1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a.
- Die Versicherung ist obligatorisch.
- abis.
- Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
- b.
- Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
- c.
- Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
- d.
- Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3Die Versicherung wird finanziert:
- a.
- durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
- b.
- durch Leistungen des Bundes.
4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6…
#Übersicht
Art. 112 BV ist die Verfassungsgrundlage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) als erste Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Systems der Altersvorsorge. Die Bestimmung verpflichtet den Bund zur Gesetzgebung und legt zentrale inhaltliche Vorgaben fest.
Das Versicherungsobligatorium erfasst alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen. Die Versicherung gewährt sowohl Geld- als auch Sachleistungen — etwa Invalidenrenten oder Eingliederungsmassnahmen. Ein zentrales Verfassungsgebot verlangt, dass die Renten den Existenzbedarf «angemessen» decken. Dies bedeutet mehr als das blosse Existenzminimum: Die Renten sollen eine bescheidene, aber würdige Lebensführung ermöglichen.
Das Verhältnis von Minimal- und Maximalrente ist verfassungsrechtlich auf 1:2 begrenzt. Diese Rentenspreizung dient der Solidarität innerhalb der Versichertengemeinschaft. Die Renten müssen mindestens der Preisentwicklung angepasst werden, um die Kaufkraft zu erhalten.
Die Finanzierung erfolgt hälftig durch Beiträge der Versicherten (wobei Arbeitgeber die Hälfte bezahlen) und durch Leistungen des Bundes. Diese Bundesleistungen dürfen höchstens die Hälfte der Gesamtausgaben betragen und werden primär durch Tabaksteuer, Spirituosensteuer und Spielbankenabgabe finanziert.
Die in Absatz 2 bezeichneten «Grundsätze» sind in der Lehre terminologisch umstritten, da es sich um konkrete materielle Vorgaben handelt (Biaggini, BSK BV, Art. 112 N. 13). Dennoch sind sie für den Gesetzgeber zwingend und prägen das AHVG und IVG. Die Norm steht im Kontext des 1972 verfassungsrechtlich verankerten Drei-Säulen-Prinzips (Tschudi, SZS 1987, 1ff.).
Beispiel: Eine 65-jährige Rentnerin erhält eine AHV-Rente von monatlich 1200 Franken. Diese muss verfassungsrechtlich ihren Existenzbedarf angemessen decken. Beträgt die Mindestrente 1185 Franken, darf die Maximalrente höchstens 2370 Franken betragen. Bei Teuerung müssen die Renten angepasst werden, damit die Kaufkraft erhalten bleibt.
Art. 112 BV — Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 112 BV überführt die früheren Art. 34quater und 34quinquies aBV 1874 in das neue Verfassungsrecht. Die AHV wurde durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 in die Bundesverfassung aufgenommen; die Invalidenversicherung folgte 1958 durch Volksabstimmung. In der Totalrevision von 1999 wurden diese Bestimmungen systematisch zusammengefasst und modernisiert (BBl 1997 I 296 ff., 348 f.).
N. 2 Der Bundesrat formulierte in der Botschaft zur neuen Bundesverfassung, Art. 112 BV solle die «konstitutionellen Eckwerte» der Volksversicherung normieren, ohne die Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beschränken (BBl 1997 I 298). Die Grundsätze in Abs. 2 wurden bewusst als verfassungsrechtliche Mindeststandards ausgestaltet, die dem Gesetzgeber Grenzen setzen, ihm aber keinen bestimmten Regelungsweg vorschreiben (BBl 1997 I 349).
N. 3 Der Buchstabe abis in Abs. 2 (Geld- und Sachleistungen) wurde durch Volksabstimmung vom 28. November 2004 eingefügt und ist seit 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591). Diese Ergänzung reagierte auf die zunehmende Bedeutung von Eingliederungsmassnahmen (Sachleistungen) in der Invalidenversicherung. Abs. 6 ist durch Ablauf der zugehörigen Übergangsbestimmung gegenstandslos geworden.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 112 BV steht im 11. Abschnitt des 3. Kapitels der BV («Sozialversicherung») und ist eine Gesetzgebungskompetenzsnorm des Bundes. Die Norm begründet keine subjektiven Rechte der einzelnen Person gegenüber dem Bund, sondern richtet sich an den Bundesgesetzgeber. Sie ist damit eine Kompetenznorm mit inhaltlichen Gestaltungsgeboten (→ Art. 3 BV; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2522).
N. 5 Die Grundsätze in Abs. 2 sind normative Direktiven: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die AHV/IV nach diesen Massstäben zu gestalten, kann aber die konkreten Ausführungsmodalitäten selbst bestimmen. Anders als Grundrechte (Art. 7–36 BV) entfalten die Grundsätze von Art. 112 Abs. 2 BV keine unmittelbare Drittwirkung; sie sind justiziabel insoweit, als ein Bundesgesetz sie evident unterschreiten würde (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3192).
N. 6 Art. 112 BV steht im engen sachlichen Zusammenhang mit einer Reihe weiterer Sozialverfassungsartikel: ↔ Art. 112a BV (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV), ↔ Art. 112b BV (Förderung der Eingliederung Invalider), ↔ Art. 112c BV (Betagte und Behinderte), → Art. 41 BV (Sozialziele), → Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen). Die Ergänzungsleistungen nach Art. 112a BV schliessen die Lücke, die entsteht, wenn Renten nach Art. 112 Abs. 2 lit. b BV den Existenzbedarf im konkreten Einzelfall nicht decken (BGE 139 V 358 E. 4.1; BGE 131 V 256 E. 6.2).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
Absatz 1: Bundesgesetzgebungskompetenz
N. 7 Art. 112 Abs. 1 BV verleiht dem Bund eine ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz für die AHV und IV. Die Kantone haben keine eigenständige Regelungsbefugnis in diesem Bereich; ihre Mitwirkung beschränkt sich auf den Vollzug (→ Art. 3 BV; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 2519). Die Kompetenz erfasst alle drei Versicherungszweige: Altersversicherung (AHV), Hinterlassenenversicherung (Teil der AHV) und Invalidenversicherung (IV).
N. 8 Die Kompetenz wird gesetzlich ausgeübt durch das AHVG (SR 831.10), das IVG (SR 831.20) und das ATSG (SR 830.1) als allgemeinen Teil. Der allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt, soweit die Spezialgesetze nicht ausdrücklich abweichen (Art. 1 Abs. 1 AHVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
Absatz 2: Gestaltungsgebote
N. 9 Obligatorische Versicherung (lit. a): Das Obligatorium ist konstitutives Merkmal der AHV/IV als Volksversicherung. Es sichert die Solidargemeinschaft aller Versicherten und ist Voraussetzung für das Umlageverfahren. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die AHV «von ihrer Konzeption her eine Volksversicherung darstellt, welche den Existenzbedarf bei Eintritt des versicherten Risikos angemessen decken soll» (BGE 131 V 97 E. 4.3.3). Die missbräuchliche Ausnutzung des Obligatoriums — insbesondere die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes zu reinen Renditezwecken — steht dem Rechtsmissbrauchsverbot entgegen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 131 V 97 E. 4.3.4).
N. 10 Geld- und Sachleistungen (lit. abis): Die seit 2008 geltende Ergänzung kodifiziert, was das AHVG und das IVG bereits vorsahen. Geldleistungen umfassen namentlich Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie Taggelder; Sachleistungen umfassen medizinische Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen nach IVG. Die Aufnahme in den Verfassungstext dient der Bekräftigung des Eingliederungsvorrangs in der IV (BBl 2002 2291, 2302; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 2523).
N. 11 Angemessene Deckung des Existenzbedarfs (lit. b): Die Renten müssen den Existenzbedarf «angemessen» decken. Dieser Begriff ist ein verfassungsrechtlicher Massstab, nicht ein exakt bezifferter Betrag. Das Bundesgericht hat in BGE 136 V 286 E. 6.2 unter Berufung auf Art. 112 Abs. 2 lit. b BV festgehalten, dass Rentennachzahlungen «zum Zweck bestimmt sind, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken». Die angemessene Deckung ist relativ zu verstehen: Sie setzt keinen Anspruch auf vollen Lebensunterhalt voraus, gebietet aber mehr als das absolute Existenzminimum nach Art. 12 BV (BGE 131 V 256 E. 6.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3195). Wenn die Renten den Existenzbedarf im Einzelfall unterschreiten, greift das System der Ergänzungsleistungen nach Art. 112a BV ein.
N. 12 Rentenrelation (lit. c): Die Höchstrente darf maximal das Doppelte der Mindestrente betragen. Diese Spreizungsbeschränkung ist ein Ausdruck der solidarischen Umverteilungsfunktion der AHV: Durch die Begrenzung der Beitrags-Rentenrelation findet eine Umverteilung von Hochlöhner- zu Niedriglohnversicherten statt. Das Bundesgericht hat diesen Mechanismus in BGE 131 V 97 E. 4.3.3 als «versicherungstechnische Solidarität» bezeichnet, wonach die Beitragspflicht grundsätzlich nach oben unbegrenzt ist, die Rentenleistungen hingegen durch die Maximalgrenzen beschränkt sind. Art. 34 AHVG konkretisiert die verfassungsrechtliche Vorgabe: Die Mindestrente beträgt derzeit CHF 1'225 pro Monat, die Höchstrente CHF 2'450 (Stand 2024; Art. 34 AHVG i.V.m. Art. 33ter Abs. 1 AHVG).
N. 13 Rentenanpassung (lit. d): Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Dies sichert den Realwert der Renten. Das AHVG sieht in Art. 33ter eine periodische Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung vor (sog. Mischindex), die über das verfassungsrechtliche Minimum hinausgeht. Der Bundesrat hat die Renten für 2024 auf den genannten Stand angehoben (Verordnung vom 25. Oktober 2023, AS 2023 603).
Absätze 3–5: Finanzierung
N. 14 Art. 112 Abs. 3 und 4 BV legen das duale Finanzierungssystem fest: Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten (lit. a) und durch Leistungen des Bundes (lit. b) finanziert. Die Beitragsfinanzierung beruht auf dem Lohnprozentsystem; Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezahlen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge (paritätische Beitragsfinanzierung; Art. 112 Abs. 3 lit. a BV). Die Kantone finanzieren die AHV nicht mit; der Bundesbeitrag ist deren alleinige staatliche Quelle (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 2524).
N. 15 Die Obergrenze des Bundesbeitrags beträgt nach Art. 112 Abs. 4 BV höchstens die Hälfte der Ausgaben. Tatsächlich lag der Bundesanteil in jüngerer Zeit erheblich unter dieser Verfassungsobergrenze: Gemäss BSV, Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2023, Tab. 2.1, betrug der Bundesbeitrag an die AHV ca. 20 % der Gesamtausgaben. Der Verfassungsgeber hat die 50%-Grenze als absolute Obergrenze ausgestaltet, nicht als Mindestzusage.
N. 16 Art. 112 Abs. 5 BV bestimmt die Zwecksteuern als primäre Finanzierungsquelle für den Bundesbeitrag: Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGer A-1211/2018 E. 5.2 bestätigt, dass Art. 112 Abs. 5 BV die Tabaksteuer zur verfassungsrechtlichen Zwecksteuer erhebt. Das Bundesgericht hob den BVGE-Entscheid zwar auf (BGer 2C_350/2019 vom 29. Januar 2020), liess die verfassungsrechtliche Einordnung der Tabaksteuer als Zwecksteuer jedoch unbestritten.
#4. Rechtsfolgen
N. 17 Verstösst ein Bundesgesetz gegen die Grundsätze von Art. 112 Abs. 2 BV, bleibt es gemäss Art. 190 BV dennoch massgebendes Recht. Das Bundesgericht kann ein Bundesgesetz nicht wegen Verstosses gegen Art. 112 Abs. 2 BV aufheben. Es kann jedoch Ausführungsverordnungen aufheben, wenn sie gegen Verfassungsrecht oder das einschlägige Bundesgesetz verstossen (BGE 150 V 410 E. 9.1; BGE 131 V 256 E. 5.4). In BGE 150 V 410 E. 10.6 erklärte das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung vom 3. November 2021) als gesetzwidrig, weil er den in der Botschaft zur IVG-Weiterentwicklung klar formulierten Delegationsrahmen überschritt; die in Art. 112 BV verankerten Grundsätze einer konkreten, individuellen Invaliditätsbemessung wirkten dabei als Auslegungsmassstab.
N. 18 Der Anspruch auf Rentenanpassung nach Art. 112 Abs. 2 lit. d BV ist gegenüber dem Gesetzgeber verbindlich. Locher/Gächter qualifizieren ihn als verfassungsrechtliche Pflicht, die der Bundesgesetzgeber durch geeignete Anpassungsmechanismen umzusetzen hat, ohne jedoch subjektive Leistungsansprüche einzelner Versicherter im Streitfall zu begründen (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 18 N 4). Die Pflicht zur Anpassung ist insoweit nicht direkt einklagbar, bindet den Gesetzgeber aber als normative Direktive (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3196).
#5. Streitstände
N. 19 Normcharakter von Art. 112 Abs. 2 BV: Streitig ist, ob die Grundsätze in Abs. 2 als verfassungsrechtliche Mindeststandards (Mindermeinung: streng verbindliche Individualrechte) oder als blosse Gestaltungsgebote an den Gesetzgeber zu verstehen sind. Die herrschende Auffassung behandelt sie als Direktiven ohne unmittelbare Subjektivierbarkeit: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (a.a.O., N 2522) qualifizieren Art. 112 BV ausdrücklich als Kompetenznorm mit inhaltlichen Bindungen; Rhinow/Schefer/Uebersax (a.a.O., N 3192) betonen, die Grundsätze seien «justiziabel nur insoweit, als ein Bundesgesetz sie evident unterschreiten würde», was wegen Art. 190 BV ohnehin auf die politische Ebene verwiesen sei. Eine abweichende Mindermeinung — die Art. 112 Abs. 2 lit. b BV als direktes verfassungsrechtliches Leistungsrecht konzipiert — findet in der Bundesgerichtspraxis keine Stütze.
N. 20 Verhältnis zur Eigentumsgarantie: Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der AHV/IV über einen weiten Ermessensspielraum. Ob Leistungskürzungen am Massstab von Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) zu messen sind, ist umstritten. Das Bundesgericht hat in st. Rspr. (vgl. BGE 131 V 97 E. 4.3.3) die «versicherungsmässige Natur» der AHV betont, zugleich aber deren Volksversicherungscharakter hervorgehoben, der eine vollständige Beitrags-Renten-Äquivalenz ausschliesst. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 917) halten fest, dass erworbene Rentenanwartschaften eigentumsrechtlichen Schutz geniessen, der Gesetzgeber bei prospektiven Leistungskürzungen aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum behält.
N. 21 Invaliditätsbemessung und verfassungsrechtliche Grundsätze: Mit BGE 150 V 410 E. 9.5.1 und 10.1–10.6 hat das Bundesgericht die Grundsätze der individualisierten, möglichst konkreten Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 112 BV gestärkt. Es hat Art. 26bis Abs. 3 IVV (2021–2023) als gesetzwidrig beurteilt, weil die abschliessende Beschränkung auf einen einzigen Abzugsfaktor («Teilzeitabzug») dem gesetzlichen Delegationsrahmen und der in der Botschaft BBl 2017 2668 dokumentierten Regelungsabsicht — Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum leidensbedingten Abzug — nicht entspreche. Das Urteil zeigt, dass die in Art. 112 Abs. 2 lit. b BV verankerte angemessene Existenzbedarfsdeckung mittelbar auf die Auslegung des Ausführungsrechts einwirkt.
#6. Praxishinweise
N. 22 Rechtsanwender haben bei der Auslegung von AHVG, IVG und deren Ausführungsverordnungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze von Art. 112 Abs. 2 BV als Auslegungsmassstab heranzuziehen. Wo das Ausführungsrecht unklar ist, gibt Art. 112 Abs. 2 lit. b BV (angemessene Existenzbedarfsdeckung) als Richtschnur für eine verfassungskonforme Auslegung aus (BGE 150 V 410 E. 10.4.1; → Art. 190 BV).
N. 23 Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt im gesamten AHV/IV-Recht (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Kommanditäre und sonstige Konstruktionen, die ausschliesslich auf die Erzielung von Rentenanwartschaften ohne echte Erwerbstätigkeit abzielen, sind nach BGE 131 V 97 E. 4.3.4 als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, ohne dass ein Verschulden der Beteiligten nachgewiesen werden muss.
N. 24 Die Finanzierungsregelungen in Art. 112 Abs. 3–5 BV sind bei der Beurteilung des Zwecksteuercharakters der Tabaksteuer und der Spielbankenabgabe massgebend. Behörden, die über die Verwendung dieser Erträge entscheiden, sind verfassungsrechtlich an die Zweckbindung gebunden. Eine anderweitige Verwendung wäre mit Art. 112 Abs. 5 BV nicht vereinbar (BVGer A-1211/2018 E. 5.2; die Qualifikation als Zwecksteuer blieb durch BGer 2C_350/2019 unberührt).
N. 25 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens auch nach der IVG-Weiterentwicklung (WEIV, in Kraft ab 1. Januar 2022) ergänzend auf die bisherige Rechtsprechung zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen, soweit die Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im konkreten Einzelfall nicht ausreicht, dem verfassungsrechtlich gebotenen Ziel einer möglichst konkreten Invaliditätsbemessung zu genügen (BGE 150 V 410 E. 10.6).
#Rechtsprechung
#Versicherungspflicht und Rechtsmissbrauch
BGE 131 V 97 (21. März 2005)
Das Bundesgericht entschied über eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der AHV. Mehrere hundert ausländische Anleger beteiligten sich an einer Kommanditgesellschaft auch mit dem Ziel, später AHV-Renten zu beziehen.
Das Gericht stellte einen Rechtsmissbrauch fest, da der AHV die Funktion eines reinen Finanzanlageobjekts zugedacht wurde, das unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaften sollte.
«Die Teilhaber können sich nicht auf das Recht zur Aufnahme in die AHV berufen, weil hier der AHV die Funktion eines reinen Finanzanlageobjekts zugedacht ist, das unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaften soll.»
#Existenzbedarf und angemessene Renten
BGE 131 V 256 (4. August 2005)
Das Bundesgericht befasste sich mit der Verfassungsmässigkeit pauschaler Heizkostenansätze bei Ergänzungsleistungen und der Frage, was unter «angemessener Deckung des Existenzbedarfs» im Sinne von Art. 112 Abs. 2 lit. b BV zu verstehen ist.
Das Gericht hielt fest, dass die Pauschalierung der Heizkosten keine Verletzung des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Dasein nach Art. 12 BV darstellt und mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe der angemessenen Existenzbedarfsdeckung vereinbar ist.
«In der Pauschalierung der Heizkosten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Dasein nach Art. 12 BV. Art. 16b ELV ist gesetz- und verfassungsmässig.»
BGE 139 V 358 (26. Juni 2013)
Das Bundesgericht legte die Verfassungsgrundlage für Ergänzungsleistungen aus. Es präzisierte das Verhältnis zwischen Art. 112 und Art. 112a BV bezüglich der Existenzbedarfsdeckung.
Nach Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
«Nach Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Abs. 2).»
#Verrechnung und Existenzminimum
BGE 136 V 286 (6. August 2010)
Das Bundesgericht entschied über die Verrechnung von Rentennachzahlungen der IV mit Schadenersatzforderungen. Dabei ging es um die praktische Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der angemessenen Existenzbedarfsdeckung.
Die Verrechnung von Rentennachzahlungen richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG über die Wahrung des Existenzminimums.
«Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG über die Wahrung des Existenzminimums.»
BGE 138 V 402 (17. September 2012)
Das Bundesgericht konkretisierte die Schranken der Verrechnung bei Rentennachzahlungen im Lichte des verfassungsrechtlichen Existenzminimums.
Die Wahrung des Existenzminimums ist als Schranke der Verrechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden dann nicht zu beachten, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt.
«Die Wahrung des Existenzminimums ist als Schranke der Verrechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden dann nicht zu beachten, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und somit keine zusätzliche Einnahme darstellt.»
#Finanzierung durch Zwecksteuern
A-1211/2018 (11. März 2019, BVGer, aufgehoben durch BGer 29. Januar 2020)
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit der verfassungsrechtlichen Grundlage der Tabaksteuer als Finanzierungsquelle für die AHV/IV gemäss Art. 112 Abs. 5 BV. Der Entscheid wurde später vom Bundesgericht aufgehoben.
Das Gericht stellte fest, dass die Tabaksteuer primär fiskalischen Zwecken dient und die Erträge gemäss Art. 112 Abs. 5 BV für die Leistungen des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet werden.
«In der Bundesverfassung ist festgehalten, dass die Erträge aus der Tabaksteuer für die Leistungen des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet werden (Art. 112 Abs. 5 BV). Dieser Zweck der Tabaksteuer ist somit auf Stufe Verfassung festgehalten und macht aus der Tabaksteuer eine Zwecksteuer.»
#Beitragspflicht bei internationalen Sachverhalten
BGE 136 V 33 (26. November 2009)
Das Bundesgericht entschied über die Beitragspflicht eines türkischen Asylbewerbers und die Berücksichtigung von AHV/IV-Beiträgen im Rahmen internationaler Abkommen.
Die von einem türkischen Asylbewerber geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge wurden nach Rückkehr ins Heimatland gemäss dem schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommen an die türkische Sozialversicherung übertragen.
«Die von einem türkischen Asylbewerber von 1990 bis 1994 geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge wurden infolge Rückkehr ins Heimatland (nach Abweisung des Asylgesuchs) gemäss Art. 10a des schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommens an die türkische Sozialversicherung übertragen.»
#Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen
BGE 130 III 400 (17. Mai 2004)
Das Bundesgericht entschied über die Pfändbarkeit von IV-Taggeldern und die verfassungsrechtliche Bedeutung des Existenzschutzes bei Sozialversicherungsleistungen.
Die Pfändung von Taggeldern der Invalidenversicherung ist grundsätzlich nur beschränkt möglich, um die verfassungsrechtliche Funktion der Existenzsicherung zu gewährleisten.
«Der Drittschuldner ist nicht legitimiert, Beschwerde gegen die Pfändung zu führen, sondern kann nur die Drittschuldnererklärung abgeben und sich gegebenenfalls bei der Auszahlung passiv verhalten.»
#Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsrenten
BGE 132 II 128 (23. Februar 2006)
Das Bundesgericht befasste sich mit der steuerlichen Behandlung von Invalidenrenten und deren Qualifikation als Ersatz für entgangenes Erwerbseinkommen.
Einkünfte aus der Invalidenversicherung, die nicht dazu dienen, einen eingetretenen oder künftig entstehenden materiellen Schaden zu decken, sind als Einkommen zu versteuern.
«Einkünfte aus der Invalidenversicherung, die nicht dazu dienen, einen eingetretenen oder künftig entstehenden materiellen Schaden zu decken, sind als Einkommen steuerbar.»
#Bundesbeiträge und Höchstgrenze
BGE 150 V 410 (3. November 2021)
Das Bundesgericht behandelte die Berechnung des Invalideneinkommens und die praktische Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur angemessenen Rentenberechnung.
Bei der Festsetzung der IV-Rente sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze der angemessenen Existenzbedarfsdeckung und der Verhältnismässigkeit zwischen Minimal- und Maximalrenten zu beachten.
«Die mit Art. 26 bis Abs. 3 IVV eingeführte Regelung zum Abzug vom Tabellenlohn bei der Invalideneinkommensermittlung ist verfassungs- und gesetzeskonform.»