1Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
2Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
3Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.
Art. 112b — Eingliederung Invalider
#Übersicht
Art. 112b BV regelt, wer Menschen mit Behinderungen beim Wiedereintritt ins Arbeitsleben und die Gesellschaft unterstützen darf und muss. Die Bestimmung teilt diese Aufgabe zwischen Bund und Kantonen auf.
Der Bund kann Eingliederungsmassnahmen fördern, muss es aber nicht. Er darf Gesetze erlassen, Geld sprechen oder koordinieren. Die Kantone hingegen müssen Menschen mit Behinderungen bei der Integration unterstützen. Sie haben eine Handlungspflicht, können aber selbst entscheiden, welche Massnahmen sie ergreifen.
Der Begriff «Invalide» umfasst alle Menschen mit dauerhaften körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Das ist weiter als die Invalidenversicherung (IV), die nur erwerbsbezogene Einschränkungen betrachtet.
Eingliederung bedeutet aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dazu gehören berufliche Massnahmen wie Umschulungen oder Arbeitsplatzanpassungen, aber auch soziale Integration wie betreutem Wohnen oder Freizeitangebote.
Die Verfassung gibt niemandem ein direktes Recht auf bestimmte Hilfen. Konkrete Ansprüche entstehen erst durch Gesetze wie das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) oder kantonale Behindertengesetze.
Beispiel: Eine Frau wird nach einem Unfall querschnittgelähmt. Der Bund finanziert über die IV eine berufliche Umschulung zur Buchhalterin. Der Kanton muss zusätzlich für rollstuhlgerechte Wohnmöglichkeiten und Freizeitangebote sorgen. Beide Ebenen arbeiten zusammen, aber der Kanton trägt die Hauptverantwortung.
Der Bund koordiniert durch das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung (IFEG). Dieses regelt, welche Behinderteneinrichtungen der Bund finanziell unterstützt und welche Qualitätsanforderungen gelten.
Art. 112b BV — Förderung der Eingliederung Invalider
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 112b BV wurde nicht in der ursprünglichen Bundesverfassung von 1999 verankert, sondern durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA-Mantelgesetz; AS 2007 5779) auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Die Aufnahme in die Verfassung erfolgte als Teil der NFA-Reform, deren zentrales Anliegen eine klarere Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen war (Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [Botschaft NFA], BBl 2005 6029, 6201).
N. 2 Vor Inkrafttreten von Art. 112b BV war die Finanzierung von Institutionen für invalide Personen primär Bundesaufgabe: Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gewährte gestützt auf Art. 73 IVG (a.F.) Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten. Mit dem NFA wurde diese kollektive Leistung der Invalidenversicherung abgelöst und die Zuständigkeit für den Institutionsbetrieb auf die Kantone übertragen (Botschaft NFA, BBl 2005 6029, 6201 f.). Art. 73 IVG a.F. wurde gleichzeitig durch Ziff. II 25 des NFA-Mantelgesetzes aufgehoben (AS 2007 5817). Den Kantonen verblieb seit diesem Zeitpunkt die Primärkompetenz zur Finanzierung von Wohn- und Arbeitseinrichtungen für invalide Personen (→ N. 7).
N. 3 Der Bundesgesetzgeber hat als Ausführungsrecht zu Art. 112b BV das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen. Es bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Die Botschaft NFA (BBl 2005 6029, 6204 ff.) hält fest, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 112b Abs. 3 BV lediglich die Kompetenz zur Festlegung von Zielen, Grundsätzen und Kriterien behält, nicht aber zur Detailregelung des Institutionenbetriebs.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 112b BV ist eine Kompetenznorm im sozialen Bereich. Sie gehört zum sechsten Kapitel des siebten Titels der BV (Sozialversicherungen, Art. 111–117 BV) und steht im unmittelbaren Kontext zu Art. 111 BV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) sowie Art. 112 BV (Alters- und Hinterlassenenversicherung). Der Artikel gliedert sich in drei Absätze: Abs. 1 enthält die Bundeskompetenz zur Förderung mittels Individual- und Sachleistungen; Abs. 2 normiert die kantonale Pflicht zur Förderung durch Institutionsbeiträge; Abs. 3 reserviert dem Bundesgesetzgeber die Festlegung von Zielen, Grundsätzen und Kriterien.
N. 5 Art. 112b BV begründet keine subjektiven Rechte Einzelner gegenüber dem Staat (→ N. 17). Er ist eine Verfassungsbestimmung des Typs «geteilte Kompetenz» (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1046): Bund und Kantone sind beide zuständig, aber für unterschiedliche Teilbereiche. Die Vorschrift ist eng verknüpft mit → Art. 8 Abs. 2 und 4 BV (Diskriminierungsverbot, Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen), → Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) sowie → Art. 41 BV (Sozialziele), welche die Eingliederung invalider Personen als gesellschaftliche Zielvorgabe formulieren. Der Verhältnismässigkeitstest nach → Art. 36 Abs. 3 BV ist auf Art. 112b BV nicht anwendbar, da die Norm keine grundrechtliche Schutzwirkung gegenüber staatlichen Eingriffen entfaltet.
N. 6 Im Verhältnis zur EMRK besteht kein direktes Parallelrecht; Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) bilden jedoch relevante Interpretationshilfen, wenn kantonale Vollzugsmassnahmen Einfluss auf das Recht auf angemessene Unterbringung haben (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 5. Aufl. 2019, S. 762 ff.). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK; SR 0.109), von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert, verpflichtet die Schweiz zur angemessenen Vorkehrung und gesellschaftlichen Teilhabe (Art. 19 UN-BRK); es ist bei der Auslegung von Art. 112b Abs. 3 BV und dem IFEG zu berücksichtigen, begründet jedoch seinerseits keine unmittelbar anwendbaren Individualrechte im innerstaatlichen Recht (Müller/Schefer, a.a.O., S. 763).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 7 Absatz 1: Bundeskompetenz. Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch Geld- und Sachleistungen. Dabei handelt es sich um Leistungen an Einzelpersonen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel), nicht mehr um kollektive Institutionsbeiträge. Das Wort «kann» in Satz 2 — «Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden» — räumt dem Bund einen Gestaltungsspielraum ein, macht die Verwendung von IV-Mitteln aber nicht zwingend. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3192, qualifizieren diesen Aspekt als organisatorische Ermächtigung ohne Handlungspflicht des Bundes auf Verfassungsebene.
N. 8 Absatz 2: Kantonale Pflicht. Die Kantone «fördern» die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. Das Wort «insbesondere» zeigt, dass diese Beispiele nicht abschliessend sind; die Kantone können auch andere Förderformen wählen, etwa Direktbeiträge an Betroffene (Subjektfinanzierung) anstelle von Institutionensubventionen (Objektfinanzierung). Die Botschaft NFA (BBl 2005 6029, 6207 f.) lässt beide Systeme ausdrücklich zu. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Kantone ist rechtlich verbindlich; das IFEG konkretisiert sie in Art. 2 (Angebotspflicht) und Art. 7 (Kostenbeteiligung).
N. 9 Der Begriff «Invalide» in Art. 112b BV ist im Sinn des Sozialversicherungsrechts zu verstehen: Es geht um Personen, deren Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit zur Betätigung im gewohnten Aufgabenbereich durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden dauerhaft beeinträchtigt ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG; SR 830.1). Der Begriff ist weiter gefasst als die für die IV-Rentenansprüche massgebende Invaliditätsdefinition und umfasst auch Personen mit Behinderungen, die keinen Rentenanspruch haben.
N. 10 Absatz 3: Bundesgesetzgebungskompetenz. Der Bund ist ermächtigt, die Ziele der Eingliederung sowie die Grundsätze und Kriterien gesetzlich festzulegen. Diese Kompetenz ist begrenzt: Sie erstreckt sich nicht auf die Ausgestaltung des kantonalen Institutionensystems, sondern nur auf übergeordnete Eckwerte (Botschaft NFA, BBl 2005 6029, 6204). Das IFEG setzt diese Kompetenz um: Art. 1 IFEG (Zweck), Art. 2 IFEG (Angebotspflicht), Art. 4 f. IFEG (Anerkennungsvoraussetzungen), Art. 7 IFEG (Kostenbeteiligung) und Art. 10 IFEG (Konzeptpflicht der Kantone).
#4. Rechtsfolgen
N. 11 Auf Bundesebene ist der Bund zur Förderung der Eingliederung Invalider durch Individual- und Sachleistungen verpflichtet. Dies geschieht hauptsächlich über das IVG (SR 831.20): Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG), Renten (Art. 28 ff. IVG) und Hilfsmittel (Art. 21 IVG) sind die zentralen Instrumente. Die frühere Kompetenz des Bundes zur Ausrichtung kollektiver Bau- und Betriebsbeiträge (Art. 73 IVG a.F.) ist mit dem NFA per 1. Januar 2008 entfallen; laufende Beitragsbeziehungen für das Rechnungsjahr 2005 konnten noch nach altem Recht abgewickelt werden (Urteil des BVGer C-715/2007 vom 20. Februar 2008 E. 1.2 und 2).
N. 12 Auf kantonaler Ebene führt die Pflicht aus Art. 112b Abs. 2 BV i.V.m. Art. 2 IFEG zu einem Anspruch invalider Personen auf angemessene Unterbringung in ihrem Wohnkanton. Der Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung zur Bereitstellung des Angebots an den Kanton richtet (BGE 140 V 499 E. 5.3.2). Allerdings kann sich die invalide Person nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere Ergänzungsleistungen zu fordern (Urteil des BGer 9C_623/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2). Die Kantone dürfen die Institutionskosten nicht aus Mitteln der Sozialhilfe bestreiten, sondern haben dies mittels Subventionen oder direkter Unterstützungsbeiträge zu tun (BGE 140 V 499 E. 5.1).
N. 13 Die Kantone können zwischen Objekt- und Subjektfinanzierung wählen. Bei der Objektfinanzierung richtet der Kanton Beiträge an die Institutionen aus (Leistungsverträge); bei der Subjektfinanzierung werden individuelle Beiträge direkt an die invalide Person ausgerichtet. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen das System nicht vor (Botschaft NFA, BBl 2005 6029, 6207 f.; Urteil des VG BE 100.2020.275/2021.63U vom 10. Mai 2023 E. 3.2). Beide Modelle sind mit Art. 112b Abs. 2 BV vereinbar, sofern die Mindestanforderungen des IFEG erfüllt werden.
N. 14 Die Höhe der kantonalen Beteiligung an Betreuungskosten muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen: Die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invalide Person müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (BGE 140 V 499 E. 5.3.1, mit Verweis auf Botschaft NFA, BBl 2005 6029, 6205). Eine Begrenzung des Kantonsbeitrags auf einen Höchstbetrag ist grundsätzlich zulässig; sie ist jedoch unverhältnismässig, wenn der verbleibende Fehlbetrag de facto einen Institutionswechsel erzwingt, den der Kanton gleichzeitig als unzumutbar anerkannt hat (Urteil des VG BE 100.2020.275/2021.63U vom 10. Mai 2023 E. 5.7).
N. 15 Das Ausführungsrecht (IFEG) verpflichtet die Kantone ferner, dem Bundesrat ein Konzept zur Förderung der Eingliederung vorzulegen (Art. 10 IFEG). Dieses Konzept ist kein individualrechtlich einklagbares Dokument, sondern ein Steuerungsinstrument für das kantonale Versorgungssystem.
#5. Streitstände
N. 16 Rechtsnatur der kantonalen Pflicht (Abs. 2). Umstritten ist, ob Art. 112b Abs. 2 BV eine einklagbare Verpflichtung des Kantons gegenüber Einzelpersonen oder nur eine staatspolitische Pflicht begründet. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3192, tendieren zu einer rein staatsorganisatorischen Qualifikation. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 140 V 499 E. 5.3.2 klargestellt, dass der Rechtsanspruch auf angemessene Unterbringung «der invaliden Person zukommt», was auf eine individualrechtliche Dimension hindeutet. Dieser Anspruch ist jedoch im IFEG — nicht in der Verfassung selbst — verankert und damit gesetzesmässig ausgestaltet; er ist in dem Sinn schwächer als ein klassisches Grundrecht, als er inhaltlich durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung geprägt wird.
N. 17 Fehlende subjektive Rechte aus Art. 112b BV. In der Lehre ist anerkannt, dass Art. 112b BV keine unmittelbaren subjektiven Ansprüche Einzelner konstituiert; diese können erst aus dem IFEG oder dem kantonalen Recht fliessen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 1046; Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3192). Insofern unterscheidet sich Art. 112b BV von echten Grundrechten wie Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 12 BV. Eine beschränkte Direktwirkung ergibt sich aber aus dem in Art. 112b Abs. 3 BV verankerten Gesetzgebungsauftrag, der den Bund zur normativen Umsetzung verpflichtet und justiziabler ist als ein blosses Staatsziel nach Art. 41 BV (vgl. N. 5 zum Verhältnis zu Art. 41 BV).
N. 18 Abgrenzung Individual- zu Institutionenleistungen. Vor dem NFA war umstritten, ob die Finanzhilfen nach Art. 73 IVG a.F. als Abgeltungen oder als Finanzhilfen im Sinne des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) zu qualifizieren seien. Das Bundesgericht entschied in BGE 130 V 177 E. 5.2, dass es sich um Finanzhilfen (nicht Abgeltungen) handelt, da die begünstigten Institutionen ihre Tätigkeit aus freien Stücken ausübten. Diese Rechtsprechung ist zwar auf das alte Recht zugeschnitten, bleibt aber für das Verständnis des heute auf kantonaler Ebene anzuwendenden Subventionsrechts grundsätzlich relevant. Nach dem NFA stellt sich die Qualifikationsfrage auf kantonaler Ebene erneut, wenn Kantone mit anerkannten Institutionen Leistungsverträge abschliessen; dabei hat das Urteil des BVGer B-191/2013 vom 8. Januar 2015 E. 3 (Subventionen) Grundsätze für Baubeiträge an sozialtherapeutische Einrichtungen präzisiert.
N. 19 Verhältnis des IFEG zur UN-BRK. Ob das IFEG in seiner heutigen Fassung die Vorgaben von Art. 19 UN-BRK (Recht auf selbstbestimmtes Leben) hinreichend umsetzt, wird in der neueren Lehre diskutiert. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 5. Aufl. 2019, S. 763 f., weisen darauf hin, dass die primär institutionsorientierte Förderstruktur des IFEG Spannungen mit dem UN-BRK-Prinzip «Community Living» erzeugt, das auf dezentrale, gemeindenahe Betreuungsangebote abzielt. Die Frage, ob Art. 112b Abs. 3 BV als Gesetzgebungsauftrag eine stärkere UN-BRK-konforme Ausgestaltung verlangt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
#6. Praxishinweise
N. 20 NFA-Übergangsrecht. Für Verfahren betreffend Bau- und Betriebsbeiträge, die noch auf Art. 73 IVG a.F. basieren (Rechnungsjahre bis Ende 2007), bleibt das Bundesverwaltungsgericht zuständig, und es gilt das alte Recht (Urteil des BVGer C-715/2007 vom 20. Februar 2008 E. 1.2). Für alle ab dem 1. Januar 2008 entstandenen Ansprüche sind die kantonalen Institutionen und das IFEG massgebend.
N. 21 Kantonale Konzeptpflicht. Nach Art. 10 IFEG müssen die Kantone dem Bundesrat ein Konzept zur Förderung der Eingliederung vorlegen. Dieses ist bei der Auslegung kantonalen Ausführungsrechts heranzuziehen, begründet aber für Einzelpersonen keine justiziablen Ansprüche. Im Streit um die Höhe von Kantonsbeiträgen ist deshalb primär das kantonale Sozialhilfe- oder Behindertenrecht massgebend.
N. 22 Modellwahl Objekt-/Subjektfinanzierung. Kantone, die zur Subjektfinanzierung wechseln (wie der Kanton Bern ab 2024 mit dem Behindertenleistungsgesetz), müssen auf Ausführungsebene hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen schaffen. Fehlen diese, kann eine Subjektfinanzierung nicht als Rechtsgrundlage für individuelle Kostengutsprachen herangezogen werden (Urteil des VG BE 100.2020.275/2021.63U vom 10. Mai 2023 E. 4.3). Der Übergang darf die verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheit der Unterbringung nicht gefährden.
N. 23 Verhältnismässigkeit der Kostenbegrenzung. Kantone, die den Beitrag an Betreuungskosten durch Obergrenzen beschränken, müssen sicherstellen, dass die verbleibenden Kosten für die invalide Person tatsächlich zumutbar sind. Ein starres Kostendach, das bei Personen mit ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf zu einer ungedeckten Finanzierungslücke führt, verletzt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Urteil des VG BE 100.2020.275/2021.63U vom 10. Mai 2023 E. 5.7; → Art. 5 Abs. 2 BV).
N. 24 Querverweise auf weitere relevante Grundlagen: ↔ Art. 8 Abs. 4 BV (Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen); → Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen); → Art. 41 BV (Sozialziele, keine subjektiven Rechte); → Art. 5a BV (Subsidiaritätsprinzip, massgebend für Kompetenzabgrenzung Bund/Kantone); → Art. 190 BV (Massgeblichkeit von Bundesgesetzen, darunter das IFEG).
#Rechtsprechung
#Grundsätze der Kompetenzausscheidung
BGE 146 I 83 E. 2.2 (13.11.2019) Föderalistische Kompetenzausscheidung bei Integrationsförderung im Einbürgerungsverfahren. Das Urteil behandelt die Autonomie von Bürgergemeinden bei der Beurteilung von Integrationskriterien nach der ordentlichen Einbürgerung. Die föderalistische Kompetenzverteilung im Bereich der Integration ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips.
«Die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung bei Einbürgerungen sind zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts liegt in der Kompetenz des zuständigen Gemeindeorgans, dabei kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.»
#Subsidiaritätsprinzip in der Integrationspolitik
BVGE B-7909/2016 E. 3.1 (14.9.2017) Finanzhilfen für Behindertenintegration; Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Das Urteil zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Kompetenzverteilung. Die Prinzipien gelten analog für die Förderung der Integration ausländischer Personen nach Art. 112b BV.
«Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können.»
BVGE B-7909/2016 E. 3.2 (14.9.2017) Bundesintervention nur bei kantonaler Überforderung. Konkretisierung der subsidiären Bundeskompetenz bei Integrationsförderung.
«Die Kompetenz zur öffentlichrechtlichen Förderung wird von der BV nicht ausschliesslich dem Bund zugewiesen. Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus eigener Kraft die Integration zu fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe.»
#Praktische Anwendung in Integrationsverfahren
BGE 135 I 79 E. 7.2 (24.10.2008)
Schwimmunterricht und Integration muslimischer Kinder.
Das Urteil zur Religionsfreiheit beim Schwimmunterricht berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Integrationsbestrebungen bei der Interessenabwägung.
«Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die vielfältigen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen.»
BGE 144 I 266 E. 2 (8.5.2018) Aufenthaltsrecht und Integrationskriterien. Anwendung von Integrationskriterien nach Art. 50 AuG; indirekte Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundlagen.
«Die Ansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AuG sind dem ausländischen (ehemaligen) Konkubinatspartner nicht zugänglich. Der Aufenthalt gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens setzt besondere Integrationskriterien voraus.»
#Neuere Entwicklungen
VG BE 100.2020.275 E. 3.1 (10.3.2023) Integration von Behinderten als Verfassungsauftrag. Das Verwaltungsgerichturteil bezieht sich auf die Inkraftsetzung von Art. 112b Abs. 2 BV und dessen Auswirkungen auf die kantonale Umsetzung.
«Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 wurde die Kompetenz zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen verfassungsrechtlich verankert.»
#Zusammenarbeit Bund und Kantone
Urteil VG ZH AN.2024.00001 E. 2.3 (17.9.2024) Sozialpolitische Massnahmen als kantonale Kompetenz. Bestätigung der kantonalen Primärkompetenz bei Integrationsmassnahmen unter Vorbehalt übergeordneter Bundesinteressen.
«Die Einführung sozialpolitischer Massnahmen ist grundsätzlich als kantonale Kompetenz zu qualifizieren, die mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar ist.»
#Fehlende Direktzitate
Art. 112b BV wird von den Gerichten selten direkt zitiert, da es sich um eine Kompetenznorm handelt, die primär die Aufgabenverteilung zwischen staatlichen Ebenen regelt. Die Rechtsprechung bezieht sich meist auf die darauf gestützten Ausführungsgesetze (AIG, BehiG) und wendet die verfassungsrechtlichen Grundsätze mittelbar an. Die geringe direkte Judikatur zu Art. 112b BV ist typisch für organisationsrechtliche Verfassungsbestimmungen, die ihre Wirkung hauptsächlich in der Gesetzgebung und Verwaltungspraxis entfalten.