Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
Art. 134 BV verhindert, dass Kantone und Gemeinden die gleiche Art von Steuern erheben wie der Bund. Das Gleichartigkeitsverbot (Verbot gleichartiger Steuern) gilt für vier Bundessteuern: Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern, Stempelsteuer und Verrechnungssteuer.
Die Norm schützt Steuerpflichtige vor doppelter Belastung durch Bund und Kantone bei derselben Steuerart. Wenn die Bundesgesetzgebung einen Steuergegenstand bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen Kantone und Gemeinden keine gleichartige Steuer darauf erheben. Das Verbot ist absolut und kennt keine Ausnahmen.
Gleichartig sind Steuern gemäss Bundesgericht nur bei weitgehend identischer technischer Ausgestaltung (BGE 140 I 176 E. 8). Entscheidend sind Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und Steuersubjekt. Das Bundesgericht legt den Begriff restriktiv aus - bereits kleine technische Unterschiede können die Zulässigkeit einer kantonalen Steuer begründen.
Beispiel aus der Praxis: Eine Thurgauer Gemeinde wollte eine mengenabhängige Abgabe auf Spirituosen erheben. Das Bundesgericht erlaubte dies, weil sich die Abgabe grundlegend von der umsatzabhängigen Mehrwertsteuer unterschied - trotz identischem Steuerobjekt (gebrannte Wasser). Die kantonale Steuer belastete die verkaufte Menge, die Mehrwertsteuer hingegen die Wertschöpfung (Urteil 2P.316/2004 E. 3.2).
Das Verbot erfasst nur Steuern im eigentlichen Sinn, nicht Kausalabgaben wie Gebühren oder Vorzugslasten (BGE 86 I 97 E. 2). Kantone können daher weiterhin Gebühren für konkrete staatliche Leistungen erheben, auch wenn der Bund ähnliche Gegenstände besteuert.
In der Rechtspraxis entstehen Probleme vor allem bei der Abgrenzung zwischen Steuern und Kausalabgaben sowie bei der Beurteilung technischer Unterschiede zwischen Bundes- und kantonalen Abgaben. Die Lehre kritisiert die restriktive Auslegung des Bundesgerichts teilweise als zu "kantonsfreundlich" (Biaggini, BSK BV, Art. 134 N. 6).
N. 1 Art. 134 BV führt die unter der alten Bundesverfassung in verschiedenen Normen verstreuten Harmonisierungsbestimmungen zusammen (Art. 32bis Abs. 5, Art. 36ter, Art. 41bis Abs. 2 und Art. 41ter Abs. 2 aBV). Die Norm bezweckt gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung eine «formelle Nachführung» der bisherigen Rechtslage (BBl 1997 I 389). Der Verfassungsgeber beabsichtigte keine materielle Änderung der etablierten Steuerordnung zwischen Bund und Kantonen.
N. 2 Die Bestimmung wurzelt historisch in der schrittweisen Erweiterung der Bundeskompetenzen im Steuerbereich. Während die Kantone ursprünglich über umfassende Steuerhoheit verfügten, führten die Finanzierungsbedürfnisse des Bundes zur sukzessiven Einführung von Bundessteuern. Mit jedem neuen Bundessteuergesetz stellte sich die Frage der Abgrenzung zu kantonalen Abgaben, um eine übermässige Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden (Behnisch, BSK BV, Art. 134 N. 1).
N. 3 Art. 134 BV steht im dritten Titel (Bund, Kantone und Gemeinden), dritter Abschnitt (Finanzordnung) der Bundesverfassung. Die Norm ergänzt die Steuerkompetenzen des Bundes (Art. 128-133 BV) durch eine negative Kompetenznorm zugunsten der Kantone und Gemeinden. Sie konkretisiert das in Art. 3 BV verankerte föderalistische Prinzip im Steuerbereich.
N. 4 Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit:
→ Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsätze der Besteuerung)
→ Art. 128-133 BV (einzelne Bundessteuern)
→ Art. 3 BV (Subsidiarität der Bundeskompetenzen)
↔ Art. 127 Abs. 3 BV (Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung)
N. 5 Das in Art. 134 BV statuierte Harmonisierungsgebot unterscheidet sich vom Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Während Art. 134 BV das vertikale Verhältnis zwischen Bund einerseits und Kantonen/Gemeinden andererseits regelt, erfasst Art. 127 Abs. 3 BV die horizontale Ebene zwischen den Kantonen (→ Art. 127 BV).
N. 6 Der Tatbestand von Art. 134 BV setzt drei Elemente voraus:
Die Bundesgesetzgebung muss einen Steuergegenstand bezeichnen
Es muss sich um Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern, Stempelsteuer oder Verrechnungssteuer handeln
Die kantonale oder kommunale Steuer muss «gleichartig» sein
N. 7Bezeichnung durch Bundesgesetzgebung: Massgebend ist nicht die Bundesverfassung selbst, sondern die konkretisierende Bundesgesetzgebung. Der Begriff «bezeichnet» umfasst sowohl die positive Umschreibung des Steuergegenstandes als auch die explizite Steuerbefreiung bestimmter Sachverhalte (BGE 140 I 176 E. 8.2).
N. 8Erfasste Bundessteuern: Die Aufzählung in Art. 134 BV ist abschliessend. Nicht erfasst sind namentlich die direkte Bundessteuer und andere Bundesabgaben. Bei den besonderen Verbrauchssteuern fallen darunter die Tabaksteuer, die Biersteuer, die Mineralölsteuer und die Automobilsteuer (Art. 131 BV).
N. 9Gleichartigkeit: Dies ist das zentrale und umstrittenste Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht legt den Begriff der Gleichartigkeit restriktiv aus und stellt primär auf die Ausgestaltung der Steuer ab. Die Rechtsprechung hat verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt:
N. 10 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, ist es den Kantonen und Gemeinden verboten, gleichartige Steuern zu erheben. Das Verbot ist absolut und kennt keine Ausnahmen. Bestehende kantonale oder kommunale Steuern werden durch die Einführung einer gleichartigen Bundessteuer rechtswidrig und müssen aufgehoben werden.
N. 11 Das Verbot erfasst nur Steuern im eigentlichen Sinn, nicht aber Kausalabgaben wie Gebühren oder Vorzugslasten. Die Abgrenzung erfolgt nach den allgemeinen Kriterien: Steuern sind voraussetzungslos geschuldet und dienen der allgemeinen Staatsfinanzierung, während Kausalabgaben eine besondere Gegenleistung oder einen besonderen Vorteil abgelten (BGE 140 I 176 E. 3.1).
N. 12Auslegung der Gleichartigkeit: Die Lehre ist in der Beurteilung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gespalten:
Biaggini (BSK BV, Art. 134 N. 6) kritisiert die Praxis als «kantonsfreundlich» bzw. «mehr fiskus- als bürgerfreundlich», weil die Kumulation von Steuern bloss durch ein Nebeneinander ersetzt werde.
Behnisch (BSK BV, Art. 134 N. 7, 20) lehnt die Rechtsprechung ab, die auf finanzwissenschaftliche Kategorien statt auf rechtstechnische Kriterien abstelle. Er fordert, das Bundesgericht solle sich von seiner «viel zu restriktiven Haltung» lösen.
Vallender (StR 1997, 1 ff.) verteidigt demgegenüber die differenzierende Betrachtungsweise des Bundesgerichts als sachgerecht.
N. 13Zivilrechtliche vs. steuerrechtliche Betrachtungsweise: Bei der Abgrenzung von Stempelabgaben besteht ein Methodenstreit. Das Bundesgericht hat sich für eine zivilrechtliche Betrachtungsweise ausgesprochen und eine Belastung mit beiden Steuern akzeptiert (Behnisch, BSK BV, Art. 134 N. 29). Die Lehre ist hierzu geteilt:
Beusch (Kommentar StG, Art. 3 N. 15 ff.) befürwortet die zivilrechtliche Qualifikation
Blumenstein/Locher (System, S. 358) plädieren für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
N. 14 Bei der Prüfung einer kantonalen oder kommunalen Steuer auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 134 BV ist wie folgt vorzugehen:
Qualifikation der Abgabe als Steuer oder Kausalabgabe
Prüfung, ob eine der in Art. 134 BV genannten Bundessteuern vorliegt
Detailanalyse der technischen Ausgestaltung beider Steuern
Vergleich nach den bundesgerichtlichen Kriterien
N. 15 Die Praxis zeigt, dass identische Steuerobjekte nicht zwingend zur Gleichartigkeit führen. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. So hat das Bundesgericht etwa mengenabhängige kantonale Alkoholabgaben als zulässig erachtet, weil sie sich von der umsatzabhängigen Mehrwertsteuer unterscheiden (Urteil 2P.316/2004 E. 3.2; Urteil 9C_759/2023 E. 2.2).
N. 16 Für die kantonale Gesetzgebung empfiehlt sich eine vorgängige Analyse der technischen Ausgestaltung der relevanten Bundessteuern. Abweichungen in der Bemessungsgrundlage, der Erhebungstechnik oder dem Kreis der Steuerpflichtigen können die Zulässigkeit einer kantonalen Steuer begründen. Im Zweifel ist eine alternative Ausgestaltung als Kausalabgabe zu prüfen.
BGE 140 I 176 vom 27. März 2014 E. 8
Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Silvaplana: Gleichartigkeit mit der ebenfalls erhobenen Liegenschaftensteuer wird verneint.
Die Zweitwohnungssteuer unterscheidet sich von der allgemeinen Liegenschaftensteuer durch ihren spezifischen Lenkungscharakter und die beschränkte Steuerpflicht nur für unbewirtschaftete Zweitwohnungen.
«Es ist nicht willkürlich, die Gleichartigkeit von Zweitwohnungssteuer und der ebenfalls erhobenen Liegenschaftensteuer zu verneinen (E. 8). Die Zweitwohnungssteuer bewirkt keine unzulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie (E. 9).»
Urteil 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005 E. 3.2
Thurgauische Abgabe auf gebrannten Wassern: Abgrenzung zur Mehrwertsteuer.
Mengenabhängige kantonale Abgabe verstösst nicht gegen Art. 134 BV, da sie sich grundlegend von der umsatzabhängigen Mehrwertsteuer unterscheidet.
«Die streitige Abgabe ist im Gegensatz zur Mehrwertsteuer mengen- und nicht umsatzabhängig, weil sie auf dem verkauften Volumen der gebrannten Wasser und nicht etwa auf dem dabei erzielten (frankenmässigen) Umsatz erhoben wird. Sie belastet nicht wie die Mehrwertsteuer die Wertschöpfung, sondern wird zwischen einem Abgabeminimum und -maximum nach der verkauften Menge bemessen.»
BGE 128 I 102 vom 30. Januar 2002 E. 5
Solothurner gastgewerbliche Patentgebühr: Zulässigkeit nach Wegfall von Art. 31 Abs. 2 aBV.
Die neue Bundesverfassung schliesst kantonale Gewerbesteuern nicht generell aus, solange sie nicht gleichartig zu Bundessteuern sind.
«Die Erhebung von Patentabgaben wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sich die neue Bundesverfassung nicht mehr explizit für die Zulässigkeit kantonaler Gewerbesteuern ausspricht, wie dies in Art. 31 Abs. 2 aBV noch der Fall war.»
Urteil 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005 E. 4.2-4.6
Kantonale Alkoholabgaben: Fortführung der bisherigen Ordnung unter Art. 134 BV.
Art. 134 BV führt die Regelung der Art. 32bis, 36ter, 41bis und 41ter aBV zusammengefasst fort, ohne die kantonale Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern weiter einzuschränken.
«Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Verfassungsgeber von 1999 die Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantonsgebietes durch die Kantone (Art. 32bis Abs. 8 aBV) weiter einschränken wollte als durch die Vorgabe der nicht gleichartigen Ausgestaltung der kantonalen Steuer.»
Urteil 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.2
Aargauische Alkoholabgabe: Online-Versandhandel und Abgabepflicht.
Kantone dürfen gestützt auf Art. 41a Abs. 6 AlkG periodische Patentabgaben für den Handel mit gebrannten Wassern erheben, auch bei Online-Versand.
«Die Bemessung einer jährlichen Abgabe nach der abgesetzten Menge lässt sich auf das Kriterium 'Bedeutung des Geschäftsbetriebs' (Art. 41a Abs. 6 AlkG) stützen. Eine gleichartige Steuer im Sinn von Art. 134 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 lit. b BV liegt nicht vor.»
BGE 86 I 97 vom 8. Juni 1960 E. 2
Feuerwehrbeitrag Villeneuve: Doppelbesteuerungsverbot gilt nur für Steuern im eigentlichen Sinne.
Das Doppelbesteuerungsverbot erfasst nicht Gebühren und Vorzugslasten, sondern nur echte Steuern.
«L'interdiction de la double imposition ne vise que les impôts au sens propre et non les émoluments ou les charges de préférence.»
BGE 122 I 213 vom 11. April 1996 E. 2c/2e
Genfer «droit des pauvres»: Konkretisierung der Gleichartigkeit bei Verbrauchssteuern.
Kantonale Verbrauchssteuern sind zulässig, wenn sie nicht dem gleichen Belastungskonzept wie Bundessteuern folgen.
«Ihre gestützt auf Art. 3 BV erhobenen Verbrauchssteuern dürfen aber nicht gleichartig sein, das heisst, nicht dem gleichen Belastungskonzept folgen wie die bereits vom Bund erhobenen Verbrauchssteuern.»
BGE 137 I 145 vom 21. Dezember 2010 E. 4
Grundstückgewinnsteuer bei ausserkantonaler Liegenschaftenhändlerin: Abgrenzung zu Art. 134 BV.
Das Verbot gleichartiger Steuern in Art. 134 BV bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, nicht auf interkantonale Verhältnisse.
«Die Erfassung von Gewinnen von Liegenschaftenhändlern mit der Grundstückgewinnsteuer verstösst nicht gegen Doppelbesteuerungsverbote, soweit die entsprechenden kantonalen Bestimmungen mit dem übergeordneten Recht vereinbar sind.»