Gesetzestext
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1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

a.
für die Errichtung von Anstalten;
b.
für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c.
an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.

Art. 123 BV

Übersicht

Art. 123 BV regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Strafrecht. Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung — er erlässt das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung (StPO). Diese gelten einheitlich in der ganzen Schweiz.

Die Kantone organisieren die Gerichte und führen die Strafverfahren durch. Sie bauen Gefängnisse und vollziehen die Strafen. Der Bund kann Geld für neue Anstalten und Verbesserungen im Strafvollzug geben.

Beispiel aus der Praxis: Ein Diebstahl wird nach Bundesrecht bestraft (Art. 139 StGB). Das Verfahren läuft nach der StPO ab. Die Anklage erhebt aber die Staatsanwaltschaft des Kantons, wo der Diebstahl passierte. Das kantonale Gericht spricht das Urteil. Die Strafe wird in einem kantonalen Gefängnis verbüsst.

Die Kantone können nur noch Übertretungen bestrafen, die das Bundesrecht nicht regelt (Art. 335 StGB). So bestraft beispielsweise Appenzell Ausserrhoden das Nacktwandern als Verletzung von Sitte und Anstand. Das ist erlaubt, weil das Bundesrecht diese Handlung nicht erfasst.

Polizeiarbeit vor einer Straftat bleibt kantonal geregelt. Sobald aber ein konkreter Tatverdacht besteht, gilt die StPO. Die Polizei kann also nach kantonalem Recht Demonstrationen überwachen. Bei einer Sachbeschädigung muss sie aber nach der StPO ermitteln.

Diese Aufteilung bewährt sich seit 150 Jahren. Der Bund sorgt für einheitliche Regeln. Die Kantone passen den Vollzug an örtliche Bedürfnisse an. Drei grosse Vollzugskonkordate koordinieren heute die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen.