Gesetzestext
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1Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

2Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.

3Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.

Art. 123a BV — Übersicht

Art. 123a BV ordnet die lebenslängliche Verwahrung für extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter an. Die Bestimmung entstand aus der Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter», die 2004 angenommen wurde (Göksu, BSK BV, Art. 123a N. 1).

Was regelt die Norm? Die Verfassung schreibt vor, dass bestimmte Straftäter bis zu ihrem Lebensende verwahrt werden müssen. Dies gilt für Personen, die ein Gewalt- oder Sexualdelikt begangen haben und als «dauerhaft nicht therapierbar» eingestuft werden. Das Bundesgericht versteht darunter eine lebenslängliche Untherapierbarkeit (BGE 140 IV 1 E. 3).

Wer ist betroffen? Die Regelung betrifft Sexual- und Gewaltstraftäter, deren Gefährlichkeit extrem hoch ist. Zwei unabhängige Fachgutachten müssen bestätigen, dass keine Therapie möglich ist (Art. 123a Abs. 3 BV). In der Praxis werden diese strengen Voraussetzungen fast nie erfüllt.

Welche Rechtsfolgen entstehen? Bei einer Verurteilung erfolgt die Verwahrung ohne zeitliche Begrenzung. Eine vorzeitige Entlassung ist nur möglich, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse beweisen, dass der Täter geheilt werden kann (Art. 123a Abs. 2 BV). Die Behörde, die eine solche Entlassung verfügt, haftet für Rückfalltaten nach Art. 380a StGB.

Beispiel: Ein Sexualstraftäter vergewaltigt mehrere Kinder und wird rückfällig. Gutachter bestätigen, dass er lebenslang nicht therapierbar ist. Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an. Der Täter bleibt bis zu seinem Tod in Haft, auch nach Verbüssung der Haftstrafe.

Die Bestimmung steht in Spannung zur Europäischen Menschenrechtskonvention und wird äusserst restriktiv angewendet. Sie ist eine der härtesten strafrechtlichen Normen der Schweizer Rechtsordnung.