Gesetzestext
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Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

Übersicht

Art. 145 BV regelt, wie lange wichtige Bundesämter dauern. Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates werden für vier Jahre gewählt. Das gilt auch für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Bundesrichterinnen und Bundesrichter haben eine längere Amtszeit von sechs Jahren.

Diese Regelung betrifft alle, die in diese Ämter gewählt werden wollen oder bereits im Amt sind. Die verschiedenen Amtsdauern haben wichtige Gründe. Bei politischen Ämtern sorgen die vier Jahre dafür, dass die Gewählten regelmässig dem Volk Rechenschaft ablegen müssen. Das stärkt die Demokratie.

Die sechsjährige Amtsdauer für Bundesrichter hat einen anderen Zweck. Sie soll die Unabhängigkeit der Justiz schützen. Richter können ihre Entscheide treffen, ohne Angst vor schneller Abwahl haben zu müssen. Gleichzeitig müssen sie sich alle sechs Jahre einer Wiederwahl stellen.

Nach Ablauf der Amtszeit enden alle Rechte und Pflichten des Amtes automatisch. Eine Verlängerung gibt es nicht. Die betroffene Person muss neu gewählt werden, wenn sie im Amt bleiben will. Eine vorzeitige Abberufung aus politischen Gründen ist nicht erlaubt.

Ein praktisches Beispiel: Eine Nationalrätin wird 2023 gewählt. Ihre Amtszeit endet automatisch 2027, auch wenn sie gerne weitermachen möchte. Will sie im Amt bleiben, muss sie sich 2027 zur Wiederwahl stellen. Ein Bundesrichter, der 2022 gewählt wurde, bleibt bis 2028 im Amt und muss sich dann ebenfalls neu zur Wahl stellen.

Die unterschiedlichen Amtsdauern schaffen ein Gleichgewicht zwischen demokratischer Kontrolle und unabhängiger Rechtsprechung. Sie sind ein wichtiger Baustein der schweizerischen Gewaltenteilung.