1Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
Übersicht
Art. 112a BV verpflichtet Bund und Kantone gemeinsam zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Diese ergänzen die AHV- und IV-Renten, wenn diese den Existenzbedarf nicht vollständig decken. Die Norm geht auf das Jahr 1972 zurück und wurde mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) grundlegend überarbeitet.
Die Ergänzungsleistungen richten sich an Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen, aber trotzdem nicht genug Geld zum Leben haben. Betroffen sind vor allem ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, deren Renten zu niedrig sind. Anders als bei der Sozialhilfe müssen die Betroffenen nicht alles Vermögen aufbrauchen. Die Ergänzungsleistungen decken den gesamten Existenzbedarf ab – das heisst alles, was für ein menschenwürdiges Leben nötig ist.
Die Rechtsfolgen sind bedeutsam: Art. 112a BV schafft einen verbindlichen Verfassungsauftrag. Der Bund regelt die Einzelheiten im Ergänzungsleistungsgesetz (ELG). Die Kantone müssen bei der Umsetzung sicherstellen, dass der Existenzbedarf vollständig gedeckt wird. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass Kantone ihre Gestaltungsfreiheit nicht dazu missbrauchen dürfen, die Existenzsicherung zu untergraben.
Beispiel: Eine 75-jährige Rentnerin erhält monatlich 1800 Franken AHV-Rente. Ihre Wohnkosten betragen 1200 Franken, ihre übrigen Lebenshaltungskosten 800 Franken – insgesamt benötigt sie 2000 Franken pro Monat. Die Ergänzungsleistung von 200 Franken schliesst die Lücke zwischen Rente und Existenzbedarf.
Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Ergänzungsleistungen liegt in ihrer systematischen Stellung zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe. Nach Gächter/Filippo bilden sie ein eigenständiges System der ersten Säule, das weder der Sozialversicherung im engeren Sinn noch der Sozialhilfe zuzuordnen ist. Carigiet/Koch betonen, dass die Ergänzungsleistungen verhindern sollen, dass AHV- und IV-Rentner auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rechtsprechung hat diese Zweckbestimmung bestätigt: Die Ergänzungsleistungen dienen der vollständigen Existenzsicherung und gehen der Sozialhilfe vor.
Locher/Gächter charakterisieren die Ergänzungsleistungen als bedarfsgeprüfte, aber nicht bedarfsabhängige Leistungen. Im Unterschied zur Sozialhilfe sind sie nicht subsidiär gegenüber privater Unterstützung. Dummermuth weist darauf hin, dass die verfassungsrechtliche Verankerung die Ergänzungsleistungen vor kurzfristigen Sparübungen schützt. Die EL-Reform 2021 zeigt jedoch, dass auch verfassungsrechtlich verankerte Leistungen politischen Veränderungen unterliegen können.
Art. 112a BV — Ergänzungsleistungen
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 112a BV ist durch den Volksauftrag zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstanden und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Zuvor war die Verfassungsgrundlage der Ergänzungsleistungen (EL) in Art. 112 Abs. 6 BV (aufgehoben) sowie in der Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 10 BV verankert. Das alte System verpflichtete den Bund, den Kantonen Beiträge an die Finanzierung der EL zu leisten, solange die AHV/IV den Rentnerinnen und Rentnern den Existenzbedarf nicht deckte — ein Subventionssystem. Die NFA-Reform ersetzte dieses durch ein Leistungsgesetz mit direkter Verpflichtung von Bund und Kantonen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3057).
N. 2 In der Botschaft vom 14. November 2001 zur NFA (BBl 2001 2291) wurde ausgeführt, der Bund werde vorwiegend für die EL, also die Existenzsicherung, zuständig, während die Kantone nebst einer Beteiligung daran vollständig für diejenigen EL-Bereiche die Verantwortung übernähmen, die mit Heim- oder Gesundheitskosten zusammenhängen. Der Charakter der EL solle «gegenüber heute nicht verändert» werden; es sollten keine Sozialhilfetatbestände geschaffen werden (BBl 2001 2436, Ziff. 6.1.5.3.3). In der Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung (BBl 2005 6029) wurde der Finanzierungsschlüssel konkretisiert: Existenzsicherung zu 5/8 durch den Bund und zu 3/8 durch die Kantone; Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten vollständig zu Lasten der Kantone (BBl 2005 6223, Ziff. 2.9.8.1.6).
N. 3 Der Verfassungsartikel selbst wurde aus dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 (BB vom 3. Oktober 2003, BRB vom 26. Januar 2006) in die Volksabstimmung vom 28. November 2004 eingebracht und mit klarer Mehrheit angenommen. Das ausführende Bundesgesetz (ELG, SR 831.30) trat ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft, gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur NFA (AS 2007 5779).
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 112a BV gehört zum 8. Abschnitt des 3. Kapitels («Sozialziele und Sozialversicherung», Art. 111–117 BV) und steht als eigenständige Kompetenznorm im Gefüge der bundesstaatlichen Sozialversicherungsordnung. Sie ist von Art. 112 BV (AHV/IV) zu unterscheiden: Während Art. 112 die eigenständigen Sozialversicherungsleistungen regelt, schafft Art. 112a BV einen Auffang- und Ergänzungsmechanismus für Personen, deren Existenzbedarf trotz dieser Versicherungsleistungen nicht gedeckt ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2416).
N. 5 Die Norm ist keine Grundrechtsnorm, sondern eine Kompetenznorm mit sozialstaatlicher Zielsetzung: Sie konstituiert eine gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen zur Ausrichtung der EL und delegiert die Regelung des Umfangs sowie der Aufgabenverteilung an den Gesetzgeber (Abs. 2). Im Unterschied zu den Sozialzielen gemäss Art. 41 BV, die kein subjektives Recht begründen, enthält Art. 112a BV zumindest dem Grunde nach einen Leistungsauftrag an Bund und Kantone. → Art. 41 BV, → Art. 112 BV.
N. 6 Art. 112a BV steht in engem Zusammenhang mit Art. 112 Abs. 2 lit. b BV, wonach die AHV/IV-Renten den Existenzbedarf «angemessen» zu decken haben. Art. 112a BV greift dort ein, wo dieser verfassungsrechtliche Anspruch faktisch unterschritten wird. Die Ergänzungsleistungen schliessen damit die Lücke zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Existenzsicherungsauftrag und dem tatsächlichen Bedarf der Bezügerinnen und Bezüger. ↔ Art. 112 Abs. 2 lit. b BV.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 7 Abs. 1 enthält einen Leistungsauftrag in drei Tatbestandselementen: (1) Leistungspflichtige sind Bund und Kantone gemeinsam; (2) als Leistungsempfänger gelten «Personen» ohne weitere Spezifikation — die Konkretisierung des Kreises der Anspruchsberechtigten (namentlich Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis, Verbindung mit AHV/IV) bleibt dem ELG vorbehalten; (3) der auslösende Tatbestand ist die ungedeckte Deckung des «Existenzbedarfs» durch AHV/IV-Leistungen.
N. 8 Der Begriff «Existenzbedarf» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch das ELG konkretisiert wird (Art. 9 ff. ELG). Das Bundesgericht hat präzisiert, dass dieser Begriff mit Blick auf das verfassungsrechtliche Ziel der EL auszulegen ist: Es geht um die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, und zwar sowohl für zu Hause als auch für in Heimen lebende Personen in Bezug auf den Grundbedarf gleich (BGE 138 V 9 E. 4.2; Urteil 9C_376/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 6). Steuerrechtliche Abzugsmechanismen, die diesem Ziel «totalement étrangers» sind, dürfen nicht in die EL-Berechnung einfliessen, da dies dem Zweck der Existenzsicherung widerspräche.
N. 9 Die gemeinsame Trägerschaft von Bund und Kantonen (Abs. 1) ist eine Besonderheit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht. Art. 13 ELG regelt den Finanzierungsschlüssel: Der Bund trägt 5/8 der jährlichen EL zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und des Mietzinses (Abs. 1); Heimkosten sowie Krankheits- und Behinderungskosten gehen vollständig zu Lasten der Kantone (BBl 2005 6223). Dieser Schlüssel ist ein direktes Ergebnis der NFA-Aufgabenentflechtung (BGE 139 V 358 E. 4.1–4.2).
N. 10 Abs. 2 enthält einen Gesetzesvorbehalt: Das Gesetz legt den Umfang der EL sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest. Dieser Vorbehalt ist doppelt bedeutsam: Erstens schliesst er einen direkten verfassungsrechtlichen Anspruch der Einzelperson auf eine bestimmte EL-Höhe aus. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten: «Aus Art. 112a BV [kann] kein direkter Anspruch abgeleitet werden, da die Verfassungsbestimmung ausdrücklich sagt, dass das Gesetz den Umfang der Ergänzungsleistungen festlegt» (Urteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.6). Zweitens ermächtigt er den Gesetzgeber zu einer differenzierten Ausgestaltung des Bundes-Kantone-Verhältnisses.
N. 11 Der Gesetzesvorbehalt von Abs. 2 ermächtigt den Bundesgesetzgeber zur Delegation normsetzender Befugnisse an den Bundesrat (vgl. z.B. Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG: Delegationsgrundlage für die Heimdefinition in Art. 25a ELV). Das Bundesgericht kontrolliert solche Verordnungsbestimmungen auf Gesetzmässigkeit und — soweit der Gesetzgeber den Bundesrat nicht zur Verfassungsabweichung ermächtigt hat — auf Verfassungsmässigkeit; dabei gilt eine zurückhaltende Prüfung bei weiten Delegationen (BGE 139 V 358 E. 4.4).
#4. Rechtsfolgen
N. 12 Aus Art. 112a BV folgt auf Verfassungsebene ein Leistungsauftrag an Bund und Kantone, nicht aber ein unmittelbar einklagbares subjektives Recht der Einzelperson. Die individuelle Anspruchsbegründung erfolgt ausschliesslich durch das ELG. Diese Zweistufigkeit — Verfassungsauftrag und gesetzliche Ausgestaltung — ist strukturell vergleichbar mit anderen Sozialversicherungsgarantien, unterscheidet sich aber von echten Grundrechten nach Art. 7–34 BV (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f.).
N. 13 Die Verfassungsnorm bindet den Gesetzgeber materiell: Er darf den Umfang der EL nicht so gestalten, dass der Zweck der Existenzsicherung — das zentrale Verfassungsziel von Abs. 1 — systematisch verfehlt wird. Dies hat praktische Bedeutung: Das Bundesgericht bejaht eine auf Art. 190 BV gestützte Massgeblichkeit des ELG, lässt aber die Frage offen, ob der Verfassungsgeber das Ziel der Existenzsicherung so verstanden haben wollte, dass grundsätzlich Anspruchsberechtigte nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein dürften (BGE 143 V 9 E. 6.2). → Art. 190 BV.
N. 14 Für die kantonale Rechtssetzung folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 112a BV und dem ELG, dass die Kantone bei der Festsetzung von Heimtaxen und ähnlichen Begrenzungen eine begrenzte Gestaltungsfreiheit besitzen: Bei anerkannten Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 KVG) sind sie durch Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet, Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern; bei anderen Einrichtungen besteht diese Pflicht bundesrechtlich nicht (BGE 143 V 9 E. 6.1). Kantonale Normen, die bewusst Tagestaxen tief ansetzen und damit Sozialhilfeabhängigkeit in Kauf nehmen, können im Einzelfall bei Pflegeheimen als bundesrechtswidrig qualifiziert und im Wege der konkreten Normenkontrolle nicht angewendet werden (Kantonsgericht Luzern, Urteil 5V 18 163 vom 15. Januar 2020).
#5. Streitstände
N. 15 Streitig ist, ob Art. 112a Abs. 1 BV ein subjektives Grundrecht oder lediglich einen institutionellen Leistungsauftrag enthält. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3057) ordnen Art. 112a BV als Kompetenznorm mit programmatischem Gehalt ein und verneinen ein justiziables subjektives Recht. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2416) betonen den Leistungsauftrag an Bund und Kantone, ohne ihm subjektiv-rechtliche Wirkung zuzusprechen. Das Bundesgericht hat sich dieser Position angeschlossen: Aus Art. 112a BV «kann kein direkter Anspruch abgeleitet werden» (Urteil 9C_822/2009 E. 3.6). Diese ständige Rechtsprechung lässt keinen Raum für eine verfassungsunmittelbare Einklagung einer bestimmten EL-Höhe.
N. 16 Umstritten ist das Verhältnis zwischen dem verfassungsrechtlichen Existenzsicherungsauftrag und der gesetzgeberischen Ausgestaltungsfreiheit. Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 9 E. 6.2 ausdrücklich offengelassen, ob Art. 112a Abs. 1 BV den Anspruch auf Existenzsicherung so sichert, dass grundsätzlich Anspruchsberechtigte nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein müssen. Die ältere Rechtsprechung — namentlich BGE 130 V 185 E. 4.3.3 und BGE 127 V 368 E. 5a — hatte dies noch unter Bezugnahme auf Art. 112 Abs. 6 BV alt und Art. 196 Ziff. 10 BV bejaht. Ob dieses Prinzip nach der Überführung ins ordentliche Recht (Art. 112a BV) und nach der NFA-Reform fortgilt, ist vom Bundesgericht noch nicht abschliessend entschieden.
N. 17 Ein weiterer Streitstand betrifft den Umfang der kantonalen Gestaltungsfreiheit bei der Heimtaxen-Festsetzung. Ein Teil der kantonalen Rechtsprechung, namentlich das Kantonsgericht Luzern (Urteil 5V 18 163 vom 15. Januar 2020), hat festgehalten, dass bewusst tief angesetzte Tagestaxen für anerkannte Pflegeheime gegen Bundesrecht verstossen, auch wenn Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG den Kantonen eine Begrenzungsmöglichkeit einräumt. Das Bundesgericht hat für Nicht-Pflegeheime demgegenüber ausdrücklich festgehalten, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen Regelung gegeben sei (Art. 190 BV; BGE 143 V 9 E. 6.2). Die genaue verfassungsrechtliche Untergrenze kantonaler Heimtaxen bleibt damit ein offener Streitpunkt zwischen dem Ziel der Sozialhilfevermeidung und der kantonalen Autonomie.
#6. Praxishinweise
N. 18 Unmittelbare Anwendbarkeit: Art. 112a BV ist nicht unmittelbar anwendbar im Sinne einer vollzugstauglichen Norm. Streitigkeiten über EL-Ansprüche stützen sich stets auf das ELG und die zugehörigen Verordnungen (ELV, SR 831.301). Ein Beschwerdeführer, der sich ausschliesslich auf Art. 112a BV beruft, wird damit nicht gehört (Urteil 9C_822/2009 E. 3.6). Art. 12 BV (Recht auf Existenzsicherung) verbleibt als subsidiäre Notrechtsnorm, wenn EL und Sozialhilfe zusammen den Grundbedarf nicht decken.
N. 19 Auslegungsmassstab: Art. 112a Abs. 1 BV dient als verfassungsrechtlicher Auslegungsmassstab für das ELG. Das Bundesgericht zieht ihn heran, um steuerrechtliche Abzüge vom EL-relevanten Mietwert auszuschliessen, wenn diese dem Ziel der Existenzsicherung widersprechen (BGE 138 V 9 E. 4.2, 4.4). Gleichermassen verhindert der Verfassungsauftrag eine Auslegung des ELG, die den Kreis der Berechtigten nach sachfremden Kriterien (z.B. bloss steuerrechtliche Dauer-der-Selbstbewohnung-Rabatte) bestimmt.
N. 20 Abschliessendes Recht: Das ELG regelt den Ausgabenkatalog (Art. 10 ELG) und den Einnahmenkatalog (Art. 11 ELG) abschliessend. Kantonale oder individuelle Ergänzungen ausserhalb dieses Rahmens sind unzulässig. Kantone können zusätzliche Leistungen nur gestützt auf explizite Delegationsnormen im ELG ausrichten (Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2, publ. in SZS 2009 406; Urteil 9C_822/2009 E. 3.3).
N. 21 EL-Reform 2021: Das BG vom 22. März 2019 (EL-Reform, AS 2020 585; BBl 2016 7465), in Kraft seit 1. Januar 2021, hat das ELG materiell überarbeitet (Vermögensschwelle, Einkommensanrechnung, Mietzinsmaxima), ohne die Verfassungsgrundlage von Art. 112a BV zu tangieren. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleiben massgebend.
N. 22 Koordination mit Art. 12 BV: In Extremsituationen, in denen weder EL noch Sozialhilfe den absoluten Grundbedarf decken, kann Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) als letzter Auffangtatbestand herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat nach der Botschaft NFA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass EL und Sozialhilfe nicht vermengt werden dürfen (BBl 2001 2436). Das Verhältnis der beiden Normen ist daher so zu verstehen, dass Art. 12 BV erst einsetzt, wenn der Anspruch aus Art. 112a BV i.V.m. ELG erschöpft ist. → Art. 12 BV.
Rechtsprechung
#Grundsätze des Verfassungsauftrags
#Verfassungsrechtlicher Auftrag zur Existenzsicherung
BGE 139 V 358 vom 26. Juni 2013 (E. 2.1) Grundsatzentscheid zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht präzisiert die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Ergänzungsleistungen nach der NFA-Reform.
«Nach Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Abs. 2).»
9C_51/2013 vom 26. Juni 2013 (E. 2.1) Verhältnis zwischen Art. 112 Abs. 2 lit. b BV und Art. 112a BV. Der Entscheid stellt die systematische Verbindung der beiden Verfassungsbestimmungen her.
«Nach Art. 112 Abs. 2 lit. b BV haben die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf angemessen zu decken. Gemäss Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Abs. 2).»
#Zweckbestimmung der Ergänzungsleistungen
9C_36/2010 vom 7. April 2010 (E. 4.7) Existenzsicherung als Zweck der Ergänzungsleistungen. Der Entscheid bestätigt die verfassungsrechtliche Zweckbestimmung der Ergänzungsleistungen.
«Die Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um den Berechtigten den Existenzbedarf zu decken (Art. 112a BV). Aus dieser Zwecksetzung lässt sich ebenfalls nicht ableiten, der Begriff der Kosten für den Zahnarzt sei einschränkend auszulegen.»
#Heimdefinition und Aufenthaltsformen
#Definition des Heimbegriffs
BGE 139 V 358 vom 26. Juni 2013 Heimdefinition nach Art. 25a Abs. 1 ELV im Lichte von Art. 112a BV. Grundlegender Entscheid zur bundesrechtskonformen Definition des Heimes nach der NFA-Reform.
«Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Die Rechtsprechung unter dem früheren EL-Recht (BGE 118 V 142) ist überholt.»
9C_20/2013 vom 26. Juni 2013 (E. 4.5) Überholtheit der früheren Rechtsprechung zur Heimdefinition. Der Entscheid stellt klar, dass die bundesrechtliche Neuregelung abschliessend ist.
«Die Rechtsprechung nach BGE 118 V 142 ist durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. Ausgelegt nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen ist die Regelung in Art. 25a ELV verfassungs- und gesetzeskonform. Wenn Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG regelt, der Bundesrat bestimme die Definition des Heimes, kann dieser die Kompetenz an die Kantone weiterdelegieren.»
#Pflegefamilien und heimähnliche Institutionen
9C_51/2013 vom 26. Juni 2013 (E. 2.3) Delegation der Heimdefinition an die Kantone. Bestätigung der kantonalen Zuständigkeit für die Heimanerkennung.
«Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heimes. Auf dieser - weiten - Delegationsgrundlage hat er in Art. 25a Abs. 1 ELV geregelt, dass als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.»
#Heimtaxen und kantonale Begrenzungsmöglichkeiten
#Kantonsgerichtsentscheid Luzern zur Normenkontrolle
5V 18 163 vom 15. Januar 2020 (Kantonsgericht Luzern) Konkrete Normenkontrolle bei ungenügenden Heimtaxen. Wegweisender Entscheid zur Kontrolle kantonaler Tagestaxen-Festsetzung.
«Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. Das verstösst gegen Bundesrecht. Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle).»
#Grenzen der kantonalen Gestaltungsfreiheit
BGE 143 V 9 vom 13. Januar 2017 Reichweite der kantonalen Verpflichtung bei Heimtaxen-Festsetzung. Der Entscheid präzisiert die Grenzen der kantonalen Gestaltungsfreiheit bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen.
«Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV).»
#Anrechnung von Vermögenswerten
#Mietwert selbstbewohnter Liegenschaften
BGE 138 V 9 vom 19. Dezember 2011 Anrechnung des Mietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft bei Ergänzungsleistungen. Grundlegender Entscheid zur korrekten Berechnung des anrechenbaren Einkommens aus Immobilieneigentum.
«EL-rechtlich als Einkommen anzurechnen ist nicht der gekürzte steuerliche Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts (subsidiär: nach DBG) ermittelte ungekürzte Mietwert. Der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV umfasst nur die steuerrechtlichen Grundsätze, nicht aber die - teilweise erheblich differierenden - kantonalen Regelungen bezüglich der prozentualen Besteuerung.»
#Gebäudeunterhaltskosten und Liegenschaftsertrag
9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 Abzug von Gebäudeunterhaltskosten vom Liegenschaftenertrag. Der Entscheid klärt die Modalitäten des Abzugs von Unterhaltskosten bei der Einnahmenanrechnung.
Der Entscheid behandelt die sachgerechte Berücksichtigung von Nutzniessungserträgen und Gebäudeunterhaltskosten bei der EL-Berechnung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Existenzsicherungsauftrags.
#Pfändungsschutz und Koordination mit anderen Rechtsgebieten
#Pfändungsschutz ausländischer Sozialversicherungsrenten
BGE 143 III 385 vom 29. Mai 2017 Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz. Der Entscheid zeigt die Koordination zwischen Ergänzungsleistungen und Pfändungsschutz auf.
«Die liechtensteinische AHV-Rente ist in der Schweiz grundsätzlich absolut unpfändbar. Offengelassen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Frage der Pfändbarkeit ausländischer Sozialversicherungsrenten sachlich anwendbar ist.»
#Koordination mit anderen Sozialversicherungen
#Verhältnis zur Sozialhilfe
8C_138/2024 vom 8. Juli 2025 Sozialhilfe bei parallelem Ergänzungsleistungsbezug der Partnerin. Aktueller Entscheid zur Abgrenzung zwischen Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe bei Konkubinatspaaren.
Der Entscheid behandelt die komplexe Situation, wenn nur ein Partner Ergänzungsleistungen bezieht, während der andere auf Sozialhilfe angewiesen ist, und zeigt die verfassungsrechtlichen Grenzen der Koordination auf.
#Internationale Koordination
C-1393/2016 vom 16. September 2016 (Bundesverwaltungsgericht) Ergänzungsleistungen und internationale Koordination. Der Entscheid behandelt die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen bei internationalen Bezügen.
«Personen, deren Existenzbedarf durch die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, können Ergänzungsleistungen beantragen (vgl. Art. 112a BV), was aber Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt.»
#Aktuellere Entwicklungen
#EL-Reform und Verfassungskonformität
ZL.2024.00023 vom 27. März 2025 (Sozialversicherungsgericht Zürich) Rollstuhlzuschlag nach der EL-Reform. Aktueller Entscheid zur verfassungskonformen Anwendung der EL-Reform.
«Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).»
#Kantonale Zusatzbeiträge
810 23 127 vom 31. Januar 2024 (Kantonsgericht Basel-Landschaft) Anfechtbarkeit von Nichtgenehmigungsverfügungen bei kommunalen Zusatzbeiträgen zu Ergänzungsleistungen. Der Entscheid zeigt die Grenzen kommunaler Gestaltungsfreiheit bei Ergänzungsleistungen auf.
Die neuere Rechtsprechung zeigt, dass die Kantone bei der Ausgestaltung von Zusatzleistungen zu den verfassungsrechtlich garantierten Ergänzungsleistungen rechtlichen Schranken unterliegen.