Gesetzestext
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1Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3Er erleichtert die Einbürgerung von:

a.
Personen der dritten Ausländergeneration;
b.
staatenlosen Kindern.6

Art. 38 BV — Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Übersicht

Art. 38 BV regelt die Zuständigkeiten für das Schweizer Bürgerrecht. Er legt fest, wer das Schweizer Bürgerrecht erhält oder verliert und welche Behörde dafür verantwortlich ist.

Der Bund bestimmt nach Abs. 1, wer das Bürgerrecht durch Geburt, Heirat oder Adoption erhält. Er regelt auch, wann jemand das Bürgerrecht verliert und wie eine Wiedereinbürgerung funktioniert. Diese Regeln stehen im Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0).

Für die Einbürgerung von Ausländern sind nach Abs. 2 die Kantone zuständig. Der Bund erlässt aber Mindestregeln, die überall gelten. So muss zum Beispiel jeder Einbürgerungskandidat mindestens zehn Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 9 Abs. 1 BüG). Der Bund erteilt zudem die Einbürgerungsbewilligung, ohne die keine Einbürgerung möglich ist.

Abs. 3 bestimmt, dass bestimmte Personen leichter eingebürgert werden können. Dazu gehören Jugendliche der dritten Ausländergeneration und staatenlose Kinder. Für sie gelten verkürzte Wartefristen und vereinfachte Verfahren (Art. 24 ff. BüG).

Beispiel: Anna ist Deutsche und lebt seit 12 Jahren in Zürich. Sie erfüllt die Mindestvoraussetzungen des Bundes und kann sich bei der Gemeinde um die Einbürgerung bewerben. Die Gemeinde prüft ihre Integration, der Kanton ihre Sprachkenntnisse und der Bund erteilt die abschliessende Bewilligung.