Gesetzestext
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1Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

2

3Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Übersicht

Art. 60 BV regelt die Militärhoheit (Zuständigkeit für militärische Angelegenheiten) in der Schweiz. Der Bund ist allein verantwortlich für alle militärischen Gesetze, die Organisation der Armee, die Ausbildung der Soldaten und deren Ausrüstung. Die Kantone haben keine eigenen militärischen Befugnisse mehr.

Wer ist betroffen? Alle Schweizer Bürger, die Militärdienst leisten müssen, sowie die kantonalen und Bundesbehörden. Auch Zivilpersonen sind betroffen, wenn sie Schäden durch militärische Aktivitäten erleiden.

Was bedeutet das konkret? Nur der Bund kann Gesetze über die Armee erlassen. Er bestimmt, wie die Armee aufgebaut ist, welche Ausbildung die Soldaten erhalten und welche Waffen sie benutzen. Wenn ein Militärfahrzeug einen Unfall verursacht, haftet der Bund nach Bundesrecht - nicht die Kantone. Die Kantone können keine eigenen militärischen Vorschriften erlassen, auch nicht für örtliche Schiessplätze.

Beispiel: Will ein Kanton laute Militärübungen nachts verbieten, darf er das nur, wenn dadurch die militärische Nutzung noch möglich bleibt. Ein komplettes Nachtverbot wäre verfassungswidrig, da es die Bundeskompetenz verletzt.

Der Bund kann militärische Anlagen der Kantone gegen angemessene Bezahlung übernehmen. Dies kommt heute aber kaum noch vor, da die Armee bereits vollständig vom Bund organisiert wird. Die Regel stammt noch aus der Zeit, als Kantone eigene Truppen hatten.

Rechtsfolgen: Bei Streitigkeiten über Militärangelegenheiten gilt ausschliesslich Bundesrecht. Kantonale Gesetze im Militärbereich sind verfassungswidrig und unwirksam.