Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 126 BV — Haushaltführung

Übersicht

Die Schuldenbremse des Bundes regelt, wie der Staat seine Finanzen verwaltet. Sie verlangt, dass Ausgaben und Einnahmen langfristig ausgeglichen sind (BBl 2000 4653ff.). Der Bund darf nicht dauerhaft mehr ausgeben, als er einnimmt.

Die Schuldenbremse wirkt in drei Schritten: Zuerst legt sie fest, wie viel Geld der Bund maximal ausgeben darf. Diese Obergrenze richtet sich nach den erwarteten Einnahmen und der Wirtschaftslage. Bei schwacher Konjunktur darf mehr ausgegeben werden als eingenommen wird, bei guter Konjunktur weniger (BSK BV-Lienhard/Marti Locher, Art. 126 N. 24f.).

In Notlagen wie Naturkatastrophen oder schweren Rezessionen kann das Parlament diese Grenze mit qualifiziertem Mehr erhöhen (Art. 159 Abs. 3 lit. c BV). Werden die Ausgaben trotzdem überschritten, müssen die Mehrkosten innert sechs Jahren wieder eingespart werden (Finanzhaushaltgesetz Art. 16).

Ein Beispiel: Nimmt der Bund 70 Milliarden Franken ein und die Wirtschaft läuft gut (Konjunkturfaktor 0,95), darf er nur 66,5 Milliarden ausgeben. Gibt er trotzdem 68 Milliarden aus, muss er die 1,5 Milliarden Differenz in den nächsten sechs Jahren kompensieren.

Die Schuldenbremse trat 2003 in Kraft, nachdem sie 2001 mit 84,7% Ja-Stimmen angenommen wurde (BBl 2002 2291). Sie hat die Bundesschuld stabilisiert und wird auch auf kantonaler Ebene eingesetzt. Das Finanzhaushaltgesetz regelt die Details der Umsetzung (Art. 126 Abs. 5 BV).

Die Regel bindet nur Bundesrat und Parlament, nicht aber Private. Eine gerichtliche Durchsetzung ist daher nicht möglich.