Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.
Die Versicherung ist obligatorisch.
abis.
Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b.
Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c.
Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d.
Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3Die Versicherung wird finanziert:

a.
durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b.
durch Leistungen des Bundes.

4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

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Übersicht

Art. 112 BV ist die Verfassungsgrundlage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) als erste Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Systems der Altersvorsorge. Die Bestimmung verpflichtet den Bund zur Gesetzgebung und legt zentrale inhaltliche Vorgaben fest.

Das Versicherungsobligatorium erfasst alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen. Die Versicherung gewährt sowohl Geld- als auch Sachleistungen — etwa Invalidenrenten oder Eingliederungsmassnahmen. Ein zentrales Verfassungsgebot verlangt, dass die Renten den Existenzbedarf «angemessen» decken. Dies bedeutet mehr als das blosse Existenzminimum: Die Renten sollen eine bescheidene, aber würdige Lebensführung ermöglichen.

Das Verhältnis von Minimal- und Maximalrente ist verfassungsrechtlich auf 1:2 begrenzt. Diese Rentenspreizung dient der Solidarität innerhalb der Versichertengemeinschaft. Die Renten müssen mindestens der Preisentwicklung angepasst werden, um die Kaufkraft zu erhalten.

Die Finanzierung erfolgt hälftig durch Beiträge der Versicherten (wobei Arbeitgeber die Hälfte bezahlen) und durch Leistungen des Bundes. Diese Bundesleistungen dürfen höchstens die Hälfte der Gesamtausgaben betragen und werden primär durch Tabaksteuer, Spirituosensteuer und Spielbankenabgabe finanziert.

Die in Absatz 2 bezeichneten «Grundsätze» sind in der Lehre terminologisch umstritten, da es sich um konkrete materielle Vorgaben handelt (Biaggini, BSK BV, Art. 112 N. 13). Dennoch sind sie für den Gesetzgeber zwingend und prägen das AHVG und IVG. Die Norm steht im Kontext des 1972 verfassungsrechtlich verankerten Drei-Säulen-Prinzips (Tschudi, SZS 1987, 1ff.).

Beispiel: Eine 65-jährige Rentnerin erhält eine AHV-Rente von monatlich 1200 Franken. Diese muss verfassungsrechtlich ihren Existenzbedarf angemessen decken. Beträgt die Mindestrente 1185 Franken, darf die Maximalrente höchstens 2370 Franken betragen. Bei Teuerung müssen die Renten angepasst werden, damit die Kaufkraft erhalten bleibt.