1Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz‑, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
2Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
3Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.
Art. 77 BV — Übersicht
Art. 77 BV gibt dem Bund die Kompetenz für den Schutz des Schweizer Waldes. Die Verfassung verlangt, dass der Wald drei wichtige Aufgaben erfüllen kann: Er soll vor Naturgefahren schützen (Schutzfunktion), Holz als Rohstoff liefern (Nutzfunktion) und der Erholung sowie dem Umweltschutz dienen (Wohlfahrtsfunktion). Diese drei Funktionen sind gemäss der Botschaft zur BV gleichwertig zu behandeln (BBl 1997 I 386).
Der Bund darf nur Grundsätze für den Waldschutz festlegen (Grundsatzgesetzgebungskompetenz). Das bedeutet: Er kann die wichtigsten Regeln bestimmen, aber nicht alle Details regeln. Die Kantone führen diese Regeln aus und haben dabei Gestaltungsspielraum. Umstritten ist, ob der Bund auch selbst Vollzugsaufgaben übernehmen darf. Die Rechtslehre ist sich uneinig: Jagmetti verneint dies, während Hoffmann/Griffel gestützt auf Art. 46 BV begrenzte Bundesvollzugskompetenzen bejahen (BSK BV, Art. 77 N. 20).
Das wichtigste Bundesgesetz ist das Waldgesetz (WaG). Es verbietet grundsätzlich, Waldflächen dauerhaft zu roden. Wer trotzdem Wald roden will, braucht eine Bewilligung. Diese gibt es nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, die schwerer wiegen als der Schutz des Waldes. Bei Verstössen gegen das Waldgesetz drohen Bussen (Art. 42 ff. WaG).
Kontrovers diskutiert wird der Waldbegriff. Das WaG kennt einen dynamischen Waldbegriff: Land wird automatisch zu Wald, wenn darauf Bäume wachsen. Die Kantone können aber einen statischen Waldbegriff einführen, der nur bestehende Waldgebiete schützt. Kritiker bemängeln, dass der Bund den Kantonen zu viel Freiraum lässt (BSK BV, Art. 77 N. 17).
Beispiel: Ein Gemeinde will eine neue Strasse durch ein Waldgebiet bauen. Sie muss zuerst eine Rodungsbewilligung beantragen. Die Behörde prüft, ob die Strasse wirklich nötig ist und ob es keine anderen Lösungen gibt. Nur wenn das öffentliche Interesse an der Strasse grösser ist als das Interesse am Waldschutz, wird die Bewilligung erteilt. Als Ausgleich muss meist an anderer Stelle neuer Wald gepflanzt werden.
Die Bestimmung schützt das Eigentum nicht absolut. Waldeigentümer müssen hinnehmen, dass sie ihren Wald nicht beliebig nutzen können. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Waldschutz gleichrangig neben der Eigentumsgarantie steht (BGE 150 I 213).
Art. 77 BV — Doktrin
#Entstehungsgeschichte
N. 1 Die moderne Waldschutzkonzeption der Schweiz hat ihre Wurzeln in den katastrophalen Überschwemmungen des 19. Jahrhunderts. Die Bundesverfassung von 1874 führte in Art. 24 mit der «eidgenössischen Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge» erstmals eine verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes im Waldbereich ein (BBl 1870 II 710).
N. 2 Mit der Partialrevision von 1897 wurde diese Oberaufsichtskompetenz auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt (Art. 24 Abs. 1 aBV). Die Verfassungsgrundlage ermöglichte das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, welches das quantitative Walderhaltungsgebot verankerte.
N. 3 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung erhielt der Waldschutz eine eigenständige Verfassungsbestimmung. Die Botschaft vom 20. November 1996 betont den Wandel «von der Oberaufsichtskompetenz zur Grundsatzgesetzgebung» (BBl 1997 I 386 f.). Die neue Formulierung reflektiert die moderne Multifunktionalität des Waldes und die erweiterten Bundeskompetenzen.
#Systematische Einordnung
N. 4 Art. 77 BV ist im 4. Abschnitt «Umwelt und Raumplanung» des zweiten Kapitels eingeordnet. Diese systematische Stellung unterstreicht die enge Verbindung zu → Art. 73 BV (Nachhaltigkeit), → Art. 74 BV (Umweltschutz), → Art. 75 BV (Raumplanung) und ↔ Art. 76 BV (Wasser). Die Bestimmung konkretisiert für den Wald das allgemeine Nachhaltigkeitsprinzip und ergänzt die umwelt- und raumplanerischen Schutzkonzepte.
N. 5 Im Verhältnis zu den Grundrechten wirkt Art. 77 BV als verfassungsimmanente Schranke der Eigentumsgarantie (→ Art. 26 BV). Das Walderhaltungsgebot steht gleichrangig neben der Eigentumsgarantie und prägt den Eigentumsinhalt mit (BGE 150 I 213 E. 4.2; Urteil 1C_364/2017 E. 5.2). Zu beachten ist auch → Art. 699 ZGB, der das freie Betretungsrecht als privatrechtliche Doppelnorm verankert.
N. 6 Als Kompetenzbestimmung folgt Art. 77 BV dem föderalistischen Prinzip von → Art. 3 BV. Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes (Abs. 2) lässt den Kantonen erhebliche Vollzugskompetenzen, während die Förderungskompetenz (Abs. 3) dem kooperativen Föderalismus entspricht.
#Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
#Multifunktionalität des Waldes (Abs. 1)
N. 7 Der Verfassungsgeber verankert in Abs. 1 die drei klassischen Waldfunktionen: Die Schutzfunktion umfasst den Schutz vor Naturgefahren (Lawinen, Steinschlag, Erosion) und die klimatische Ausgleichsfunktion. Die Nutzfunktion beinhaltet primär die Holzproduktion als nachwachsenden Rohstoff. Die Wohlfahrtsfunktion umfasst Erholung, Biodiversität, Wasserschutz und Luftreinigung (Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 77 N. 12-15).
N. 8 Diese Trias der Waldfunktionen ist nicht abschliessend. Die moderne Waldpolitik anerkennt weitere Funktionen wie die CO₂-Speicherung im Kontext des Klimaschutzes. Entscheidend ist die gleichrangige Berücksichtigung aller Funktionen ohne apriorische Priorisierung (Griffel, Wald und Recht, SZF 2012, 305).
#Grundsatzgesetzgebungskompetenz (Abs. 2)
N. 9 Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz ersetzt die frühere Oberaufsichtskompetenz. Dieser Wandel ist mehr als terminologisch: Während die Oberaufsicht primär auf kantonale Vollzugsdefizite reagierte, ermöglicht die Grundsatzgesetzgebung eine proaktive Rahmenordnung (BBl 1997 I 386).
N. 10 Der Begriff «Grundsätze» ist restriktiv auszulegen. Der Bund darf nur die wesentlichen Leitlinien festlegen, während die Detailregelung und der Vollzug grundsätzlich den Kantonen obliegen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 1127). Die Praxis zeigt allerdings eine extensive Ausschöpfung dieser Kompetenz im Waldgesetz.
N. 11 Umstritten ist, ob die Grundsatzgesetzgebungskompetenz auch Vollzugskompetenzen des Bundes legitimiert. Jagmetti (zit. bei Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 77 N. 20) verneint dies mit Verweis auf den Unterschied zur früheren Oberaufsichtskompetenz. Hoffmann/Griffel (BSK BV, Art. 77 N. 20) bejahen hingegen gestützt auf → Art. 46 Abs. 1 BV begrenzte Bundesvollzugskompetenzen.
#Förderungskompetenz (Abs. 3)
N. 12 Die Förderungskompetenz ermächtigt den Bund zu finanziellen und nicht-finanziellen Unterstützungsmassnahmen. Typische Instrumente sind Subventionen für Schutzwaldpflege, Forschungsförderung und Ausbildungsbeiträge (Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 77 N. 23).
N. 13 Die Förderung ist fakultativ («er fördert») und steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel. Sie ergänzt die regulatorischen Massnahmen der Grundsatzgesetzgebung durch Anreizmechanismen des kooperativen Verwaltungshandelns.
#Rechtsfolgen
N. 14 Art. 77 Abs. 1 BV statuiert eine Staatszielverpflichtung ohne direkte Justiziabilität. Private können daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Die Bestimmung verpflichtet jedoch alle staatlichen Organe bei ihrer Tätigkeit zur Berücksichtigung der Waldfunktionen (analog → Art. 73 BV).
N. 15 Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (Abs. 2) begründet eine konkurrierende Bundeskompetenz. Soweit der Bund legiferiert hat, geht Bundesrecht vor (→ Art. 49 BV). Das Waldgesetz schöpft diese Kompetenz weitgehend aus, lässt aber Raum für kantonale Ausführungsbestimmungen.
N. 16 Die verfassungsrechtliche Waldschutzkonzeption wirkt als Auslegungsdirektive für die gesamte Rechtsordnung. Bei der Interessenabwägung in Bewilligungsverfahren geniesst die Walderhaltung erhöhtes Gewicht (BGE 106 Ib 136 E. 4c).
#Streitstände
#Reichweite der Grundsatzgesetzgebung
N. 17 Kontrovers diskutiert wird die zulässige Regelungsdichte bei Grundsatzgesetzgebungskompetenzen. Rausch/Marti/Griffel (Umweltrecht, 142) vertreten eine restriktive Auslegung: Der Bund dürfe nur Rahmenvorschriften erlassen. Keller (Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald», 23) plädiert für eine weitere Auslegung angesichts der nationalen Bedeutung des Waldschutzes.
N. 18 Besonders umstritten ist der dynamische Waldbegriff des WaG. Hoffmann/Griffel (BSK BV, Art. 77 N. 17) kritisieren, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen «plein pouvoir» zur Ersetzung durch den statischen Waldbegriff einräumte, ohne einschränkende Kriterien zu formulieren. Jaissle (Der dynamische Waldbegriff, 187 ff.) verteidigt die Flexibilität als notwendig für die kantonale Raumplanung.
#Verhältnis zu internationalen Verpflichtungen
N. 19 Ungeklärt ist das Verhältnis von Art. 77 BV zu internationalen Klimaschutzabkommen. Schefer (mündliche Mitteilung) argumentiert für eine völkerrechtskonforme Auslegung, die CO₂-Senkenfunktionen prioritär berücksichtigt. Die herrschende Lehre betont hingegen die Gleichrangigkeit aller Waldfunktionen (Zimmermann, Waldpolitischer Jahresrückblick 2013, SZF 2014, 108).
#Bundesvollzug bei Grundsatzgesetzgebung
N. 20 Der Streit um Bundesvollzugskompetenzen bei blosser Grundsatzgesetzgebung bleibt aktuell. Jagmetti (zit. bei Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 77 N. 20) sieht in der Verfassungsrevision eine bewusste Kompetenzverschiebung zu den Kantonen. Hoffmann/Griffel (BSK BV, Art. 77 N. 20) und Wild (Die Rodungsbewilligung, ZBl 2002, 120) argumentieren, → Art. 46 Abs. 1 BV erlaube punktuelle Bundesvollzugskompetenzen auch bei Grundsatzgesetzgebung.
#Praxishinweise
N. 21 Bei Rodungsgesuchen ist die Multifunktionalität des Waldes umfassend zu würdigen. Die blosse Kompensation der Nutzfunktion durch Ersatzaufforstung genügt nicht, wenn Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen irreversibel beeinträchtigt werden (BGE 122 II 81 E. 4b).
N. 22 Waldfeststellungsverfahren müssen die dynamische Waldentwicklung berücksichtigen. Massgebend ist nicht nur der aktuelle Bewuchs, sondern auch das natürliche Einwachsen von Waldflächen (Art. 2 WaG). Grundeigentümer sollten potenzielle Waldwerdung durch rechtzeitige Bewirtschaftungsmassnahmen verhindern.
N. 23 Bei Nutzungskonflikten zwischen Erholung und Walderhaltung bietet Art. 77 BV keine eindeutige Priorisierung. Die Rechtsprechung zu Freizeitaktivitäten (BGE 150 I 213) zeigt, dass intensive Nutzungen bewilligungspflichtig sein können. Veranstalter sollten frühzeitig mit den Forstbehörden Kontakt aufnehmen.
N. 24 Klimaschutzprojekte im Wald (CO₂-Zertifikate) müssen alle Waldfunktionen berücksichtigen. Monokulturen zur maximalen CO₂-Bindung können mit der Biodiversitätsfunktion kollidieren. Eine integrale Betrachtung im Sinn der Nachhaltigkeit (→ Art. 73 BV) ist zwingend.
Art. 77 BV — Rechtsprechung
#Verfassungsrechtliche Grundlagen und Waldschutzkonzeption
BGE 150 I 213 vom 24. Mai 2024
Lasergame-Spiele im Wald; Vorrang des Bundesrechts bei kantonalen Bewilligungspflichten.
Das Bundesgericht präzisiert die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Waldschutzes nach Art. 77 BV und deren Verhältnis zum bundesgesetzlichen Waldrecht. Art. 77 BV überträgt der Konföderation eine begrenzte Rahmengesetzgebungskompetenz für die Walderhaltung.
«La Constitution fédérale prévoit, à son art. 77, que la Confédération veille à ce que les forêts puissent remplir leurs fonctions protectrice, économique et sociale (al. 1). Elle fixe les principes applicables à la protection des forêts (al. 2). Elle encourage les mesures de conservation des forêts (al. 3). L'alinéa 1 de cette disposition fixe les objectifs globaux de la Confédération en matière de gestion des forêts. Quant à l'alinéa 2, il attribue à la Confédération une compétence concurrente limitée aux principes, en matière de protection des forêts.»
#Rodungsbewilligungen und Interessenabwägung
#Entwicklung der Rechtsprechung zur Rodungsinteressenabwägung
BGE 119 Ib 397 vom 11. November 1993
Verweigerung der Rodungsbewilligung für Ferienhausüberbauung; Anwendung des neuen Waldgesetzes.
Grundsatzentscheid zum verfassungsrechtlichen Walderhaltungsgebot und dessen Umsetzung im neuen Waldgesetz. Das Bundesgericht legt fest, dass die Rodungsverfügung das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung bleiben muss.
«Nach Art. 5 WaG bleibt die Rodungsverfügung das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung wurden inhaltlich aus der Forstpolizeiverordnung (Art. 26 FPolV) übernommen und um die Erfüllung raumplanerischer Kriterien ergänzt.»
BGE 122 II 81 vom 14. März 1996
Koordination von UVP-Verfahren und Rodungsverfahren bei Strassenprojekten.
Das Bundesgericht definiert die verfahrensrechtlichen Anforderungen bei komplexen Infrastrukturprojekten, die sowohl UVP-pflichtig sind als auch Waldrodungen erfordern. Die Entscheidung präzisiert die Koordinationspflichten zwischen verschiedenen Bewilligungsverfahren.
«Art. 12 WaG verlangt, dass vor der Zuweisung von Wald in eine Nutzungszone entweder eine Rodungsbewilligung oder eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt.»
#Rodung für verschiedene Nutzungen
BGE 106 Ib 136 vom 22. September 1980
Rodung für Skipisten und Skilifte; überwiegendes Interesse an der Walderhaltung.
Grundsatzentscheid zur Rodung für touristische Infrastrukturen. Das Bundesgericht verneint ein überwiegendes öffentliches Interesse an der touristischen Entwicklung, wenn bereits erhebliche Rodungen in der Region stattgefunden haben.
«Aufgrund des gesetzlichen Gebots der Walderhaltung seien Skipisten durch den Wald im allgemeinen nur dort zulässig, wo kurze Waldaushiebe zur Verbesserung der Linienführung oder zur Verbindung offener Abfahrtsstrecken nötig seien.»
BGE 103 Ib 54 vom 6. Mai 1977
Rodung für Kiesausbeutung; Interessenabwägung zwischen Kiesgewinnung und Walderhaltung.
Das Bundesgericht entwickelt Grundsätze für die Interessenabwägung bei temporären Waldnutzungen. Entscheidend sind die Reversibilität der Rodung und die Möglichkeit späterer Wiederaufforstung.
«Im Gegensatz zu den häufigen Fällen, in denen die Waldbeseitigung Platz für die Errichtung eines dauernden Werkes (Haus, Strasse, Bahn) schaffen soll, wird mit der Rodung zum Zwecke der Kiesausbeutung der Wald nur vorübergehend beseitigt; durch Auffüllung und Aufforstung der ausgebeuteten Waldgrundstücke kann langfristig der Wald in seinem ursprünglichen Umfang am gleichen Ort wieder hergestellt werden.»
BGE 108 Ib 267 vom 13. Mai 1982
Rodung für Roll-Rutschbahn; Präzisierung der Interessenabwägung.
Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Interessenabwägung. Nicht erforderlich ist eine zwingende Notwendigkeit, wohl aber ein gewichtiges, das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Bedürfnis.
«Die Vorschrift von Art. 26 Abs. 1 FPolV setzt für die Bewilligung einer Rodung nicht voraus, dass die Rodung einer zwingenden Notwendigkeit entspricht (Präzisierung der Rechtsprechung); sie verlangt jedoch, dass sich hiefür ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt.»
#Eigentumsrechtliche Aspekte der Walderhaltung
Urteil 1C_364/2017 vom 21. September 2018
Materielle Enteignung und Walderhaltungsgebot.
Das Bundesgericht ordnet das Walderhaltungsgebot nach Art. 77 BV in das System verfassungsrechtlicher Eigentumsschranken ein. Das Walderhaltungsgebot steht gleichrangig neben der Eigentumsgarantie und wirkt inhaltsprägend auf das Eigentum ein.
«Neben der Eigentumsgarantie stehen weitere, ihr gleichrangige Verfassungsbestimmungen wie die Gebote der Walderhaltung (Art. 77 BV), des Gewässerschutzes (Art. 76 BV) und des Umweltschutzes (Art. 74 BV), welche ebenfalls auf die Festlegung des Eigentumsinhalts einwirken.»
#Waldnutzung und Freizeitaktivitäten
BGE 150 I 213 vom 24. Mai 2024
Lasergame-Aktivitäten im Wald und Bewilligungspflicht für "grosse Manifestationen".
Aktueller Leitentscheid zur Auslegung der bundesgesetzlichen Waldnutzungsbestimmungen und zur Kompetenz der Kantone, spezifische Waldnutzungen zu regulieren. Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 77 BV den Kantonen eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Konkretisierung des Waldschutzes einräumt.
«Les jeux de combat, même sans projectiles, peuvent être considérés comme une activité présentant un potentiel important d'atteinte à la forêt [...] L'affrontement d'équipes suppose en outre de très nombreux mouvements et une occupation accrue de l'espace forestier.»
Urteil 5D_124/2010 vom 21. Dezember 2010
Privatrechtliches Fahrverbot im Wald; Verhältnis von Waldschutz und Eigentumsgarantie.
Das Bundesgericht zeigt auf, wie das verfassungsrechtliche Walderhaltungsgebot (Art. 77 BV) auch im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Waldeigentümern und Dritten zur Geltung kommt.
«Das öffentliche Recht könne das Privatrecht im Hinblick auf den verfassungsmässigen Schutz des Waldes (Art. 77 BV) und die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV beschränken.»
#Besondere Verfahrensrechtliche Aspekte
Urteil 1A.212/2006 vom 31. Mai 2007
Waldfeststellung und bundesgerichtliche Kognition.
Das Bundesgericht präzisiert seine Kognition bei Waldfeststellungen und deren Bedeutung für die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Walderhaltungsziele nach Art. 77 BV.
«Aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem anwendbaren Bundesrecht kann im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft werden, soweit dieses eng mit der Anwendung von Bundesrecht verknüpft ist.»
Urteil 1C_200/2009 vom 19. Februar 2010
Rodungsbewilligung und Strassenplan; öffentlicherklärung der Black-Mangeli-Strasse.
Das Bundesgericht zeigt die Koordinationserfordernisse bei gleichzeitig laufenden Planungs- und Bewilligungsverfahren auf, die alle den verfassungsrechtlichen Waldschutz nach Art. 77 BV zu beachten haben.