Gesetzestext
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1Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

Art. 93 BV

Übersicht

Art. 93 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für Radio- und Fernsehgesetzgebung sowie die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Rundfunks. Die Bestimmung geht auf Art. 55bis aBV von 1984 zurück und wurde 1999 auf digitale Medien erweitert (BBl 1997 I 445). Der Bund hat nach herrschender Lehre eine umfassende und ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz für Radio, Fernsehen und andere elektronische Medienformen (Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 10).

Radio und Fernsehen haben einen vierfachen verfassungsrechtlichen Auftrag: Sie sollen zur Bildung, kulturellen Entfaltung, freien Meinungsbildung und Unterhaltung beitragen. Diese Programmverantwortung konkretisiert sich im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) von 2006. Das Bundesgericht verlangt eine sachgerechte, nicht manipulative Berichterstattung, die dem Publikum eine eigene Meinungsbildung ermöglicht (BGE 137 I 340).

Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Programmautonomie sind verfassungsrechtlich gewährleistet. Dies schliesst staatliche Vorzensur aus, erlaubt aber nachträgliche Kontrolle durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI). Die SRG ist auch bei Social-Media-Aktivitäten grundrechtsgebunden und muss die Meinungsfreiheit der Nutzer beachten (BGE 149 I 2).

Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Fernsehsender in einer Informationssendung einseitig über einen politischen Skandal berichtet und gegenteilige Standpunkte verschweigt, verletzt er das Sachgerechtigkeitsgebot. Betroffene können bei der UBI Programmbeschwerde erheben (Art. 93 Abs. 5 BV, Art. 89 ff. RTVG).

Umstritten ist die Reichweite der Bundeskompetenz für Online-Medien. Saxer beschränkt diese auf Programme und funktionsäquivalente Anwendungen (Saxer, BSK BV, Art. 93 N. 14), während andere Autoren die gesamte öffentliche Online-Kommunikation erfasst sehen (Graber/Kerekes, sic! 2012, 421). Das Bundesgericht hat für Social-Media-Auftritte der SRG die Grundrechtsbindung bejaht, ohne die grundsätzliche Kompetenzfrage zu klären.