1Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
2Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
3Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
4Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
#Übersicht
Art. 193 BV regelt das Verfahren für eine Totalrevision (vollständige Neufassung) der Bundesverfassung. Anders als bei der Teilrevision wird die gesamte Verfassung ersetzt.¹ Eine Totalrevision kann vom Volk mit 100'000 Unterschriften (→ Art. 138 BV) oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen werden. Die Bundesversammlung kann sie auch gemeinsam beschliessen.²
Wenn das Volk die Initiative ergreift oder sich die beiden Räte uneinig sind, muss das Volk in einer Grundsatzabstimmung entscheiden. Diese Abstimmung betrifft nur die Frage, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll – nicht deren Inhalt.³ Stimmt das Volk zu, werden National- und Ständerat sofort neu gewählt. Die neugewählten Räte fungieren als verfassungsgebende Versammlung und erarbeiten eine völlig neue Verfassung.⁴
Beispiel: Eine Volksinitiative fordert die komplette Neugestaltung der Bundesverfassung mit einem präsidentiellen Regierungssystem. Nach erfolgreicher Grundsatzabstimmung werden die Räte neu gewählt und erarbeiten eine neue Verfassung, die Volk und Ständen zur Annahme vorgelegt wird.
Auch bei einer Totalrevision dürfen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens) nicht verletzt werden. Dazu gehören etwa das Folterverbot oder das Verbot von Völkermord.⁵ Die Totalrevision wurde seit 1874 nie durchgeführt – selbst die Verfassungsreform von 1999 erfolgte als Teilrevision.⁶
¹ Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1856. ² BBl 1997 I 422, 431. ³ Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 193 N. 3. ⁴ Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3586. ⁵ BGE 133 II 450 E. 7.1 (Nada-Entscheid). ⁶ BBl 1997 I 16.
Art. 193 BV — Totalrevision
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 193 BV geht auf Art. 118 der alten Bundesverfassung von 1874 zurück, der das Verfahren der Totalrevision in vergleichbarer Weise regelte. Die geltende Fassung wurde im Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung von 1999 ohne materielle Änderungen übernommen. Der Bundesrat bezeichnete die Bestimmung in seiner Botschaft vom 20. November 1996 ausdrücklich als reine Nachführung («Bereinigung») des geltenden Verfassungsrechts; inhaltliche Neuerungen waren nicht beabsichtigt (BBl 1997 I 360 f.).
N. 2 Den einzigen wesentlichen normativen Zusatz gegenüber dem alten Recht stellt Art. 193 Abs. 4 BV dar, der die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens) ausdrücklich als materielle Schranke der Totalrevision verankert. Laut Botschaft 1996 entspricht dies der bereits damals herrschenden Praxis und gibt den «heutigen Stand der Rechtslage» wieder; die Regelung ist «nicht abschliessend zu verstehen, sondern lässt Weiterentwicklungen in diesem Bereich zu» (BBl 1997 I 432 f., 447 f.). Die eidgenössischen Räte übernahmen den Vorschlag des Bundesrates diskussionslos; eine inhaltliche Debatte über Abs. 4 fand im Plenum nicht statt (vgl. VPB 1/2012 S. 59 f. [Bericht BJ vom 28. Dezember 2006]).
N. 3 Die historischen Vorläufer reichen bis zur Totalrevision von 1874 zurück. Zuvor hatte eine erste Totalrevision der Bundesverfassung von 1848 stattgefunden (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1859). Das Verfahren der Totalrevision wurde noch nie seit Inkrafttreten der BV 1999 praktisch angewandt; auch unter der BV 1874 kam es nur zu den Revisionen von 1874 und 1999.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 193 BV steht im 5. Titel der Bundesverfassung («Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen»), neben Art. 192 BV (Grundsatz der Revidierbarkeit), Art. 194 BV (Teilrevision) und Art. 195 BV (Inkrafttreten). Die Norm ist eine Verfahrensnorm (→ Art. 192 BV) ohne unmittelbar subjektiv-rechtlichen Gehalt. Sie ist nicht justiziabel in dem Sinne, dass Einzelpersonen aus ihr keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können.
N. 5 Die Norm ist dem Bereich der Organisations- und Kompetenznormen zuzuordnen (→ zur Typendifferenzierung: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 79 ff.). Art. 193 BV regelt abschliessend das Verfahren der Totalrevision auf Bundesebene; eine subsidiäre Anwendbarkeit der allgemeinen Gesetzgebungsverfahren (↔ Art. 164 ff. BV) ist ausgeschlossen, soweit Art. 193 BV spezifische Regelungen trifft.
N. 6 Das Verhältnis zu Art. 194 BV (Teilrevision) ist zentral: Art. 193 BV setzt die Totalrevision, Art. 194 BV die Teilrevision voraus. Beide Artikel teilen die materielle Schranke des ius cogens (Art. 193 Abs. 4 BV; Art. 194 Abs. 2 BV), während Art. 194 BV zusätzlich die Einheit der Materie als formelle Schranke kennt. Die Volksinitiative auf Totalrevision ist stets als allgemeine Anregung ausgestaltet (vgl. Lombardi, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023 [SGK], Vorbem. zu Art. 192–195 N. 4). ↔ Art. 194 BV; → Art. 192 BV; → Art. 139 BV.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Begriff der Totalrevision (Abs. 1)
N. 7 Das Verfassungsrecht definiert den Begriff der Totalrevision nicht ausdrücklich. Die herrschende Lehre versteht darunter eine vollständige Erneuerung der Verfassungsurkunde als solcher, nicht bloss die Änderung einzelner Bestimmungen; es genügt, dass der Wille zur Neukonstituierung der Verfassungsordnung als Ganzes zum Ausdruck kommt (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3282 f.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 5). Die inhaltliche Vollständigkeit ist keine notwendige Voraussetzung: Auch eine neue Verfassungsurkunde, die einzelne Materien nicht regelt, kann eine Totalrevision darstellen.
N. 8 Die Abgrenzung zur Teilrevision (→ Art. 194 BV) ist im Einzelfall schwierig. Nach Lombardi (SGK, Vorbem. zu Art. 192–195 N. 3) ist das entscheidende Kriterium der Wille zur Neubegründung der Verfassungsordnung; eine Teilrevision, die faktisch die gesamte Verfassung ersetzt, bleibt gleichwohl eine Teilrevision im formellen Sinne. Die Praxis der Bundesversammlung kennt die sog. «Paketrevision» im Verfahren der Totalrevision, die nach heute herrschender Lehre und Praxis grundsätzlich zulässig ist (vgl. JAAC 58.1, Entscheid vom 18. Dezember 1992; bestätigt in VPB 1/2012 S. 57).
3.2 Initiativrecht (Abs. 1)
N. 9 Abs. 1 sieht drei Wege zur Einleitung der Totalrevision vor:
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Volksinitiative: 100'000 Stimmberechtigte können gemäss Art. 138 BV eine Initiative auf Totalrevision einreichen (→ Art. 138 BV). Die Volksinitiative auf Totalrevision ist stets in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen; ein ausgearbeiteter Entwurf ist nicht möglich, weil Abs. 3 die Neuwahl beider Räte vorsieht, welche die neue Verfassung ausarbeiten sollen (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3287).
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Initiative eines Rates: Jeder der beiden Räte — Nationalrat oder Ständerat — kann die Totalrevision vorschlagen. Hierfür genügt nach Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) ein Beschluss des jeweiligen Rates; ein qualifiziertes Mehr ist nicht vorgeschrieben.
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Beschluss der Bundesversammlung: Die Bundesversammlung kann die Totalrevision durch Bundesbeschluss einleiten, wenn beide Räte einig sind (Art. 120 Abs. 2 ParlG).
N. 10 Im Fall der Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung gelten dieselben Gültigkeitsvoraussetzungen wie für Volksinitiativen auf Teilrevision, insbesondere die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und die Durchführbarkeit; die Bundesversammlung ist zuständig für die Gültigkeitsprüfung (VPB 1/2012 S. 57 f. [Bericht BJ vom 28. Dezember 2006]).
3.3 Volksabstimmung über die Durchführung (Abs. 2)
N. 11 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk in einer Volksabstimmung darüber, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll. Der Abstimmungsgegenstand ist dabei nicht der Inhalt der künftigen Verfassung, sondern allein die Frage, ob das Revisionsverfahren einzuleiten ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 1861). Das Stimmrecht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (→ Art. 136 BV).
N. 12 Abs. 2 setzt Einigkeit beider Räte voraus, um eine Volksabstimmung zu vermeiden. Sind die Räte einig, beschliesst die Bundesversammlung die Totalrevision unmittelbar durch Bundesbeschluss ohne vorherige Volksabstimmung (Lombardi, SGK, Art. 193 N. 7). Das Volksrecht bleibt aber in jedem Fall über Abs. 3 gewahrt: Auch der Bundesversammlungsbeschluss bedarf der abschliessenden Volksabstimmung gemäss Abs. 3, da Volk und Stände die neue Verfassung genehmigen müssen (→ Art. 195 BV).
3.4 Neuwahl der Räte (Abs. 3)
N. 13 Stimmt das Volk der Totalrevision zu — sei es nach einer Volksabstimmung gemäss Abs. 2 oder sei es durch Zustimmung zum Bundesbeschluss der Bundesversammlung —, werden die beiden Räte neu gewählt. Die Neuwahl dient dazu, sicherzustellen, dass die neue Verfassung von einem demokratisch frisch legitimierten Parlament ausgearbeitet wird. Das neugew ählte Parlament ist nicht an Weisungen des alten gebunden und hat bei der Ausarbeitung des neuen Verfassungstextes volle Gestaltungsfreiheit (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3289).
N. 14 Die Modalitäten der Neuwahl richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Wahl des National- und des Ständerates (→ Art. 143 ff. BV; Bundesgesetz über die politischen Rechte, SR 161.1). Die neu gewählten Räte beschliessen die neue Verfassung; diese bedarf der Genehmigung durch Volk und Stände (Art. 195 BV). Eine zeitliche Vorgabe für die Ausarbeitung des neuen Verfassungstextes kennt die BV nicht.
3.5 Schranke der zwingenden Völkerrechtsnormen (Abs. 4)
N. 15 Art. 193 Abs. 4 BV verbietet, die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens) zu verletzen. Diese Schranke gilt absolut und ist nicht durch Volkswillen überwindbar; selbst Volk und Stände können das ius cogens nicht derogieren (BBl 1997 I 432 f.; Lombardi, SGK, Art. 193 N. 13). Das Verbot richtet sich sowohl an die Bundesversammlung bei der Einleitung des Revisionsverfahrens als auch an das neugew ählte Parlament bei der Ausarbeitung des neuen Verfassungstextes.
N. 16 Als ius cogens gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung «diejenigen Normen des Völkerrechts, von denen auch im gegenseitigen Einverständnis nicht abgewichen werden darf; entgegenstehende völkerrechtliche Verträge sind somit nichtig (vgl. Art. 53, 64 und 71 VRK)» (BGE 133 II 450 E. 7.1). Zum Kernbestand gehören das Verbot der Aggression und des Völkermords, das Verbot der Folter, der Sklaverei und des Menschenhandels, das Verbot von Kollektivstrafen, der Grundsatz der persönlichen Verantwortung in der Strafverfolgung sowie das Non-refoulement-Gebot (BGE 133 II 450 E. 7.3; BBl 1997 I 362, 433, 446). Die Botschaft 1996 hält ausdrücklich fest, dass die zwingenden Normen des Völkerrechts «nicht abstrakt umschrieben werden» können; es ist «Aufgabe der Praxis [...], hier eine Rechtsprechung unter Einbezug der Lehre zu entwickeln» (BBl 1997 I 446 f.).
N. 17 Die Schranke des Abs. 4 ist eine materielle Schranke der Verfassungsrevision. Sie unterscheidet sich von den formellen Schranken der Teilrevision (Einheit der Form, Einheit der Materie gemäss Art. 194 Abs. 3 BV), die für die Totalrevision nicht gelten. Da die Initiative auf Totalrevision stets in der Form der allgemeinen Anregung gestellt wird, kann das neugew ählte Parlament den Verfassungstext ius-cogens-konform ausgestalten; die praktische Relevanz der Schranke des Abs. 4 auf der Initiativstufe ist daher gering (BBl 1997 I 432; VPB 1/2012 S. 57 f. [Bericht BJ vom 28. Dezember 2006]).
#4. Rechtsfolgen
N. 18 Eine Volksinitiative auf Totalrevision, die das ius cogens verletzt oder offensichtlich faktisch undurchführbar ist, hat die Bundesversammlung für ungültig zu erklären (Art. 139 Abs. 3 BV analog; VPB 1/2012 S. 57). In der Praxis ist dies kaum relevant, weil eine allgemeine Anregung auf Totalrevision selten einen so spezifischen Inhalt aufweist, dass eine ius-cogens-Verletzung schon auf der Initiativstufe feststellbar wäre.
N. 19 Ergibt die Volksabstimmung nach Abs. 2 ein Nein, bleibt die geltende Bundesverfassung unverändert in Kraft. Das Revisionsverfahren ist beendet; eine erneute Initiative auf Totalrevision ist zulässig (keine Sperrfrist in der BV vorgesehen).
N. 20 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, tritt die Rechtspflicht zur Neuwahl beider Räte ein (Abs. 3). Diese Rechtsfolge ist zwingend und nicht durch einen Parlamentsbeschluss aufzuheben; sie folgt unmittelbar aus der Verfassung. Das neugew ählte Parlament hat die Pflicht, einen Entwurf der neuen Bundesverfassung auszuarbeiten; ein Zeitrahmen ist nicht vorgeschrieben. Die neue Verfassung bedarf der Genehmigung durch Volk und Stände mit doppeltem Mehr (→ Art. 195 BV).
N. 21 Verletzt die Bundesversammlung (alt oder neu gewählt) die Schranke des Abs. 4, ist der entsprechende Verfassungstext mit der Völkerrechtsverletzung behaftet. Über die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer solchen Verletzung — insbesondere die Frage der Anwendungspflicht gemäss → Art. 190 BV — besteht keine gesicherte Doktrin; sie sind in der Praxis bisher nicht relevant geworden.
#5. Streitstände
5.1 Reichweite der materiellen Schranke (Abs. 4): ius cogens oder weitergehendes Völkerrecht?
N. 22 Der bedeutendste Streitstand betrifft die Frage, ob mit «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» in Abs. 4 ausschliesslich das von der Völkergemeinschaft anerkannte ius cogens (Art. 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, VRK) gemeint ist oder ob der Begriff einen weiteren Anwendungsbereich hat.
N. 23 Der Bundesrat und die herrschende Praxis vertreten eine enge Auslegung: Nur das ius cogens im Sinne von Art. 53 VRK bildet eine materielle Schranke der Verfassungsrevision; das nicht zwingende Völkerrecht — auch wenn es faktisch unkündbar ist — genügt nicht (BBl 1997 I 432, 446 f.; BBl 2004 3292 f. [Botschaft Volksinitiative «Tierschutz – Ja!»]; BBl 2006 8962 [Botschaft Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen»]; VPB 1/2012 S. 60 ff.). Diese Linie wird auch von Lombardi (SGK, Art. 193 N. 13 f.) und Tschannen (Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 44 N. 25) sowie von Baumann (Der Einfluss des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung, 2002, S. 280, N. 364; S. 290 f., N. 375) geteilt: Baumann begründet dies damit, dass es ausserhalb des Kerngehalts des Völkerrechts nichts gebe, das «hinreichend legitimiert wäre, Volk und Stände in ihrer Freiheit zu beschränken, über Verfassungsänderungen zu befinden» (Baumann, a.a.O., S. 290, N. 375).
N. 24 Eine weite Auslegung befürworten demgegenüber namentlich Hangartner und Wildhaber: Sie plädieren für die Einbeziehung «faktisch zwingender Bestimmungen des Völkerrechts», d.h. völkerrechtlicher Verträge von erheblicher Tragweite, die rechtlich oder faktisch unkündbar sind (Hangartner, in: SGK, 2. Aufl. 2002, Art. 139 N. 29; Wildhaber, Neues zur Gültigkeit von Initiativen, in: De la constitution: études en l'honneur de Jean-François Aubert, 1996, S. 293 ff., 299). Das Argument: Da der Schweiz bei faktischer Unkündbarkeit — wie beim ius cogens — keine Möglichkeit verbleibe, sich der Bindung zu entziehen, sei eine Gleichbehandlung geboten. Der Bundesrat hat diese Auffassung in mehreren Botschaften ausdrücklich zurückgewiesen (BBl 2004 3292 f.; BBl 2006 8962; vgl. VPB 1/2012 S. 60).
N. 25 Biaggini versteht den Ausdruck «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» als eigenständigen schweizerischen Rechtsbegriff, der über das international anerkannte ius cogens hinausgehen könne (Biaggini, Das Verhältnis der Schweiz zur internationalen Gemeinschaft, AJP/PJA 6/1999, S. 722 ff., 728); auch Rhinow schliesst weitere ungeschriebene materielle Schranken nicht aus (Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrecht, 2003, S. 564, N. 3191). Beide Positionen bleiben in der Praxis ohne Auswirkungen, da die Bundesbehörden an der engen Auslegung festhalten.
N. 26 Das Bundesgericht hat sich bisher nicht direkt zu Art. 193 Abs. 4 BV geäussert. Der Leitentscheid BGE 133 II 450 E. 7.1 ff. (Nada) definiert den Begriff des ius cogens für das schweizerische Recht; er betrifft zwar nicht Art. 193 BV unmittelbar, ist aber für die Auslegung von Abs. 4 massgeblich.
5.2 Weitere materielle Schranken der Totalrevision?
N. 27 Vereinzelt wird in der Lehre die Frage aufgeworfen, ob neben dem ius cogens weitere materielle Schranken der Totalrevision bestehen — etwa in Form unantastbarer Verfassungsprinzipien (Demokratie, Föderalismus, Rechtsstaatlichkeit). Der Bundesrat hat dies mit dem Argument abgelehnt, es gebe innerhalb der Verfassung keine Normenhierarchie und es fehle an objektiven Kriterien für die Auswahl unantastbarer Bestimmungen (VPB 1/2012 S. 71). Die herrschende Lehre folgt dieser Auffassung; eine Minderheitsmeinung bleibt ohne gesicherte Grundlage im positiven Recht (vgl. Lombardi, SGK, Vorbem. zu Art. 192–195 N. 5; Tschannen, a.a.O., § 44 N. 28).
5.3 Anwendbarkeit des Stimmrechtsschutzes auf das Totalrevisionsverfahren
N. 28 Umstritten ist, ob die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen für Volksinitiativen (Einheit der Form, Einheit der Materie gemäss Art. 194 Abs. 3 BV) analog auf Initiativen auf Totalrevision anzuwenden sind. Das Bundesamt für Justiz hielt im Bericht vom 28. Dezember 2006 fest, dass die Gültigkeitskriterien der Durchführbarkeit und der Einhaltung des ius cogens auf Initiativen auf Totalrevision anwendbar sind; das Kriterium der Einheit der Materie gilt dagegen ausdrücklich nur für die Teilrevision (VPB 1/2012 S. 57; Lombardi, SGK, Vorbem. zu Art. 192–195 N. 9).
#6. Praxishinweise
N. 29 Historische Seltenheit: Das Verfahren nach Art. 193 BV wurde seit dem Inkrafttreten der BV 1999 nie eingeleitet. Auch unter der BV 1874 kam es nur zur einen Totalrevision (1999). Die praktische Relevanz der Norm ist deshalb gering; sie ist primär als «Notreserve» des demokratischen Systems zu verstehen, die eine vollständige Neuordnung des Gemeinwesens im verfassungsrechtlichen Rahmen ermöglicht.
N. 30 Gültigkeitsprüfung einer Volksinitiative auf Totalrevision: Werden 100'000 Unterschriften für eine Initiative auf Totalrevision eingereicht (→ Art. 138 BV), prüft die Bundeskanzlei zunächst die formellen Voraussetzungen (Unterschriftenquorum, Einheit der Form etc.). Die Bundesversammlung entscheidet sodann über die Gültigkeit. Massstab ist allein die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und der Durchführbarkeit; das Kriterium der Einheit der Materie findet keine Anwendung (VPB 1/2012 S. 57 f.).
N. 31 Verhältnis zu Art. 190 BV: Würde eine durch das Verfahren nach Art. 193 BV verabschiedete neue Bundesverfassung einen Widerspruch zu Staatsverträgen enthalten, ist Art. 190 BV zu beachten: Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden massgebend. Kommt es zu einem Konflikt, haben die Behörden das Völkerrecht anzuwenden; dies gilt grundsätzlich auch für einen neuen Verfassungstext, sofern dieser nicht ausdrücklich völkerrechtliche Verpflichtungen derogiert (→ Art. 190 BV; BGE 133 II 450 E. 6.1).
N. 32 Parlamentarisches Verfahren: Schlägt ein Rat die Totalrevision vor (Abs. 1, 2. Variante), ohne dass Einigkeit mit dem anderen Rat besteht, oder geht die Initiative vom Volk aus, ist zwingend eine Volksabstimmung über die Durchführung durchzuführen (Abs. 2). Dabei ist nur die Grundsatzfrage zu stellen; der Inhalt der künftigen Verfassung ist nicht Gegenstand dieser Abstimmung. Die Volksabstimmung richtet sich prozessual nach den allgemeinen Bestimmungen (→ Art. 136 BV; Bundesgesetz über die politischen Rechte, SR 161.1, Art. 75 ff.).
N. 33 Neuwahl: Im Falle einer Volkszustimmung zur Totalrevision (Abs. 3) sind beide Räte vollständig neu zu wählen. Dies hat praktische Auswirkungen auf laufende parlamentarische Geschäfte und die Restlaufzeit von Mandaten. Die Amtsdauer der neu gewählten Räte beginnt mit deren Wahl und bemisst sich nach dem ordentlichen Amtsdauersystem (→ Art. 145 BV). Die Ausarbeitung des neuen Verfassungstextes durch die neugewählten Räte unterliegt keiner Frist; das Ergebnis muss in einer abschliessenden Volksabstimmung — mit doppeltem Mehr von Volk und Ständen — genehmigt werden (→ Art. 195 BV).
#Rechtsprechung
Art. 193 BV ist als reine Verfahrensnorm zur Totalrevision der Bundesverfassung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher kaum direkt thematisiert worden. Die wenigen verfügbaren Entscheide betreffen hauptsächlich die Gültigkeitsvoraussetzungen für Volksinitiativen und die Schranke der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
#Gültigkeitsvoraussetzungen für Volksinitiativen auf Totalrevision
Bericht des Bundesrates vom 1. Mai 2012 über die Gültigkeit von Volksinitiativen 5. Mai 2012 Die Bundesversammlung hielt fest, dass Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung dieselben Gültigkeitskriterien erfüllen müssen wie Initiativen auf Teilrevision. Dieser Grundsatz ist für die Praxis von Art. 193 BV relevant, da auch eine vom Volk vorgeschlagene Totalrevision die materiellen Schranken einhalten muss.
«Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung müssen diese Gültigkeitskriterien ebenfalls erfüllen. Die in diesem Bericht untersuchten Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen, also die Durchführbarkeit und die Einhaltung zwingender Bestimmungen des Völkerrechts, gelten somit sowohl für Teil- als auch für Totalrevisionen.»
#Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts als Schranke
BGE 133 II 450 (Nada-Entscheid) 14. November 2007 Das Bundesgericht präzisierte den Begriff der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens) als absolute Grenze staatlichen Handelns. Diese Definition ist massgeblich für die Beurteilung der Schranke gemäss Art. 193 Abs. 4 BV.
«Grenze der Anwendungspflicht für Resolutionen des Sicherheitsrats stellt jedoch das ius cogens als zwingendes, für alle Völkerrechtssubjekte verbindliches Recht dar. Als ius cogens oder zwingendes Völkerrecht werden diejenigen Normen des Völkerrechts bezeichnet, von denen auch im gegenseitigen Einverständnis nicht abgewichen werden darf.»
#Einheit der Materie bei Verfassungsrevisionen
BGE 129 I 366 27. August 2003 Das Bundesgericht bestätigte, dass der Grundsatz der Einheit der Materie auch für Verfassungsrevisionen gilt, unterschied aber zwischen Teil- und Totalrevisionen. Der Entscheid zeigt die Relevanz des Prinzips für Revisionsverfahren, wobei bei Totalrevisionen ein weiter gefasster Zusammenhang genügt.
«Die Initiative, welche insbesondere zum Ziel hat, Bestimmungen aus verschiedenen Gesetzen in die Verfassung zu überführen, kann nicht als Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung qualifiziert werden, auch wenn sie diesen Anspruch erhebt. Der Grundsatz der Einheit der Materie gilt indessen generell auch von Bundesrechts wegen.»
#Parlamentarisches Verfahren und Kompetenzverteilung
Die gefundenen parlamentarischen Beratungen der 1980er und 1990er Jahre zeigen, dass die Verfahrensbestimmungen des Art. 193 BV in der Praxis nie zur Anwendung gekommen sind. Die letzte ernsthafte Diskussion über eine Totalrevision fand im Rahmen der Verfassungsreform von 1999 statt, die jedoch als Teilrevision durchgeführt wurde.
#Fazit zur Rechtsprechung
Die geringe Anzahl relevanter Entscheide widerspiegelt die ausserordentliche Seltenheit von Totalrevisionsverfahren. Art. 193 BV stellt ein theoretisches Verfahrensinstrument dar, dessen praktische Bedeutung minimal ist. Die wichtigsten rechtlichen Schranken — Durchführbarkeit und zwingende Bestimmungen des Völkerrechts — sind jedoch durch die allgemeine Rechtsprechung zu Volksinitiativen geklärt.