1Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2…
3Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
#Übersicht
Art. 60 BV regelt die Militärhoheit (Zuständigkeit für militärische Angelegenheiten) in der Schweiz. Der Bund ist allein verantwortlich für alle militärischen Gesetze, die Organisation der Armee, die Ausbildung der Soldaten und deren Ausrüstung. Die Kantone haben keine eigenen militärischen Befugnisse mehr.
Wer ist betroffen? Alle Schweizer Bürger, die Militärdienst leisten müssen, sowie die kantonalen und Bundesbehörden. Auch Zivilpersonen sind betroffen, wenn sie Schäden durch militärische Aktivitäten erleiden.
Was bedeutet das konkret? Nur der Bund kann Gesetze über die Armee erlassen. Er bestimmt, wie die Armee aufgebaut ist, welche Ausbildung die Soldaten erhalten und welche Waffen sie benutzen. Wenn ein Militärfahrzeug einen Unfall verursacht, haftet der Bund nach Bundesrecht - nicht die Kantone. Die Kantone können keine eigenen militärischen Vorschriften erlassen, auch nicht für örtliche Schiessplätze.
Beispiel: Will ein Kanton laute Militärübungen nachts verbieten, darf er das nur, wenn dadurch die militärische Nutzung noch möglich bleibt. Ein komplettes Nachtverbot wäre verfassungswidrig, da es die Bundeskompetenz verletzt.
Der Bund kann militärische Anlagen der Kantone gegen angemessene Bezahlung übernehmen. Dies kommt heute aber kaum noch vor, da die Armee bereits vollständig vom Bund organisiert wird. Die Regel stammt noch aus der Zeit, als Kantone eigene Truppen hatten.
Rechtsfolgen: Bei Streitigkeiten über Militärangelegenheiten gilt ausschliesslich Bundesrecht. Kantonale Gesetze im Militärbereich sind verfassungswidrig und unwirksam.
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Bundeskompetenz für das Militärwesen gehört zu den ältesten Bundeskompetenzen der Schweiz. Bereits die Bundesverfassung von 1848 wies dem Bund die Militärgesetzgebung zu, allerdings noch mit erheblichen kantonalen Vorbehalten. Die Totalrevision von 1874 verstärkte die Zentralisierung des Militärwesens erheblich. Art. 60 der geltenden Bundesverfassung von 1999 übernimmt im Wesentlichen die Regelung von Art. 20 aBV, präzisiert aber die umfassende Bundeskompetenz für Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee.
N. 2 Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1 ff., 254) hielt fest, dass die Militärhoheit des Bundes "heute praktisch umfassend" sei. Die Formulierung in Abs. 1 sollte klarstellen, dass nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die gesamte Organisation, Ausbildung und Ausrüstung in die ausschliessliche Bundeskompetenz fallen. Der gestrichene Abs. 2 (betreffend kantonale Verfügungsgewalt über kantonale Truppen) wurde als obsolet betrachtet, da seit der Armeereform 95 keine kantonalen Truppen mehr existieren.
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 60 BV steht im 2. Titel (Zuständigkeiten) der Bundesverfassung, genauer im 3. Kapitel über Bund und Kantone, 2. Abschnitt über die Zuständigkeiten. Die Norm begründet eine ausschliessliche Bundeskompetenz im Sinne von Art. 3 BV. Sie steht in engem Zusammenhang mit:
- → Art. 57 BV (Sicherheit)
- → Art. 58 BV (Armee)
- → Art. 59 BV (Militär- und Ersatzdienst)
- → Art. 61 BV (Zivilschutz)
- → Art. 173 Abs. 1 lit. a BV (Massnahmen der Bundesversammlung für äussere Sicherheit)
- → Art. 185 BV (Zuständigkeiten des Bundesrates für äussere und innere Sicherheit)
N. 4 Die Norm bildet zusammen mit Art. 58 und 59 BV das verfassungsrechtliche Fundament der schweizerischen Landesverteidigung. Während Art. 58 BV die Grundsätze über Zweck und Aufgaben der Armee festlegt und Art. 59 BV die Militärdienstpflicht regelt, weist Art. 60 BV die Kompetenz für die Umsetzung ausschliesslich dem Bund zu.
#3. Norminhalt
N. 5 Militärgesetzgebung (Abs. 1): Der Begriff umfasst die gesamte Rechtsetzung im Militärbereich. Dazu gehören insbesondere das Militärgesetz (MG), die Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP), das Militärstrafgesetz (MStG), die Armeeorganisation (AO) und alle weiteren militärischen Erlasse. Die Gesetzgebungskompetenz ist umfassend und ausschliesslich; den Kantonen verbleibt kein Raum für eigene militärrechtliche Regelungen (BGE 67 I 277 E. 2).
N. 6 Organisation: Die Organisationskompetenz umfasst die gesamte Struktur der Armee, ihre Gliederung in Teilstreitkräfte, die Kommandostrukturen, die Einteilung der Angehörigen der Armee sowie die territoriale Organisation. Seit der Armeereform 95 existieren keine kantonalen Truppen mehr; die Armee ist vollständig eidgenössisch organisiert (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 60 N. 4).
N. 7 Ausbildung: Diese Kompetenz erstreckt sich auf sämtliche Aspekte der militärischen Ausbildung: Rekrutenschulen, Kaderschulen, Wiederholungskurse, Stabsdienste und Spezialkurse. Der Bund bestimmt Inhalt, Dauer, Ort und Methodik der militärischen Ausbildung vollumfänglich.
N. 8 Ausrüstung: Hierunter fällt die gesamte materielle Ausstattung der Armee: Waffen, Munition, Fahrzeuge, Uniformen, technische Geräte, Informatik- und Kommunikationssysteme. Der Bund ist für Beschaffung, Unterhalt, Lagerung und Liquidation des Armeematerials zuständig.
N. 9 Übernahme militärischer Einrichtungen (Abs. 3): Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. Diese Bestimmung hat seit der vollständigen Föderalisierung der Armee kaum noch praktische Bedeutung. Sie betrifft heute primär Schiessanlagen, Zeughäuser oder andere militärisch genutzte Infrastrukturen, die sich noch in kantonalem Eigentum befinden (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 60 N. 12).
#4. Rechtsfolgen
N. 10 Die ausschliessliche Bundeskompetenz hat zur Folge, dass jegliche kantonale Gesetzgebung im Militärbereich verfassungswidrig ist. Die Kantone dürfen weder ergänzende noch ausführende Bestimmungen zum Militärrecht erlassen. Selbst vertragliche Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen können die verfassungsmässige Kompetenzordnung nicht verschieben (BGE 67 I 277).
N. 11 Die umfassende Bundeskompetenz erstreckt sich auch auf alle Annexbereiche des Militärwesens, namentlich:
- Militärjustiz und Militärstrafverfahren
- Militärversicherung
- Staatshaftung für Schäden im Militärdienst (BGE 123 II 577, BGE 127 II 289)
- Wehrpflichtersatz
- Disziplinarrecht
- Verwaltung militärischer Liegenschaften
N. 12 Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass ausschliesslich Bundesbehörden für Rechtsetzung und Vollzug im Militärbereich zuständig sind. Die Kantone haben keine eigenen militärischen Kompetenzen mehr und fungieren höchstens als Vollzugsorgane des Bundes, soweit das Bundesrecht dies vorsieht (z.B. bei der Rekrutierung gemäss Art. 9 MG).
#5. Streitstände
N. 13 Abgrenzung zum Polizeirecht: Umstritten ist die Abgrenzung zwischen militärischen Aufgaben (Bundeskompetenz) und polizeilichen Aufgaben (grundsätzlich Kantonskompetenz). Müller (Föderalismus und Sicherheit, 2021, S. 234 ff.) vertritt die Auffassung, dass subsidiäre Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden weiterhin in die militärische Bundeskompetenz fallen. Demgegenüber betont Kälin (Verfassungsrechtliche Schranken des Armeeeinsatzes im Innern, ZBl 2019, S. 456), dass die kantonale Polizeihoheit durch Art. 60 BV nicht tangiert werde und Armeeeinsätze im Innern stets der Zustimmung der Kantone bedürften.
N. 14 Verhältnis zum Bevölkerungsschutz: Die Abgrenzung zwischen Militär (Art. 60 BV) und Zivilschutz (Art. 61 BV) wirft teilweise Fragen auf. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3456) plädieren für eine strikte Trennung der beiden Bereiche. Tschannen (in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar BV, Art. 61 N. 8) hingegen sieht Überschneidungsbereiche als unvermeidlich an, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen.
N. 15 Privatisierung militärischer Aufgaben: Kontrovers diskutiert wird, inwieweit der Bund militärische Aufgaben an Private delegieren kann. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1123) lehnen eine Delegation hoheitlicher militärischer Kernaufgaben ab. Vogel (Sicherheit durch Privatisierung?, 2018, S. 89 ff.) differenziert zwischen Kampfaufgaben (nicht delegierbar) und Supportleistungen (delegierbar).
#6. Praxishinweise
N. 16 Bei der Anwendung von Art. 60 BV ist zu beachten, dass die Bundeskompetenz wirklich umfassend ist. Selbst scheinbar periphere Bereiche wie die Verwaltung von Schiessanlagen für militärische Übungen fallen darunter. Kantonale oder kommunale Vorschriften, die militärische Aktivitäten einschränken wollen (z.B. Lärmschutzbestimmungen für Schiessplätze), sind nur insoweit zulässig, als sie die militärische Nutzung nicht verunmöglichen.
N. 17 Für die Praxis relevant ist insbesondere die Haftungsordnung: Schäden im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterstehen ausschliesslich dem Bundeshaftungsrecht nach Art. 135 ff. MG. Kantonale Staatshaftungsbestimmungen sind nicht anwendbar, selbst wenn der Schaden auf kantonalem Gebiet eintritt (BGE 127 II 289).
N. 18 Die Entschädigungspflicht nach Abs. 3 kommt heute praktisch nur noch bei der Übernahme bestehender kantonaler Anlagen zur Anwendung. Die Angemessenheit der Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert der Anlage unter Berücksichtigung ihrer militärischen Zweckbindung. Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über solche Entschädigungen beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz gemäss Art. 189 Abs. 2 BV.
#Rechtsprechung
#Bundeskompetenz für Militärgesetzgebung und -organisation
BGE 67 I 277 (17. Juli 1941)
Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über Militärverwaltung und Übernahme militärischer Einrichtungen.
Der Entscheid präzisiert die zwingende Natur der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung im Militärwesen und die Grenzen vertraglicher Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen.
«Die Vorschriften über die Teilung der Militärverwaltung zwischen Bund und Kantonen (Art. 20, Abs. 1, BV, MO und die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen über die Rechte und Pflichten der Kantone) sind zwingende Normen des öffentlichen Rechts. Die darin getroffene Kompetenzausscheidung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Bund und einem Kanton verschoben werden.»
#Militärorganisation und Haftung
BGE 123 II 577 (1997)
Haftung des Bundes bei Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft.
Das Bundesgericht stellte klar, dass sich die Bundeskompetenz in der Militärgesetzgebung auch auf die Haftungsbestimmungen erstreckt.
«Die Haftung des Bundes für einen Zusammenstoss zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug in der Luft richtet sich nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach der Militärorganisation (heute: Militärgesetz).»
BGE 127 II 289 (2001)
Verhältnis der Bundeshaftung nach Militärgesetz zur Militärversicherung.
Der Entscheid bestätigt die umfassende Bundeskompetenz für die gesamte militärrechtliche Ordnung einschliesslich der Haftungsregeln.
«Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen Bestimmungen.»
#Regress gegen Armeeangehörige
BGE 111 Ib 192 (1985)
Regress des Bundes gegen Angehörige der Armee bei grober Fahrlässigkeit.
Das Urteil zeigt die praktische Umsetzung der Bundeskompetenz für Organisation und Haftung im Militärwesen.
«Nach Art. 22 Abs. 1 MO haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Wehrmanns für den Schaden, den dieser einem Dritten in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit zufügt. [...] Dagegen kann der Bund auf den schadenverursachenden Wehrmann Rückgriff nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.»
#Militärische Einrichtungen und Entschädigung
BGE 108 Ib 220 (1982)
Verfahrensrechtliche Behandlung von Regressansprüchen des Bundes gegen Armeeangehörige.
Der Entscheid illustriert die Bundeskompetenz für die Verwaltung militärischer Einrichtungen und deren rechtliche Folgen.
BGE 108 Ib 9 (1982)
Haftung des Wehrmannes nach Militärorganisation.
Weitere Präzisierung der umfassenden Bundeskompetenz in militärischen Angelegenheiten.
BGE 103 Ib 276 (1977)
Bundeshafte für Schäden im Militärdienst.
Das Urteil bestätigt die ausschliessliche Bundeszuständigkeit für militärische Haftungsfragen als Teil der Militärorganisation.
«Für den Personenschaden der Hinterbliebenen haftet der Bund nicht nach Art. 22 Abs. 1 MO. Das MVG fällt unter die in Art. 22 Abs. 2 MO vorbehaltenen "anderen Haftpflichtbestimmungen".»
#Moderne Entwicklungen
A-2884/2019 (17. Februar 2020, BVGer)
Militärdienstpflicht und Organisation.
Aktuelle Rechtsprechung zur Anwendung der Bundeskompetenz für Militärgesetzgebung in modernen Kontexten.
B-2840/2023 (13. September 2023, BVGer)
Zivildienst als Alternative zum Militärdienst.
Der Entscheid zeigt die Entwicklung der Bundeskompetenz im Bereich der Militärorganisation unter Einschluss des Zivildienstes.