1Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3Er erleichtert die Einbürgerung von:
- a.
- Personen der dritten Ausländergeneration;
- b.
- staatenlosen Kindern.6
Art. 38 BV — Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
#Übersicht
Art. 38 BV regelt die Zuständigkeiten für das Schweizer Bürgerrecht. Er legt fest, wer das Schweizer Bürgerrecht erhält oder verliert und welche Behörde dafür verantwortlich ist.
Der Bund bestimmt nach Abs. 1, wer das Bürgerrecht durch Geburt, Heirat oder Adoption erhält. Er regelt auch, wann jemand das Bürgerrecht verliert und wie eine Wiedereinbürgerung funktioniert. Diese Regeln stehen im Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0).
Für die Einbürgerung von Ausländern sind nach Abs. 2 die Kantone zuständig. Der Bund erlässt aber Mindestregeln, die überall gelten. So muss zum Beispiel jeder Einbürgerungskandidat mindestens zehn Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 9 Abs. 1 BüG). Der Bund erteilt zudem die Einbürgerungsbewilligung, ohne die keine Einbürgerung möglich ist.
Abs. 3 bestimmt, dass bestimmte Personen leichter eingebürgert werden können. Dazu gehören Jugendliche der dritten Ausländergeneration und staatenlose Kinder. Für sie gelten verkürzte Wartefristen und vereinfachte Verfahren (Art. 24 ff. BüG).
Beispiel: Anna ist Deutsche und lebt seit 12 Jahren in Zürich. Sie erfüllt die Mindestvoraussetzungen des Bundes und kann sich bei der Gemeinde um die Einbürgerung bewerben. Die Gemeinde prüft ihre Integration, der Kanton ihre Sprachkenntnisse und der Bund erteilt die abschliessende Bewilligung.
Art. 38 BV — Erwerb und Verlust des Bürgerrechts
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 38 BV entspricht in seiner Grundstruktur den früheren Art. 44 Abs. 3 und Art. 46 der Bundesverfassung von 1874. Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 597 f.) fest, die Norm solle die Bundeskompetenzen beim Erwerb und Verlust des Bürgerrechts durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie bei der Einbürgerung durch die Kantone regeln. Die Zweiteilung zwischen automatischem Bürgerrechtserwerb kraft Gesetzes (Abs. 1) und dem durch Hoheitsakt konstituierten Bürgerrechtserwerb durch Einbürgerung (Abs. 2) blieb gegenüber dem Vorentwurf unverändert; die Einbürgerungsbewilligung des Bundes wurde ausdrücklich beibehalten.
N. 2 Im parlamentarischen Beratungsverfahren bildete Absatz 3 den eigentlichen Streitpunkt. Berichterstatter Aeby (S, FR) präsentierte im Ständerat die damals noch als Art. 32b titulierte Bestimmung und schlug einen neuen Absatz zur Erleichterung der Einbürgerung staatenloser Kinder vor. Bundesrat Leuenberger räumte ein, diese Ergänzung gehe über eine blosse «mise à jour» des bestehenden Rechts hinaus, sie entspreche aber internationalen Standards; er erhob keinen Einwand. Im Nationalrat betonte Berichterstatterin Hubmann Vreni (S, ZH), die Kommission habe mit der Bestimmung über die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder ein Anliegen von Nationalrat Zisyadis aufgenommen. Die Regelung der dritten Ausländergeneration fand im Verlauf der Differenzbereinigung Eingang in Abs. 3 lit. a; beide Kammern stimmten dem Einigungsantrag am 14./15. Dezember 1998 zu und nahmen die Verfassung in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998 an.
N. 3 Die Verfassungsgrundlage für die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation (Abs. 3 lit. a) wurde erst mit der Volksinitiative «für die Einbürgerung in der Schweiz aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer» politisch aktiviert. Nach deren Ablehnung (2004) lancierte der Bundesrat eine Umsetzungsgesetzgebung, die schliesslich in Art. 24a–24c des revidierten Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) mündete, in Kraft seit 1. Januar 2018.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 38 BV gehört zum Abschnitt «Bürgerrecht und politische Rechte» (Art. 37–40 BV) und bildet gemeinsam mit → Art. 37 BV das verfassungsrechtliche Fundament des dreigliedrigen Bürgerrechts (Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrecht). Art. 37 BV definiert das Bürgerrecht als Status; Art. 38 BV regelt die Zuständigkeiten zu dessen Konstituierung und Auflösung. Die Norm ist eine Kompetenznorm im Sinn der bundesstaatlichen Aufgabenteilung: Sie weist dem Bund in Abs. 1 eine ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz für den statusmässigen Erwerb und Verlust zu und in Abs. 2 eine Kompetenz zum Erlass von Mindestvorschriften, die den Kantonen und Gemeinden erheblichen Spielraum belässt (↔ Art. 3 BV). Abs. 3 enthält einen besonderen Förderungsauftrag, der legislativ umzusetzen ist.
N. 5 Als Kompetenznorm begründet Art. 38 BV keine subjektiven Rechte auf Einbürgerung. Dies unterscheidet die Norm strukturell von den Grundrechten der Art. 7–34 BV. Allerdings sind im Einbürgerungsverfahren die Grundrechte zu beachten, namentlich das Willkürverbot (→ Art. 9 BV), das Gebot der Rechtsgleichheit (→ Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (→ Art. 8 Abs. 2 BV); → Art. 29 BV gilt für die Verfahrensgarantien.
N. 6 Das durch Art. 38 BV verfassungsrechtlich gerahmte Bürgerrecht ist im BüG (SR 141.0) sowie in der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) ausgeführt. Die EMRK enthält keine Garantie auf den Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit; Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) kann jedoch bei der Verweigerung oder beim Verlust der Staatsangehörigkeit berührt sein, soweit dies zu einer unverhältnismässigen Beeinträchtigung des Familienlebens führt (EGMR, Karassev v. Finland, Nr. 31414/96, Entscheidung vom 12.1.1999).
#3. Norminhalt
3.1 Abs. 1 — Bürgerrecht von Gesetzes wegen
N. 7 Absatz 1 weist dem Bund die ausschliessliche Kompetenz zu, den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts «durch Abstammung, Heirat und Adoption» sowie den Verlust «aus anderen Gründen» und die Wiedereinbürgerung zu regeln. Diese Erwerbsarten erfolgen von Gesetzes wegen oder durch staatlichen Akt ohne das für die ordentliche Einbürgerung typische Mehrstufenverfahren. Die bundesgesetzliche Umsetzung findet sich namentlich in Art. 1–9 und 26–43 BüG.
N. 8 Unter «Abstammung» versteht das Gesetz den Abstammungserwerb (ius sanguinis): Das Kind erwirbt mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht, wenn ein Elternteil Schweizerbürger ist (Art. 1 BüG). Das ius soli — Erwerb durch Geburt auf Schweizer Boden — ist im geltenden Recht nur als Auffangtatbestand für andernfalls staatenlose Kinder vorgesehen (Art. 1 Abs. 2 BüG). Die frühere Privilegierung des Erwerbs durch den Vater wurde mit der Revision von 1985 beseitigt; seither gilt Gleichbehandlung der Elternteile, was der Vorgabe von → Art. 8 Abs. 3 BV entspricht.
N. 9 Der Begriff «Verlust aus anderen Gründen» in Abs. 1 Satz 2 erfasst insbesondere den Verlust durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit und bei dauerndem Auslandsaufenthalt. Art. 42 ff. BüG regeln die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Rhinow/Schefer/Uebersax halten fest, dass Abs. 1 dem Bund auch die Kompetenz gibt, den Bürgerrechtsverlust so auszugestalten, dass Staatenlosigkeit vermieden wird; dies entspricht den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 293 f.).
3.2 Abs. 2 — Einbürgerungsbewilligung und Mindestvorschriften
N. 10 Absatz 2 normiert eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Der Bund erlässt «Mindestvorschriften» und erteilt die «Einbürgerungsbewilligung»; die eigentliche Entscheidung über die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts verbleibt bei den Kantonen und — nach Massgabe des kantonalen Rechts — bei den Gemeinden. Das Bundesgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt: «Art. 38 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können» (BGE 138 I 305 E. 1.4.3).
N. 11 Die «Mindestvorschriften» im Sinne von Abs. 2 bilden eine Untergrenze, von der die Kantone nicht nach unten abweichen dürfen; strengere kantonale Anforderungen sind im Rahmen der Verfassung zulässig, sofern sie ihrerseits die Grundrechte nicht verletzen und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (BGE 146 I 49 E. 2.2; BGE 148 I 271 E. 4.2). Die materiellen Mindestvoraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind in Art. 11 f. BüG geregelt (Integration, Vertrautsein mit schweizerischen Verhältnissen, Beachtung der Rechtsordnung, keine Gefährdung der Sicherheit).
N. 12 Die «Einbürgerungsbewilligung» des Bundes (heute: Bewilligung des Staatssekretariats für Migration) ist konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der kantonalen und kommunalen Einbürgerung (Art. 13 Abs. 2 BüG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; sie beinhaltet eine Rechtsweggarantie: Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 149 I 91 E. 2 f.).
N. 13 Bürgergemeinden leiten aus dem Bundesrecht keine eigene Autonomie im Einbürgerungsverfahren ab; eine solche ergibt sich einzig aus dem kantonalen Recht (BGE 146 I 83 E. 2.3). Der Kanton darf den Gemeinden im Rahmen seiner Zuständigkeit Verfahrens- und Beweisregeln vorgeben — namentlich gesetzliche Vermutungen für einzelne Einbürgerungskriterien —, solange er die grundsätzliche kantons- oder kommunalverfassungsrechtlich gesicherte Entscheidungskompetenz nicht aushöhlt (BGE 146 I 83 E. 4.3 und 4.4).
3.3 Abs. 3 — Erleichterte Einbürgerung besonderer Gruppen
N. 14 Absatz 3 enthält einen verfassungsrechtlichen Förderauftrag an den Gesetzgeber, die Einbürgerung zweier Gruppen zu «erleichtern»: (a) Personen der dritten Ausländergeneration und (b) staatenlose Kinder. Der Förderauftrag verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Regelung, die für diese Gruppen effektiv günstigere Bedingungen schafft als im ordentlichen Verfahren; ein subjektives Recht auf Einbürgerung folgt daraus nicht unmittelbar. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr stufen Abs. 3 als legislatorisches Mandat ein, das eine bestimmte inhaltliche Richtung vorschreibt, ohne die konkrete Ausgestaltung zu determinieren (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 2222 f.).
N. 15 Lit. a (dritte Ausländergeneration): Als «dritte Generation» gelten Personen, deren Grosseltern als Ausländer in die Schweiz eingewandert sind und von denen ein Elternteil seit der Geburt in der Schweiz lebt. Die gesetzliche Umsetzung in Art. 24a BüG (seit 1. Januar 2018) sieht ein vereinfachtes Gesuchsverfahren ohne eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und verzichtet auf die regulären Wohnsitzerfordernisse. Als zentrales Gültigkeitserfordernis muss die gesuchstellende Person in der Schweiz aufgewachsen sein.
N. 16 Lit. b (staatenlose Kinder): Das Auffangprinzip zugunsten staatenloser Kinder geht auf eine Initiative in den parlamentarischen Beratungen zurück (→ N. 2). Die gesetzliche Umsetzung erfolgte in Art. 31 BüG: Staatenlose Kinder, die in der Schweiz geboren werden und die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können diese verlangen; das Verfahren ist vereinfacht und kostengünstig gestaltet. Diese Regelung entspricht der Verpflichtung aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 (SR 0.142.40).
#4. Rechtsfolgen
N. 17 Art. 38 BV als Kompetenznorm entfaltet auf der Ebene des Bundesrechts folgende Rechtsfolgen: Erstens sind bundesgesetzliche Regelungen über den Bürgerrechtserwerb und -verlust durch Abstammung, Heirat und Adoption — also das gesamte Statusrecht — abschliessend; kantonale Regelungen auf diesem Gebiet sind bundesrechtswidrig (→ Art. 49 BV). Zweitens begrenzt Abs. 2 die kantonale Gesetzgebungsfreiheit im Einbürgerungsrecht auf Konkretisierungen oberhalb der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen.
N. 18 Für Einbürgerungsbehörden ergibt sich aus der Kombination von Art. 38 Abs. 2 BV und den Grundrechtsgarantien (→ Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 BV) folgende Rechtsfolge: Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung; bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen wäre es jedoch willkürlich und rechtsungleich, die Einbürgerung zu verweigern. Das Bundesgericht hat dies in seiner Leitentscheidung ausdrücklich festgehalten: «Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es willkürlich und rechtsungleich, einen Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern» (BGE 146 I 49 E. 2.7; bestätigt in BGE 138 I 305 E. 1.4.5). Die Rechtslage nähert sich damit einer Anspruchssituation an (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 300 ff., mit explizitem Hinweis im Entscheid selbst).
N. 19 Die Integrationsanforderungen im Einbürgerungsverfahren müssen «insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen» (BGE 146 I 49 E. 4.3). Einzelne Defizite in einem Kriterium können durch Stärken in anderen ausgeglichen werden; eine Fokussierung auf ein einziges Merkmal ist unzulässig, ausser dieses falle für sich allein entscheidend ins Gewicht (BGE 146 I 49 E. 4.4). Für die Beurteilung der Sprachanforderungen bedeutet dies: Die Nichtanerkennung einer genügenden Maturanote als ausreichenden Sprachnachweis verstösst gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot (BGE 148 I 271 E. 5.11).
N. 20 Das Diskriminierungsverbot (→ Art. 8 Abs. 2 BV) gilt im Einbürgerungsverfahren uneingeschränkt. Das pauschale Ausschliessen einer ganzen Gruppe — wie geistig Behinderter ohne eigenen Willensentschluss — ist diskriminierend, sofern keine qualifizierte Rechtfertigung vorliegt (BGE 139 I 169 E. 7.3.1). Die Einbürgerungsbehörde hat stattdessen die konkreten Fähigkeiten der behinderten Person zu berücksichtigen und einen mutmasslichen Einbürgerungswillen zu ermitteln.
#5. Streitstände
N. 21 Streitig ist in der Lehre, welche Rechtsnatur dem Anspruch einer Person zukommt, die alle gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Achermann/von Rütte vertreten, dass in dieser Konstellation kein Ermessen für eine Verweigerung mehr verbleibe und sich die Lage einer Anspruchssituation angleiche (Achermann/von Rütte, BSK BV, Art. 38 N. 35). Rhinow/Schefer/Uebersax formulieren dies als «Annäherung» an einen Anspruch, ohne ihn dogmatisch zu begründen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 300 ff.). Das Bundesgericht hat diese Frage stets offengelassen und einen eigentlichen Einbürgerungsanspruch formal verneint, materiell aber zugleich erklärt, eine Verweigerung bei Erfüllung aller Voraussetzungen wäre «willkürlich» (BGE 138 I 305 E. 1.4.5; BGE 146 I 49 E. 2.7). Diese Spannung ist in der Literatur als Schutzlücke identifiziert worden: Das Bundesgericht bejaht die Überprüfbarkeit, versagt aber die Anerkennung eines echten subjektiven Rechts.
N. 22 Umstritten ist ferner die Tragweite der kantonalen Gesetzgebungskompetenzen gegenüber den «Mindestvorschriften» des Bundes. Gutzwiller argumentiert, der Begriff «weitere Integrationskriterien» in Art. 12 Abs. 3 BüG ermächtige die Kantone nicht, die in Art. 12 Abs. 1 BüG normierten Bundeskriterien zu modifizieren, sondern lediglich davon unabhängige zusätzliche Kriterien hinzuzufügen (Gutzwiller, CR Cst., Art. 38 N. 36 f., zitiert in BGE 148 I 271 E. 4.3). Achermann/von Rütte und von Rütte betonen demgegenüber einen weiteren kantonalen Spielraum — so lange kantonale Anforderungen die Verfassung respektieren und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren — und verweisen auf das föderalistische Strukturprinzip (Achermann/von Rütte, BSK BV, Art. 38 N. 37 f.; von Rütte, Das neue Bürgerrechtsgesetz und dessen Umsetzung in den Kantonen, Jahrbuch für Migrationsrecht 2017/2018, S. 68 ff.). Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 148 I 271 E. 4.3 ausdrücklich offengelassen.
N. 23 Bezüglich der Gemeindeautonomie bei der Einbürgerung hat das Bundesgericht in BGE 146 I 83 E. 2.3 klargestellt, dass Gemeinden ihre Autonomie nicht aus dem Bundesrecht ableiten können. Dies steht im Gegensatz zu einer früheren, weniger klaren Tendenz in der Rechtsprechung (BGE 138 I 242 E. 5.2), die Gemeindeversammlungen einen «weiten Ermessensspielraum» einräumte, ohne die Kompetenzgrundlage zu präzisieren. Müller/Schefer wiesen früh darauf hin, dass die Beibehaltung von Gemeindeversammlungs-Entscheiden das Diskriminierungsrisiko erhöhe, weil Minderheitssituationen im anonymen Versammlungsentscheid schwerer justiziabel seien (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729).
#6. Praxishinweise
N. 24 Die föderalistische Kompetenzstruktur von Art. 38 BV erzeugt in der Einbürgerungspraxis ein dreistufiges Verfahren (Bund, Kanton, Gemeinde), das koordinationspflichtig ist. Für die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden gilt: (1) Die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen (Art. 11 f. BüG) sind zwingend; kantonale Anforderungen sind nur als Konkretisierungen oder Ergänzungen zulässig. (2) Sprachanforderungen müssen am GER-Referenzrahmen ausgerichtet und verhältnismässig sein; standardisierte Schulabschlüsse können als Sprachnachweis genügen (BGE 148 I 271 E. 5.11). (3) Die Beurteilung der Integration hat als Gesamtwürdigung aller Kriterien zu erfolgen; Mängel bei einem Gesichtspunkt können durch Stärken bei anderen ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4).
N. 25 In Verfahren mit besonders schutzbedürftigen Personen — Behinderte, Kinder ohne Urteilsfähigkeit — hat die Einbürgerungsbehörde einen mutmasslichen Einbürgerungswillen zu ermitteln und das Einbürgerungsverfahren den konkreten Möglichkeiten der Person anzupassen. Ein pauschaler Ausschluss einer Personengruppe ist diskriminierend (BGE 139 I 169 E. 7.3.1). Für staatenlose Kinder ist überdies die erleichterte Einbürgerung nach Art. 31 BüG zu prüfen, bevor das ordentliche Verfahren eingeleitet wird (→ Art. 38 Abs. 3 lit. b BV).
N. 26 Im Rechtsweg gilt: Ablehnende Einbürgerungsentscheide sind zu begründen (Art. 51 f. BüG; Grundlage im Anspruch auf rechtliches Gehör nach → Art. 29 Abs. 2 BV). Einbürgerungswillige können im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde das Willkürverbot (→ Art. 9 BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (→ Art. 8 Abs. 1 BV) rügen, nachdem Art. 14 (alt) BüG eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition begründet (BGE 138 I 305 E. 1.4.6). Das Diskriminierungsverbot (→ Art. 8 Abs. 2 BV) ist stets direkt rügefähig (BGE 138 I 305 E. 1.2). Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bewilligungssachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (BGE 149 I 91 E. 2 f.).
N. 27 Für Fälle der Einbürgerung der dritten Generation nach Art. 24a BüG und des Auftrags aus Art. 38 Abs. 3 lit. a BV beachte: Das vereinfachte Verfahren setzt voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz aufgewachsen ist, eine Niederlassungsbewilligung C besitzt und die weiteren Integrationsvoraussetzungen erfüllt. Die kommunale und kantonale Einbürgerungsbewilligung wird von der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ersetzt; der Kanton wird lediglich konsultiert. Dies ist eine bewusste Abweichung von der ordentlichen Kompetenzstruktur des Abs. 2, die auf den Verfassungsauftrag von Abs. 3 lit. a gestützt ist.
Art. 38 BV
#Rechtsprechung
#Kompetenzaufteilung und Grundsätze
BGE 146 I 49 vom 18.12.2019
Bundesstaatliche Kompetenzaufteilung bei der ordentlichen Einbürgerung. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt.
«Art. 38 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können.»
BGE 148 I 271 vom 8.3.2022
Verfassungsgrundlagen der Sprachanforderungen bei der ordentlichen Einbürgerung. Art. 38 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund zum Erlass von Mindestvorschriften.
«Art. 38 Abs. 2 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone zu erlassen. Die Mindestvorschriften des Bundes gehen kantonalen und kommunalen Bestimmungen vor.»
#Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
BGE 149 I 91 vom 19.12.2022
Rechtsweggarantie bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen.
«Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setzt eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus.»
#Willkürverbot und Rechtsgleichheit
BGE 138 I 305 vom 12.6.2012
Zulässigkeit der Willkürrüge in Einbürgerungsangelegenheiten. Art. 14 BüG verschafft eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition.
«Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) dient individuellen Interessen und regelt materielle Einbürgerungsvoraussetzungen konkret, indem (Mindest-)Kriterien der Eignung festgelegt werden. Art. 14 BüG verschafft einer einbürgerungswilligen Person im Ergebnis eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition, die es ihr ermöglicht, sich im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu berufen.»
BGE 146 I 49 vom 18.12.2019
Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung ist willkürliche Verweigerung unzulässig. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wäre Verweigerung willkürlich und rechtsungleich.
«Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es willkürlich und rechtsungleich, einen Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern. Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen.»
#Diskriminierungsverbot
BGE 139 I 169 vom 13.5.2013
Diskriminierung bei der Einbürgerung aufgrund einer geistigen Behinderung. Geistig Behinderte pauschal von der Einbürgerung auszuschliessen ist diskriminierend.
«Geistig Behinderte mangels eigenen Willens zur Einbürgerung von derselben auszuschliessen, entspricht nicht der gesetzlichen Ordnung und erweist sich aufgrund der damit verbundenen generellen Wirkung als diskriminierend. Zu prüfen ist, ob es dafür eine qualifizierte Rechtfertigung gibt.»
#Gemeindeautonomie und Integration
BGE 138 I 242 vom 12.6.2012
Lokale Integration und Gemeindeautonomie. Vereinsmitgliedschaft darf nicht zum einzig ausschlaggebenden Integrationsmerkmal werden.
«Den kommunalen Bürgerversammlungen kommt ein weiter Ermessensspielraum zu und von einer gesuchstellenden Person kann eine 'gewisse lokale Integration' verlangt werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen zum einzig ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben, denn damit würde das Wesen der Integration, das in einer allmählichen Angleichung an die schweizerischen Gewohnheiten besteht, verkannt.»
BGE 146 I 83 vom 1.1.2019
Autonomie der Bürgergemeinden bei der ordentlichen Einbürgerung. Kantonale Vermutungsregeln können die Gemeindeautonomie einschränken.
«Die föderalistische Kompetenzausscheidung beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den Mindestvorschriften des Bundes und der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie der Bürgergemeinden.»
#Einbürgerungsverfahren
BGE 130 I 140 vom 12.5.2004
Verfassungskonforme Einbürgerungsverfahren. Kantonale Aufsichtsbehörden müssen eingreifen, wenn Gemeinden verfassungswidrig verfahren.
«Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde der Gemeinden muss Handlungsbedarf erkennen, wenn bundesgerichtliche Entscheide zum Einbürgerungsverfahren ergangen sind. Die angefochtene Verordnung, die an der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung festhält, erscheint nicht von vornherein ungeeignet, verfassungskonforme Einbürgerungsentscheide der Schwyzer Gemeinden zu ermöglichen.»
#Sprachkenntnisse
BGE 148 I 271 vom 8.3.2022
Verfassungswidrigkeit überspitzter Sprachanforderungen. Nichtanerkennung genügender Maturanoten als Sprachnachweis ist verfassungswidrig.
«Die Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung der genügenden Maturanote für die Lokalsprache als ausreichenden Sprachnachweis ergibt sich aus dem Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Die Anforderungen müssen verhältnismässig und praktikabel sein.»
#Aktuelle Entwicklungen
Urteil 1D_5/2022 vom 25.10.2023
Aktuelle Rechtsprechung zur Einbürgerung bestätigt die bisherigen Grundsätze zur verfassungskonformen Anwendung der Einbürgerungsvoraussetzungen.
Die jüngere kantonale Rechtsprechung (Verwaltungsgericht St. Gallen B 2024/15 vom 16.5.2024, Verwaltungsgericht Aargau WBE.2023.286 vom 26.2.2024) konkretisiert die bundesgerichtlichen Vorgaben zur lokalen Integration und bestätigt die Einschätzungsprärogative der kommunalen Behörden bei der Beurteilung der Integrationsanforderungen.