Gesetzestext
Fedlex ↗

1100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.

2Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

Übersicht

Artikel 138 BV regelt die Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung. Diese ermöglicht es 100'000 Stimmberechtigten, eine vollständige Ersetzung oder grundlegende Umgestaltung der Verfassung zu verlangen.

Eine Totalrevision bedeutet nach herrschender Lehre (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1858) nicht nur die komplette Neufassung der Verfassung, sondern auch deren Umgestaltung in wesentlichen Grundzügen. Die Initiative kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. Die Sammelfrist beträgt 18 Monate ab amtlicher Veröffentlichung im Bundesblatt.

Betroffen sind alle Schweizer Stimmbürger und Stimmbürgerinnen, die über die Initiative abstimmen müssen. Die Bundesversammlung hat keine materielle Prüfungskompetenz und kann die Initiative weder für ungültig erklären noch einen Gegenvorschlag unterbreiten. Bei Annahme durch das Volk löst dies das aufwändige Verfahren nach Art. 193 Abs. 2-4 BV aus: Neuwahl beider Räte, Ausarbeitung einer neuen Verfassung und erneute Volksabstimmung mit doppeltem Mehr (Volk und Stände).

Beispiel: Würden 100'000 Bürger eine Initiative "Für eine ökologische Verfassung" lancieren, die das gesamte Staatssystem auf Nachhaltigkeit ausrichten will, wäre dies eine Totalrevision. Anders als bei normalen Volksinitiativen müssten sie keinen fertigen Verfassungstext vorlegen.

Das Instrument hat geringe praktische Bedeutung: Seit der Verfassung von 1874 wurde keine einzige Totalrevisionsinitiative vom Volk angenommen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1). Die meisten Verfassungsänderungen erfolgen über Teilrevisionen nach Art. 139 BV.