Gesetzestext
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Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 18 BV — Sprachenfreiheit

Übersicht

Art. 18 BV garantiert die Sprachenfreiheit. Dieses Grundrecht schützt das Recht, die eigene Sprache zu sprechen und zu verwenden. Die Sprachenfreiheit ist jedoch nicht absolut (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Sie wird durch das Territorialitätsprinzip (Grundsatz der örtlichen Sprachordnung) begrenzt.

Wer ist betroffen? Alle Personen in der Schweiz können sich auf die Sprachenfreiheit berufen. Dies umfasst sowohl Schweizer Bürger als auch Ausländer. Nach der Lehre können auch juristische Personen (Unternehmen, Vereine) die Sprachenfreiheit geltend machen (BSK BV-Caroni/Hefti, Art. 18 N. 25).

Was schützt die Sprachenfreiheit? Der private Sprachgebrauch bildet den Kern der Sprachenfreiheit und duldet keinerlei staatliche Beschränkungen (BSK BV-Caroni/Hefti, Art. 18 N. 14). Im öffentlichen Bereich ist die Sprachenfreiheit jedoch eingeschränkt. Das Territorialitätsprinzip erlaubt es den Kantonen und Gemeinden, Amtssprachen zu bestimmen. Behörden müssen grundsätzlich nicht in einer anderen Sprache als der örtlichen Amtssprache verkehren (BGE 143 IV 117 E. 2.1).

Rechtsfolgen: Eingriffe in die Sprachenfreiheit müssen den allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV genügen. Sie benötigen eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BSK BV-Caroni/Hefti, Art. 18 N. 20-21).

Beispiel: Ein deutschsprachiger Tourist kann in Genf privat Deutsch sprechen. Die Genfer Behörden müssen aber seine Eingabe nicht auf Deutsch bearbeiten – sie können eine französische Übersetzung verlangen. In Strafverfahren hat er jedoch Anspruch auf Übersetzung wichtiger Verfahrensschritte (BGE 143 IV 117 E. 3.1).