Gesetzestext
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1Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

2Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.

Art. 71 BV

Übersicht

Art. 71 BV ermächtigt den Bund zur Förderung der Schweizer Filmproduktion und Filmkultur. Diese Verfassungsbestimmung wurde 1999 neu eingeführt und geht über die allgemeine Kulturkompetenz hinaus (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 284 f.). Sie räumt dem Bund zwei verschiedene Kompetenzen ein: die Förderung von Filmproduktion und Filmkultur (Absatz 1) sowie die Regulierung des Filmangebots (Absatz 2).

Der Filmbegriff umfasst audiovisuelle Werke unabhängig vom Trägermedium (Stöckli, BSK BV, Art. 71 N. 6). Das Filmgesetz definiert konkret: «eine Folge von Bildern oder von Bildern und Tönen», die auf einem Träger festgehalten und mit technischen Mitteln vorführbar sind (Art. 2 FiG). Ausgeschlossen sind Werbefilme und reine Fernsehproduktionen (Art. 16 FiG).

Die Förderungskompetenz ist als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet — der Bund muss nicht fördern, darf aber (Stöckli, BSK BV, Art. 71 N. 22). Die Praxis zeigt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Filmförderung (BGer Urteil 2C_614/2015). Die Förderung erfolgt durch selektive Beiträge, Erfolgsprämien und Strukturhilfen nach Filmgesetz (Art. 4–15 FiG).

Konkrete Förderungsvoraussetzungen sind streng: Bei internationalen Koproduktionen gilt eine Mindestbeteiligung von 20% (BVGer Urteil C-7433/2009). Liegt der Schweizer Anteil unter 5% der Gesamtkosten, ist keine Bundesförderung möglich (JAAC 69.107). Diese Prozentsätze ergeben sich aus dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (SR 0.443.2).

Beispiel: Ein Schweizer Produzent möchte einen Dokumentarfilm über Alpinismus realisieren. Er kann beim Bundesamt für Kultur selektive Förderung beantragen (Art. 4 FiG). Die Begutachtungskommission prüft Qualität und kulturelle Bedeutung. Bei positiver Bewertung erhält er einen Beitrag — aber nur, wenn alle Verfahrensregeln eingehalten wurden (JAAC 68.14).

Die jüngste Rechtsprechung zeigt: Auch Filmserien können förderbar sein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2024, dass Dokumentarfilmserien grundsätzlich unter den Filmbegriff fallen (BVGer Urteil B-5140/2023). Ein pauschaler Ausschluss von Serien verletzt das Legalitätsprinzip.

Art. 71 Abs. 2 BV ermöglicht regulatorische Massnahmen zur Förderung von Vielfalt und Qualität. Die Art dieser Kompetenz ist umstritten: Während die herrschende Meinung von einer parallelen Kompetenz zwischen Bund und Kantonen ausgeht, sehen andere eine konkurrierende Bundeskompetenz (Stöckli, BSK BV, Art. 71 N. 11, 22).

Die Kantone bleiben trotz Bundeskompetenz zur Filmförderung berechtigt. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte 2015 die Zulässigkeit kantonaler Kulturförderung für Filmprojekte (Urteil 100 2014 194). Bund und Kantone können parallel tätig werden, müssen aber koordiniert vorgehen (Art. 19 FiG).