1Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
Art. 93 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für Radio- und Fernsehgesetzgebung sowie die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Rundfunks. Die Bestimmung geht auf Art. 55bis aBV von 1984 zurück und wurde 1999 auf digitale Medien erweitert (BBl 1997 I 445). Der Bund hat nach herrschender Lehre eine umfassende und ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz für Radio, Fernsehen und andere elektronische Medienformen (Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 10).
Radio und Fernsehen haben einen vierfachen verfassungsrechtlichen Auftrag: Sie sollen zur Bildung, kulturellen Entfaltung, freien Meinungsbildung und Unterhaltung beitragen. Diese Programmverantwortung konkretisiert sich im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) von 2006. Das Bundesgericht verlangt eine sachgerechte, nicht manipulative Berichterstattung, die dem Publikum eine eigene Meinungsbildung ermöglicht (BGE 137 I 340).
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Programmautonomie sind verfassungsrechtlich gewährleistet. Dies schliesst staatliche Vorzensur aus, erlaubt aber nachträgliche Kontrolle durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI). Die SRG ist auch bei Social-Media-Aktivitäten grundrechtsgebunden und muss die Meinungsfreiheit der Nutzer beachten (BGE 149 I 2).
Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Fernsehsender in einer Informationssendung einseitig über einen politischen Skandal berichtet und gegenteilige Standpunkte verschweigt, verletzt er das Sachgerechtigkeitsgebot. Betroffene können bei der UBI Programmbeschwerde erheben (Art. 93 Abs. 5 BV, Art. 89 ff. RTVG).
Umstritten ist die Reichweite der Bundeskompetenz für Online-Medien. Saxer beschränkt diese auf Programme und funktionsäquivalente Anwendungen (Saxer, BSK BV, Art. 93 N. 14), während andere Autoren die gesamte öffentliche Online-Kommunikation erfasst sehen (Graber/Kerekes, sic! 2012, 421). Das Bundesgericht hat für Social-Media-Auftritte der SRG die Grundrechtsbindung bejaht, ohne die grundsätzliche Kompetenzfrage zu klären.
Art. 93 BV beruht auf Art. 55bis aBV von 1984, der dem Bund eine umfassende Regelungskompetenz für Radio und Fernsehen übertrug (BBl 1981 III 746). Die Totalrevision von 1999 erweiterte diese Kompetenz auf «andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen», um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen (BBl 1997 I 445). Die Verfassungsbestimmung verfolgt das Ziel, den elektronischen Medien einen verfassungsrechtlichen Rahmen zu geben, der sowohl ihre gesellschaftliche Funktion anerkennt als auch ihre Unabhängigkeit gewährleistet (BBl 1997 I 446 f.).
Art. 93 BV steht im Abschnitt über die Zuständigkeiten des Bundes und folgt unmittelbar auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen). Die Bestimmung weist enge Bezüge zu den Kommunikationsgrundrechten auf (→ Art. 16 BV Meinungs- und Informationsfreiheit, → Art. 17 BV Medienfreiheit). Sie konkretisiert die Informationsfreiheit für den Rundfunkbereich und ergänzt diese durch spezifische institutionelle Garantien (Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 4). Die Norm ist primär eine Zuständigkeitsvorschrift mit grundrechtlichen Bezügen, nicht aber selbst ein Grundrecht (SGK BV-Ehrenzeller/Schindler, Art. 93 N. 2).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Radio, Fernsehen und andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung ist nach herrschender Lehre umfassend und wirkt gegenüber kantonalem Recht ursprünglich derogierend (Aubert/Mahon, Petit commentaire, Art. 93 N. 4; Cottier, in: Mäder/Uebersax, Art. 93 N. 12; Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 10). Eine Mindermeinung sieht konkurrierende Zuständigkeiten von Bund und Kantonen, soweit der Bund von seiner Kompetenz nicht abschliessend Gebrauch gemacht hat (Biaggini, BV-Kommentar, Art. 93 N. 6; Tschannen, in: Tschannen/Zimmerli/Müller, § 5 N. 28).
N. 3.2Reichweite der Bundeskompetenz
Umstritten ist die Reichweite der Bundeskompetenz für Online-Medien. Nach Saxer erfasst Art. 93 BV nur Programme und funktionsäquivalente Anwendungen (Saxer/Brunner, Rundfunkrecht, N. 142; Saxer, BSK BV, Art. 93 N. 14). Die Gegenmeinung vertritt, dass die gesamte öffentliche Kommunikation im Online-Bereich unter die Gesetzgebungskompetenz fällt (Graber/Kerekes, sic! 2012, 421; Weber, Medienkonzentration, 87 ff.). BGE 149 I 2 hat diese Frage für das übrige publizistische Angebot der SRG dahingehend beantwortet, dass auch Social-Media-Aktivitäten erfasst sind.
Radio und Fernsehen haben einen verfassungsrechtlichen Leistungsauftrag mit vier Elementen: Bildung, kulturelle Entfaltung, freie Meinungsbildung und Unterhaltung. Diese Funktionen sind gleichwertig, wobei die Meinungsbildungsfunktion besonderes Gewicht hat (Müller/Schefer/Zeller, in: Müller/Schefer, 493). Die Berücksichtigung der «Besonderheiten des Landes» umfasst Mehrsprachigkeit, Föderalismus und kulturelle Vielfalt (Nobel/Weber, Medienrecht, N. 523).
N. 4.1Sachgerechtigkeitsgebot
Das Gebot sachgerechter Darstellung verlangt keine absolute Objektivität, sondern Wahrhaftigkeit und journalistische Sorgfalt (Barrelet/Werly, Droit de la communication, N. 1842). BGE 137 I 340 präzisierte, dass Informationssendungen so gestaltet sein müssen, dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Manipulative Berichterstattung ist unzulässig.
N. 4.2Vielfaltsgebot
Die angemessene Darstellung der Meinungsvielfalt bezieht sich auf das Gesamtprogramm, nicht auf einzelne Sendungen (Dumermuth, Programmaufsicht, 156). BGE 134 I 2 bestätigte, dass auch personenbezogene Porträts von Politikern zulässig sind, wenn sie nicht einseitig propagandistisch wirken.
N. 5.1Staatsunabhängigkeit und Programmautonomie (Abs. 3)
Die garantierte Unabhängigkeit umfasst sowohl die institutionelle Unabhängigkeit der Veranstalter als auch die redaktionelle Freiheit (SGK BV-Zeller, Art. 93 N. 31). Die Programmautonomie schliesst staatliche Vorzensur aus, erlaubt aber nachträgliche Kontrolle durch die UBI (Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 35). BGE 139 I 306 erweiterte die Grundrechtsbindung der SRG auch auf privatrechtliches Handeln im Werbebereich.
N. 5.2Rücksichtnahmegebot (Abs. 4)
Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet Gesetzgeber und Vollzugsbehörden, die Existenz und Funktion anderer Medien zu berücksichtigen (Weber, Rundfunkfreiheit, 234). Es begründet aber keinen Anspruch auf Wettbewerbsschutz (Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 41).
N. 5.3Beschwerderecht (Abs. 5)
Art. 93 Abs. 5 BV garantiert ein Beschwerderecht an eine unabhängige Instanz für Programmbeschwerden. Die UBI ist keine Zensurbehörde, sondern kontrolliert die Einhaltung der Programmvorschriften nachträglich (Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 48). BGE 134 II 260 klärte, dass die UBI keine Kompetenz zur individualrechtlichen Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes hat.
Die Kontroverse über konkurrierende oder ausschliessliche Bundeskompetenz bleibt ungelöst. Während Aubert/Mahon, Cottier, Mäder und Dumermuth von einer umfassenden Bundeskompetenz ausgehen (Dumermuth, BSK BV, Art. 93 N. 10), sehen Biaggini und Tschannen Raum für kantonale Regelungen in nicht abschliessend geregelten Bereichen (Biaggini, BV-Kommentar, Art. 93 N. 6).
N. 6.2Geltungsbereich für Online-Medien
Der Streit über die Erfassung von Online-Angeboten spaltet die Lehre. Saxer beschränkt die Kompetenz auf lineare Programme und funktionsäquivalente Angebote (Saxer, BSK BV, Art. 93 N. 14). Die Gegenposition von Graber/Kerekes und Weber erfasst alle öffentlichen Online-Kommunikationsformen (Graber/Kerekes, sic! 2012, 421).
Veranstalter müssen bei der Programmgestaltung die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachten, verfügen aber über erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Sachgerechtigkeit ist bei Informationssendungen strenger zu beurteilen als bei Unterhaltung. Bei kontroversen Themen empfiehlt sich eine ausgewogene Darstellung verschiedener Standpunkte im Gesamtprogramm. Programmbeschwerden sind innert 20 Tagen bei der UBI einzureichen (Art. 95 RTVG). Die SRG ist auch bei Social-Media-Aktivitäten grundrechtsgebunden (BGE 149 I 2).
BGE 149 I 2 vom 29. November 2022
Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot grundrechtsgebunden und muss die Rechtsweggarantie gewährleisten.
Dieses wegweisende Urteil etabliert die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie bei Eingriffen der SRG in die Meinungsfreiheit durch das Löschen von Benutzerkommentaren in sozialen Medien.
«Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre 'Netiquette' streicht.»
BGE 139 I 306 vom 1. Januar 2013
Die SRG ist auch bei privatrechtlichem Handeln im Werbebereich grundrechtsgebunden und darf Werbebotschaften nur bei widerrechtlichem Inhalt oder überwiegenden Eigeninteressen ablehnen.
Das Urteil präzisiert die Grundrechtsbindung der SRG ausserhalb des eigentlichen Programmbereichs und schafft wichtige Massstäbe für die Interessenabwägung.
«Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt.»
BGE 136 I 167 vom 1. Januar 2009
Grundsätzlich besteht kein «Recht auf Antenne», ausser bei verfassungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen.
Das Urteil bestätigt die restriktive Rechtsprechung zum Zugangsrecht und zeigt die Grenzen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Programmzugang auf.
«Als Ausfluss der Medien-, Programm- und Informationsfreiheit besteht grundsätzlich kein 'Recht auf Antenne', d.h. kein Anspruch darauf, dass ein Veranstalter einer bestimmten Person Zugang zum Programm gewährt.»
BGE 137 I 340 vom 18. November 2011
Die Sachgerechtigkeit nach Art. 4 Abs. 2 RTVG konkretisiert das Verfassungsgebot von Art. 93 Abs. 2 BV und verlangt objektive, nicht manipulative Berichterstattung.
Das Urteil entwickelt zentrale Kriterien für die rundfunkrechtliche Beurteilung von Informationssendungen und deren Objektivitätsverpflichtung.
«Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt sollen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht wiedergeben, sodass das Publikum sich eine eigene Meinung bilden kann. Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (interessierte) Zuschauer in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird.»
BGE 134 I 2 vom 1. Januar 2007
Die Programmautonomie nach Art. 93 Abs. 3 BV ist auch bei politisch sensiblen Sendungen im Vorfeld von Wahlen gewährleistet, soweit das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot beachtet wird.
Das Urteil zeigt die Reichweite der Programmautonomie bei politisch heiklen Inhalten auf und definiert die Grenzen der zulässigen redaktionellen Gestaltung.
«Ein personenbezogenes, wohlwollendes Porträt eines Politikers mit unkonventionellem Werdegang unmittelbar vor Erneuerungswahlen verstösst nicht gegen die rundfunkrechtlichen Vorgaben, wenn es nicht einseitig propagandistisch wirkt und das Publikum über die besondere Situation aufgeklärt wird.»
BGE 131 II 253 vom 17. Dezember 2003
Provokativer und qualitativ fragwürdiger Journalismus verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot nicht, wenn bei der Gesamtwürdigung relativierende Elemente vorhanden sind.
Das Urteil konkretisiert den Massstab für investigativen Journalismus und zeigt auf, wie kontroverse Berichterstattung rundfunkrechtlich zulässig bleibt.
«Der umstrittene Filmbeitrag zum Thema Rentenmissbrauch durch Ausländer war provokativ und in einzelnen Passagen qualitativ fragwürdig; bei einer Gesamtwürdigung verletzte er indessen mit Blick auf das relativierende Studiogespräch keine Programmbestimmungen.»
BGE 135 II 296 vom 18. Juni 2009
Die rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für private Fernsehprogramme setzt voraus, dass das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt.
Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für Zugangsrechte privater Veranstalter zu Übertragungsnetzen und entwickelt qualitative Massstäbe für den Programminhalt.
«Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen. Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht.»
BGE 135 II 224 vom 1. Januar 2009
Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst sowohl «Physical Access» als auch «Signal Access» unter angemessenen Bedingungen.
Das Urteil konkretisiert die Modalitäten des verfassungsrechtlich verankerten Kurzberichterstattungsrechts und dessen praktische Umsetzung.
«Der 'Physical Access' nach Art. 72 Abs. 3 lit. a RTVG 2006 umfasst die Befugnis, im Rahmen der technischen und räumlichen Möglichkeiten vor Ort auch eigene Spielbilder drehen zu dürfen.»
BGE 141 II 182 vom 13. April 2015
Die Radio- und Fernsehempfangsgebühr ist als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren und untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht.
Das Urteil klärt die rechtliche Natur der Empfangsgebühr und deren steuerrechtliche Einordnung im Lichte von Art. 93 BV.
«Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann.»
BGE 134 II 260 vom 1. Januar 2008
Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen sind zur Beachtung der Grundrechte und der Menschenwürde verpflichtet, wobei die UBI keine Kompetenz zur individualrechtlichen Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes hat.
Das Urteil grenzt die rundfunkrechtlichen von den individualrechtlichen Schutzansprüchen ab und zeigt die Grenzen der UBI-Zuständigkeit auf.
«Pflicht der Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen zur Beachtung der Grundrechte und namentlich der Menschenwürde. Fehlende Kompetenz der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, den individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz durchzusetzen.»
BGE 132 II 290 vom 24. Mai 2005
Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den programmrechtlichen Anforderungen: Sendungen müssen sachgerecht, vielfältig und für die Meinungsbildung förderlich sein.
Das Urteil systematisiert die rundfunkrechtlichen Mindestanforderungen und entwickelt ein kohärentes System der Programmkontrolle.
«Das aus den Programmanforderungen von Art. 4 RTVG abgeleitete Gebot der Objektivität verlangt, dass der Hörer oder Zuschauer durch die vermittelten Fakten nicht irregeführt wird und sich eine eigene Meinung bilden kann. Zulässig ist hingegen eine subjektiv geprägte Darstellung, sofern diese als solche erkennbar ist.»
BGE 138 I 154 vom 1. Januar 2012
Weder aus VwVG noch aus RTVG ergibt sich eine generelle Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels in Beschwerdeverfahren vor der UBI.
Das Urteil präzisiert die verfahrensrechtlichen Anforderungen in rundfunkrechtlichen Beschwerdeverfahren und die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
«Das Recht auf Replik ist nicht identisch mit dem Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel und kann unter Umständen auch auf andere Weise gewährt werden, beispielsweise durch die Möglichkeit, zu neuen Punkten im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.»