Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2Er erlässt Vorschriften über:

a.
den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b.
die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79*
c.
den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

Art. 118 BV — Schutz der Gesundheit

Übersicht

Art. 118 BV regelt die Gesundheitskompetenzen des Bundes. Die Bestimmung erlaubt dem Bund nicht, in allen Gesundheitsfragen zu handeln. Er darf nur dort tätig werden, wo die Verfassung ihm ausdrücklich Zuständigkeiten gibt (Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 118 N. 3).

Absatz 1 verpflichtet den Bund, innerhalb seiner bestehenden Kompetenzen Gesundheitsschutzmassnahmen zu treffen. Absatz 2 nennt drei spezielle Bereiche, in denen der Bund Gesetze erlassen darf:

Erstens regelt er den Umgang mit gesundheitsschädlichen Produkten wie Medikamenten, Drogen, Chemikalien und Lebensmitteln. Das umfasst ihre Herstellung, ihren Verkauf und ihre Verwendung. Beispiel: Das Heilmittelgesetz verbietet den Verkauf von Medikamenten ohne ärztliche Verschreibung (BGE 140 II 520 E. 3).

Zweitens bekämpft der Bund ansteckende und gefährliche Krankheiten bei Menschen und Tieren. Diese Kompetenz ist sehr weitreichend (nachträglich derogatorisch), wie die COVID-19-Pandemie zeigte (BGE 147 I 478 E. 3.2). Seit 2022 verbietet die Verfassung auch jede Tabakwerbung, die Kinder und Jugendliche erreicht (AS 2022 241).

Drittens schützt der Bund vor radioaktiver Strahlung, nicht aber vor Handystrahlung. Diese fällt unter den Umweltschutz.

Die Kantone bleiben für alle anderen Gesundheitsfragen zuständig, etwa Spitäler und Gesundheitsförderung. Sie können auch strengere Regeln erlassen als der Bund, wenn das Bundesgesetz dies erlaubt. Beispiel: Viele Kantone haben schärfere Rauchverbote als das Bundesgesetz (BGE 139 I 242 E. 3.3).