Gesetzestext
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1Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3Der Bau von Minaretten ist verboten.

Übersicht

Art. 72 BV regelt die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen im Religionsrecht. Die Kantone sind für das Verhältnis zwischen Kirche und Staat zuständig. Sie können Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen und Kirchensteuern erheben. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf Anerkennung (Winzeler, BSK BV, Art. 72 N. 20).

Die Kantone organisieren ihre Landeskirchen selbst. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 129 I 68: Ein «partieller Austritt» nur aus der Landeskirche ist möglich, wenn das kantonale Recht dies vorsieht. Die Kantone müssen aber die Religionsfreiheit (Art. 15 BV) respektieren (BGE 145 I 121).

Bund und Kantone können Massnahmen treffen, um den Religionsfrieden zu wahren. Das bedeutet: Sie dürfen eingreifen, wenn es Konflikte zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften gibt. Solche Massnahmen sind zum Beispiel Strafnormen gegen Störung der Religionsfreiheit (Art. 261 StGB) oder Polizeimassnahmen bei religiösen Spannungen.

Das Minarettverbot von 2009 verbietet den Neubau von Minaretten (Türme an Moscheen) in der ganzen Schweiz. Die Volksinitiative wurde am 29. November 2009 mit 57,5% Ja-Stimmen angenommen (BBl 2008 7603). Bestehende Minarette in Genf, Winterthur, Wangen bei Olten und Zürich bleiben erlaubt. Das Verbot ist absolut – Ausnahmen gibt es keine.

Die Regelungen betreffen alle Religionsgemeinschaften, nicht nur christliche Kirchen. Auch muslimische, jüdische oder buddhistische Gemeinschaften können von den Kantonen anerkannt werden. Allerdings haben die meisten Kantone bisher nur die traditionellen christlichen Kirchen öffentlich-rechtlich anerkannt.

Beispiel: Im Kanton Zürich sind die reformierte und die katholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt. Sie können Kirchensteuern erheben und haben besondere Rechte. Eine muslimische Gemeinde, die öffentlich-rechtliche Anerkennung beantragt, hat darauf keinen Rechtsanspruch – der Kanton kann frei entscheiden.