1Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Übersicht
Art. 59 BV regelt die Wehrpflicht (Verpflichtung zum Militärdienst) und ihre Alternativen. Die Verfassung verpflichtet alle männlichen Schweizer Bürger zum Militärdienst. Frauen können freiwillig Militärdienst leisten.
Wer den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, hat Anspruch auf zivilen Ersatzdienst. Dieser alternative Dienst steht nur Militärdienstpflichtigen offen und muss beantragt werden. Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren regeln die Ausführungsgesetze.
Wer weder Militär- noch Ersatzdienst leistet, muss eine jährliche Abgabe zahlen. Diese Ersatzabgabe schulden auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind. Die genaue Höhe und Dauer der Abgabepflicht bestimmen die entsprechenden Bundesgesetze.
Der Bund muss den Erwerbsausfall während des Dienstes angemessen ersetzen. Bei Gesundheitsschäden oder Tod im Dienst haben die Betroffenen oder ihre Angehörigen Anspruch auf Unterstützung durch den Bund.
Beispiel: Ein 20-jähriger Schweizer kann zwischen drei Optionen wählen: Militärdienst leisten, bei einem Gewissenskonflikt Zivildienst beantragen, oder keine der beiden Dienste absolvieren und dafür die Ersatzabgabe bezahlen. Eine gleichaltrige Schweizerin kann freiwillig Militärdienst leisten, ist aber nicht dazu verpflichtet.
Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ist verfassungsrechtlich umstritten und wird international kritisiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem entschieden, dass die Ersatzabgabepflicht für Personen mit Behinderungen diskriminierend sein kann.
Art. 59 BV — Militär- und Ersatzdienst
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 59 BV geht zurück auf Art. 18 aBV (Fassung 1874). Die Wehrpflicht war von Anfang an als allgemeine Bürgerpflicht konzipiert. Die Volksabstimmungen vom 26. Februar 1984 und vom 24. Mai 1987 lehnten je einen Verfassungsartikel zur Einführung eines zivilen Ersatzdienstes ab. Erst am 17. Mai 1992 stimmte das Volk der Ergänzung von Art. 18 Abs. 1 aBV um den Satz «Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor» zu. Das Bundesgericht würdigte diesen Entscheid als fundamentalen Systemwechsel: Der Zivildienst wurde damit als verfassungsrechtlich verbürgter Ersatz für den Militärdienst verankert, nicht bloss als strafgesetzliche Sanktionsalternative (BGE 121 II 166 E. 3).
N. 2 Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 überführte Art. 18 aBV weitgehend unverändert in Art. 59 BV. Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 1) bezeichnete Art. 59 BV als «Nachführung» des bestehenden Verfassungsrechts ohne materiellen Gehaltswandel (BBl 1997 I 207). Die Systematik wurde jedoch gestrafft: Die Absätze 4 (Erwerbsausfallersatz) und 5 (Anspruch bei Gesundheitsschaden oder Tod) wurden erstmals explizit als eigenständige Verfassungsgarantien formuliert, die bis dahin nur auf Gesetzesstufe geregelt waren. Der Bundesrat betonte, Abs. 5 solle den verfassungsrechtlichen Anspruch auf «angemessene Unterstützung» verankern und damit die bisherige Leistungspflicht der Militärversicherung auf Verfassungsebene heben (BBl 1997 I 207 f.).
N. 3 Die Frage der Wehrpflicht für Frauen wurde in der parlamentarischen Beratung erörtert. Das Parlament beschloss, Abs. 2 (Freiwilligkeit des Militärdienstes für Schweizerinnen) in der neuen Verfassung ausdrücklich zu verankern, obwohl dies der bisherigen Rechtslage entsprach. Änderungen der Wehrpflichtstruktur erfordern seither eine Verfassungsrevision; eine allfällige Ausdehnung auf Frauen wäre nach einhelliger Auffassung der Lehre nur auf dem Weg der Volksabstimmung möglich (Ehrenzeller/Schweizer, SGK BV, Art. 59 N. 10; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 871).
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 59 BV steht im 3. Kapitel («Bund, Kantone und Gemeinden») des 2. Titels («Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele»), ohne selbst ein Grundrecht im Sinne von Art. 7–36 BV zu sein. Es handelt sich vielmehr um eine Bürgerpflicht- und Kompetenznorm, die zugleich subjektive Ansprüche enthält (Abs. 4 und 5). Die Norm hat damit eine hybride Funktion: Sie begründet einerseits die Pflicht zur persönlichen Dienstleistung, andererseits Gegenrechte des Dienstleistenden gegenüber dem Bund. Diese Doppelnatur unterscheidet Art. 59 BV von den reinen Abwehrrechten der Art. 7 ff. BV (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1037).
N. 5 Art. 59 BV ist als Bundeskompetenz konzipiert: Militärrecht ist ausschliessliche Bundessache (→ Art. 60 BV für die Armee, → Art. 173 Abs. 1 lit. a BV für die Bundesversammlung). Die Kantone sind auf die Rolle des Veranlagungsorgans beschränkt (Abs. 3 Satz 2). Die Dienstpflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) und für den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz (ZDG; SR 824.0). Die Wehrpflichtersatzabgabe ist im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) geregelt. Alle drei Gesetze stützen sich unmittelbar auf Art. 59 BV.
N. 6 Für Grundrechtseingriffe, die im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht stehen (z.B. Einschränkung der persönlichen Freiheit durch Einrücken, Einschränkung des Eigentums durch Abgabepflicht), gilt → Art. 36 BV. Der Verhältnismässigkeitstest (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) findet auch auf Eingriffe im militärdienstlichen Kontext Anwendung, wobei Art. 59 BV selbst als hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV gilt (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2810). ↔ Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) ist namentlich bei der Wehrpflichtersatzabgabe relevant (N. 20 ff.).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Militärdienstpflicht (Abs. 1)
N. 7 Abs. 1 Satz 1 statuiert die allgemeine Wehrpflicht für jeden männlichen Schweizer. «Jeder Schweizer» erfasst alle Männer mit Schweizer Bürgerrecht, unabhängig von Wohnsitz und allfälliger Doppelstaatsbürgerschaft. Die Pflicht entsteht kraft Bürgerrecht, nicht kraft Wohnsitz. Das Bundesgericht hat in BGE 121 II 166 E. 1 festgehalten, dass die Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen ist und eine andere Form des Dienstes — etwa gemeinnützige Arbeit nach Art. 81 Ziff. 2 aMStG — nicht als Erfüllung dieser Pflicht gilt.
N. 8 Abs. 1 Satz 2 enthält einen Gesetzgebungsauftrag: Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Das Wort «sieht vor» ist als imperative Verpflichtung des Gesetzgebers zu verstehen, nicht als blosse Ermächtigung. Der Zivildienst ersetzt den Militärdienst als Form der persönlichen Erfüllung der Wehrpflicht; er ist kein Privileg, sondern ein Recht des Dienstpflichtigen, das bei nachgewiesenem Gewissenskonflikt gewährt wird (Art. 1 ZDG). Der Zivildienst ist 1,5-mal länger als der Militärdienst (Art. 8 ZDG), was einer verfassungsrechtlich zulässigen — und vom Bundesgericht bestätigten — Erschwerung entspricht, solange die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt (Ehrenzeller/Schweizer, SGK BV, Art. 59 N. 15).
3.2 Freiwilligkeit für Schweizerinnen (Abs. 2)
N. 9 Abs. 2 normiert, dass der Militärdienst für Schweizerinnen freiwillig ist. Diese Bestimmung konstituiert keine Diskriminierung, sondern eine von der Verfassung explizit vorgesehene Differenzierung. Schweizerinnen, die freiwillig Militärdienst leisten, unterstehen denselben Regeln wie militärdienstpflichtige Männer (→ Art. 3 MG). Die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer ist in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 3 BV, da der Verfassungsgeber selbst diese Ausnahme von der Gleichbehandlung vorgesehen hat. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hat dies in WE.2013.2 (27. November 2012) bestätigt.
3.3 Wehrpflichtersatzabgabe (Abs. 3)
N. 10 Abs. 3 Satz 1 begründet die Wehrpflichtersatzabgabe für Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten. Die Abgabe ist eine Ersatzabgabe (contribution de remplacement): Sie kompensiert fiskalisch die unterbliebene persönliche Dienstleistung und soll Gleichbehandlung zwischen denjenigen herstellen, die Dienst leisten, und denjenigen, die ihn nicht leisten (BGer, Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; BGE 150 I 144 E. 3.1). Das Bundesgericht hat in BGE 121 II 166 E. 4 klargestellt, dass es sich nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die an die unterbliebene persönliche Dienstleistung anknüpft: «Die Abgabe ist an sich geschuldet, weil der Wehrpflichtige von seiner ihm gegenüber dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichrechtlichen Pflicht zur Leistung von Militärdienst befreit ist» (unter Verweis auf BBl 1958 II 340 und BGE 113 Ib 206 E. 3a).
N. 11 Abs. 3 Satz 2 regelt die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen: Der Bund erhebt die Abgabe (normiert sie durch Bundesgesetz), die Kantone veranlagen und ziehen sie ein. Die verfassungsrechtliche Verankerung dieser Kompetenzaufteilung ist ungewöhnlich, da Steuer- und Abgabeerhebungskompetenzen normalerweise nicht auf Verfassungsebene so detailliert geregelt werden. Der Grund liegt darin, dass die Wehrpflichtersatzabgabe funktional zwischen Bundesabgabe und kantonaler Verwaltungsaufgabe liegt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 873).
3.4 Erwerbsausfallersatz (Abs. 4)
N. 12 Abs. 4 verpflichtet den Bund zum Erlass von Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. Dieser Verfassungsauftrag wird durch das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) umgesetzt. «Angemessen» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff: Er verlangt eine Entschädigung, die den durch den Dienst verursachten Einkommensverlust weder vollständig abgilt noch im Wesentlichen unausgeglichen lässt. Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der gesetzlichen Regelung zurückhaltend (→ Art. 190 BV).
3.5 Anspruch bei Gesundheitsschaden oder Tod (Abs. 5)
N. 13 Abs. 5 enthält einen subjektiven Anspruch des Dienstleistenden und seiner Angehörigen auf «angemessene Unterstützung» des Bundes, wenn der Dienstleistende beim Militär- oder Ersatzdienst einen Gesundheitsschaden erleidet oder sein Leben verliert. Dieser Anspruch wird durch das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) konkretisiert. Das Bundesgericht hat in BGE 127 II 289 E. 3b die Rechtsnatur der Militärversicherung geklärt: Sie ist keine Versicherung im technischen Sinn, sondern ein staatliches Haftungs- und Versicherungssystem mit überwiegendem Haftpflichtcharakter; die Leistungspflicht des Bundes gründet darin, dass er den Dienstleistenden in eine Situation erhöhter Gefährdung versetzt.
N. 14 Die Formulierung «angemessene Unterstützung» ist bewusst offen gehalten. Sie enthält einen qualitativen Massstab (Angemessenheit), nicht eine Vollschadensdeckung. Die Militärversicherung ist deshalb keine Haftung aus unerlaubter Handlung im zivilrechtlichen Sinne, sondern eine öffentlich-rechtliche Ausgleichspflicht des Bundes. Die Militärversicherung schliesst die Haftung des Bundes nach Art. 135 MG aus, soweit ihre Leistungen den Schaden abdecken (BGE 127 II 289 E. 3d).
#4. Rechtsfolgen
N. 15 Verstösst ein militärdienstpflichtiger Schweizer gegen seine Dienstpflicht, sind verschiedene Rechtsfolgen vorgesehen: (a) strafrechtliche Sanktionen nach dem Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0), (b) disziplinarische Massnahmen nach dem MG sowie (c) die Ersatzabgabepflicht nach Art. 59 Abs. 3 BV i.V.m. WPEG. Die Ersatzabgabe entsteht kraft Gesetzes, unabhängig vom Grund der Nichtdienstleistung — auch eine Dienstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen befreit grundsätzlich nicht von der Abgabepflicht (BGer, Urteil 2C_924/2012 vom 29. April 2013 E. 3.1).
N. 16 Der Anspruch aus Art. 59 Abs. 5 BV ist justiziabler subjektiver Anspruch. Er kann direkt vor Bundesbehörden geltend gemacht werden. Das MVG konkretisiert diesen Anspruch; es verdrängt Art. 135 MG als lex specialis (Maeschi, Kommentar MVG, Bern 2000, S. 8 ff.; BGE 127 II 289 E. 3d).
N. 17 Die Verletzung des Rechts auf angemessenen Erwerbsausfallersatz (Abs. 4) ist durch Beschwerde vor den Sozialversicherungsgerichten geltend zu machen. Die Verfassungsnorm begründet keine unmittelbar erzwingbare Leistungspflicht, solange das EOG den Rahmen des Angemessenen einhält.
#5. Streitstände
5.1 Verfassungskonformität der Abgabe bei Dienstuntauglichkeit infolge Krankheit
N. 18 Ungeklärt und umstritten war lange die Frage, ob die Wehrpflichtersatzabgabe bei Dienstuntauglichkeit infolge Krankheit oder Behinderung mit dem Diskriminierungsverbot (→ Art. 8 BV, Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) vereinbar ist. Der EGMR entschied in Glor gegen Schweiz (Nr. 13444/04, Urteil vom 30. April 2009), dass die Erhebung der Abgabe von einem Diabetiker, der seinen Willen zur Dienstleistung klar bekundet hatte, aber für dienstuntauglich erklärt worden war und keinem alternativen Dienst zugeteilt wurde, Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt. Das Bundesgericht hat daraus gefolgert, dass die Abgabepflicht in solchen Konstellationen nur dann weiter erhoben werden darf, wenn der Betroffene seinen Willen zur Dienstleistung nicht hinreichend bekundet hat (BGer, Urteil 2C_924/2012 vom 29. April 2013 E. 5.1; BGE 150 I 144 E. 8.2.2). In BGE 150 I 144 E. 8.2.3 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein eingebürgerter Schweizer, der keine konkreten Schritte für eine Nachrekrutierung unternommen hat, nicht auf eine Diskriminierung nach Glor berufen kann.
N. 19 Der EGMR bestätigte seine Linie in Ryser gegen Schweiz (Nr. 23040/13, Urteil vom 12. Januar 2021): Eine Abgabe, die ihren Ursprung in der krankheitsbedingten Unfähigkeit hat, Dienst zu leisten, fällt unter Art. 8 EMRK, auch wenn ihre Folgen hauptsächlich finanzieller Natur sind. Die Schweiz hat nach Glor das WPEG teilweise angepasst, insbesondere durch Einführung von Befreiungstatbeständen für erhebliche Behinderungen. Ehrenzeller/Schweizer (SGK BV, Art. 59 N. 30) halten die gegenwärtige Regelung für EMRK-konform, soweit der freiwillige Dienst bei einer entsprechenden Eignung ermöglicht wird; Müller/Schefer (Grundrechte, 4. Aufl. 2008, S. 875) betonen die verbleibende Schutzlücke für Personen mit mittlerem Behinderungsgrad.
5.2 Vereinbarkeit der männerbeschränkten Wehrpflicht mit Art. 8 Abs. 3 BV
N. 20 Ob die auf Männer beschränkte Wehrpflicht mit dem Gleichstellungsgebot von Art. 8 Abs. 3 BV vereinbar ist, ist ein akademischer Streitstand. Herrschende Lehre und Praxis bejahen die Vereinbarkeit, da Art. 59 Abs. 1 und 2 BV als lex specialis zu Art. 8 BV gilt und der Verfassungsgeber die Differenzierung explizit vorgesehen hat (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1037; Steuerrekursgericht Zürich, WE.2013.2, 27. November 2012). Eine Minderansicht in der Lehre — namentlich von Haller/Kölz, Allgemeines Staatsrecht, 2. Aufl. 1999, S. 239 — sieht darin einen verfassungsimmanenten Widerspruch, der bei künftiger Verfassungsrevision aufzulösen sei. De lege ferenda wird eine geschlechtsneutrale allgemeine Dienstpflicht diskutiert (Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2815).
5.3 Rechtsnatur der Militärversicherung
N. 21 Die Rechtsnatur der Militärversicherung — Sozialversicherung oder Staatshaftung — war vor BGE 127 II 289 umstritten. Die ältere Lehre (namentlich Schatz, Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, Zürich 1952, S. 20) betonte den Haftungscharakter; neuere Stimmen (z.B. Maeschi, MVG, Bern 2000, S. 8 ff.) sahen beide Elemente, gewichteten jedoch den Haftpflichtcharakter als überwiegend. Das Bundesgericht schloss sich dieser Einschätzung an (BGE 127 II 289 E. 3b und d) und hielt fest, dass die Bestimmungen des MVG «andere Haftungsbestimmungen» im Sinne von Art. 135 Abs. 3 MG sind, die eine zusätzliche Bundeshaftung nach Militärgesetz ausschliessen. Diese Rechtsprechung ist seither konsolidiert; Steger-Bruhin (Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen, Zürich 1996, S. 20 ff.) hatte dieses Ergebnis vorweggenommen.
5.4 Intertemporales Recht bei der Wehrpflichtersatzabgabe
N. 22 Die Revision des WPEG per 1. Januar 2019 — insbesondere die Verlängerung der Ersatzpflichtdauer bis zum 37. Altersjahr — warf Rückwirkungsfragen auf. Das Bundesgericht hat in BGE 150 I 144 E. 6.1 und 7.2 festgehalten, dass keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt, wenn die neue Norm auf Sachverhalte angewendet wird, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind, auch wenn die betroffene Person unter altem Recht das Ende ihrer Ersatzpflicht schon erreicht hatte. Die Abgabepflicht entsteht jährlich neu und ist kein Dauersachverhalt im intertemporalrechtlichen Sinne.
#6. Praxishinweise
N. 23 Abgabepflicht und Ausnahmen: Wehrpflichtige sollten frühzeitig abklären, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 4 WPEG vorliegt (wirtschaftliche Notlage, Dienstuntauglichkeit mit erheblicher Behinderung). Eine bloss medizinisch festgestellte Dienstuntauglichkeit ohne Willenserklärung zur Dienstleistung schützt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR grundsätzlich nicht vor der Abgabepflicht (BGE 150 I 144 E. 8.2.2). Wer sich auf Glor/Ryser berufen will, muss aktiv und nachweislich seinen Dienstwillen bekundet und eine Zuteilung zu einem alternativen Dienst beantragt haben.
N. 24 Eingebürgerte Personen: Nach der Revision des WPEG 2019 beginnt die Ersatzpflicht frühestens ab dem 19. Altersjahr und endet spätestens mit dem 37. Altersjahr (Art. 3 WPEG). Personen, die erst nach dem 24. Altersjahr eingebürgert werden, können durch die Nachrekrutierungsregelung (Art. 9 Abs. 3 MG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 OMi) noch in die Armee eintreten, sofern Bedarf besteht. Die Unterlassung entsprechender Schritte schliesst nach BGE 150 I 144 E. 8.2.3 die Berufung auf Diskriminierung aus.
N. 25 Zivildienst: Der Zivildienst setzt die Glaubhaftmachung eines echten Gewissenskonflikts voraus (Art. 7 ZDG). Die Beurteilung erfordert nach BVGE 2007/26 eine persönliche Anhörung. Das Zulassungsverfahren unterliegt der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts. Abgewiesene Bewerber schulden die Wehrpflichtersatzabgabe für die Zeit, in der kein Zivildienst geleistet wurde.
N. 26 Militärversicherungsansprüche: Ansprüche aus Art. 59 Abs. 5 BV i.V.m. MVG sind bei der Militärversicherung (SWICA im Auftrag des Bundes) anzumelden. Die Militärversicherung deckt Gesundheitsschäden, die während des Dienstes eingetreten sind oder sich verschlimmert haben. Für den Kausalitätsbeweis genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit (Art. 5–6 MVG). Wichtig: Die Militärversicherungsleistungen schliessen eine parallele Staatshaftungsklage nach Art. 135 MG grundsätzlich aus (BGE 127 II 289 E. 3d). Dienstleistende, deren Schäden über die MVG-Leistungen hinausgehen, haben keinen zusätzlichen Anspruch auf Bundesebene.
N. 27 Querverweise: → Art. 58 BV (Richterliche Behörden für Militärangehörige); → Art. 60 BV (Armee); ↔ Art. 8 BV (Rechtsgleichheit bei Abgabepflicht); → Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit der Dienstpflicht); → Art. 190 BV (massgebendes Recht: Bundesgesetze sind für das Bundesgericht verbindlich, auch wenn sie Art. 59 BV einschränken). Auf internationaler Ebene: Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK (kein Zwangsarbeitselement beim Militärdienst); Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot bei Abgabepflicht, namentlich im Licht von Glor gegen Schweiz, EGMR Nr. 13444/04 vom 30. April 2009).
Rechtsprechung
#I. Militärdienstpflicht und Ersatzdienst
#Grundsätze der Wehrpflicht
BGE 121 II 166 E. 1 (11. August 1995) Militärpflichtersatz bei Dienstverweigerung aus Gewissensgründen. Die Wehrpflicht nach Art. 59 Abs. 1 BV ist durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen.
«Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BV [heute Art. 59 Abs. 1 BV] statuiert die allgemeine Wehrpflicht. Diese ist durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst) in den Heeresklassen zu erfüllen. Wer die Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt, hat einen Militärpflichtersatz zu bezahlen.»
#Zivildienst und Gewissenskonflikt
BVGE 2007/26 (26. April 2007) Zulassungsvoraussetzungen für den Zivildienst. Die Beurteilung eines Gewissenskonflikts erfordert eine persönliche Anhörung durch die Zulassungskommission.
«Die Beurteilung, ob ein Gewissenskonflikt im Sinne des Gesetzes glaubhaft gemacht werden kann, beinhaltet eine Bewertung innerer Vorgänge oder eines seelisch-psychischen Zustandes, über die kein direkter Beweis geführt werden kann.»
#II. Wehrpflichtersatzabgabe
#Abgabepflicht bei Dienstuntauglichkeit
Urteil 2C_924/2012 (29. April 2013) E. 3.1 Wehrpflichtersatz für militärdienstuntaugliche Person. Die Ersatzabgabepflicht entsteht unabhängig vom Grund der Dienstuntauglichkeit.
«Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer wehrpflichtig; das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) wird Militärdienstpflichtigen, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin ein länger dauernder ziviler Ersatzdienst (Zivildienst) gewährt.»
Urteil 2C_396/2012 (23. November 2012) EMRK-Konformität der Wehrpflichtersatzabgabe. Die Ersatzabgabe verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot der EMRK.
«Die Auferlegung einer Ersatzabgabe an Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen militärdienstuntauglich sind, verstösst nicht gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK, wenn diese Personen ihren Willen zur Dienstleistung nicht hinreichend bekundet haben.»
#EGMR-Rechtsprechung zu Diskriminierung
EGMR Nr. 23040/13 (Ryser/Schweiz) (12. Januar 2021) Ersatzabgabepflicht bei Militärdienstuntauglichkeit wegen Krankheit. Der EGMR bestätigte eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK.
«Eine vom Staat erhobene Abgabe, die ihren Ursprung in der Unfähigkeit hat, aufgrund einer Krankheit in der Armee zu dienen, also in einem Sachverhalt, der sich dem Willen des Betroffenen entzieht, fällt unter Art. 8 EMRK, auch wenn die Folgen dieser Massnahme hauptsächlich finanzieller Natur sind.»
#III. Freiwilligkeit des Militärdienstes für Frauen
#Verfassungskonformität der geschlechtsspezifischen Wehrpflicht
Steuerrekursgericht Zürich WE.2013.2 (27. November 2012) Männliche Wehrpflicht und Gleichberechtigung. Die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer verstösst nicht gegen das Gleichstellungsgebot.
«Die Wehrpflicht nur für Männer und nicht auch für Frauen und damit die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe nur von Ersteren verstösst weder gegen die BV noch das internationale Recht.»
#IV. Erwerbsausfallentschädigung und Militärversicherung
#Verhältnis zwischen Militärversicherung und Staatshaftung
BGE 127 II 289 E. 3 (18. April 2001) Haftung des Bundes bei Militärdienstschäden. Die Militärversicherung schliesst die Haftung nach Militärgesetz aus.
«Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind daher 'andere Haftungsbestimmungen' gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus. Die Militärversicherung weist zwar Elemente des (Sozial-)Versicherungsrechts, aber massgeblich auch Elemente des Staatshaftungsrechts/Haftpflichtrechts auf.»
#V. Aktuelle Entwicklungen
#Einbürgerung und nachträgliche Wehrpflicht
BGE 150 I 144 (25. September 2024) E. 3.1 Wehrpflichtersatzabgabe nach Einbürgerung. Eingebürgerte Schweizer unterliegen ab der Einbürgerung der Wehrpflichtersatzabgabe.
«Die Abgabe wird jährlich von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht durch Militär- oder Zivildienst erfüllen, erhoben. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden.»
VG Zürich VB.2024.00349 (11. September 2024) Rückwirkungsverbot bei Gesetzesänderungen. Die 2019 eingeführten Bestimmungen gelten auch für bereits eingebürgerte Personen.
«Es liegt keine unzulässige Rückwirkung der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen des WPEG vor, wenn im Ersatzjahr 2019 ein 36 Jahre alt werdender eingebürgerter Schweizer zum ersten Mal ersatzabgabepflichtig wird.»
#VI. Militärdienstausschluss und -verweigerung
#Untragbarkeit für die Armee
BVGer A-4854/2012 (7. März 2013) Ausschluss wegen strafrechtlicher Verurteilung. Der Ausschluss untragbarer Personen erfolgt nach strengen Kriterien.
«Gemäss Art. 22 des Militärgesetzes wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist.»
#Nichtrekrutierung aus gesundheitlichen Gründen
BVGer A-998/2021 (12. Januar 2022) Verfahren bei Nichtrekrutierung. Die Nichtrekrutierung erfolgt nach medizinischen und anderen objektiven Kriterien.
«Die Erfüllung der Militärdienstpflicht erfolge grundsätzlich bewaffnet. Eine Nichtrekrutierung komme nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Dienstleistung auch in waffenlosen Funktionen verunmöglichen.»