Gesetzestext
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1Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

Art. 10a BV — Übersicht

Art. 10a BV verbietet das Verhüllen des Gesichts im öffentlichen Raum. Das Verbot gilt seit 1. Januar 2022, nachdem die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» am 7. März 2021 angenommen wurde. Die Bestimmung erfasst alle Orte, die öffentlich zugänglich sind - von Strassen über Geschäfte bis zu öffentlichen Verkehrsmitteln.

Betroffen sind alle Personen, die ihr Gesicht so verhüllen, dass sie nicht identifiziert werden können. Das betrifft religiöse Vollverschleierungen wie Burka oder Niqab, aber auch weltliche Verhüllungen wie Sturmhauben oder Masken ausserhalb der vorgesehenen Ausnahmen.

Das Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot (SR 211.11) sieht für Verstösse gegen das Verhüllungsverbot Bussen bis zu 1000 Franken vor (Art. 2 SR 211.11). Die Polizei kann eine sofortige Entfernung der Verhüllung verlangen.

Wichtige Ausnahmen gelten nach Art. 3 SR 211.11 für religiöse Stätten (Kirchen, Moscheen), Gesundheitsgründe (Masken bei Krankheit), Sicherheit (Motorradhelme), klimatische Bedingungen (Kälteschutz) und einheimisches Brauchtum (Fasnacht). Auch künstlerische Aufführungen und Werbezwecke sind vom Verbot ausgenommen.

Ein konkretes Beispiel: Eine Frau mit Niqab darf nicht mehr in ein Geschäft oder auf die Strasse, es sei denn, sie befindet sich in einer Moschee oder trägt die Verhüllung aus Gesundheitsgründen. Bei einem Verstoss droht eine Busse bis 1000 Franken.

Das Verhüllungsverbot steht in einem Spannungsverhältnis zur Religionsfreiheit (Art. 15 BV) und zur persönlichen Freiheit (Art. 10 BV). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen Verhüllungsverboten zeigt, dass solche Verbote grundsätzlich verfassungskonform sind, sofern angemessene Ausnahmen bestehen (BGE 144 I 281).

Die Durchsetzung erfolgt durch die kantonalen Polizeibehörden. Das Verbot zielt auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Ermöglichung der Identifikation von Personen im öffentlichen Raum.