen Schutzzweck von Art. 119a Abs. 3 BV ab: Gerechte Zuteilung sei das selbständige Anliegen von Abs. 2; das Handelsverbot schütze primär Leben und Unversehrtheit von Spenderinnen und Empfängern. Diese Interpretation der Botschaft (BBl 1997 III 685) ist die überzeugendere, da die parlamentarischen Materialien keine sozialpolitische Motivation für das Handelsverbot belegen.
5.4 Menschenwürde als selbständiges Schutzgut
N. 27 Ein Teil der Lehre — namentlich Reusser/Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 119 N. 33 sowie Schweizer/Schott, Art. 119a N. 27 — qualifiziert die Menschenwürde als eigenständiges Schutzgut des Handelsverbots und des Unentgeltlichkeitsprinzips. Das Bundesamt für Justiz (JAAC 68.113, Ziff. 3.1) verneint dies für Art. 119a Abs. 3 BV: Der Menschenwürdeschutz könne für Art. 119a nicht eigenständig über den durch Art. 10 BV gewährleisteten Persönlichkeitsschutz hinausgehen. Das Bundesamt stützt sich dabei auf systematische Erwägungen (Handelsverbot nur für Organe, nicht für Gewebe und Zellen) und auf den individualschützenden Charakter der Menschenwürde als Grundrecht (Art. 7 BV). Die Frage bleibt in der Literatur kontrovers, wirkt sich aber kaum auf die Praxis aus, da die konkurrierenden Schutzgüter — Persönlichkeit und Gesundheit — dieselben Ergebnisse zeitigen.
#6. Praxishinweise
N. 28 Anwendungsbereich des TPG: Das TPG setzt Art. 119a BV auf Gesetzesstufe um. Gerichte, Behörden und Transplantationszentren haben das TPG verfassungskonform auszulegen, wobei die Schutzgüter Menschenwürde, Persönlichkeit und Gesundheit (Abs. 1) als Auslegungsmassstab heranzuziehen sind (Schweizer/Schott, St. Galler Kommentar, Art. 119a N. 6).
N. 29 Wartelisten und Verfahrensrechte: Entscheide über die Aufnahme auf Transplantationswartelisten oder deren Ablehnung stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar und sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 29 ff. BV; BVGer C-4780/2019 vom 1. März 2021). Das Transplantationszentrum hat die Verweigerung zu begründen; eine unzureichende Begründung verletzt Art. 29 Abs. 2 BV.
N. 30 Kostenübernahme durch die OKP: Transplantationen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen, sofern sie die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllen. Die Leistungspflicht umfasst nach BGE 131 V 338 E. 7 auch Lebendlebertransplantationen sowie nach Urteil 9C_121/2024 vom 23. Juni 2025 langfristige Folgekosten und Erwerbsausfallentschädigungen für Organempfängerinnen.
N. 31 Handelsverbot in der Praxis: Das Handelsverbot (Art. 7 TPG) und das Unentgeltlichkeitsprinzip (Art. 6 TPG) sind als Teil des ordre public nach Art. 18 IPRG unmittelbar anwendbar und schliessen die Anwendung ausländischen Rechts aus, das Organhandel gestattet (JAAC 68.113, Ziff. 6.2c). Aufwendungsersatz für Entnahme, Transport, Aufbereitung und Implantation ist zulässig; geldwerte Gegenleistungen für die Spende selbst sind verboten.
N. 32 Datenschutz: Medizinische Daten im Zusammenhang mit Organ- und Gewebespenden sowie dem Nationalen Organspenderegister (NOSR) unterstehen dem DSG und den Spezialbestimmungen des TPG (Art. 57 TPG). Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat in seinem Schlussbericht vom 17. Juni 2022 (EDÖB-Untersuchung NOSR) Empfehlungen zur Sicherheit des Spenderegisters abgegeben, die von Swisstransplant mehrheitlich angenommen wurden.
N. 33 EMRK-Bezüge: Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schützt das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper und seine postmortalen Auswirkungen. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 123 I 112 E. 4d auf Art. 2 und Art. 8 EMRK als Auslegungsmassstab hingewiesen. Art. 21 der Biomedizin-Konvention konkretisiert das Verbot finanzieller Gewinne aus dem menschlichen Körper und steht im Einklang mit Art. 119a Abs. 3 BV (BBl 2002 323; JAAC 68.113, Ziff. 5.2 a.E.).
Rechtsprechung
#Grundsätze der Organtransplantation vor Erlass des TPG
BGE 123 I 112 (16. April 1997)
Das Bundesgericht prüfte vor Erlass des Transplantationsgesetzes die Verfassungsmässigkeit des Genfer Gesetzes über Organentnahme und -transplantation im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. Das Genfer Gesetz führte als erster Kanton das System der vermuteten Zustimmung (Widerspruchslösung) ein. Das Urteil entwickelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin.
«Die Tragweite der persönlichen Freiheit auf dem Gebiet der Organtransplantation; die Garantie constitutionnelle de la liberté personnelle ne se limite pas à la durée de la vie des individus. Elle prolonge ses effets, dans une certaine mesure, au-delà du décès. Du point de vue constitutionnel, le défunt doit être considéré comme le titulaire prioritaire des droits protégeant sa dépouille contre des atteintes contraires aux moeurs et aux usages. Toute personne a ainsi le droit de déterminer le sort de sa dépouille après sa mort.»
BGE 114 V 258 (22. November 1988)
Bahnbrechender Entscheid zur Kostenübernahme von Organtransplantationen durch die Krankenversicherung. Das Bundesgericht bejahte die Pflicht der Krankenkassen zur Übernahme der Kosten einer Herztransplantation als Pflichtleistung nach dem alten KUVG. Der Entscheid etablierte Transplantationen als anerkannte medizinische Behandlungsmethode.
«Die Krankenkassen haben die bei einer Herztransplantation notwendigen Kosten als Pflichtleistungen zu übernehmen. Les caisses-maladie sont tenues de prendre en charge, au titre des prestations obligatoires, les frais nécessités par une transplantation cardiaque.»
#Kostenübernahme durch die Krankenversicherung
BGE 131 V 338 (30. Juni 2005)
Präzisierung der Kostenübernahme für Lebertransplantationen von Lebendspendern unter dem KVG. Das Bundesgericht bestätigte, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung auch bei Lebendspenden zur Kostenübernahme verpflichtet ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
«Die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss die Kosten einer Lebend-Lebertransplantation übernehmen. L'assurance obligatoire des soins doit prendre en charge la transplantation du foie d'un donneur vivant.»
#Verfahrensrecht und Patientenrechte
C-4780/2019 (1. März 2021) – Bundesverwaltungsgericht
Grundsatzentscheid zur Aufnahme auf Wartelisten für Re-Transplantationen. Ein Patient mit schwerer Behinderung nach Lungentransplantation kämpfte um Aufnahme auf die Warteliste für eine zweite Transplantation. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verweigerung auf und konkretisierte die Verfahrensrechte von Transplantationspatienten.
C-3092/2022 (1. Dezember 2023) – Bundesverwaltungsgericht
Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu Aufnahmeverfahren für Wartelisten. Das Gericht betonte die Bedeutung individueller Prüfung und angemessener Verfahrensgarantien bei Entscheidungen über die Aufnahme auf Transplantationswartelisten.
C-2635/2021 (7. März 2022) – Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte weitere Verfahrensanforderungen für die Aufnahme auf Transplantationswartelisten und stärkte die Rechtstellung von Patienten gegenüber Transplantationszentren.
#Datenschutz und Transparenz
C-90/2013 (18. Januar 2013) – Bundesverwaltungsgericht
Wegweisendes Urteil zur Rechtsverweigerungsbeschwerde im Transplantationsbereich. Ein Witwer kämpfte um Zugang zu Informationen über die medizinischen Umstände, die zur Nicht-Eignung seiner verstorbenen Ehefrau als Organspenderin führten. Das Urteil berührt die Balance zwischen Transparenz und ärztlichem Berufsgeheimnis.
#Strafrecht und Organhandel
BES.2020.106 (7. Mai 2018) – Appellationsgericht Basel-Stadt
Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Transplantationsgesetz. Das Gericht behandelte Vorwürfe illegaler Organentnahme und konkretisierte die strafrechtlichen Schutzbestimmungen des TPG. Das Verfahren wurde schliesslich eingestellt.
BES.2018.93 (7. Mai 2018) – Appellationsgericht Basel-Stadt
Weiterer Fall zu strafrechtlichen Aspekten der Organtransplantation. Das Gericht prüfte den Verdacht rechtswidriger Organentnahme und betonte die Bedeutung der informierten Zustimmung als zentrale Schutzbestimmung.
#Aktuelle Entwicklungen
9C_121/2024 (23. Juni 2025) – Bundesgericht
Jüngster Entscheid zur Krankenversicherung im Transplantationsbereich. Das Bundesgericht behandelte komplexe Fragen der Kostentragung bei langfristigen Folgekosten von Organtransplantationen und Erwerbsausfallentschädigungen für Organempfänger.