Gesetzestext
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1Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

a.
Straf- und Massnahmenvollzug;
b.
Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
c.
kantonale Hochschulen;
d.
Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
e.
Abfallbewirtschaftung;
f.
Abwasserreinigung;
g.
Agglomerationsverkehr;
h.
Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
i.
Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

Art. 48a BV — Übersicht

Art. 48a BV ermöglicht es dem Bund, Kantone zur interkantonalen Zusammenarbeit zu zwingen. Diese Ausnahmebestimmung gilt nur in neun wichtigen Bereichen wie Strafvollzug, Schulwesen oder Spitzenmedizin. Wenn Kantone die nötige Kooperation verweigern, kann die Bundesversammlung sie per Bundesbeschluss zur Teilnahme verpflichten.

Wer ist betroffen? Alle 26 Kantone können zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. Interessierte Kantone können den Antrag stellen. Die Bundesversammlung entscheidet über die Allgemeinverbindlicherklärung. Das Volk kann per Referendum dagegen stimmen.

Wie funktioniert das Verfahren? Die Bundesversammlung erlässt einen allgemeinverbindlich erklärenden Bundesbeschluss (Art. 48a Abs. 2 BV). Dieser untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. d BV. Ein bereits ausgehandeltes interkantonales Vertragswerk muss vorhanden sein.

Welche Rechtswirkungen entstehen? Verpflichtete Kantone werden entweder Vertragspartei (Beitritt) oder müssen sich an bestimmten Kooperationsaspekten beteiligen. Die Verträge bleiben interkantonales Recht und werden nicht zu Bundesrecht. Dies bestätigte das Bundesgericht in BGE 143 V 451.

Rechtsnatur: Art. 48a BV ist nach umstrittener Doktrin nicht direkt anwendbar. Biaggini (BSK BV, Art. 48a N. 8) betont, dass die Norm einer bundesgesetzlichen Konkretisierung bedarf. Die herrschende Lehre und Praxis gehen jedoch von unmittelbarer Anwendbarkeit aus.

Streitpunkt: Umstritten ist, ob noch nicht in Kraft stehende Verträge genügen. Biaggini und Zehnder bejahen dies für definitiv ausgehandelte Verträge. Andere fordern bereits geltende Vertragswerke.

Praktisches Beispiel: Wenn nur 20 von 26 Kantonen dem Konkordat über Strafvollzug beigetreten sind, können die übrigen Kantone per Bundesbeschluss zur Teilnahme verpflichtet werden. Der Vollzug würde dann schweizweit einheitlich geregelt.

Präventive Wirkung: Obwohl seit 2008 kaum angewendet, fördert Art. 48a BV freiwillige Lösungen. Die blosse Drohung mit dem Zwang motiviert Kantone zur kooperativen Zusammenarbeit.