Gesetzestext
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1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Übersicht

Art. 111 BV verpflichtet den Bund, für eine ausreichende Altersvorsorge zu sorgen. Diese beruht auf drei Säulen: der staatlichen AHV/IV (erste Säule), der beruflichen Vorsorge durch Pensionskassen (zweite Säule) und der freiwilligen Selbstvorsorge (dritte Säule). Der Bund muss dafür sorgen, dass die ersten beiden Säulen ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen können.

Die erste Säule soll den Existenzbedarf decken — also die grundlegenden Lebenskosten wie Wohnung, Nahrung und Kleidung. Die zweite Säule ergänzt die erste, damit Rentnerinnen und Rentner zusammen rund 60% ihres letzten Lohnes erhalten. So können sie ihre gewohnte Lebenshaltung (bisheriger Lebensstandard) weitgehend beibehalten. Die dritte Säule ermöglicht zusätzliche individuelle Vorsorge für besondere Bedürfnisse.

Alle drei Säulen sind verfassungsrechtlich geschützt. Der Gesetzgeber darf keine Säule abschaffen oder grundlegend schwächen. Er muss vielmehr alle drei koordiniert ausgestalten und ihre Finanzierung langfristig sichern. Bei steuerlichen Fragen kann der Bund die Kantone zwingen, Vorsorgeeinrichtungen zu begünstigen.

Beispiel: Eine Lehrerin erhält mit 64 Jahren eine AHV-Rente von 1'800 Franken monatlich (erste Säule) und eine Pensionskassenrente von 2'200 Franken (zweite Säule). Zusätzlich hat sie in der Säule 3a angespart und erhält daraus weitere 400 Franken monatlich (dritte Säule). Alle drei Säulen zusammen ergeben ihre Altersrente.

Die Bestimmung betrifft alle Erwerbstätigen und Rentnerinnen sowie Rentner in der Schweiz. Sie verpflichtet Bund und Kantone zur Zusammenarbeit bei der Vorsorgepolitik. Verstösse gegen das Drei-Säulen-Prinzip können vor Gericht angefochten werden. Die Norm begründet aber keine direkten Ansprüche von Einzelpersonen — diese ergeben sich erst aus den Spezialgesetzen wie AHVG und BVG.