Gesetzestext
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1Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

Übersicht

Art. 193 BV regelt das Verfahren für eine Totalrevision (vollständige Neufassung) der Bundesverfassung. Anders als bei der Teilrevision wird die gesamte Verfassung ersetzt.¹ Eine Totalrevision kann vom Volk mit 100'000 Unterschriften (→ Art. 138 BV) oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen werden. Die Bundesversammlung kann sie auch gemeinsam beschliessen.²

Wenn das Volk die Initiative ergreift oder sich die beiden Räte uneinig sind, muss das Volk in einer Grundsatzabstimmung entscheiden. Diese Abstimmung betrifft nur die Frage, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll – nicht deren Inhalt.³ Stimmt das Volk zu, werden National- und Ständerat sofort neu gewählt. Die neugewählten Räte fungieren als verfassungsgebende Versammlung und erarbeiten eine völlig neue Verfassung.⁴

Beispiel: Eine Volksinitiative fordert die komplette Neugestaltung der Bundesverfassung mit einem präsidentiellen Regierungssystem. Nach erfolgreicher Grundsatzabstimmung werden die Räte neu gewählt und erarbeiten eine neue Verfassung, die Volk und Ständen zur Annahme vorgelegt wird.

Auch bei einer Totalrevision dürfen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens) nicht verletzt werden. Dazu gehören etwa das Folterverbot oder das Verbot von Völkermord.⁵ Die Totalrevision wurde seit 1874 nie durchgeführt – selbst die Verfassungsreform von 1999 erfolgte als Teilrevision.⁶


¹ Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1856. ² BBl 1997 I 422, 431. ³ Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 193 N. 3. ⁴ Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3586. ⁵ BGE 133 II 450 E. 7.1 (Nada-Entscheid). ⁶ BBl 1997 I 16.