Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

Art. 119a BV – Transplantationsmedizin

Übersicht

Art. 119a BV regelt die Transplantationsmedizin (Übertragung von Organen). Der Bund muss Menschenwürde, Persönlichkeit und Gesundheit schützen. Organe müssen gerecht verteilt werden. Der Handel mit Organen ist verboten.

Die Bestimmung betrifft alle Personen: Organspender, Empfänger und deren Familien. Ärzte und Spitäler müssen strenge Regeln befolgen. Das Transplantationsgesetz (TPG) konkretisiert die Verfassungsbestimmung.

Organspende erfolgt freiwillig und unentgeltlich. Niemand darf für seine Organe Geld erhalten. Die Verteilung erfolgt nach medizinischen Kriterien wie Dringlichkeit und Erfolgsaussichten. Wartelisten werden von Transplantationszentren geführt.

Ein zentraler Streitpunkt betrifft den Todeszeitpunkt. Befürworter des Hirntodkonzepts sehen den Tod als biologisches Ereignis, wenn alle kritischen Funktionen irreversibel versagen (Belser/Molinari, BSK BV, Art. 119a N. 60). Kritiker wie Becchi wenden ein, das Hirntodkonzept diene einseitig dem Zweck frühzeitiger Organentnahme (Bondolfi/Kostka/Seelmann, Organallokation, 2004). Das autonomiebasierte Todeskonzept fordert explizite Zustimmung zur Organentnahme ab Hirntod.

Die gerechte Organverteilung erfordert nach Sitter-Liver Gleichbehandlung aller Patienten, medizinische Kriterien als primäre Entscheidungsgrundlage und Transparenz des Verfahrens (Gerechte Organallokation, 2003). Schott betont die Entwicklung klarer Auswahlkriterien für Patienten (Patientenauswahl und Organallokation, 2001).

Rechtlich stärkt die Verfassungsbestimmung das Selbstbestimmungsrecht. Jeder kann zu Lebzeiten entscheiden, ob er nach seinem Tod Organe spenden möchte. Das Organspenderegister dokumentiert diesen Willen. Ohne Zustimmung dürfen keine Organe entnommen werden.

Beispiel: Maria erleidet einen Hirnschlag. Im Spital stellt sich heraus, dass sie hirntot ist, aber ihre Organe funktionsfähig sind. Die Ärzte prüfen das Organspenderegister und befragen die Familie. Nur bei dokumentierter oder vermuteter Zustimmung können ihre Organe anderen Patienten das Leben retten.