1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Übersicht
Artikel 31 der Bundesverfassung schützt die persönliche Freiheit vor willkürlichen staatlichen Eingriffen. Er regelt, wann und wie der Staat einer Person die Freiheit entziehen darf.
Was regelt die Norm?
Die Bestimmung legt vier zentrale Regeln fest: Erstens darf nur ein Gesetz selbst bestimmen, wann Freiheitsentzug erlaubt ist (Gesetzesvorbehalt). Zweitens muss jede inhaftierte Person sofort über die Gründe informiert werden. Drittens haben Personen in Untersuchungshaft das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden. Viertens kann jede Person, die nicht von einem Gericht inhaftiert wurde, jederzeit ein Gericht anrufen.
Wer ist betroffen?
Jede Person in der Schweiz kann sich auf dieses Grundrecht berufen. Dies betrifft sowohl Schweizer Bürger als auch Ausländer. Typische Fälle sind Untersuchungshaft bei Straftaten, Ausschaffungshaft bei Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Zwangseinweisung in psychiatrische Kliniken.
Konkrete Beispiele
Wenn die Polizei jemanden wegen Verdachts auf Diebstahl verhaftet, muss sie die Person sofort über den Grund informieren und innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorführen. Der Richter prüft dann, ob die Haft gerechtfertigt ist. Bei Ausländern ohne gültige Papiere kann die Behörde eine Ausschaffungshaft anordnen, aber nur wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.
Rechtsfolgen
Verstösse gegen diese Regeln machen den Freiheitsentzug rechtswidrig. Die betroffene Person kann sofortige Freilassung verlangen und hat Anspruch auf Schadenersatz. Behörden müssen strenge Fristen einhalten und dürfen nur bei gesetzlich definierten Gründen die Freiheit entziehen.
Art. 31 BV — Freiheitsentzug
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die geltende BV kennt in Art. 31 eine explizite und viergliedrige Kodifizierung der Garantien bei Freiheitsentzug. Die aBV von 1874 enthielt keine entsprechende Bestimmung. Das Bundesgericht hatte jedoch bereits unter der alten Verfassung auf der Grundlage des ungeschriebenen Habeas-Corpus-Grundrechts und des allgemeinen Freiheitsrechts Mindestgarantien entwickelt (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 404 ff.).
N. 2 Im Vorentwurf von 1995 war die spätere Bestimmung noch nicht in ihrer endgültigen Form vorhanden; der Erläuterungsbericht VE 1995 beschäftigte sich auf den S. 66 f. mit der systematischen Abgrenzung zwischen klassischen Grundrechten und neu eingeführten Sozialzielen. Art. 31 BV in seiner heutigen Gestalt entspricht inhaltlich Art. 27 des bundesrätlichen Entwurfs von 1996 (VE 96). Der Bundesrat stellte in seiner Botschaft vom 20. November 1996 fest, dass Art. 27 VE 96 keine entsprechende Bestimmung in der bisherigen BV hatte, die Garantien aber bereits durch das ungeschriebene Verfassungsrecht und die EMRK verbürgt gewesen seien (BBl 1997 I 185 f.; BBl 1997 I 563, 594). Das Ziel der Totalrevision war mithin die Nachführung des geltenden Verfassungsrechts sowie eine klarere, transparentere Normierung der Verfahrensgarantien.
N. 3 Im parlamentarischen Beratungsverfahren entstand eine Differenz zwischen National- und Ständerat hinsichtlich Absatz 2. Der Nationalrat fügte als neuen Satz das explizite Recht hinzu, die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Berichterstatter Marty Dick (R, TI) erläuterte im Ständerat die Haltung der Kommission, die eine Zustimmung zum Nationalrat empfahl: «Nous estimons que la différence n'est pas importante et surtout qu'elle ne mérite pas une divergence. Néanmoins, nous pensons que la version du Conseil national n'est pas très heureuse parce qu'on peut peut-être imaginer que le fait de faire avertir …» (AB 1998 SR). Der Ständerat stimmte dem Nationalrat schliesslich zu. Die Einigungskonferenz schloss am 14./15. Dezember 1998 die verbleibenden Differenzen; beide Kammern nahmen den Text am 18. Dezember 1998 in der Schlussabstimmung an.
N. 4 Die Viergliedrigkeit der Norm — Gesetzmässigkeit (Abs. 1), Informationsrechte (Abs. 2), Richtervorführung bei Untersuchungshaft (Abs. 3), allgemeine Haftprüfung (Abs. 4) — entspricht bewusst den verschiedenen in Art. 5 EMRK gewährleisteten Teilgarantien. Mit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 wurden die in Art. 31 BV angelegten Verfahrensgarantien auf Gesetzesebene umfassend konkretisiert (Art. 197 ff. StPO).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 31 BV gehört zum zweiten Abschnitt der Bundesverfassung (Grundrechte, Art. 7–36 BV). Die Norm steht in einem engen systematischen Verhältnis zu Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit, namentlich Bewegungsfreiheit), der das materielle Recht schützt, während Art. 31 BV die prozeduralen Garantien beim Eingriff in die persönliche Freiheit durch Freiheitsentzug bündelt. ↔ Art. 10 Abs. 2 BV.
N. 6 Gegenüber den allgemeinen Verfahrensgarantien der Art. 29–30 BV stellt Art. 31 BV eine lex specialis dar: Soweit es um Freiheitsentzug geht, gehen die spezifischen Garantien des Art. 31 BV vor. Zusätzlich greifen die ergänzenden Verfahrensgarantien (namentlich das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV) im Haftprüfungsverfahren subsidiär (BGE 133 I 270 E. 3.1). → Art. 29 BV; → Art. 30 BV.
N. 7 Art. 31 BV entspricht in seinen wesentlichen Teilgehalten Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) sowie Art. 9 UNO-Pakt II. Beide Instrumente sind für die Schweiz rechtsverbindlich (EMRK seit 1974, UNO-Pakt II seit 1992). Das Bundesgericht legt Art. 31 BV soweit möglich konventionskonform aus, geht aber bei Art. 31 Abs. 4 BV über den Schutzgehalt von Art. 5 Ziff. 4 EMRK hinaus (→ N. 23 ff.). → Art. 190 BV.
N. 8 Für Grundrechtseinschränkungen gilt das allgemeine Schrankenregime von Art. 36 BV: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV verlangt für schwerwiegende Einschränkungen — wozu Freiheitsentzug gehört — eine Grundlage im Gesetz selbst. Dies entspricht dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 BV. → Art. 36 BV.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Begriff des Freiheitsentzugs (Abs. 1)
N. 9 Zentrales Tatbestandsmerkmal aller vier Absätze ist der Begriff des Freiheitsentzugs (privation de liberté / privazione della libertà). Darunter ist nach konstanter Rechtsprechung eine von staatlicher Gewalt ausgehende, gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person erfolgende Festhaltung an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer zu verstehen. Entscheidend sind Art, Dauer, Ausmass und Intensität der Massnahme in ihrer Gesamtwirkung (BGE 134 I 140 E. 3.2). Typische Beispiele sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft, fürsorgerische Unterbringung (FU) sowie ausländerrechtliche Administrativhaft. Blosse Freiheitsbeschränkungen — wie ein Rayonverbot — fallen nicht unter Art. 31 BV, sondern unter Art. 10 Abs. 2 BV (BGE 134 I 140 E. 3.3).
N. 10 Der Freiheitsentzug muss von staatlicher Gewalt angeordnet sein. Handlungen privater Personen (z.B. Bürgerverhaftung) werden erfasst, soweit staatliche Organe sie autorisieren oder dulden. Irrelevant ist die Bezeichnung der Massnahme im nationalen Recht; massgebend ist die tatsächliche Wirkung (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 95 f.).
3.2 Gesetzmässigkeit (Abs. 1)
N. 11 Absatz 1 enthält ein doppeltes Legalitätserfordernis: Der Freiheitsentzug muss in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen (materielle Voraussetzungen) und auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise (Verfahren) erfolgen. Das Gesetz muss die Eingriffe hinreichend bestimmt umschreiben, damit die Betroffenen ihr Verhalten danach ausrichten können. Für Administrativhaft hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Anforderung des Gesetzes selbst — d.h. im formellen Gesetz, nicht bloss in einer Verordnung — zwingend ist (BGE 142 I 135 E. 4.1; BGE 140 II 1 E. 2.1). Beim vorzeitigen Strafvollzug bleibt der Rechtstitel der strafprozessuale Haftbefehl; die zu erwartende Freiheitsstrafe allein trägt den Freiheitsentzug nicht (BGE 143 IV 160 E. 2.2).
N. 12 Der numerus clausus der Haftgründe (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs-, Ausführungsgefahr; Art. 221 StPO) ist einfachgesetzlicher Ausdruck des Gebots der materiellen Gesetzmässigkeit nach Abs. 1. Stets muss zusätzlich dringender Tatverdacht vorliegen. Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der Haft eigenständig und umfassend, d.h. unabhängig von der Einschätzung der Vorinstanz (BGE 132 I 21 E. 2.1; BGE 133 I 270 E. 2.2).
3.3 Informationsrechte (Abs. 2)
N. 13 Absatz 2 enthält drei separate Ansprüche, die unverzüglich nach der Inhaftierung entstehen: (1) das Recht auf Information über die Gründe des Freiheitsentzugs in einer der Person verständlichen Sprache; (2) das Recht, die eigenen Rechte geltend zu machen; (3) das Recht, die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Das Recht auf Angehörigenbenachrichtigung wurde im parlamentarischen Verfahren vom Nationalrat eingefügt (→ N. 3).
N. 14 Das Kriterium der «verständlichen Sprache» ist nicht auf Amtssprachen begrenzt; es erfasst auch den Fall, dass die inhaftierte Person keine Amtssprache versteht. Notfalls sind Dolmetscher beizuziehen. Diese Garantie ist Voraussetzung für eine wirksame Wahrnehmung der übrigen Rechte. Das Recht auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft im Haftprüfungsverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) fliesst aus dem Informations- und Rechtswahrungsanspruch von Abs. 2 und bildet dessen prozessuale Verlängerung (BGE 134 I 92 E. 1 ff.).
3.4 Richtervorführung bei Untersuchungshaft (Abs. 3)
N. 15 Absatz 3 gilt spezifisch für die Untersuchungshaft (strafprozessuale Haft im Sinne von Art. 221 f. StPO). Er enthält zwei Ansprüche: (1) unverzügliche Vorführung vor einen Richter; (2) Urteil innert angemessener Frist. Der erste Anspruch korrespondiert mit Art. 5 Ziff. 3 EMRK, wonach jede festgenommene Person «unverzüglich einem Richter oder einer anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt» werden muss.
N. 16 Das Beschleunigungsgebot ist der tragende Grundsatz bei strafprozessualer Haft. Das Bundesgericht hat daraus abgeleitet, dass der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht (Art. 46 Abs. 1 BGG) in Haftfällen nicht gilt (BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Haftbeschwerden sind stets vordringlich zu behandeln.
N. 17 Das Gebot des Urteils innert angemessener Frist (Abs. 3 Satz 2) untersagt eine übermässige Haftdauer. Diese liegt vor, wenn die Haftdauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion nahekommt. Bei der Beurteilung sind Schwere der Vorwürfe, Verfahrenskomplexität und Verhalten der Parteien zu berücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1; BGE 128 I 149 E. 2.2.1). Die auf die Strafe anrechenbare Auslieferungshaft ist grundsätzlich in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen (BGE 133 I 168 E. 4.1).
3.5 Allgemeines Recht auf gerichtliche Haftprüfung (Abs. 4)
N. 18 Absatz 4 gilt für alle Fälle des Freiheitsentzugs, die nicht durch ein Gericht angeordnet worden sind. Die Bestimmung normiert ein jederzeitiges Recht, ein Gericht anzurufen. Dies ist weiter als Art. 5 Ziff. 4 EMRK, welcher lediglich das Recht auf Antragstellung verbürgt. Art. 31 Abs. 4 BV räumt der inhaftierten Person das Recht ein, den Zeitpunkt der Anrufung des Richters selbst zu bestimmen; dieser muss das Gesuch entgegennehmen und so rasch wie möglich darüber entscheiden (BGE 137 I 23 E. 2.4.2 f.).
N. 19 Absatz 4 ist gegenüber den obligatorischen Haftüberprüfungsregeln des einfachen Rechts (z.B. Art. 80 Abs. 2 AuG: 96-Stunden-Frist) eine eigenständige Garantie. Art. 80 Abs. 2 AuG richtet sich an die Vollzugsbehörde; Art. 31 Abs. 4 BV gewährt dem Inhaftierten selbst das Anrufungsrecht. Beide Normen können parallel angewendet werden (BGE 137 I 23 E. 2.4.4 f.). Die erstmalige Haftprüfung muss «so rasch wie möglich» erfolgen — bei Dublin-Haft bildet die 96-Stunden-Frist von Art. 80 Abs. 2 AuG die Richtschnur (BGE 142 I 135 E. 3.3).
#4. Rechtsfolgen
N. 20 Ein Freiheitsentzug, der ohne gesetzliche Grundlage oder in gesetzwidriger Weise erfolgt, ist rechtswidrig. Die unmittelbare Rechtsfolge ist die Entlassung der inhaftierten Person. Der Haftrichter hat einen verfassungswidrigen Freiheitsentzug von Amtes wegen zu beenden; Antrags- oder Rügebedürftigkeit besteht nicht.
N. 21 Verletzungen der Garantien von Absatz 2 (Informationsrechte) führen nicht automatisch zur Haftentlassung, können jedoch im Strafverfahren zu Beweisverwertungsverboten führen oder die Rechtmässigkeit von Aussagen berühren. Im Haftprüfungsverfahren bilden sie eigenständige Rügen.
N. 22 Das Recht auf Haftprüfung nach Absatz 4 ist nicht an ein aktuelles Interesse geknüpft, sobald EMRK-Garantien in vertretbarer Weise geltend gemacht werden oder sich grundsätzliche Fragen stellen, die sich jederzeit wieder stellen können (BGE 142 I 135 E. 1.3; BGE 136 I 274 E. 1.3). Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV kann nach Haftentlassung durch Feststellungsurteil sanktioniert werden (BGE 142 I 135 E. 3.4 und 6.1).
#5. Streitstände
N. 23 Verhältnis von Art. 31 Abs. 4 BV zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK: In der Lehre ist umstritten, wie weit der Schutzgehalt von Art. 31 Abs. 4 BV über Art. 5 Ziff. 4 EMRK hinausreicht. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 109) betonen, dass das «jederzeitige» Anrufungsrecht nach Art. 31 Abs. 4 BV dem Inhaftierten eine aktivere Stellung einräumt als Art. 5 Ziff. 4 EMRK, der lediglich das Recht «zu beantragen» normiert. Das Bundesgericht hat diese Deutung in BGE 137 I 23 E. 2.4.2 bestätigt und Art. 31 Abs. 4 BV als besondere Ausprägung des Rechtsverweigerungsverbots qualifiziert. Kiener/Kälin (Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 66) teilen diese Auffassung, mahnen aber zur Zurückhaltung bei der Frage, wie rasch das Gericht zu entscheiden hat.
N. 24 Geltung der Haftgarantien bei vorzeitigem Strafvollzug: Strittig war, ob ein Inhaftierter nach erteilter Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Das Bundesgericht bejahte dies in BGE 143 IV 160 E. 2.3 und präzisierte ältere Rechtsprechung (BGE 104 Ib 24; BGE 117 Ia 72): Die Einwilligung ist widerrufbar; nach Einreichung eines Entlassungsgesuchs sind die gesetzlichen Haftvoraussetzungen nach Art. 221 StPO zu prüfen. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1553) hatten bereits zuvor die Auffassung vertreten, die prozeduralen Garantien von Art. 31 BV müssten grundsätzlich unabdingbar sein.
N. 25 Abgrenzung Freiheitsentzug — Freiheitsbeschränkung: Die Lehre diskutiert die Kriterien der Abgrenzung. Die Formel des Bundesgerichts (Art, Dauer, Ausmass, Intensität: BGE 134 I 140 E. 3.2) entspricht der Rechtsprechung des EGMR (Guzzardi gegen Italien, 6. November 1980, Ziff. 92). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 409) halten fest, dass kurzfristige polizeiliche Kontrollen unter gewissen Voraussetzungen noch keine Freiheitsentziehung darstellen, während mehrstündiges Festhalten grundsätzlich darunter fällt.
N. 26 Feststellungsinteresse nach Haftentlassung: In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Haftbeschwerde ausnahmsweise auch nach Entlassung fortbesteht, wenn EMRK-Ansprüche in Frage stehen (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGE 142 I 135 E. 1.3.2). Rhinow/Schefer/Uebersax (Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1557) begrüssen diese Rechtsprechung als notwendige Konsequenz des aus der EMRK fliessenden Rehabilitationsinteresses.
#6. Praxishinweise
N. 27 Unmittelbare Anrufung des Gerichts: Art. 31 Abs. 4 BV erlaubt es, sofort nach dem Freiheitsentzug und unabhängig von amtlichen Haftüberprüfungsverfahren ein Gericht anzurufen. Die Vollzugsbehörde darf das Gesuch nicht auf den Ablauf einer gesetzlichen Frist (z.B. 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AuG) vertagen oder als gegenstandslos betrachten (BGE 137 I 23 E. 2.5). Dies gilt auch für Dublin-Haft nach Art. 76a AuG (BGE 142 I 135 E. 3.2 f.).
N. 28 Beschleunigungsgebot in Haftbeschwerden: Beschwerden gegen strafprozessuale Haft sind vordringlich zu behandeln; der Ferienstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG gilt nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung für ausländerrechtliche Haft in bestimmten Konstellationen (BGE 142 I 135 E. 1.2.3).
N. 29 Verhältnismässigkeit der Haftdauer: Der Haftrichter muss die zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit erforderlichen Akten aktiv erheben; pauschale Einschätzungen ohne Aktenkenntnis verletzen Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 133 I 270 E. 3.4.3). Nähert sich die Haftdauer der zu erwartenden Strafe an, ist besondere Sorgfalt geboten, weil der Strafrichter bei der Strafzumessung zur Anrechnung der Untersuchungshaft neigt (BGE 133 I 168 E. 4.1).
N. 30 Ersatzmassnahmen: Haft ist ultima ratio; der Haftrichter hat stets zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen (Kaution, Pass- und Schriftensperre, elektronische Überwachung; Art. 237 StPO) den Haftzweck gleichermassen erfüllen. Die Unterlassung dieser Prüfung verletzt Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 31 Abs. 3 BV (BGE 133 I 270 E. 3.3).
N. 31 Begründungspflicht des Haftrichters: Haftentscheide unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen, weil sie einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen. Dies gilt besonders, wenn nur eine gerichtliche Instanz zuständig ist (BGE 133 I 270 E. 3.5.1). Mit Inkrafttreten der StPO (Art. 224 ff.) sind die Verfahrensgarantien bei der Haftanordnung heute umfassend geregelt.
N. 32 EMRK-Parallelgarantien: Art. 31 BV ist stets im Lichte von Art. 5 EMRK sowie der Rechtsprechung des EGMR auszulegen. Wo Art. 31 BV denselben Schutzgehalt hat (Abs. 1–3), dient die Strassburger Praxis als massgebliche Auslegungshilfe; wo Art. 31 Abs. 4 BV über Art. 5 Ziff. 4 EMRK hinausgeht (→ N. 23), bildet der verfassungsrechtliche Mindeststandard die Untergrenze.
#Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 31 BV gliedert sich nach den verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs und den prozeduralen Garantien. Das Bundesgericht hat eine umfassende Judikatur entwickelt, die sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen präzisiert.
#Gesetzmässigkeit des Freiheitsentzugs (Abs. 1)
BGE 140 II 1 (9.12.2013) Grundsatz der Gesetzmässigkeit administrativer Freiheitsentziehung im Ausländerrecht. Die Entscheidung präzisiert, dass eine zweite Administrativhaft im selben Wegweisungsverfahren nur bei in entscheidender Weise veränderten Verhältnissen zulässig ist.
«Die Anordnung der Ausschaffungshaft nach einer Haftentlassung im gleichen Wegweisungsverfahren setzt voraus, dass neue entscheidwesentliche Umstände vorliegen.»
BGE 134 I 140 (31.1.2008) Abgrenzung zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung bei Gewaltschutzmassnahmen. Diese Grundsatzentscheidung definiert die Schwelle zur verfassungsrechtlich relevanten Freiheitsentziehung.
«Unter dem Begriff ‹Freiheitsentziehung› im Sinne von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV ist nicht bloss Haft im engen Sinn zu verstehen. Umgekehrt fällt nicht jede Art der Freiheitsbeschränkung unter diese Garantie, sondern nur Freiheitsbeschränkungen von gewissem Ausmass und gewisser Intensität.»
#Informations- und Benachrichtigungsrechte (Abs. 2)
BGE 134 I 92 (1.1.2008) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im ausländerrechtlichen Haftprüfungsverfahren. Die Entscheidung konkretisiert die Rechte inhaftierter Personen bei der Durchsetzungshaft.
«Die Durchsetzungshaft setzt ein ‹schwebendes Ausweisungsverfahren› voraus und stützt sich deshalb konventionsrechtlich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.»
#Untersuchungshaft und richterliche Vorführung (Abs. 3)
BGE 133 I 270 (14.9.2007) Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft und Beschleunigungsgebot. Diese Leitentscheidung betont die besondere Dringlichkeit von Haftbeschwerden.
«Der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht gilt in Fällen betreffend die strafprozessuale Haft nicht.»
BGE 133 I 168 (11.5.2007) Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Dauer der Untersuchungshaft. Die Entscheidung entwickelt Kriterien für die maximale Haftdauer in Relation zur zu erwartenden Strafe.
«Es verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Dauer der Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt.»
BGE 132 I 21 (23.3.2006) Kollusionsgefahr als Haftgrund bei Sicherheitshaft nach Anklageerhebung. Die Entscheidung konkretisiert die besonderen Haftgründe bei schweren Straftaten.
«Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst.»
BGE 128 I 149 (2.5.2002) Besondere Kollusionsgefahr bei Sexualstraftaten und Beschleunigungsgebot. Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Haftdauer bei schwierigen Begutachtungen auf.
«Die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, ist im Haftprüfungsverfahren subsidiär. Sie kann nur dann Gehör finden, wenn sie nicht bereits Gegenstand der ordentlichen Verfahrensrügen war.»
BGE 139 IV 270 (16.10.2013) Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung behandelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen verschiedenen Verfahrensstadien.
«Trotz des Wortlauts von Art. 233 StPO widerspricht es Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht, wenn die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft anordnet oder verlängert.»
BGE 143 IV 160 (16.2.2017) Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug bei Haftentlassungsgesuchen. Die Entscheidung klärt die Rechtsnatur der Untersuchungshaft bei zu erwartendem Schuldspruch.
«Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Strafe, sondern die geltende Haftanordnung.»
BGE 143 IV 316 (16.8.2017) Dringender Tatverdacht bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Diese Entscheidung zeigt die besonderen Anforderungen bei internationalen Straftaten.
«Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung; Beweisanforderungen bei Foltervorwürfen.»
BGE 135 I 71 (20.1.2009) Vortatenerfordernis beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die Entscheidung konkretisiert die Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Haftprüfung.
«Art. 369 StGB ist auch vom Haftrichter zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung des strafprozessualen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt werden dürfen.»
#Recht auf richterliche Haftprüfung (Abs. 4)
BGE 142 I 135 (2.5.2016) Anspruch auf rasche richterliche Prüfung bei Administrativhaft im Dublin-Verfahren. Diese wichtige Entscheidung stärkt die Rechte von Asylsuchenden bei der Haftprüfung.
«Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen. Die 8-tägige Frist gemäss Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haft.»
BGE 137 I 23 (1.1.2010) Verhältnis von Art. 31 Abs. 4 BV zum Ausländerrecht. Die wegweisende Entscheidung klärt das Recht auf jederzeitige Gerichtsanrufung.
«Art. 31 Abs. 4 BV garantiert das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.»
BGE 139 I 206 (1.1.2013) Anfechtung von Haftentscheiden bei Verlängerungen. Die Entscheidung behandelt die Beschwerdelegitimation bei nachfolgenden Haftentscheiden.
«Die Anfechtung eines ausländerrechtlichen Haftentscheids bleibt zulässig, auch wenn dieser durch einen Verlängerungsentscheid ersetzt worden ist, sofern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.»
BGE 136 I 274 (11.5.2010) Aktuelles Interesse bei Haftbeschwerden nach zwischenzeitlicher Entlassung. Die Entscheidung behandelt die Voraussetzungen für die weitere Behandlung von Haftbeschwerden.
«Unter besonderen Umständen behandelt das Bundesgericht eine Haftbeschwerde auch dann noch, wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich entlassen worden ist.»
#Ausländerrechtliche Administrativhaft
BGE 139 I 206 (1.1.2013) Maximaldauer und Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft. Diese Grundsatzentscheidung präzisiert die Grenzen der Administrativhaft.
«Die Maximaldauer der ausländerrechtlichen Haft beträgt grundsätzlich sechs Monate, kann aber unter besonderen Umständen auf maximal achtzehn Monate verlängert werden.»
BGE 137 I 296 (1.1.2010) Freilassung während des Rekursverfahrens. Die Entscheidung behandelt das Rechtsschutzinteresse bei zwischenzeitlicher Entlassung.
«Das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung einer Haftbeschwerde kann auch nach zwischenzeitlicher Entlassung bestehen bleiben, wenn besondere Umstände vorliegen.»