Gesetzestext
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1Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz‑, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

Art. 77 BV — Übersicht

Art. 77 BV gibt dem Bund die Kompetenz für den Schutz des Schweizer Waldes. Die Verfassung verlangt, dass der Wald drei wichtige Aufgaben erfüllen kann: Er soll vor Naturgefahren schützen (Schutzfunktion), Holz als Rohstoff liefern (Nutzfunktion) und der Erholung sowie dem Umweltschutz dienen (Wohlfahrtsfunktion). Diese drei Funktionen sind gemäss der Botschaft zur BV gleichwertig zu behandeln (BBl 1997 I 386).

Der Bund darf nur Grundsätze für den Waldschutz festlegen (Grundsatzgesetzgebungskompetenz). Das bedeutet: Er kann die wichtigsten Regeln bestimmen, aber nicht alle Details regeln. Die Kantone führen diese Regeln aus und haben dabei Gestaltungsspielraum. Umstritten ist, ob der Bund auch selbst Vollzugsaufgaben übernehmen darf. Die Rechtslehre ist sich uneinig: Jagmetti verneint dies, während Hoffmann/Griffel gestützt auf Art. 46 BV begrenzte Bundesvollzugskompetenzen bejahen (BSK BV, Art. 77 N. 20).

Das wichtigste Bundesgesetz ist das Waldgesetz (WaG). Es verbietet grundsätzlich, Waldflächen dauerhaft zu roden. Wer trotzdem Wald roden will, braucht eine Bewilligung. Diese gibt es nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, die schwerer wiegen als der Schutz des Waldes. Bei Verstössen gegen das Waldgesetz drohen Bussen (Art. 42 ff. WaG).

Kontrovers diskutiert wird der Waldbegriff. Das WaG kennt einen dynamischen Waldbegriff: Land wird automatisch zu Wald, wenn darauf Bäume wachsen. Die Kantone können aber einen statischen Waldbegriff einführen, der nur bestehende Waldgebiete schützt. Kritiker bemängeln, dass der Bund den Kantonen zu viel Freiraum lässt (BSK BV, Art. 77 N. 17).

Beispiel: Ein Gemeinde will eine neue Strasse durch ein Waldgebiet bauen. Sie muss zuerst eine Rodungsbewilligung beantragen. Die Behörde prüft, ob die Strasse wirklich nötig ist und ob es keine anderen Lösungen gibt. Nur wenn das öffentliche Interesse an der Strasse grösser ist als das Interesse am Waldschutz, wird die Bewilligung erteilt. Als Ausgleich muss meist an anderer Stelle neuer Wald gepflanzt werden.

Die Bestimmung schützt das Eigentum nicht absolut. Waldeigentümer müssen hinnehmen, dass sie ihren Wald nicht beliebig nutzen können. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Waldschutz gleichrangig neben der Eigentumsgarantie steht (BGE 150 I 213).