Gesetzestext
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1Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Art. 192 BV

Übersicht

Art. 192 BV regelt die Grundsätze der Verfassungsrevision (Änderung der Bundesverfassung). Die Bestimmung legt fest, wann und wie die Bundesverfassung geändert werden kann.

Wer ist betroffen? Alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, da Verfassungsänderungen die Grundordnung des Staates betreffen. Direkt beteiligt sind die Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat nach Art. 148 BV), die Bundesbehörden und bei Volksabstimmungen das Stimmvolk.

Was regelt die Norm? Absatz 1 bestimmt den Grundsatz der jederzeitigen Revidierbarkeit: Die Verfassung kann jederzeit ganz (Totalrevision nach Art. 193 BV) oder teilweise (Partialrevision nach Art. 194 BV) geändert werden. Es bestehen keine zeitlichen Sperrfristen. Absatz 2 legt fest, dass Verfassungsänderungen grundsätzlich dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 163ff. BV folgen, wenn nicht spezielle Verfahren vorgeschrieben sind.

Rechtsfolgen: Bei ordentlichen Verfassungsänderungen durch die Bundesversammlung beschliessen beide Räte die Änderung. Das Volk kann dann das fakultative Referendum nach Art. 141 BV ergreifen. Bei Volksinitiativen auf Verfassungsänderung (Art. 139 BV) ist eine obligatorische Volksabstimmung vorgeschrieben.

Beispiel: Will das Parlament einen neuen Verfassungsartikel über Klimaschutz einführen, beschliesst es diesen nach dem ordentlichen Verfahren. Sammeln 50'000 Bürger Unterschriften gegen die Änderung (Art. 141 Abs. 1 BV), muss das Volk darüber abstimmen. Nur bei Zustimmung tritt die Änderung in Kraft.