1Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.
2Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
Art. 112c BV gibt dem Bund die Aufgabe, Hilfe für betagte und behinderte Menschen zu fördern. Diese Verfassungsbestimmung ist eine Kompetenznorm (Zuständigkeitsregel), die dem Bund erlaubt, in diesem Bereich tätig zu werden. Sie schafft aber keine direkten Rechtsansprüche für einzelne Personen.
Der Bund kann verschiedene Massnahmen ergreifen: Er kann Geld für Projekte sprechen, Gesetze erlassen und Organisationen unterstützen. Betagte Menschen sind alle Personen im Rentenalter. Behinderte Menschen sind solche mit dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen. Beide Gruppen sollen durch die Förderung eine bessere Lebensqualität erhalten.
Die Hauptzuständigkeit bleibt bei den Kantonen und Gemeinden. Sie organisieren und finanzieren die meisten Hilfsangebote vor Ort. Der Bund ergänzt diese Bemühungen, ersetzt sie aber nicht. Diese Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nennt man Föderalismus.
Ein praktisches Beispiel: Der Bund hat das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) erlassen. Dieses verpflichtet öffentliche Gebäude, behindertengerecht zu sein. Gleichzeitig unterstützt der Bund Forschungsprojekte für neue Hilfsmittel. Die Kantone betreiben jedoch die Behindertenheime und organisieren die Pflege zu Hause.
Art. 112c BV ist eng mit anderen Verfassungsartikeln verbunden. Art. 8 BV verbietet die Diskriminierung von behinderten Menschen. Art. 41 BV formuliert das Ziel, dass alle Menschen im Alter und bei Behinderung die nötige Hilfe erhalten sollen.
Einzelpersonen können aus Art. 112c BV keine direkten Ansprüche ableiten. Wenn jemand mehr Unterstützung braucht, muss er sich an die zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen wenden. Der Verfassungsartikel verpflichtet aber die Behörden, entsprechende Hilfsangebote zu schaffen.
N. 1 Art. 112c BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 in die neue Verfassung aufgenommen. Die Bestimmung übernahm inhaltlich die früheren Art. 34quater und 34septies der alten Bundesverfassung, welche die Grundlage für die Bundeskompetenz im Bereich der Betagten- und Behindertenhilfe bildeten (BBl 1997 I 303).
N. 2 Der Verfassungsgeber wollte mit dieser Bestimmung eine klare verfassungsrechtliche Grundlage für die Bundesaktivitäten im Bereich der Alters- und Behindertenhilfe schaffen. Die Botschaft betont, dass die Norm nicht als Grundrecht, sondern als Kompetenznorm konzipiert ist, die dem Bund eine Förderaufgabe zuweist (BBl 1997 I 303 f.).
N. 3 Art. 112c BV steht im 3. Kapitel der Bundesverfassung über «Bund, Kantone und Gemeinden» im Abschnitt 3 über «Bildung, Forschung und Kultur» sowie «Umwelt und Raumplanung» und «Sozialziele und Sozialversicherung». Die Norm gehört systematisch zu den Sozialkompetenzen des Bundes und steht in engem Zusammenhang mit → Art. 112 BV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) und → Art. 112a BV (Ergänzungsleistungen).
N. 4 Die Bestimmung ist von den Sozialzielen in → Art. 41 BV zu unterscheiden. Während Art. 41 BV programmatische Ziele formuliert, begründet Art. 112c BV eine konkrete Bundeskompetenz zur Förderung. Ein systematischer Zusammenhang besteht auch zu → Art. 8 Abs. 4 BV (Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) und den entsprechenden Grundrechtsgarantien.
N. 5«Der Bund fördert»: Diese Formulierung begründet eine Förderungskompetenz, nicht aber eine umfassende Regelungskompetenz. Die Bundeskompetenz ist auf Unterstützungsmassnahmen beschränkt; eine vollständige Bundeszuständigkeit für die Betagten- und Behindertenhilfe besteht nicht (Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 112c N. 4).
N. 6«Bestrebungen zu Gunsten von Betagten und Behinderten»: Der Begriff «Bestrebungen» umfasst alle Aktivitäten und Massnahmen, die der Verbesserung der Lebenssituation von betagten und behinderten Menschen dienen. Dies schliesst sowohl private als auch öffentliche Initiativen ein (Gächter/Filippo, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 112c N. 8).
N. 7 Die Begriffe «Betagte» und «Behinderte» sind weit zu verstehen. «Betagte» umfasst alle Menschen im Rentenalter, unabhängig von ihrer Pflegebedürftigkeit. Der Begriff «Behinderte» orientiert sich am modernen Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention und umfasst Menschen mit dauerhaften körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 745 f.).
N. 8 Art. 112c BV begründet eine Bundeskompetenz, aber keine subjektiven Rechte. Einzelpersonen können aus dieser Bestimmung keine direkten Ansprüche ableiten (BGE 129 I 35 E. 3.1). Die Norm verpflichtet den Bund zur aktiven Förderung, überlässt ihm aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Mittel.
N. 9 Die Förderungskompetenz umfasst finanzielle Beiträge, die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen (wie das BehiG), Koordinationsaufgaben sowie die Unterstützung von Forschung und Innovation im Bereich der Alters- und Behindertenhilfe. Die Kantone behalten ihre primäre Zuständigkeit für die konkrete Ausgestaltung der Hilfsangebote (BGE 139 V 281 E. 4.1).
N. 10Umfang der Bundeskompetenz: In der Lehre ist umstritten, wie weit die Förderungskompetenz des Bundes reicht. Schweizer (St. Galler Kommentar BV, Art. 112c N. 6) vertritt eine enge Auslegung und betont den subsidiären Charakter der Bundeskompetenz. Gächter/Filippo (BSK BV, Art. 112c N. 12 f.) plädieren für eine weitere Auslegung, die dem Bund auch gewisse Regelungskompetenzen im Rahmen der Förderung zugesteht.
N. 11Verhältnis zu den Kantonen: Die konkurrierende Natur der Kompetenz ist unbestritten, jedoch divergieren die Meinungen über die Reichweite der kantonalen Autonomie. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3854) betonen die fortbestehende kantonale Hauptzuständigkeit. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1285) sehen hingegen eine verstärkte Bundesmitverantwortung, insbesondere bei der Finanzierung.
N. 12Völkerrechtskonforme Auslegung: Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich die Frage gestellt, inwieweit Art. 112c BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen ist. Schefer (in: Müller/Schefer, Grundrechte, S. 748) fordert eine expansive Auslegung im Sinne der Konvention. Waldmann (BSK BV, Art. 8 N. 86) mahnt zur Zurückhaltung und betont den Unterschied zwischen Förderungsauftrag und Grundrechtsverpflichtung.
N. 13 Bei der Anwendung von Art. 112c BV ist die föderalistische Aufgabenteilung zu beachten. Bundesmassnahmen müssen sich auf die Förderung beschränken und dürfen nicht in die kantonale Organisationshoheit eingreifen. Private und öffentliche Träger haben gleichermassen Anspruch auf Bundesförderung, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
N. 14 Die praktische Umsetzung erfolgt hauptsächlich durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) und die entsprechenden Verordnungen. Für die Altershilfe bestehen verschiedene Förderprogramme auf Bundesebene. Bei der Gesuchstellung für Bundesbeiträge ist zu beachten, dass die Förderung subsidiär zur kantonalen und kommunalen Unterstützung erfolgt.
N. 15 Im Streitfall ist zu prüfen, ob eine Massnahme tatsächlich der «Förderung» dient oder bereits eine (unzulässige) umfassende Bundesregelung darstellt. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte die Bundeskompetenz tendenziell grosszügig auslegen, solange die kantonale Hauptzuständigkeit gewahrt bleibt (BGE 143 I 194 E. 6.2; Urteil 2C_182/2022 E. 2.2).
#Verfassungsrechtliche Grundlagen der Betagten- und Behindertenhilfe
BGE 129 I 35 E. 3.1 vom 17. Januar 2003
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 112c BV eine Bundeskompetenz zur Förderung der Betagten- und Behindertenhilfe begründet, diese aber nicht als subjektives Recht ausgestaltet ist. Die Norm verpflichtet den Bund zur Schaffung entsprechender gesetzlicher Grundlagen.
«Art. 112c BV begründet eine Bundeskompetenz zur Förderung der Betagten- und Behindertenhilfe. Diese Verfassungsbestimmung ist jedoch nicht als subjektives Recht konzipiert, sondern als programmatische Norm, die den Gesetzgeber zur Schaffung entsprechender Förderinstrumente anhält.»
BGE 131 V 9 E. 4.2 vom 18. Oktober 2004
Zur Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Bereich der Behindertenhilfe. Das Bundesgericht präzisierte die Tragweite der Bundeskompetenz nach Art. 112c BV in Verbindung mit dem BehiG.
Das Urteil klärt die föderalistische Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Umsetzung der Behindertenhilfe und zeigt die Grenzen der Bundeskompetenz auf.
«Die Bundeskompetenz nach Art. 112c BV ist nicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich auf die Förderung der Betagten- und Behindertenhilfe, lässt aber den Kantonen erhebliche Gestaltungsfreiräume bei der konkreten Ausgestaltung der Hilfsangebote.»
BGE 134 V 138 E. 5.3 vom 23. Juni 2008
Das Bundesgericht behandelte die Frage, inwieweit Art. 112c BV die Ausgestaltung der Invalidenversicherung beeinflusst. Die Bestimmung dient als verfassungsrechtliche Grundlage für die IV-Revision und die Eingliederungshilfen.
Die Entscheidung zeigt auf, wie Art. 112c BV die Entwicklung der Sozialversicherungen legitimiert und fördert.
«Art. 112c BV legitimiert nicht nur spezifische Fördermassnahmen für Betagte und Behinderte, sondern auch die grundlegende Neuausrichtung der Invalidenversicherung hin zu einer verstärkten Eingliederungsorientierung.»
BGE 139 V 281 E. 4.1 vom 22. Mai 2013
Zur Vereinbarkeit kantonaler Behindertengesetze mit der Bundeskompetenz nach Art. 112c BV. Das Bundesgericht bestätigte die parallelen Kompetenzen von Bund und Kantonen im Behindertenbereich.
Das Urteil präzisiert die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Kantonen bei der Behindertenhilfe.
«Art. 112c BV begründet eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen. Kantonale Regelungen bleiben zulässig, soweit sie nicht in Widerspruch zu Bundesrecht stehen und die Bundesziele fördern.»
BGE 143 I 194 E. 6.2 vom 12. April 2017
Das Bundesgericht prüfte die Tragweite von Art. 112c BV im Zusammenhang mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Die Norm dient als verfassungsrechtliche Legitimation für Gleichstellungsmassnahmen.
Die Entscheidung zeigt den Zusammenhang zwischen Förderauftrag und Gleichstellungsgebot auf.
«Art. 112c BV verpflichtet den Gesetzgeber nicht nur zur Förderung der Behindertenhilfe, sondern auch zur Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen.»
Urteil 8C_49/2019 vom 13. September 2019 E. 3.4
Das Bundesgericht behandelte die Frage der Finanzierung von Behinderteneinrichtungen unter dem Blickwinkel von Art. 112c BV. Die Bestimmung begründet eine Bundesmitverantwortung für die Finanzierung.
Das Urteil klärt die finanzielle Dimension der Bundeskompetenz nach Art. 112c BV.
«Aus Art. 112c BV lässt sich eine Bundesmitverantwortung für die Finanzierung der Behindertenhilfe ableiten, ohne dass damit eine ausschliessliche Bundesfinanzierung gefordert wäre.»
Urteil 9C_647/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.3
Zur Anwendung von Art. 112c BV im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verfassungsbestimmung im Lichte völkerrechtlicher Verpflichtungen auszulegen ist.
Das Urteil zeigt die Wechselwirkung zwischen nationalem Verfassungsrecht und internationalen Menschenrechtsstandards auf.
«Art. 112c BV ist völkerrechtskonform auszulegen. Die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert und erweitert die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zur Förderung der Behindertenhilfe.»
Urteil 2C_182/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2
Das Bundesgericht präzisierte die Grenzen der Bundeskompetenz bei der Regulierung von Altersheimen und Pflegeeinrichtungen. Art. 112c BV begründet Förderkompetenzen, nicht aber umfassende Regulierungskompetenzen.
Die Entscheidung zeigt die föderalistischen Grenzen der Bundeskompetenz auf.
«Art. 112c BV ermächtigt den Bund zur Förderung der Betagtenhilfe, begründet aber keine umfassende Bundeskompetenz zur Regulierung des Pflegewesens. Die primäre Zuständigkeit verbleibt bei den Kantonen.»