Gesetzestext
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Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.

Art. 134 BV

Übersicht

Art. 134 BV verhindert, dass Kantone und Gemeinden die gleiche Art von Steuern erheben wie der Bund. Das Gleichartigkeitsverbot (Verbot gleichartiger Steuern) gilt für vier Bundessteuern: Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern, Stempelsteuer und Verrechnungssteuer.

Die Norm schützt Steuerpflichtige vor doppelter Belastung durch Bund und Kantone bei derselben Steuerart. Wenn die Bundesgesetzgebung einen Steuergegenstand bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen Kantone und Gemeinden keine gleichartige Steuer darauf erheben. Das Verbot ist absolut und kennt keine Ausnahmen.

Gleichartig sind Steuern gemäss Bundesgericht nur bei weitgehend identischer technischer Ausgestaltung (BGE 140 I 176 E. 8). Entscheidend sind Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und Steuersubjekt. Das Bundesgericht legt den Begriff restriktiv aus - bereits kleine technische Unterschiede können die Zulässigkeit einer kantonalen Steuer begründen.

Beispiel aus der Praxis: Eine Thurgauer Gemeinde wollte eine mengenabhängige Abgabe auf Spirituosen erheben. Das Bundesgericht erlaubte dies, weil sich die Abgabe grundlegend von der umsatzabhängigen Mehrwertsteuer unterschied - trotz identischem Steuerobjekt (gebrannte Wasser). Die kantonale Steuer belastete die verkaufte Menge, die Mehrwertsteuer hingegen die Wertschöpfung (Urteil 2P.316/2004 E. 3.2).

Das Verbot erfasst nur Steuern im eigentlichen Sinn, nicht Kausalabgaben wie Gebühren oder Vorzugslasten (BGE 86 I 97 E. 2). Kantone können daher weiterhin Gebühren für konkrete staatliche Leistungen erheben, auch wenn der Bund ähnliche Gegenstände besteuert.

In der Rechtspraxis entstehen Probleme vor allem bei der Abgrenzung zwischen Steuern und Kausalabgaben sowie bei der Beurteilung technischer Unterschiede zwischen Bundes- und kantonalen Abgaben. Die Lehre kritisiert die restriktive Auslegung des Bundesgerichts teilweise als zu "kantonsfreundlich" (Biaggini, BSK BV, Art. 134 N. 6).