Gesetzestext
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1Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

Art. 112b — Eingliederung Invalider

Übersicht

Art. 112b BV regelt, wer Menschen mit Behinderungen beim Wiedereintritt ins Arbeitsleben und die Gesellschaft unterstützen darf und muss. Die Bestimmung teilt diese Aufgabe zwischen Bund und Kantonen auf.

Der Bund kann Eingliederungsmassnahmen fördern, muss es aber nicht. Er darf Gesetze erlassen, Geld sprechen oder koordinieren. Die Kantone hingegen müssen Menschen mit Behinderungen bei der Integration unterstützen. Sie haben eine Handlungspflicht, können aber selbst entscheiden, welche Massnahmen sie ergreifen.

Der Begriff «Invalide» umfasst alle Menschen mit dauerhaften körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Das ist weiter als die Invalidenversicherung (IV), die nur erwerbsbezogene Einschränkungen betrachtet.

Eingliederung bedeutet aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dazu gehören berufliche Massnahmen wie Umschulungen oder Arbeitsplatzanpassungen, aber auch soziale Integration wie betreutem Wohnen oder Freizeitangebote.

Die Verfassung gibt niemandem ein direktes Recht auf bestimmte Hilfen. Konkrete Ansprüche entstehen erst durch Gesetze wie das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) oder kantonale Behindertengesetze.

Beispiel: Eine Frau wird nach einem Unfall querschnittgelähmt. Der Bund finanziert über die IV eine berufliche Umschulung zur Buchhalterin. Der Kanton muss zusätzlich für rollstuhlgerechte Wohnmöglichkeiten und Freizeitangebote sorgen. Beide Ebenen arbeiten zusammen, aber der Kanton trägt die Hauptverantwortung.

Der Bund koordiniert durch das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung (IFEG). Dieses regelt, welche Behinderteneinrichtungen der Bund finanziell unterstützt und welche Qualitätsanforderungen gelten.