Gesetzestext
Fedlex ↗

1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Art. 10 BV — Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Übersicht

Art. 10 BV schützt drei grundlegende Rechte jedes Menschen in der Schweiz: das Recht auf Leben, die persönliche Freiheit und das Verbot von Folter. Diese Rechte gelten für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus.

Das Recht auf Leben (Absatz 1) bedeutet, dass der Staat niemanden töten darf. Die Todesstrafe ist in der Schweiz vollständig verboten¹. Ausnahmen bestehen nur in extremen Notsituationen, etwa bei Notwehr oder als allerletztes Mittel bei schweren Verbrechen, wenn ein Polizist schiessen muss, um andere zu retten².

Die persönliche Freiheit (Absatz 2) schützt vor allem drei Bereiche: Niemand darf körperlich verletzt werden (körperliche Unversehrtheit), psychisch geschädigt werden (geistige Unversehrtheit) oder gegen seinen Willen eingesperrt oder festgehalten werden (Bewegungsfreiheit)³. Jede medizinische Behandlung braucht die Einwilligung des Patienten⁴. Festnahmen sind nur bei konkretem Verdacht einer Straftat und mit richterlicher Kontrolle erlaubt⁵.

Das Folterverbot (Absatz 3) verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung absolut⁶. Dies gilt auch in Gefängnissen, Polizeistationen und Asylzentren. Selbst in Notlagen darf niemand gefoltert werden⁷.

Diese Rechte sind nicht grenzenlos. Der Staat darf sie einschränken, aber nur mit einem Gesetz, aus wichtigen Gründen und nur so weit wie nötig⁸. Beispielsweise darf die Polizei jemanden festhalten, der eine Straftat begangen hat. Die Einschränkung muss jedoch verhältnismässig sein.

Praktisches Beispiel: Wird jemand von der Polizei festgenommen, muss dies auf einem begründeten Verdacht beruhen. Die Person hat das Recht zu erfahren, warum sie festgenommen wurde, und muss innerhalb angemessener Zeit einem Richter vorgeführt werden. In der Haft muss sie menschenwürdig behandelt werden - mit ausreichend Essen, medizinischer Versorgung und ohne Gewalt⁹.


¹ BBl 1997 I 147; BGE 142 IV 175 E. 2.2 ² BGE 136 I 87 E. 4.2; Biaggini, Art. 10 BV N. 11 ³ BGE 127 I 6 E. 5a; SGK-Schweizer, Art. 10 BV N. 4 ⁴ BGE 2C_451/2020 E. 6.2.3 ⁵ Urteil 2C_218/2013 vom 26.3.2013 E. 3.1 ⁶ BGE 146 IV 76 E. 4.2; BSK-Tschentscher, Art. 10 BV N. 28 ⁷ Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 372 ⁸ BGE 136 I 87 E. 6.5; Art. 36 BV ⁹ Urteil 1B_416/2019 vom 12.9.2019 E. 4.3