1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art. 10 BV — Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
#Übersicht
Art. 10 BV schützt drei grundlegende Rechte jedes Menschen in der Schweiz: das Recht auf Leben, die persönliche Freiheit und das Verbot von Folter. Diese Rechte gelten für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus.
Das Recht auf Leben (Absatz 1) bedeutet, dass der Staat niemanden töten darf. Die Todesstrafe ist in der Schweiz vollständig verboten¹. Ausnahmen bestehen nur in extremen Notsituationen, etwa bei Notwehr oder als allerletztes Mittel bei schweren Verbrechen, wenn ein Polizist schiessen muss, um andere zu retten².
Die persönliche Freiheit (Absatz 2) schützt vor allem drei Bereiche: Niemand darf körperlich verletzt werden (körperliche Unversehrtheit), psychisch geschädigt werden (geistige Unversehrtheit) oder gegen seinen Willen eingesperrt oder festgehalten werden (Bewegungsfreiheit)³. Jede medizinische Behandlung braucht die Einwilligung des Patienten⁴. Festnahmen sind nur bei konkretem Verdacht einer Straftat und mit richterlicher Kontrolle erlaubt⁵.
Das Folterverbot (Absatz 3) verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung absolut⁶. Dies gilt auch in Gefängnissen, Polizeistationen und Asylzentren. Selbst in Notlagen darf niemand gefoltert werden⁷.
Diese Rechte sind nicht grenzenlos. Der Staat darf sie einschränken, aber nur mit einem Gesetz, aus wichtigen Gründen und nur so weit wie nötig⁸. Beispielsweise darf die Polizei jemanden festhalten, der eine Straftat begangen hat. Die Einschränkung muss jedoch verhältnismässig sein.
Praktisches Beispiel: Wird jemand von der Polizei festgenommen, muss dies auf einem begründeten Verdacht beruhen. Die Person hat das Recht zu erfahren, warum sie festgenommen wurde, und muss innerhalb angemessener Zeit einem Richter vorgeführt werden. In der Haft muss sie menschenwürdig behandelt werden - mit ausreichend Essen, medizinischer Versorgung und ohne Gewalt⁹.
¹ BBl 1997 I 147; BGE 142 IV 175 E. 2.2 ² BGE 136 I 87 E. 4.2; Biaggini, Art. 10 BV N. 11 ³ BGE 127 I 6 E. 5a; SGK-Schweizer, Art. 10 BV N. 4 ⁴ BGE 2C_451/2020 E. 6.2.3 ⁵ Urteil 2C_218/2013 vom 26.3.2013 E. 3.1 ⁶ BGE 146 IV 76 E. 4.2; BSK-Tschentscher, Art. 10 BV N. 28 ⁷ Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 372 ⁸ BGE 136 I 87 E. 6.5; Art. 36 BV ⁹ Urteil 1B_416/2019 vom 12.9.2019 E. 4.3
Art. 10 BV — Recht auf Leben und persönliche Freiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 10 BV ist eine Neuschöpfung der Totalrevision von 1999. Die Bundesverfassung von 1874 kannte weder ein geschriebenes Recht auf Leben noch eine ausdrückliche Garantie der persönlichen Freiheit als allgemeines Grundrecht. Beide Garantien wurden bis zum Inkrafttreten der neuen BV am 1. Januar 2000 als ungeschriebene Verfassungsrechte anerkannt (vgl. BGE 127 I 6 E. 5a). Der Bundesrat erklärte in der Botschaft vom 20. November 1996, das Recht auf Leben sei «als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt» und solle nunmehr kodifiziert werden (BBl 1997 I 145).
N. 2 Die Botschaft wählte bewusst eine offene Formulierung zum Beginn des verfassungsrechtlichen Schutzes des Lebens. Der Bundesrat lehnte es ausdrücklich ab, den Lebensschutz «vom Zeitpunkt der Empfängnis an» zu verankern, und verwies diese Frage an den einfachen Gesetzgeber. Ebenso wurde auf eine Verankerung des Rechts auf Abtreibung oder eines besonderen Kinderschutzartikels verzichtet (BBl 1997 I 146 f.). Auf das Verbot der Körperstrafe (früher Art. 65 Abs. 2 aBV) und das Verbot des Schuldverhafts (früher Art. 59 Abs. 3 aBV) als separate Bestimmungen verzichtete der Bundesrat ebenfalls, da diese Aspekte durch die persönliche Freiheit erfasst werden.
N. 3 Im Ständerat beantragte Berichterstatter Inderkum (C, UR), das Wort «ein» durch «das» Recht auf Leben zu ersetzen — um die Fundamentalität der Garantie sprachlich zu unterstreichen — und strich die Wendung «in jedem Fall» aus dem Folterverbot, das nach dem Entwurf als absolute Norm gelten sollte. Der Ständerat folgte der Kommission (AB 1998 SR Separatdruck).
N. 4 Im Nationalrat wurden vier Minderheits- bzw. Einzelanträge gestellt: Nationalrätin Stump (SP/AG) beantragte, «Mensch» durch «Person» zu ersetzen, um keine Präjudiz für die Fristenlösungsdiskussion zu schaffen; Nationalrat Schmied (SVP/BE) forderte, das Lebensrecht «vom Zeitpunkt der Empfängnis an» zu verankern; Nationalrätin Vallender (R/AR) wollte das Todesstrafe- und das Folterverbot «in jedem Fall» als absolute Verbote verankern; Nationalrätin Goll (SP/ZH) beantragte einen ausdrücklichen Absatz zum Selbstbestimmungsrecht der Frau im Bereich Schwangerschaft. Alle Minderheitsanträge wurden abgelehnt. Bundesrat Koller hielt für die Regierung fest:
«Die Frage nach dem Beginn des Lebens wird mit dieser Bestimmung nicht beantwortet. Das ist ein Problem, das in erster Linie vom Gesetzgeber gelöst werden muss.»
N. 5 Die Formulierung «Jeder Mensch» (statt «jede Person» oder «jeder Bürger») wurde im parlamentarischen Prozess bewusst beibehalten. Nach übereinstimmender parlamentarischer Absicht soll der Begriff «Mensch» keine Aussage über den Beginn des verfassungsrechtlichen Lebensschutzes treffen. Die Bestimmung enthält nach ihrer Entstehungsgeschichte ausdrücklich keine Präjudiz für die Fristenlösungsdiskussion (BBl 1997 I 147; AB 1998 NR Separatdruck [Pelli Fulvio]).
#2. Systematische Einordnung
N. 6 Art. 10 BV steht im zweiten Kapitel der BV («Grundrechte», Art. 7–36 BV). Die Norm enthält drei qualitativ verschiedene Garantien: das Recht auf Leben (Abs. 1 Satz 1), das Verbot der Todesstrafe (Abs. 1 Satz 2), das Recht auf persönliche Freiheit (Abs. 2) sowie das Folterverbot (Abs. 3). Das Verbot der Todesstrafe und das Folterverbot sind absolute Verbote, während das Recht auf Leben und das Recht auf persönliche Freiheit unter den Voraussetzungen von → Art. 36 BV eingeschränkt werden können — soweit nicht ihr Kerngehalt betroffen ist.
N. 7 Art. 10 BV ist eng mit → Art. 7 BV (Menschenwürde) verknüpft: Die Menschenwürde bildet das normative Fundament aller in Art. 10 BV geschützten Rechtspositionen. Das Bundesgericht leitet aus Art. 7 BV allerdings keine selbständigen subjektiven Ansprüche ab; Betroffene müssen sich auf die konkreten Garantien der Art. 8–34 BV berufen (BGE 132 I 49 E. 3.2). Ferner bestehen Überschneidungen mit → Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre, insb. Abs. 2 betreffend informationelle Selbstbestimmung) und mit → Art. 31 BV (besondere Garantien bei Freiheitsentzug).
N. 8 Auf der Ebene des Völkerrechts entsprechen Art. 2 EMRK dem Recht auf Leben (Abs. 1), Art. 5 EMRK der persönlichen Freiheit (Abs. 2) und Art. 3 EMRK dem Folterverbot (Abs. 3). Zusätzlich relevant sind Art. 7 UNO-Pakt II (Folterverbot) und Art. 6 UNO-Pakt II (Recht auf Leben). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 2 und 3 EMRK ist als Auslegungshilfe massgeblich (→ Art. 190 BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
a) Recht auf Leben (Abs. 1 Satz 1)
N. 9 Das Recht auf Leben schützt nach dem Bundesgericht «die Gesamtheit lebenswichtiger körperlicher und geistiger Funktionen» und damit die physische Existenz des Menschen (BBl 1997 I 145). Es wirkt primär als Abwehrrecht gegenüber dem Staat — insbesondere gegenüber staatlichen Tötungshandlungen. Daneben begründet es Schutzpflichten: Der Staat ist verpflichtet, «das Leben seiner Bürger auch vor Angriffen Privater zu schützen» (BGE 136 I 87 E. 4.2; BGE 126 II 300 E. 5a). Diese Doppelfunktion von Abwehr- und Leistungsrecht ist im Schweizer Verfassungsrecht fest etabliert.
N. 10 Der Beginn des Lebensschutzes ist verfassungsrechtlich offengelassen. Der Bundesrat verweigerte in der Botschaft bewusst jede Festlegung auf den Zeitpunkt der Empfängnis oder den Beginn der Geburt (BBl 1997 I 146 f.). Das Ende des Lebensschutzes fällt mit dem Todeseinritt zusammen; postmortale Persönlichkeitsrechte werden über Art. 10 Abs. 2 BV und das Zivilrecht geschützt (vgl. BGE 129 I 173 E. 4).
N. 11 Das Recht auf Leben ist — mit Ausnahme des Verbots der Todesstrafe — nicht absolut. Polizeiliche Schusswaffeneinsätze können es einschränken, sofern sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Das Bundesgericht hat in BGE 136 I 87 E. 4.4 festgehalten, dass der Schusswaffeneinsatz zur Verfolgung Flüchtender nur verhältnismässig ist, wenn die fliehende Person «eine besondere Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft hat erkennen lassen» — die blosse Begehung eines Vermögensdelikts genügt nicht.
b) Verbot der Todesstrafe (Abs. 1 Satz 2)
N. 12 Das Verbot der Todesstrafe ist ein absolutes Verbot ohne jede Ausnahmemöglichkeit. Es gilt nach dem parlamentarisch bestätigten Willen des Verfassungsgebers — gegen den Antrag Vallender (R/AR), der «in jedem Fall» in den Text schreiben wollte — bereits in der geltenden Fassung für Kriegs- und Friedenszeiten sowie für alle Straftaten ohne Ausnahme (BBl 1997 I 147; AB 1998 NR Separatdruck [Vallender]). → Art. 36 Abs. 1–3 BV ist auf dieses Verbot nicht anwendbar; selbst der Gesetzgeber kann es nicht einschränken.
c) Persönliche Freiheit (Abs. 2)
N. 13 Art. 10 Abs. 2 BV schützt als Auffanggrundrecht alle elementaren Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung, die nicht durch speziellere Grundrechte erfasst sind. Das Bundesgericht umschreibt die persönliche Freiheit als Oberbegriff für den Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit sowie der Bewegungsfreiheit. Die Aufzählung im Gesetzestext ist nicht abschliessend; das Wort «insbesondere» öffnet den Schutzbereich für weitere Aspekte (BGE 127 I 6 E. 5a; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 403).
N. 14 Die Rechtsprechung hat den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV weit ausgelegt. Geschützt sind u.a.: das Recht zur Bestimmung des Bestattungsorts der Angehörigen und der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts (BGE 129 I 173 E. 2.1); das Recht auf Kenntnis der leiblichen Abstammung (BGE 128 I 63 E. 3); das Selbstbestimmungsrecht im medizinischen Bereich (BGE 148 I 1 E. 5); Bettelei als elementare Form der Lebensgestaltung (BGE 149 I 248 E. 5); erkennungsdienstliche Massnahmen und DNA-Profile als Eingriffe in körperliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung (BGE 145 IV 263 E. 2.1; BGE 128 II 259 E. 3).
N. 15 Die Bewegungsfreiheit als explizit genannter Teilgehalt von Art. 10 Abs. 2 BV schützt vor Wegweisungs- und Kontaktverboten (BGE 134 I 140 E. 6.2), vor polizeilichem Gewahrsam (BGE 136 I 87 E. 6), vor Rayonverboten im Rahmen von Sportveranstaltungen (BGE 140 I 2) sowie vor Administrativhaft zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Wegweisung (BGE 142 I 135 E. 1). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentzug i.S.v. Art. 31 BV sind «Art und Weise, Dauer, Ausmass und Intensität der Beschränkung» (BGE 134 I 140 E. 3.2).
N. 16 Die körperliche Unversehrtheit schützt vor staatlichen Eingriffen in die physische Integrität. Dazu gehören Sicherheitskontrollen an Gefängnisingängen (BGE 130 I 65 E. 3), Zwangsmedikation bei fürsorgerischem Freiheitsentzug (BGE 127 I 6) und DNA-Probeentnahmen. Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen durch die Polizei berühren ebenfalls Art. 10 Abs. 2 BV, doch sind sie bei Vorliegen spezifischer Umstände verhältnismässig (BGE 136 I 87 E. 5.1).
N. 17 Staatliche Schutzpflichten aus Art. 10 Abs. 2 BV verpflichten den Staat nicht nur zur Unterlassung von Eingriffen, sondern auch zum aktiven Schutz. So hat der Staat Lärmimmissionen, die die körperliche Unversehrtheit gefährden, durch verhältnismässige Massnahmen einzudämmen; ein Nullrisiko ist indes nicht geschuldet (BGE 126 II 300 E. 5b).
d) Folterverbot (Abs. 3)
N. 18 Das Folterverbot schützt vor Folter und vor jeder anderen Art «grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung». Die Formulierung übernimmt die Terminologie von Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II. Das Verbot ist absolut — es duldet keine Einschränkung nach Art. 36 BV, auch nicht in ausserordentlichen Lagen. Der Bundesrat hielt dies in der Botschaft ausdrücklich fest (BBl 1997 I 148); die vom Ständerat vorgenommene Streichung der Worte «in jedem Fall» aus dem Entwurf änderte an dieser materiellen Absolutheit nichts (AB 1998 SR Separatdruck [Inderkum]).
N. 19 Das Folterverbot enthält nach der Rechtsprechung einen verfahrensrechtlichen Teilgehalt: Wer in vertretbarer Weise («de manière défendable») behauptet, von Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine «wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung» (BGE 131 I 455 E. 1.2.5). Dieser Anspruch ergibt sich parallel aus Art. 3 und Art. 13 EMRK (vgl. EGMR, Urteil Assenov c. Bulgarien vom 28.10.1998, Ziff. 102 ff.) und wurde vom Bundesgericht in die schweizerische Verfassungsordnung übernommen.
N. 20 Im Auslieferungsrecht verbietet Art. 10 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 25 Abs. 3 BV die Auslieferung einer Person an einen Staat, in dem ihr Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Das Bundesgericht prüft in solchen Fällen die Menschenrechtsgarantien des ersuchenden Staates (BGE 133 IV 76 E. 4 ff.).
#4. Rechtsfolgen
N. 21 Als Grundrecht ist Art. 10 BV gemäss → Art. 35 BV direkt anwendbar gegenüber dem Staat. Bei Verletzungen durch staatliche Organe können Betroffene verfassungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben (Art. 82 ff. BGG). Im Ausländerrecht kann eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV zur Verweigerung der Auslieferung führen (→ Art. 25 Abs. 3 BV). Das Verbot der Todesstrafe und das Folterverbot gelten als zwingendes Völkerrecht (ius cogens) und können nicht durch Vertrag wegbedungen werden.
N. 22 Einschränkungen des Rechts auf Leben (Abs. 1 Satz 1) und der persönlichen Freiheit (Abs. 2) sind unter den kumulativen Voraussetzungen von → Art. 36 BV zulässig: gesetzliche Grundlage (bei schweren Eingriffen im Gesetz selbst), öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter, Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) sowie Wahrung des Kerngehalts. Der Verhältnismässigkeitstest ist in der Praxis das zentrale Prüfungsinstrument (BGE 134 I 140 E. 6.2; BGE 129 I 173 E. 5).
N. 23 Der Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 BV ist verletzt, wenn der Eingriff in die persönliche Freiheit so schwer wiegt, dass er die menschliche Persönlichkeit in ihrem Wesenskern aushöhlt. Das absolute Verbot der Todesstrafe (Abs. 1 Satz 2) und das Folterverbot (Abs. 3) stellen selbst Kerngehaltsnormen dar und sind jeder Abwägung entzogen (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 49 f.).
#5. Streitstände
N. 24 Beginn des verfassungsrechtlichen Lebensschutzes: Die Frage, ob Art. 10 Abs. 1 BV auch den Nasciturus (ungeborenes Kind nach der Empfängnis) schützt, ist in Lehre und Praxis umstritten. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1555, vertreten, dass die bewusst offene Formulierung des Verfassungsgebers eine Schutzwürdigkeit des Nasciturus weder ausschliesst noch verbürgt und diese Frage dem Gesetzgeber überlassen bleibt. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 397, betonen, dass der parlamentarische Prozess — insbesondere die Ablehnung des Antrags Schmied und die Erklärung von Bundesrat Koller — einer verfassungsunmittelbaren Verankerung des Schutzes ab Empfängnis entgegensteht. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher offengelassen.
N. 25 Schutzbereich der persönlichen Freiheit — weiter vs. enger Ansatz: Ein Streitstand betrifft die Abgrenzung des Schutzbereichs von Art. 10 Abs. 2 BV gegenüber den spezifischeren Grundrechten. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 72 ff., plädieren für einen engen Schutzbereich, der die persönliche Freiheit als «Auffanggrundrecht» für Eingriffe in die physische, psychische Integrität und Bewegungsfreiheit reserviert und ihr eine eigenständige Schutzfunktion neben Art. 13 BV (Privatsphäre) zuspricht. Das Bundesgericht tendiert in seiner Praxis zur weiten Auslegung, indem es auch Aspekte wie das Bestimmungsrecht über den Bestattungsort (BGE 129 I 173), das Recht auf Kenntnis der Abstammung (BGE 128 I 63) und das Selbstbestimmungsrecht im medizinischen Bereich (BGE 148 I 1) dem Schutzbereich zuweist.
N. 26 Verhältnis zu Art. 13 Abs. 2 BV (informationelle Selbstbestimmung): Bei erkennungsdienstlichen Massnahmen und DNA-Profilen konkurrieren Art. 10 Abs. 2 BV (körperliche Unversehrtheit) und Art. 13 Abs. 2 BV (Datenschutz). Das Bundesgericht hat den Eingriff durch DNA-Profile als «leichten» Grundrechtseingriff qualifiziert (BGE 145 IV 263 E. 2.2; BGE 128 II 259 E. 3). In BGE 147 I 372 äusserte das Gericht indessen Zweifel, ob diese Qualifikation für alle Konstellationen aufrechterhalten werden kann, wenn DNA-Proben im Zusammenhang mit friedlichen politischen Aktivitäten entnommen werden. Dieser Punkt ist in der Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt.
N. 27 Absolute Geltung des Folterverbots bei staatlichen Notsituationen («ticking time bomb»): In der internationalen Debatte wird diskutiert, ob das absolute Folterverbot unter extremen Umständen relativierbar sei. Die herrschende Lehre in der Schweiz (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 1607; Müller/Schefer, a.a.O., S. 157 f.) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 131 I 455 E. 1.2.5) verneinen dies ausdrücklich: Art. 10 Abs. 3 BV ist als absolute Norm konzipiert und lässt — parallel zu Art. 3 EMRK (EGMR, Urteil Gäfgen c. Deutschland vom 1.6.2010) — keine Ausnahme zu.
#6. Praxishinweise
N. 28 Bei der Beurteilung staatlicher Eingriffe in Art. 10 Abs. 2 BV ist zunächst die Eingriffsintensität zu bestimmen: Schwere Eingriffe (insb. körperliche Eingriffe, Zwangsmedikation, Freiheitsentziehung) erfordern eine formell-gesetzliche Grundlage; leichtere Eingriffe (Personenkontrollen, DNA-Proben unter Strafverfolgungsvorbehalt) können auf hinreichend bestimmte Polizeigesetzgebung gestützt werden. Das Legalitätsprinzip wird im Polizeirecht durch die verfassungsrechtliche Anerkennung der polizeilichen Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV) ergänzt (BGE 136 I 87 E. 3.1).
N. 29 Im Auslieferungsrecht ist Art. 10 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 25 Abs. 3 BV stets zu prüfen: Bestehen ernsthafte Gründe für die Annahme, dass die ausgelieferte Person im Empfangsstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, ist die Auslieferung ohne Rücksicht auf die Schwere der vorgeworfenen Tat zu verweigern (BGE 133 IV 76). Diplomatic assurances reichen nur aus, wenn ihre Einhaltung wirksam überwacht werden kann.
N. 30 Bei Beschwerden wegen erlittener polizeilicher Misshandlung ist zu beachten, dass aus Art. 10 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 3 und Art. 13 EMRK ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf wirksame amtliche Untersuchung fliesst. Die Einstellung eines Strafverfahrens gegen beschuldigte Polizeibeamte verletzt diesen Anspruch, wenn keine vertiefte Sachverhaltsabklärung (Zeugenbefragungen, Beizug medizinischer Unterlagen, Gutachten) stattgefunden hat (BGE 131 I 455 E. 2).
N. 31 Die Abgrenzung zwischen Freiheitsbeschränkung (Art. 10 Abs. 2 BV) und Freiheitsentzug (Art. 31 BV) ist für die anwendbaren Verfahrensgarantien entscheidend: Ein Rayon- und Kontaktverbot ist keine Freiheitsentziehung und löst nicht die Garantien von Art. 31 BV aus (BGE 134 I 140 E. 3.3). Polizeilicher Gewahrsam hingegen begründet nach Art. 31 Abs. 4 BV das Recht auf direkten Zugang zu einer richterlichen Behörde (BGE 136 I 87 E. 6.5.2).
N. 32 Für Fragen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes und des Bestattungsorts ist der Wille des Verstorbenen dem Bestimmungsrecht der Angehörigen im Grundsatz vorrangig. Das Bundesgericht leitet dies aus der verfassungsrechtlichen Verortung der Autonomie in Art. 10 Abs. 2 BV ab, die auch Wirkungen über den Tod hinaus zeitigt (BGE 129 I 173 E. 4).
Querverweise: ↔ Art. 7 BV (Menschenwürde als normatives Fundament); → Art. 25 Abs. 3 BV (Non-refoulement, Folterverbot im Auslieferungsrecht); → Art. 31 BV (Garantien bei Freiheitsentzug); ↔ Art. 36 BV (Einschränkungsvoraussetzungen für Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2); → Art. 13 Abs. 2 BV (informationelle Selbstbestimmung); → Art. 190 BV (EMRK als massgebendes Recht); ↔ Art. 2 EMRK (Recht auf Leben); ↔ Art. 3 EMRK (Folterverbot); ↔ Art. 5 EMRK (Persönliche Freiheit).
Rechtsprechung zu Art. 10 BV
#Recht auf Leben (Abs. 1)
#Schutzpflichten des Staates
BGE 135 I 113 vom 6. Februar 2009
Das Recht auf Leben verpflichtet den Staat nicht nur zur Unterlassung von Tötungshandlungen, sondern auch zum aktiven Schutz seiner Bürger.
«Art. 10 Abs. 1 BV gewährleistet den umfassenden Schutz menschlichen Lebens. Die Bestimmung richtet sich einerseits als Abwehrrecht gegen den Staat. Dieser ist indessen anderseits verpflichtet, den Grundrechten in der ganzen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen und damit das Leben seiner Bürger auch vor Angriffen Privater zu schützen (Art. 35 BV).»
#Strafverfolgungspflicht bei Tötungsdelikten
BGE 135 I 113 vom 6. Februar 2009
Bei Tötungsdelikten besteht eine staatliche Pflicht zur Aufklärung und Verfolgung, auch wenn Strafverfolgungsprivilegien bestehen.
«Das Recht auf Leben richtet sich einerseits als Abwehrrecht gegen den Staat, verpflichtet diesen anderseits, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten, Tötungsdelikte aufzuklären und deren Urheber zu verfolgen.»
#Körperliche Unversehrtheit als staatliche Schutzpflicht
BGE 126 II 300 vom 3. Mai 2000
Der Staat hat auch vor Lärmimmissionen zu schützen, die das Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen können.
«Nach neuerer Auffassung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden.»
#Persönliche Freiheit (Abs. 2)
#Kerngehalt der persönlichen Freiheit
BGE 129 I 173 vom 12. Februar 2003
Das Bestimmungsrecht über den Bestattungsort der Angehörigen fällt in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit.
«Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV.»
#Akteneinsichtsrecht
BGE 126 I 7 vom 9. Februar 2000
Aus der persönlichen Freiheit lässt sich ein Recht auf Akteneinsicht ableiten, um sich gegen staatliche Massnahmen zu wehren.
«Abgrenzung zwischen dem aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und dem Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) abgeleiteten Akteneinsichtsrecht einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) andererseits.»
#DNA-Profile und erkennungsdienstliche Massnahmen
BGE 145 IV 263 vom 24. April 2019
Die Erstellung von DNA-Profilen stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der bei künftigen Straftaten erhebliche Anhaltspunkte voraussetzt.
«Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen.»
BGE 147 I 372 vom 22. April 2021
Massive Eingriffe in die Grundrechte durch DNA-Profile bei friedlichen Kundgebungen sind unverhältnismässig.
«Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt. Die Aufklärung der Anlasstat erforderte im konkreten Fall nicht die Erstellung eines DNA-Profils.»
#Bettelei als Ausdruck persönlicher Freiheit
BGE 149 I 248 vom 13. März 2023
Bettelei fällt in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit und bedarf bei Einschränkungen einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung.
«Bettelei stellt eine elementare Freiheit der Lebensgestaltung dar und fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK.»
#Nacktwandern und persönliche Freiheit
BGE 138 IV 13 vom 17. November 2011
Kantonale Strafnormen gegen «Nacktwandern» verletzen nicht die persönliche Freiheit, wenn sie hinreichend bestimmt sind.
«Das 'Nacktwandern' kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden. Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit verneint.»
#Kenntnis der Abstammung
BGE 128 I 63 vom 4. März 2002
Das Recht auf Kenntnis der leiblichen Abstammung ist Teil der persönlichen Freiheit.
«Anspruch auf Kenntnis der Abstammung: Der Anspruch, die leiblichen Eltern zu kennen und entsprechend die im Zivilstandsregister überdeckten Eintragungen einzusehen, steht dem volljährigen Adoptivkind unabhängig von einer Abwägung mit entgegenstehenden Interessen zu.»
#Freiheitsbeschränkungen im Straf- und Massnahmenvollzug
BGE 130 I 65 vom 27. Januar 2004
Sicherheitskontrollen bei Gefängnisbesuchern stellen keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar.
«Die Verpflichtung des Gefängnisbesuchers, sich einer Sicherheitskontrolle durch einen Metall-Detektor zu unterziehen und Schuhe und Gürtel auszuziehen, falls der Detektor das Vorhandensein von Metall anzeigt, stellt keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar.»
#Medizinische Zwangsmassnahmen
BGE 127 I 6 vom 22. März 2001
Zwangsmedikation bei fürsorgerischem Freiheitsentzug bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage.
«Bedeutung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV im Vergleich mit dem früheren ungeschriebenen Grundrecht und speziellen Garantien in anderen Verfassungsbestimmungen.»
BGE 148 I 1 vom 9. Juni 2021
Das Recht auf Selbstbestimmung im medizinischen Bereich ist Teil der persönlichen Freiheit.
«Das Recht auf Selbstbestimmung, welches verfassungsrechtlich an die in Art. 10 BV garantierte persönliche Freiheit anknüpft, drückt sich im medizinischen Bereich durch das Recht auf Zustimmung oder Ablehnung einer Behandlung aus.»
#Haftrechtliche Entscheidungen
BGE 133 I 270 vom 14. September 2007
Die persönliche Freiheit ist bei Haftentscheidungen von besonderer Bedeutung.
«Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. a, Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK; Untersuchungshaft. Gerichtlicher Haftprüfungsentscheid bei mutmasslichem Kapitalverbrechen muss bei Berufung dem Bundesgericht vorgelegt werden, wenn eine Beschwerde vor Bundesgericht offen steht.»
BGE 142 I 135 vom 2. Mai 2016
Administrativhaft zur Durchsetzung der Wegweisung greift in die persönliche Freiheit ein.
«Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft gemäss Art. 76a AuG.»
#Folterverbot (Abs. 3)
#Definition erniedrigender Behandlung
BGE 131 I 455 vom 6. Oktober 2005
Wer behauptet, erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame amtliche Untersuchung.
«Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung.»
#Auslieferungsrecht und Folterverbot
BGE 133 IV 76 vom 23. Januar 2007
Bei Auslieferungen sind die Menschenrechtsgarantien des ersuchenden Staates zu prüfen, insbesondere bezüglich Folterverbot.
«Art. 3 EMRK; Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV; Auslieferung; Verfolgung eines mutmasslichen Führungsmitglieds der PKK durch die Türkei. Anforderungen an ausreichende Menschenrechtsgarantien des ersuchenden Staates in Auslieferungsfällen.»
#Neuere Entwicklungen
#Polizeiliche Massnahmen und Grundrechte
BGE 147 I 103 vom 29. April 2020
Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen mit automatischer Strafdrohung sind unverhältnismässig.
«Die automatische Verbindung zwischen den Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB ist weder erforderlich noch verhältnismässig im engeren Sinne.»
#Polizeigewalt und Aufklärungspflicht
BGE 136 I 87 vom 30. September 2009
Polizeiliche Schusswaffenregelungen müssen die persönliche Freiheit und das Recht auf Leben berücksichtigen.
«Schusswaffengebrauch zur Verfolgung von fliehenden Personen, die durch ein schweres Vergehen oder Verbrechen eine besondere Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft manifestiert haben.»
#Wegweisungsmassnahmen
BGE 132 I 49 vom 25. Januar 2006
Vorübergehende Wegweisungen greifen in die persönliche Freiheit ein und bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage.
«Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde (Art. 7 BV) können die Betroffenen nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie können sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen.»
#Internationale Dimension
#EMRK-konforme Auslegung
BGE 127 I 115 vom 18. Juni 2001
Autopsieverfügungen müssen gerichtlich kontrollierbar sein, wenn Angehörige diese bestreiten.
«Bestreiten die nahen Angehörigen eines Verstorbenen im Nachhinein die Anordnung einer Autopsie, muss diese grundsätzlich zum Gegenstand einer richterlichen Überprüfung gemacht werden können.»