Gesetzestext
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Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

Art. 195 BV — Inkrafttreten

Übersicht

Art. 195 BV regelt, wann Änderungen der Bundesverfassung wirksam werden. Eine Verfassungsrevision tritt sofort in Kraft, wenn sie vom Volk und von den Ständen angenommen wird. Das bedeutet: Am Abstimmungstag selbst wird die neue Verfassungsbestimmung geltendes Recht.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Grundsatz im Zweitwohnungsfall: Art. 75b BV (Zweitwohnungsinitiative) trat unmittelbar am 11. März 2012 in Kraft, als Volk und Stände die Initiative annahmen (BGE 139 II 243 E. 8). Eine Publikation in der Amtlichen Sammlung ist nicht nötig.

Diese sofortige Wirkung unterscheidet Verfassungsrevisionen von anderen Erlassen. Bei Bundesgesetzen können Referendumsfristen das Inkrafttreten verzögern. Verfassungsänderungen dagegen werden direkt mit dem Abstimmungsergebnis verbindlich.

Beispiel: Am 11. März 2012 stimmten Volk und Stände der Zweitwohnungsinitiative zu. Bereits an diesem Tag galt Art. 75b BV und verbot neue Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungsanteil. Baubehörden mussten ab sofort die neue Regel anwenden, auch wenn das Ausführungsgesetz erst später kam (BGE 139 II 243 E. 9-11).

Die neue Verfassungsbestimmung ist jedoch nicht immer sofort anwendbar. Manche Normen brauchen noch Gesetze zur Umsetzung (Gesetzgebungsaufträge). Andere enthalten klare Regeln, die Behörden direkt umsetzen können. Art. 195 BV regelt nur das formelle Inkrafttreten, nicht die praktische Anwendbarkeit.

Spezielle Übergangsbestimmungen in Art. 196-197 BV können die zeitliche Wirkung modifizieren. So kann eine Verfassungsrevision zwar nach Art. 195 BV in Kraft treten, aber erst später praktisch wirksam werden. Das Verwaltungsgericht Graubünden unterschied in seinem Entscheid R 2012/100 vom 9. November 2012 zwischen dem formellen Inkrafttreten nach Art. 195 BV und der gestaffelten Anwendung durch Übergangsbestimmungen.

Art. 195 BV stärkt die direkte Demokratie: Der Volkswille wird sofort umgesetzt, ohne Verzögerungen durch Behörden oder Parlamente. Diese unmittelbare Wirkung ist ein Grundpfeiler des schweizerischen Verfassungsrechts.