Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 18 BV — Sprachenfreiheit
#Übersicht
Art. 18 BV garantiert die Sprachenfreiheit. Dieses Grundrecht schützt das Recht, die eigene Sprache zu sprechen und zu verwenden. Die Sprachenfreiheit ist jedoch nicht absolut (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Sie wird durch das Territorialitätsprinzip (Grundsatz der örtlichen Sprachordnung) begrenzt.
Wer ist betroffen? Alle Personen in der Schweiz können sich auf die Sprachenfreiheit berufen. Dies umfasst sowohl Schweizer Bürger als auch Ausländer. Nach der Lehre können auch juristische Personen (Unternehmen, Vereine) die Sprachenfreiheit geltend machen (BSK BV-Caroni/Hefti, Art. 18 N. 25).
Was schützt die Sprachenfreiheit? Der private Sprachgebrauch bildet den Kern der Sprachenfreiheit und duldet keinerlei staatliche Beschränkungen (BSK BV-Caroni/Hefti, Art. 18 N. 14). Im öffentlichen Bereich ist die Sprachenfreiheit jedoch eingeschränkt. Das Territorialitätsprinzip erlaubt es den Kantonen und Gemeinden, Amtssprachen zu bestimmen. Behörden müssen grundsätzlich nicht in einer anderen Sprache als der örtlichen Amtssprache verkehren (BGE 143 IV 117 E. 2.1).
Rechtsfolgen: Eingriffe in die Sprachenfreiheit müssen den allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV genügen. Sie benötigen eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BSK BV-Caroni/Hefti, Art. 18 N. 20-21).
Beispiel: Ein deutschsprachiger Tourist kann in Genf privat Deutsch sprechen. Die Genfer Behörden müssen aber seine Eingabe nicht auf Deutsch bearbeiten – sie können eine französische Übersetzung verlangen. In Strafverfahren hat er jedoch Anspruch auf Übersetzung wichtiger Verfahrensschritte (BGE 143 IV 117 E. 3.1).
Art. 18 BV — Sprachenfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Sprachenfreiheit war in der Bundesverfassung von 1874 nicht ausdrücklich verankert. Das Bundesgericht anerkannte sie 1965 in BGE 91 I 480 als ungeschriebenes Freiheitsrecht der Bundesverfassung und leitete sie aus der persönlichkeitsrechtlichen Dimension der individuellen Freiheit ab. Diese richterliche Rechtsfortbildung bildete die unmittelbare Grundlage für die spätere Kodifikation.
N. 2 Der Vorentwurf 1995 enthielt unter Art. 18 VE noch die Niederlassungsfreiheit; die Sprachenfreiheit war als Art. 15 VE separat konzipiert (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 50 f.). In der Botschaft vom 20. November 1996 plädierte der Bundesrat für eine knappe, offene Formulierung ohne ausdrückliche Erwähnung des Territorialitätsprinzips: Die Sprachenfreiheit solle als individuelles Grundrecht verankert werden, das den Gebrauch der Muttersprache schützt (BBl 1997 I 161 f.). Bewusst abgelehnt wurde die Verankerung des Territorialitätsprinzips in der Verfassung — anders als von mehreren Vernehmlassern gefordert —, weil dieses als mögliche Schranke durch den Gesetzgeber eingeführt werden könne, nicht aber als positiv-verfassungsrechtlicher Grundsatz festgeschrieben werden müsse (BBl 1997 I 163; vgl. auch BBl 1997 I 563, 592).
N. 3 Ständerat Inderkum (Berichterstatter) bestätigte in den parlamentarischen Beratungen 1998 den Konsens: Die Sprachenfreiheit sei seit 1965 als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt und garantiere den Gebrauch der Muttersprache; die Formulierung sei bewusst schlank und offen gehalten (AB 1998 SR Separatdruck). Der Verfassungstext wurde in der Schlussabstimmung am 18. Dezember 1998 von beiden Räten angenommen und trat mit der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Kodifikation bestätigt das ungeschriebene Recht, dehnt seinen Schutzbereich aber nicht ausdrücklich aus.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 18 BV steht im zweiten Kapitel des zweiten Titels (Grundrechte, Art. 7–36 BV) und ist als klassisches Abwehrgrundrecht ausgestaltet. Es schützt die individuelle Freiheit des Sprachgebrauchs gegenüber staatlichen Eingriffen. Die Norm ist von den sprachenpolitischen Bestimmungen der Bundesverfassung zu unterscheiden:
- → Art. 4 BV bestimmt die vier Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) als institutionelle Garantie.
- ↔ Art. 70 BV regelt die Amtssprachen des Bundes und der Kantone, das Verhältnis zwischen den Sprachgemeinschaften sowie die Förderung von Mehrheitssprachen und Minderheitssprachen; Art. 70 BV konkretisiert zugleich das Territorialitätsprinzip als mögliche Schranke von Art. 18 BV.
- → Art. 36 BV enthält die allgemeinen Schrankenvoraussetzungen für Grundrechtseingriffe, die auch für Art. 18 BV gelten.
N. 5 Art. 18 BV schützt die individuelle (aktive) Seite des Sprachgebrauchs, d.h. das Recht der Einzelnen, im privaten Bereich eine Sprache nach eigener Wahl zu verwenden. Die passive Seite — in welcher Sprache sich staatliche Behörden an die Bevölkerung wenden — wird primär durch Art. 70 BV geregelt und ist nicht unmittelbarer Schutzgegenstand von Art. 18 BV (BGE 139 I 229 E. 5.4). Das Diskriminierungsverbot wegen der Sprache ergibt sich ergänzend aus → Art. 8 Abs. 2 BV; ein weitergehender Schutz im Strafverfahren folgt aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK (BGE 143 IV 117 E. 3.1).
N. 6 Einschlägige Spezialgesetzgebung: Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) konkretisiert Art. 70 BV und ist nicht unmittelbar auf Art. 18 BV gestützt. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitssprachen (SR 0.441.2) enthält weitgehend programmatische Bestimmungen und richtet sich primär an den Gesetzgeber (BGE 139 I 229 E. 6).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Schutzbereich
N. 7 Art. 18 BV garantiert das Recht, eine Sprache nach eigener Wahl zu verwenden, insbesondere die Muttersprache (BGE 139 I 229 E. 5.4; BGE 136 I 149 E. 4.1; BGE 122 I 236 E. 2b; BGE 121 I 196 E. 2a). Geschützt ist sowohl die Wahl der Muttersprache im engeren Sinne als auch — nach einem Teil der Lehre — jede Sprache, deren sich jemand bedienen will (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 292; Malinverni, Kommentar BV, Rz. 5 f.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 485).
N. 8 Der Schutzbereich erstreckt sich auf alle vier Landessprachen und darüber hinaus, soweit es um den privaten Sprachgebrauch geht. Für Landessprachen kommt zusätzlicher institutioneller Schutz über → Art. 4 BV hinzu. Im Rätoromanischen schützt Art. 18 BV sowohl die Idiome als auch Rumantsch Grischun als Varianten des Rätoromanischen (BGE 139 I 229 E. 5.4, unter Bezugnahme auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 294). Rein private Kommunikation zwischen Privaten fällt in den Kernbereich: Der Staat hat in die Frage, welche Sprache natürliche Personen untereinander sprechen wollen, grundsätzlich nicht einzugreifen (BGE 139 I 229 E. 5.4).
N. 9 Aktive und passive Seite. Das Bundesgericht unterscheidet seit BGE 139 I 229 E. 5.4 systematisch zwischen der aktiven Seite (Freiheit der Einzelnen, welche Sprache sie im privaten Bereich benützen und in welcher sie untereinander kommunizieren wollen) und der passiven Seite (die Frage, in welcher Sprache sich staatliche Behörden an die Bevölkerung wenden). Nur die aktive Seite ist unmittelbarer Schutzgegenstand von Art. 18 BV; die passive Seite gehört zu Art. 70 BV.
3.2 Einschränkungen
N. 10 Art. 18 BV gilt nicht absolut (BGE 143 IV 117 E. 2.1; BGE 139 I 229 E. 5.5). Einschränkungen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen von → Art. 36 BV: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit. Der Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) darf nicht angetastet werden.
N. 11 Territorialitätsprinzip. Der wichtigste Einschränkungsgrund ist das Territorialitätsprinzip, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in → Art. 70 Abs. 2 BV hat. Es erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten, selbst wenn dadurch die Freiheit der Einzelnen eingeschränkt wird; solche Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein (BGE 121 I 196 E. 2a; BGE 122 I 236 E. 2c). Das Territorialitätsprinzip ist kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern eine von → Art. 70 Abs. 2 BV ermöglichte Schranke der Sprachenfreiheit (BGE 122 I 236 E. 2c).
N. 12 Amtssprachenprinzip im Behördenverkehr. Im Verkehr mit Behörden ist die Sprachenfreiheit durch das Amtssprachenprinzip eingeschränkt: Vorbehältlich besonderer Bestimmungen (z.B. Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) besteht grundsätzlich kein Anspruch, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Amtssprache zu verkehren (BGE 143 IV 117 E. 2.1; BGE 139 I 229 E. 5.5; BGE 136 I 149 E. 4.3; BGE 122 I 236 E. 2c).
N. 13 Schulsprache. Die staatliche Festlegung der Unterrichtssprache beeinträchtigt die aktive Sprachenfreiheit der Einzelnen (ihre Freiheit, untereinander eine bestimmte Sprache zu sprechen) nicht. Die Festlegung der Unterrichtssprache gehört zur passiven Seite der Sprachenfreiheit und ist Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden (BGE 139 I 229 E. 5.4, 5.6). Ein grundrechtlicher Anspruch auf Unterricht in einer beliebigen Muttersprache besteht nicht; in traditionell mehr- oder zweisprachigen Gebieten kann sich jedoch aus Art. 18 BV i.V.m. → Art. 70 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Unterricht in einer der vor Ort traditionell gesprochenen Sprachen ergeben, sofern dies das Gemeinwesen nicht unverhältnismässig belastet (BGE 122 I 236 E. 2d; BGE 139 I 229 E. 5.6).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Art. 18 BV begründet ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den privaten Sprachgebrauch. Der Eingriff muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Ein Leistungsanspruch — namentlich ein Anspruch auf staatlichen Unterricht oder Behördenverkehr in einer beliebigen Sprache — lässt sich aus Art. 18 BV nicht unmittelbar ableiten (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1779; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 293 f.).
N. 15 Direkte Anwendbarkeit. Art. 18 BV ist unmittelbar anwendbar als Abwehrrecht. Staatliche Akte, die in den privaten Sprachgebrauch eingreifen (z.B. Verbot der Verwendung einer Sprache in Privatschulen, unverhältnismässige Beschränkung der Verfahrenssprache), können mit staatsrechtlicher Beschwerde bzw. nach neuem Recht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden.
N. 16 Horizontalwirkung. Eine unmittelbare Drittwirkung von Art. 18 BV gegenüber Privaten ist nicht anerkannt. Im privatrechtlichen Bereich entfaltet das Grundrecht allenfalls mittelbare Wirkung über die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (→ Art. 35 Abs. 3 BV).
N. 17 Verfahrensrechtliche Folgen. Im Strafverfahren genügt die Festlegung einer von der Muttersprache des Beschuldigten abweichenden Verfahrenssprache allein nicht, um Art. 18 BV zu verletzen; es ist auf die konkreten Umstände, insbesondere die Verhältnismässigkeit und die Garantien eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, → Art. 29 BV, → Art. 32 BV), abzustellen (BGE 121 I 196 E. 5; BGE 143 IV 117 E. 3.1). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss eine Behörde bei einer fristgerecht eingereichten Eingabe in einer anderen als der Verfahrenssprache eine zusätzliche Übersetzungsfrist setzen, soweit sie das Dokument nicht selbst übersetzt oder akzeptiert (BGE 143 IV 117 E. 2.1).
#5. Streitstände
N. 18 Reichweite des Schutzbereichs. Umstritten ist, ob Art. 18 BV nur die Muttersprache oder jede frei gewählte Sprache schützt. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 292) und Malinverni (Kommentar BV, Rz. 5 f.) vertreten einen weiten Schutzbereich, der jede frei gewählte Sprache einschliesst. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 485) neigen zum engen Schutzbereich der Muttersprache. Das Bundesgericht hat diese Frage nicht abschliessend entschieden, stellt aber regelmässig auf die Muttersprache ab (BGE 139 I 229 E. 5.4; BGE 121 I 196 E. 2a).
N. 19 Territorialitätsprinzip: Schranke oder Verfassungsgrundsatz. Die Botschaft hat ausdrücklich entschieden, das Territorialitätsprinzip nicht in der Verfassung zu verankern (BBl 1997 I 163). Dennoch ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten, ob es lediglich eine zulässige gesetzgeberische Schranke darstellt oder ob es als immanenter Verfassungsgrundsatz aus Art. 70 Abs. 2 BV fliessen muss. Morand (Liberté de la langue et principe de territorialité, ZSR 112/1993 I, S. 11 ff., 31) und Rossinelli (La question linguistique en Suisse, ZSR 108/1989 I, S. 163 ff., 169) betonen eher die individualrechtliche Sprachenfreiheit und plädieren für eine zurückhaltende Anwendung des Territorialitätsprinzips, das dem Sprachfrieden durch Förderung der Mehrsprachigkeit dienen könne. Demgegenüber ziehen Marti-Rolli (La liberté de la langue en droit suisse, 1978, S. 41) und Viletta (Grundlagen des Sprachenrechts, 1978, S. 342) aus dem Territorialitätsprinzip die Pflicht zur Assimilation im öffentlichen Sprachgebrauch für Zuwanderer. Das Bundesgericht nimmt eine vermittelnde Position ein: Das Territorialitätsprinzip ist kein Individualrecht, berechtigt die Kantone aber zu verhältnismässigen Einschränkungen (BGE 122 I 236 E. 2c; BGE 121 I 196 E. 2b).
N. 20 Schutz von Immigrantensprachen. Ungeklärt ist, ob Art. 18 BV auch den Gebrauch von Nicht-Landessprachen im öffentlichen Bereich schützt. Während Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 296 ff.) und Borghi (La liberté de la langue et ses limites, in: Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 613 ff.) die rigide Anwendung des Territorialitätsprinzips gegenüber Immigrantensprachen in Frage stellen, hat das Bundesgericht in BGE 138 I 123 E. 7 festgehalten, dass verhältnismässige Massnahmen zur Sicherung der Unterrichtssprache auch gegenüber nicht-nationalen Sprachen zulässig sind, ohne diese Frage umfassend zu entscheiden.
N. 21 Verhältnis zu Art. 70 BV. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 489 ff.) und Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1779 ff.) stimmen darin überein, dass Art. 18 BV das individuelle Abwehrrecht und Art. 70 BV die institutionelle Sprachenordnung regeln, bestreiten aber das Gewicht der jeweiligen Normen im Konfliktsfall. In der Praxis zieht das Bundesgericht Art. 70 Abs. 2 BV als Schranke von Art. 18 BV heran, ohne die systematische Abgrenzung jeweils explizit zu begründen (vgl. BGE 139 I 229 E. 5.1, 5.5).
#6. Praxishinweise
N. 22 Grundrechtsrüge. Wer eine Verletzung von Art. 18 BV rügen will, muss klar und detailliert darlegen, inwiefern in den geschützten Bereich des privaten Sprachgebrauchs eingegriffen wird (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine allgemeine Berufung auf die Sprachenfreiheit genügt nicht (BGE 139 I 229 E. 2.2).
N. 23 Behördenverkehr und Verfahrenssprache. Im Behördenverkehr besteht kein Anspruch auf Kommunikation in einer anderen als der Amtssprache. Parteirechte im Strafverfahren richten sich primär nach → Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK sowie Art. 67 f. StPO (Verfahrenssprache, Übersetzungsanspruch). Art. 18 BV verleiht dem Beschuldigten keinen weitergehenden Anspruch als diese Spezialgarantien (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Zur Vermeidung von überspitztem Formalismus ist bei fristgerecht eingereichten Eingaben in der falschen Verfahrenssprache eine Übersetzungsfrist zu setzen (BGE 143 IV 117 E. 2.1).
N. 24 Schulsprache. Eltern können aus Art. 18 BV keinen Anspruch auf staatlichen Unterricht in ihrer Muttersprache ableiten; dies gilt namentlich für Zuwanderer (BGE 122 I 236 E. 2d). In traditionell zweisprachigen Gebieten kann sich ein Anspruch auf Unterricht in einer der dort traditionell gesprochenen Sprachen ergeben, sofern dies das Gemeinwesen nicht unverhältnismässig belastet (BGE 139 I 229 E. 5.6; BGE 122 I 236 E. 2d). Verhältnismässige kantonale Regelungen zur Sicherung der Unterrichtssprache (auch für Privatschulen) sind mit Art. 18 BV vereinbar (BGE 138 I 123 E. 8.3 f.).
N. 25 Zweisprachige Kantone. In zweisprachigen Kantonen (Freiburg, Bern, Graubünden, Wallis) sind weitergehende kantonale Sprachenrechte möglich. Art. 18 BV setzt die Untergrenze: Selbst wo kantonales Recht dem Einzelnen erlaubt, Behörden in der Amtssprache seiner Wahl anzugehen (vgl. BGE 136 I 149 E. 6 f. zu Art. 17 Abs. 2 KV/FR), darf dies nicht dazu führen, dass hergebrachte Sprachgrenzen bewusst verschoben werden (→ Art. 70 Abs. 2 BV).
N. 26 Minderheitensprachen. Art. 70 Abs. 2 BV verbietet die bewusste Verschiebung hergebrachter Sprachgrenzen oder die Unterdrückung angestammter Minderheitssprachgruppen (BGE 100 Ia 462 E. 2b; BGE 139 I 229 E. 5.5). Diese Garantie kommt namentlich für Rätoromanisch und Italienisch zum Tragen und wirkt als Schutzpflicht des Staates ↔ Art. 18 BV.
#Rechtsprechung
#Grundsätze der Sprachenfreiheit
BGE 139 I 229 vom 5. Dezember 2013 — Rumantsch Grischun in der Schule Grenzen der Sprachenfreiheit bei der Festlegung der Schulsprache. Das Bundesgericht präzisierte die Tragweite von Art. 18 BV im Verhältnis zum Territorialitätsprinzip.
«Die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) garantiert das Recht, eine Sprache nach eigener Wahl zu benützen, insbesondere auch die Muttersprache [...]. Als Individual-Grundrecht schützt sie den Gebrauch sowohl der rätoromanischen Idiome als auch des Rumantsch Grischun [...]. In diesen privaten Bereich der Sprachenfreiheit – d. h. wenn es um die Freiheit der einzelnen Bürgerinnen und Bürger geht, welche Sprache sie benützen und in welcher sie untereinander kommunizieren wollen – hat sich der Staat nicht einzumischen.»
BGE 122 I 236 vom 15. Juli 1996 — Sprachenfreiheit und Schulbesuch Verhältnis zwischen individueller Sprachenfreiheit und staatlicher Schulorganisation. Richtungsweisend für die Abgrenzung zwischen Individual- und Leistungsrechten im Sprachenbereich.
«Die Sprachenfreiheit verpflichtet die Gemeinwesen nicht, für neu zugewanderte sprachliche Minderheiten einen Schulunterricht in deren Sprache anzubieten [...]. Sofern aber eine andere Gemeinde freiwillig bereit ist, das Kind in einer französischsprachigen Schule aufzunehmen und die Eltern die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen tragen, ist es eine unverhältnismässige Einschränkung der Sprachenfreiheit, den Besuch einer deutschsprachigen Schule zu verlangen.»
BGE 121 I 196 vom 1995 — Verfahrenssprache im Strafrecht Grundlegende Rechtsprechung zu Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip in Gerichtsverfahren. Definiert die Grenzen des Anspruchs auf Verwendung der Muttersprache vor Gericht.
«Nach Lehre und Rechtsprechung gehört die Sprachenfreiheit, d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten der Bundesverfassung. Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Nationalsprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz der in Art. 116 Abs. 1 BV niedergelegten institutionellen Garantie.»
#Grenzen der Sprachenfreiheit
BGE 143 IV 117 vom 13. April 2017 — Verfahrenssprache und Übersetzung Aktuelle Rechtsprechung zur nicht absoluten Geltung der Sprachenfreiheit im Behördenverkehr. Konkretisiert die Pflichten der Behörden bei Eingaben in fremder Sprache.
«Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt.»
BGE 136 I 149 vom 22. Oktober 2009 — Amts- und Verfahrenssprache Sprachenfreiheit im Verwaltungsverfahren des zweisprachigen Kantons Freiburg. Bestätigt die Beschränkung der Sprachenfreiheit durch das Territorialitätsprinzip.
«Die Sprachenfreiheit wird eingeschränkt durch das Territorialitätsprinzip: Der Einzelne hat kein Recht, mit den Behörden in einer beliebigen Sprache zu verkehren, sondern hat – unter Vorbehalt besonderer Ansprüche – die jeweilige Amtssprache zu benützen.»
#Minderheitensprachen und Territorialitätsprinzip
BGE 100 Ia 462 vom 1974 — Grundlegender Minderheitenschutz Frühe grundlegende Rechtsprechung zum Schutz sprachlicher Minderheiten. Begründet das Territorialitätsprinzip als Schutzinstrument für Minderheitensprachen.
«Das Territorialitätsprinzip [...] verbietet auch die bewusste Verschiebung hergebrachter Sprachgrenzen oder die Unterdrückung von hergebrachten Minderheitssprachgruppen [...]. Diese Grundsätze gelten insbesondere für den Schutz der traditionellen sprachlichen Minderheiten wie des Italienischen und des Rätoromanischen.»
#Schulsprache und Bildungswesen
BGE 125 I 347 vom 9. September 1999 — Konfessionelle Neutralität der Schule Sprachenfreiheit im Kontext des konfessionell neutralen Schulwesens. Zeigt die Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten im Bildungsbereich auf.
«In zwei- oder mehrsprachigen Gebieten könne sich aus der Sprachenfreiheit ein Anspruch darauf ergeben, in einer der mehreren traditionellen Sprachen unterrichtet zu werden, sofern dies nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung des Gemeinwesens führt.»
#Jüngere Entwicklungen
Urteil 1B_70/2009 vom 7. April 2009 — Sprachenfreiheit im Strafverfahren Präzisierung der Übersetzungsansprüche im Strafverfahren. Konkretisiert die Balance zwischen Sprachenfreiheit und Verfahrensökonomie.
Urteil 2C_806/2012 vom 12. Juli 2013 — Rumantsch Grischun als Schulsprache Bestätigt die Flexibilität bei der Ausgestaltung romanischsprachiger Bildung. Zeigt die Grenzen individueller Sprachenrechte im öffentlichen Bildungswesen auf.
Urteil 1C_40/2015 vom 18. September 2015 — Sprachenrechte in der Verwaltung Aktuelle Anwendung der Sprachenfreiheit im Verwaltungsverfahren. Bestätigt die restriktive Handhabung von Übersetzungsansprüchen ausserhalb der Amtssprachen.