Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
Art. 145 BV regelt, wie lange wichtige Bundesämter dauern. Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates werden für vier Jahre gewählt. Das gilt auch für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Bundesrichterinnen und Bundesrichter haben eine längere Amtszeit von sechs Jahren.
Diese Regelung betrifft alle, die in diese Ämter gewählt werden wollen oder bereits im Amt sind. Die verschiedenen Amtsdauern haben wichtige Gründe. Bei politischen Ämtern sorgen die vier Jahre dafür, dass die Gewählten regelmässig dem Volk Rechenschaft ablegen müssen. Das stärkt die Demokratie.
Die sechsjährige Amtsdauer für Bundesrichter hat einen anderen Zweck. Sie soll die Unabhängigkeit der Justiz schützen. Richter können ihre Entscheide treffen, ohne Angst vor schneller Abwahl haben zu müssen. Gleichzeitig müssen sie sich alle sechs Jahre einer Wiederwahl stellen.
Nach Ablauf der Amtszeit enden alle Rechte und Pflichten des Amtes automatisch. Eine Verlängerung gibt es nicht. Die betroffene Person muss neu gewählt werden, wenn sie im Amt bleiben will. Eine vorzeitige Abberufung aus politischen Gründen ist nicht erlaubt.
Ein praktisches Beispiel: Eine Nationalrätin wird 2023 gewählt. Ihre Amtszeit endet automatisch 2027, auch wenn sie gerne weitermachen möchte. Will sie im Amt bleiben, muss sie sich 2027 zur Wiederwahl stellen. Ein Bundesrichter, der 2022 gewählt wurde, bleibt bis 2028 im Amt und muss sich dann ebenfalls neu zur Wahl stellen.
Die unterschiedlichen Amtsdauern schaffen ein Gleichgewicht zwischen demokratischer Kontrolle und unabhängiger Rechtsprechung. Sie sind ein wichtiger Baustein der schweizerischen Gewaltenteilung.
Art. 145 BV wurde in der Totalrevision von 1999 ohne substantielle Änderungen aus der bisherigen Verfassung übernommen. Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1, 421) hält fest, dass die Bestimmung die bisher in verschiedenen Artikeln verstreuten Regelungen über die Amtsdauer zusammenführt. Die vierjährige Amtsdauer für Nationalrat und Bundesrat war bereits seit 1848 verfassungsrechtlich verankert, während die sechsjährige Amtsdauer der Bundesrichter erstmals 1874 eingeführt wurde. Die differenzierte Ausgestaltung der Amtsdauern sollte bewusst beibehalten werden, um den unterschiedlichen funktionalen Anforderungen der drei Staatsgewalten Rechnung zu tragen.
N. 2 Systematische Einordnung
Art. 145 BV steht im 5. Titel über die Bundesbehörden und ist systematisch zwischen den Bestimmungen über die Wählbarkeit (Art. 143 f. BV) und der Inkompatibilität (Art. 144 BV) einerseits und den Immunitätsbestimmungen (Art. 162 BV) andererseits eingeordnet. Die Norm bildet zusammen mit → Art. 143 BV (Wählbarkeit) und → Art. 144 BV (Unvereinbarkeiten) das verfassungsrechtliche Fundament für die personelle Ausgestaltung der Bundesbehörden. Im Kontext der Gewaltenteilung (→ Art. 144 Abs. 1 BV) kommt der unterschiedlichen Amtsdauer von politischen Behörden und Justizorganen besondere Bedeutung zu.
N. 3 Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
Die Bestimmung regelt abschliessend die Amtsdauer für drei Kategorien von Bundesämtern. Der Begriff der Amtsdauer bezeichnet den zeitlichen Rahmen, für den eine Person in ein Amt gewählt wird (Schaub, BSK BV, Art. 145 N. 3). Die vierjährige Amtsdauer für Nationalrat, Bundesrat und Bundeskanzler entspricht der Legislaturperiode, wodurch die demokratische Legitimation und politische Kohärenz gesichert werden. Die sechsjährige Amtsdauer der Bundesrichter weicht bewusst davon ab, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken (Schaub, BSK BV, Art. 145 N. 7). Die Norm enthält keine Regelung über die Wiederwählbarkeit, die sich aus → Art. 143 BV (unbeschränkte Wählbarkeit) ergibt.
N. 4 Rechtsfolgen
Mit Ablauf der Amtsdauer erlöschen die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten von Verfassungs wegen. Eine automatische Verlängerung oder stillschweigende Fortsetzung des Amtes ist ausgeschlossen. Die feste Amtsdauer bedeutet nach der Lehre (Kiener, BSK BV, Art. 145 N. 10), dass die demokratische Legitimation staatlicher Macht immer nur für eine überschaubare Dauer geleistet werden kann. Während der Amtsdauer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausübung des Amtes; eine vorzeitige Abberufung aus politischen Gründen ist verfassungsrechtlich unzulässig (Schaub, BSK BV, Art. 145 N. 8). Aus nichtpolitischen Gründen (Amtsunfähigkeit, grobe Amtspflichtverletzung) kann jedoch eine Amtsenthebung erfolgen, wobei für Bundesrichter das Instrument der Nichtwiederwahl als funktionales Äquivalent dient (JAAC 68.49).
N. 5 Streitstände
Die Doktrin ist in zwei zentralen Fragen gespalten. Erstens besteht Uneinigkeit über die Verfassungsmässigkeit der Altersgrenze für Bundesrichter nach Art. 9 Abs. 2 BGG. Während die Botschaft Bundesrechtspflege die Vereinbarkeit mit Art. 143 BV bejaht, vertreten Fischbacher, Biaggini, Gächter und Kiener die Auffassung, die Regelung stehe nicht im Einklang mit Art. 143 BV, da sie eine neue Wählbarkeitsvoraussetzung festschreibe. Zweitens ist die Zulässigkeit einer Amtsenthebung von Bundesrichtern durch die Bundesversammlung umstritten. Biaggini, Kiener, Rhinow und Schefer halten eine solche Amtsenthebung mittels referendumspflichtigen Bundesbeschlusses für verfassungswidrig, während der St. Galler Kommentar (Ehrenzeller) und ein Gutachten zumindest Zweifel an der Verfassungsmässigkeit äussern. Ein dritter Streitpunkt betrifft die optimale Amtsdauer für Bundesrichter: Raselli (BSK BV, Art. 145 N. 35) fordert eine Verlängerung der Amtsdauer oder alternativ eine Wahl auf Lebenszeit unter Verzicht auf die Wiederwahlmöglichkeit, während Tschannen (BSK BV, Art. 145 N. 35) sich kritisch zu einer lebenslänglichen Amtszeit äussert.
N. 6 Praxishinweise
Die unterschiedlichen Amtsdauern haben erhebliche praktische Konsequenzen für die Amtsführung. Bei Bundesrichtern erfolgt alle sechs Jahre eine Gesamterneuerungswahl durch die Vereinigte Bundesversammlung (→ Art. 168 Abs. 1 BV), wobei gestaffelte Wahlen zur Kontinuität der Rechtsprechung beitragen. Die Altersgrenze von 68 Jahren (Art. 9 Abs. 2 BGG) führt dazu, dass Bundesrichter ihr Amt auch während einer laufenden Amtsperiode niederlegen müssen. Für Nationalräte bedeutet die vierjährige Amtsdauer, dass sie sich regelmässig dem Wählervotum stellen müssen, was die demokratische Rückbindung verstärkt. Bei Bundesräten hat sich trotz formeller Wiederwählbarkeit eine Praxis der faktischen Inamovibilität entwickelt — Nichtwiederwahlen sind äusserst selten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler wird zeitgleich mit dem Bundesrat für vier Jahre gewählt (→ Art. 175 Abs. 2 BV), wodurch die Kohärenz der Exekutive gesichert wird. Bei vorzeitigen Rücktritten erfolgen Ersatzwahlen nur für den Rest der laufenden Amtsdauer.
BGE 147 I 1 vom 16. Juli 2020
Nichtwiederwahl eines Verwaltungsrichters aus Altersgründen; Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen
Das Bundesgericht bestätigt, dass feste Amtszeiten für Richterinnen und Richter ein zentrales Element der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
«Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ist durch feste Amtszeiten gewährleistet. Die Praxis des Kantonsrats, Richterinnen und Richter der obersten kantonalen Gerichte nicht wiederzuwählen, wenn sie zu Beginn der neuen Amtsperiode das 65. Altersjahr bereits vollendet haben, ist mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, auch wenn das kantonale Recht keine altersbezogene Regelung kennt.»
BGE 112 IA 233 vom 15. Oktober 1986
Wahl von Strafgerichtspräsidenten; stille Wahl bei Erneuerungswahlen
Das Bundesgericht anerkennt die Bedeutung regelmässiger Erneuerungswahlen für die demokratische Legitimation richterlicher Ämter.
«Das Wahlrecht der Bürger wird nicht verletzt, wenn bei Erneuerungswahlen von Strafgerichtspräsidenten die hiefür vorgeschlagenen Kandidaten als in stiller Wahl gewählt erklärt werden, weil ihre Zahl mit derjenigen der zu besetzenden Ämter übereinstimmt. Wichtig ist allerdings, dass in der amtlichen Wahlausschreibung auf die Möglichkeit der stillen Wahl, das Vorschlagsrecht der Stimmbürger und auf die weiteren Regeln über die Durchführung der Wahl in genügender Weise hingewiesen wird.»
JAAC 68.49 vom 14. August 2003
Disziplinarische Verantwortlichkeit der Bundesrichter; System der kurzen Amtsperioden
Die Rechtsprechung anerkennt das System kurzer, aber erneuerbarer Amtszeiten als funktionales Äquivalent zu formellen Disziplinarverfahren.
«Das schweizerische System der Wahl auf eine verhältnismässig kurze Amtsdauer mit Wiederwahlerfordernis bietet die Möglichkeit, einem Bundesrichter die Wiederwahl zu versagen, wenn seine Amtsunfähigkeit oder grobe Amtspflichtverletzungen erwiesen sind. Das Institut der kurzen Amtsperiode erfüllt zum Teil disziplinarische Funktionen und macht damit eine eigentliche disziplinarische Verantwortlichkeit entbehrlich. Das 'Notventil' der Nichtwiederwahl steht zwar nur alle sechs Jahre zur Verfügung.»
Die Rechtsprechung zu parlamentarischen Wahlverfahren zeigt, dass die vierjährige Amtsdauer von Nationalrat und Bundesrat nicht nur als organisationsrechtliche Bestimmung, sondern als Grundlage für die Kontinuität und Legitimation der politischen Institutionen zu verstehen ist. Die regelmässige Erneuerung gewährleistet sowohl demokratische Kontrolle als auch institutionelle Stabilität.
Die unterschiedlichen Amtsdauern (vier Jahre für die politischen Organe, sechs Jahre für die Bundesrichter) spiegeln die funktionalen Unterschiede zwischen den Gewalten wider. Während die kürzere politische Amtsdauer die demokratische Responsivität sichert, dient die längere richterliche Amtsdauer der Gewährleistung richterlicher Unabhängigkeit bei gleichzeitiger periodischer Rechenschaftspflicht.