Gesetzestext
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1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Übersicht

Artikel 31 der Bundesverfassung schützt die persönliche Freiheit vor willkürlichen staatlichen Eingriffen. Er regelt, wann und wie der Staat einer Person die Freiheit entziehen darf.

Was regelt die Norm?

Die Bestimmung legt vier zentrale Regeln fest: Erstens darf nur ein Gesetz selbst bestimmen, wann Freiheitsentzug erlaubt ist (Gesetzesvorbehalt). Zweitens muss jede inhaftierte Person sofort über die Gründe informiert werden. Drittens haben Personen in Untersuchungshaft das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden. Viertens kann jede Person, die nicht von einem Gericht inhaftiert wurde, jederzeit ein Gericht anrufen.

Wer ist betroffen?

Jede Person in der Schweiz kann sich auf dieses Grundrecht berufen. Dies betrifft sowohl Schweizer Bürger als auch Ausländer. Typische Fälle sind Untersuchungshaft bei Straftaten, Ausschaffungshaft bei Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Zwangseinweisung in psychiatrische Kliniken.

Konkrete Beispiele

Wenn die Polizei jemanden wegen Verdachts auf Diebstahl verhaftet, muss sie die Person sofort über den Grund informieren und innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorführen. Der Richter prüft dann, ob die Haft gerechtfertigt ist. Bei Ausländern ohne gültige Papiere kann die Behörde eine Ausschaffungshaft anordnen, aber nur wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.

Rechtsfolgen

Verstösse gegen diese Regeln machen den Freiheitsentzug rechtswidrig. Die betroffene Person kann sofortige Freilassung verlangen und hat Anspruch auf Schadenersatz. Behörden müssen strenge Fristen einhalten und dürfen nur bei gesetzlich definierten Gründen die Freiheit entziehen.