Gesetzestext
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1Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Übersicht

Art. 59 BV regelt die Wehrpflicht (Verpflichtung zum Militärdienst) und ihre Alternativen. Die Verfassung verpflichtet alle männlichen Schweizer Bürger zum Militärdienst. Frauen können freiwillig Militärdienst leisten.

Wer den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, hat Anspruch auf zivilen Ersatzdienst. Dieser alternative Dienst steht nur Militärdienstpflichtigen offen und muss beantragt werden. Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren regeln die Ausführungsgesetze.

Wer weder Militär- noch Ersatzdienst leistet, muss eine jährliche Abgabe zahlen. Diese Ersatzabgabe schulden auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind. Die genaue Höhe und Dauer der Abgabepflicht bestimmen die entsprechenden Bundesgesetze.

Der Bund muss den Erwerbsausfall während des Dienstes angemessen ersetzen. Bei Gesundheitsschäden oder Tod im Dienst haben die Betroffenen oder ihre Angehörigen Anspruch auf Unterstützung durch den Bund.

Beispiel: Ein 20-jähriger Schweizer kann zwischen drei Optionen wählen: Militärdienst leisten, bei einem Gewissenskonflikt Zivildienst beantragen, oder keine der beiden Dienste absolvieren und dafür die Ersatzabgabe bezahlen. Eine gleichaltrige Schweizerin kann freiwillig Militärdienst leisten, ist aber nicht dazu verpflichtet.

Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ist verfassungsrechtlich umstritten und wird international kritisiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem entschieden, dass die Ersatzabgabepflicht für Personen mit Behinderungen diskriminierend sein kann.