Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Art. 102 — Landesversorgung

Übersicht

Artikel 102 BV gibt dem Bund die Aufgabe, das Land mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu versorgen. Das gilt für Krisensituationen wie Kriege, politische Bedrohungen oder schwere Mangellagen, wenn die Wirtschaft die Versorgung nicht selbst sicherstellen kann. Der Bund muss schon im Frieden vorsorgende Massnahmen treffen (BBl 1997 I 351).

Lebenswichtige Güter sind Energie, Nahrungsmittel, Heilmittel und wichtige Transportleistungen (Art. 4 Abs. 2 LVG). Das wichtigste Mittel sind Pflichtlager: Private Firmen müssen bestimmte Mengen dieser Güter auf Vorrat halten und bekommen dafür eine staatliche Entschädigung (BGE 135 II 38 E. 5.2). Diese Lager sichern die Versorgung für mehrere Monate.

In Krisenzeiten darf der Bund von der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Er kann dann Preise festsetzen, Waren beschlagnahmen oder die Produktion lenken. Diese Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen nur so lange dauern, wie die Krise anhält (→ Art. 36 BV).

Ein Beispiel: Droht ein Strommangel im Winter, kann der Bund Reservekraftwerke bereitstellen oder den Stromverbrauch einschränken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2024, dass auch Strommangellagen unter Art. 102 BV fallen (BVGer A-1706/2023 E. 4.3.2).

Das System funktioniert über Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft: Die Carbura verwaltet die Treibstofflager, Réservesuisse die Nahrungsmittelvorräte. Diese Organisationen arbeiten unter staatlicher Aufsicht, können aber eigenständig Beiträge erheben und Bewilligungen erteilen.

Die Landesversorgung ist subsidiär: Der Staat greift nur ein, wenn der Markt versagt. Betroffene können gegen Verfügungen des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung Beschwerde führen. Nur bei akuter Bedrohung ist der Rechtsweg ausgeschlossen (Art. 83 lit. j BGG).