Gesetzestext
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1100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

5Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 139 BV — Übersicht

Artikel 139 BV regelt die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung. Dieses Instrument ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Änderungen der Verfassung zu verlangen und direkt zu entscheiden.

Wer ist berechtigt? 100'000 Stimmberechtigte können eine Initiative einreichen. Das entspricht etwa 1,9% aller Wahlberechtigten in der Schweiz (Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 139 N. 8). Die Unterschriften müssen innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung im Bundesblatt gesammelt werden.

Welche Formen gibt es? Es bestehen zwei Möglichkeiten: Die allgemeine Anregung formuliert ein Anliegen grob und überlässt die Ausarbeitung der Bundesversammlung (Parlament). Der ausgearbeitete Entwurf enthält bereits den fertigen Verfassungstext.

Wann sind Initiativen ungültig? Die Bundesversammlung erklärt Initiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie die Einheit der Form (Mischung beider Formen), die Einheit der Materie (unverbundene Sachfragen in einem Text) oder zwingendes Völkerrecht verletzen (Tschannen, Die Formen der Volksinitiative, ZBl 2002, 2). Zwingendes Völkerrecht umfasst das Folterverbot, Völkermord und andere fundamentale Verbote (BBl 2010 2263, 2291).

Wie läuft das Verfahren ab? Allgemeine Anregungen führen zu einem zweistufigen Verfahren: Zuerst empfiehlt die Bundesversammlung Annahme oder Ablehnung. Bei Ablehnung entscheidet das Volk über die Anregung. Ausgearbeitete Entwürfe gehen direkt zur Volksabstimmung. Das Parlament kann einen Gegenentwurf ausarbeiten.

Beispiel: Die Minarett-Initiative (2009) verlangte ein Bauverbot für Minarette. Sie wurde als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht und mit 57,5% Ja-Stimmen angenommen (Biaggini, ZÖR 2010, 325). Der neue Artikel 72 Abs. 3 BV wurde Teil der Verfassung, obwohl er mit der Religionsfreiheit spannt.

Rechtliche Wirkung: Angenommene Initiativen werden Verfassungsrecht und binden alle Behörden (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 195 BV). Das Bundesgericht kann sie nicht aufheben. Bei Konflikten mit der Menschenrechtskonvention (EMRK) wendete das Bundesgericht jedoch seine «PKK-Rechtsprechung» an: Die EMRK geht vor (BGE 139 I 16 E. 5). Von 1891 bis 2023 gelangten 216 Initiativen zur Abstimmung. 24 wurden angenommen (Erfolgsquote: 11%).