Gesetzestext
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1Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

Art. 112c — Betagten- und Behindertenhilfe

Übersicht

Art. 112c BV gibt dem Bund die Aufgabe, Hilfe für betagte und behinderte Menschen zu fördern. Diese Verfassungsbestimmung ist eine Kompetenznorm (Zuständigkeitsregel), die dem Bund erlaubt, in diesem Bereich tätig zu werden. Sie schafft aber keine direkten Rechtsansprüche für einzelne Personen.

Der Bund kann verschiedene Massnahmen ergreifen: Er kann Geld für Projekte sprechen, Gesetze erlassen und Organisationen unterstützen. Betagte Menschen sind alle Personen im Rentenalter. Behinderte Menschen sind solche mit dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen. Beide Gruppen sollen durch die Förderung eine bessere Lebensqualität erhalten.

Die Hauptzuständigkeit bleibt bei den Kantonen und Gemeinden. Sie organisieren und finanzieren die meisten Hilfsangebote vor Ort. Der Bund ergänzt diese Bemühungen, ersetzt sie aber nicht. Diese Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nennt man Föderalismus.

Ein praktisches Beispiel: Der Bund hat das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) erlassen. Dieses verpflichtet öffentliche Gebäude, behindertengerecht zu sein. Gleichzeitig unterstützt der Bund Forschungsprojekte für neue Hilfsmittel. Die Kantone betreiben jedoch die Behindertenheime und organisieren die Pflege zu Hause.

Art. 112c BV ist eng mit anderen Verfassungsartikeln verbunden. Art. 8 BV verbietet die Diskriminierung von behinderten Menschen. Art. 41 BV formuliert das Ziel, dass alle Menschen im Alter und bei Behinderung die nötige Hilfe erhalten sollen.

Einzelpersonen können aus Art. 112c BV keine direkten Ansprüche ableiten. Wenn jemand mehr Unterstützung braucht, muss er sich an die zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen wenden. Der Verfassungsartikel verpflichtet aber die Behörden, entsprechende Hilfsangebote zu schaffen.