Gesetzestext
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Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Übersicht

Art. 103 BV ermächtigt den Bund zur Strukturpolitik (Wirtschaftsförderung). Er kann wirtschaftlich bedrohte Regionen unterstützen sowie bestimmte Wirtschaftszweige und Berufe fördern. Die Hilfe ist subsidiär: Der Bund greift nur ein, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen nicht ausreichen. Nötigenfalls darf er dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Die Norm umfasst zwei Bereiche: Regionale Strukturpolitik für wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden und sektorale Strukturpolitik für gefährdete Wirtschaftszweige oder Berufe. Als wirtschaftlich bedroht gilt eine Region, wenn ihre Existenz gefährdet ist – blosse Standortnachteile genügen nicht. Bei Wirtschaftszweigen sind ganze Branchen gemeint (Textilindustrie, Uhrenindustrie).

Das Subsidiaritätsprinzip ist zentral: Private und kantonale Lösungen müssen zuerst ausgeschöpft werden. Erst wenn diese nicht ausreichen, darf der Bund tätig werden. Die Hilfe erfolgt durch verschiedene Instrumente: Subventionen, Darlehen, Bürgschaften oder Steuererleichterungen.

Beispiel: Der Bund unterstützt eine strukturschwache Bergregion beim Aufbau touristischer Infrastruktur, nachdem sich gezeigt hat, dass die Region mit eigenen Mitteln und kantonaler Hilfe die Abwanderung nicht stoppen kann.

Umstritten ist in der Rechtslehre, ob Art. 103 BV auch eine allgemeine Wirtschaftsförderkompetenz ohne Subsidiaritätsvorbehalt enthält. Die Bundespraxis bejaht dies unter Berufung auf die Rechtslage unter der alten Bundesverfassung, während Oesch/Mayoraz (BSK BV, Art. 103 N. 18) argumentieren, der klare Wortlaut stehe einer solchen Auslegung entgegen.

Auf strukturpolitische Hilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Bund entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen. Internationale Verpflichtungen (WTO-Recht, bilaterale Abkommen) setzen der Strukturpolitik Grenzen.